Verpflichtungserklärung. Viele Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich spontan und kurzfristig. Von der Beantragung bis zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses dauert es aber regelmäßig einige Wochen. Bei derartigen Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit muss im Vorfeld der Maßnahme geprüft werden, ob eine persönliche Verpflichtungs- oder Ehrenerklärung für den Kindesschutz zur Sensibilisierung sinnvoll ist und infrage kommt. Für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland kann ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG, bei EU-Ausländern ein europäisches Führungszeugnis nach §§ 30b, 30a BZRG angefordert werden. Ist dies nicht möglich, weil der EU-Mitgliedsstaat keine Daten übermittelt, muss im Vorfeld der Maßnahme eine persönliche Verpflichtungs- oder Ehrenerklärung abgeben werden. Weitergehende Regelungen des Vereinbarungspartners zu 1) nach eigenem Entschluss bleiben unberührt. Zu der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidung darüber, ob für eine Tätigkeit Ehren- oder Nebenamtlicher zuvor ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden muss, wird das nachfolgende Prüfschema (Anlage) vereinbart. Auf der Basis des Prüfschemas ergibt sich die Pflicht zur Einsichtnahme auch bei ehren- und nebenamtlichen Kräften in der Regel für die nachfolgenden Kerntätigkeiten, soweit sie mit Minderjährigen ausgeübt werden: • Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen (Art und Dauer), • Tätigkeiten, die Pflegeaufgaben und somit enge Körperkontakte einschließen (Intensität), • Tätigkeiten, die Einzelarbeit vergleichbar mit Einzelunterricht beinhalten, • Tätigkeiten, die allein, d.h. nicht im Team, durchgeführt werden (Art und Intensität) Alle Ausnahmen von der vorgenannten Regel sowie alle sonstigen ehren- bzw. nebenamtlichen Tätigkeiten, die mit Kontakt zu Kindern und/oder Jugendlichen verbunden sind, erfordern eine differenzierte Einschätzung nach dem Prüfschema, um festzustellen, ob ein Führungszeugnis erforderlich ist. Ausnahmen: Bei Minderjährigen, die nicht mit Kerntätigkeiten befasst sind, ist es verhältnismäßig, von der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis abzusehen. Spontane, nicht geplante ehrenamtliche Aktivitäten sollten grundsätzlich von dem Erfordernis der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse ausgenommen sein, da sie anderenfalls nicht mehr möglich wären. Soweit in diesen Fällen kein Führungszeugnis verlangt wird, sind die Kriterien des Prüfschemas (Anlage) als Anhaltspunkt für eine verantwortliche Gestaltung des entsprechenden Einsatzes heranzuziehen.
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Verpflichtungserklärung. Viele Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich spontan und kurzfristig. Von der Beantragung bis zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses dauert es aber regelmäßig einige Wochen. Bei derartigen Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit muss im Vorfeld der Maßnahme geprüft werden, ob eine persönliche Verpflichtungs- oder Ehrenerklärung für den Kindesschutz zur Sensibilisierung sinnvoll ist und infrage kommt. Für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland kann ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG, bei EU-Ausländern ein europäisches Führungszeugnis nach §§ 30b, 30a BZRG angefordert werden. Ist dies nicht möglich, weil der EU-Mitgliedsstaat keine Daten übermittelt, muss im Vorfeld der Maßnahme eine persönliche Verpflichtungs- oder Ehrenerklärung abgeben werden. Weitergehende Regelungen des Vereinbarungspartners zu 1) nach eigenem Entschluss bleiben unberührt. Zu der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidung darüber, ob für eine Tätigkeit Ehren- oder Nebenamtlicher zuvor ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden muss, wird das nachfolgende Prüfschema (AnlageAnlage 2) vereinbart. Auf der Basis des Prüfschemas ergibt sich die Pflicht zur Einsichtnahme auch bei ehren- und nebenamtlichen Kräften in der Regel für die nachfolgenden Kerntätigkeiten, soweit sie mit Minderjährigen ausgeübt werden: • Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen (Art und Dauer), • Tätigkeiten, die Pflegeaufgaben und somit enge Körperkontakte einschließen (Intensität), • Tätigkeiten, die Einzelarbeit vergleichbar mit Einzelunterricht beinhalten, • Tätigkeiten, die allein, d.h. nicht im Team, durchgeführt werden (Art und Intensität) Alle Ausnahmen von der vorgenannten Regel sowie alle sonstigen ehren- bzw. nebenamtlichen Tätigkeiten, die mit Kontakt zu Kindern und/oder Jugendlichen verbunden sind, erfordern eine differenzierte Einschätzung nach dem Prüfschema, um festzustellen, ob ein Führungszeugnis erforderlich ist. Ausnahmen: Bei Minderjährigen, die nicht mit Kerntätigkeiten befasst sind, ist es verhältnismäßig, von der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis abzusehen. Spontane, nicht geplante ehrenamtliche Aktivitäten sollten grundsätzlich von dem Erfordernis der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse ausgenommen sein, da sie anderenfalls nicht mehr möglich wären. Soweit in diesen Fällen kein Führungszeugnis verlangt wird, sind die Kriterien des Prüfschemas (AnlageAnlage 2) als Anhaltspunkt für eine verantwortliche Gestaltung des entsprechenden Einsatzes heranzuziehen.
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Samples: Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii