Common use of Versicherte Ereignisse Clause in Contracts

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

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Samples: Insurance Contract

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt VersicherungsschutzVersicherte Ereignisse sind: Tod; schwere Unfallverletzung; unerwartete schwere Erkrankung; Schwangerschaft; Impfunverträglichkeit; Bruch von Prothesen und Lockerung von implantier­ ten Gelenken; Schaden am Eigentum durch Brand, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechenExplosion, unterbrechen Sturm, Hagel, Blitzschlag, bestimmungswidrig ausge­ tretenes Leitungswasser, Hochwasser, Überschwem­ mung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder verlängern muss infolge Straftat eines Dritten, sofern der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation Schaden erheb­ lich oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich zur Schadensfeststellung erforderlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der ReisedestinationAls erheb­ lich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorge­ nannten Ereignisse, wenn diese das Leben und das Eigentum die Schadenshöhe mindes­ tens 2.500 Euro beträgt; Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarte­ ten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitge­ ber. Nicht versichert ist der versicherten Person konkret gefährden und deshalb Verlust von Aufträgen oder die Fortsetzung der Reise Insolvenz bei Selbstständigen; Aufnahme eines Arbeits- oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem AuftretenAusbildungsverhältnis­ ses, sofern die versicherte Person davon bei der Reisebu­ chung arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah­ men oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit; Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wird vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels ge­ bucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probe­ zeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätig­ keit; gerichtliche Ladung, wenn der Gerichtstermin in den Reisezeitraum fällt und die Teilnahme nicht zu Ihren üblichen berufstypischen Tätigkeiten gehört; unerwarteter Termin zur Spende oder Empfang von Organen oder Gewebe im Ausland überrascht wird; fRahmen des Transplantati­ onsgesetzes, der in den versicherten Reisezeitraum fällt; Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an ei­ ner Schule, Universität/Fachhochschule oder an ei­ nem College, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Vorausset­ zung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt; Terroranschlag, der sich kürzlich (bis 30 Tage vor Ab­ reise) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass am Urlaubsort oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1)in einem 100 km-Umkreis davon ereignet hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Reiseversicherung

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt VersicherungsschutzVersicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person die ge- buchte gebuchte Reiseleistung abbrechennicht antreten kann, unterbrechen vorzeitig abbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reiseleistung eingetreten ist: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation Schwangerschaftskomplikation oder Tod einer versicherten Person, einer mitreisenden Person, einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten der versicherten Person sehr nahesteht, des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist;, b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. , c) Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien Art oder Elementarereig- nisse Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und eine offizielle Reisewarnung der schweizerischen Behörden für die Reisedestination besteht resp. wenn deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen verunmöglicht oder unzumutbar machen;wird, cd) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem ihrem Wohnort infolge Feuer-Feuer‐, Elementar-Elementar‐, Diebstahl- Diebstahl‐ oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden;, e) kriegerische Ereignisse Ausfall oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem AuftretenVerspätung – beides infolge technischen Defekts oder Personenunfalls – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels zum offiziellen Abreiseort (Flughafen, sofern Abgangsbahnhof, Hafen oder Careinstieg) im Wohnstaat, f) wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise − die versicherte Person davon unvorhersehbar bei einem neuen Arbeitgeber eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Ausland überrascht Angestelltenverhältnis antritt (Beförderungen usw. sind ausgeschlossen) oder − der Arbeitsvertrag der versicherten Person ohne ihr eigenes Verschulden von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird;, und fg) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1)Reiseleistung allein antreten müsste.

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Samples: Annullierungskostenversicherung

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte gebuch- te Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im AuslandAus- land. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten ver- sicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen Leistun- gen gemäss Ziff. 4.3 3.3 B ei) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen des- wegen die Reise Geschäftsreise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden entste- henden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen abgebrochen oder verlängert ver- längert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1)eintritt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise eingetreten ist: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machengefährden; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass so- dass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten Verspätung – beides infolge technischen Defekts – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defektszum offiziellen Abreiseort (Flughafen, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen Abgangsbahnhof, Hafen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werdenCareinstieg) im Wohnstaat; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise • die versicherte Person davon unvorhersehbar bei einem neuen Arbeitgeber eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Ausland überrascht Angestelltenverhältnis antritt (Beförderungen usw. sind ausgeschlossen) oder • der Arbeitsvertrag der versicherten Person ohne ihr eigenes Verschul- den von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöstaus- löst, mit der versicherten Per- son Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die versicherte Person die Reise allein fortsetzen antreten müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung Verschlim- merung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert annulliert werden muss oder als Folge der chronischen chroni- schen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.15.1).

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Samples: Insurance Contract

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten EreignisseGarantie gilt für folgende Ereignisse : a) unvorhersehbare schwere 4.2.1.2.1 bei schwerer Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation schwerem Unfall mit Personenschaden oder Tod : ◼ des Versicherten, seines/seiner Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin, seiner Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, seiner Schwiegereltern oder einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die namentlich auf dem Reiseformular genannt ist und den Versicherten sehr nahestehtauf der Reise begleitet, ◼ von Schwägern, Schwägerinnen, Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern des direkten Stellvertreters Versicherten, ◼ der Person, die während der Reise die beruflichen Tätigkeiten des Versicherten übernimmt, wenn es sich um eine einzige Person handelt, vorausgesetzt, der Versicherte kann eine Be- scheinigung des Arbeitgebers sowie ein ärztliches Attest oder gegebenenfalls eine Sterbeur- kunde vorlegen, ◼ der Person, die sich während des Zeitraums der Reise um die minderjährigen Kinder des Ver- sicherten kümmert. Als schwere Krankheit gilt : eine von einer anerkannten ärztlichen Stelle festgestellte Verände- rung des Gesundheitszustands, die ein Verlassen des Zimmers nicht erlaubt (Ausgang nicht gestattet) und die Einstellung jeglicher beruflichen oder sonstigen Aktivitäten impliziert; als schwerer Unfall gilt : eine vonseiten des Geschädigten nicht beabsichtigte körperliche Beein- trächtigung infolge eines plötzlichen Einwirkens einer äußeren Ursache, die jegliche Fortbewe- gung mit eigenen Mitteln unmöglich macht; die Gesellschaft versichert den Versicherten lediglich gegen die Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nach dem Buchungsdatum der Reise eingetreten sind; gedeckt sind auch Rückfälle bei bereits zuvor bestehenden Krankheiten, sofern diese Rückfälle nicht während des Monats vor dem Abschluss dieser Garantie festgestellt worden sind; 4.2.1.2.2 bei Verspätung oder Ausfall des öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem sich der Versicherte zu seinem Abreisepunkt (Flughafen, Bahnhof) begibt, infolge rechtswidriger Streiks, 4.2.1.2.3 wenn der Versicherte Opfer eines Verkehrsunfalls oder eines Einwirkens durch höhere Gewalt wird, der/das sich auf der Strecke ereignet, auf welcher der Versicherte sich zu seinem Abreisepunkt (Flughafen, Bahnhof) begibt; als Unfall gilt : ein Unfall mit Personenschaden oder mit Sachschaden, der als Schadensfall bei einem Versicherer gemeldet wird und durch den das Fahrzeug nicht mehr unter den normalen Sicherheitsbedingungen bewegt werden kann; die Garantie gilt allerdings nicht bei Verkehrsstörungen oder Ereignissen, die eine Fortbewegung unmöglich machen, wenn sie weniger als eine Stunde vor dem geplanten Einstiegszeitpunkt eingetreten sind; 4.2.1.2.4 bei Arbeitsplatzverlust aus wirtschaftlichen Gründen des Versicherten oder eines seiner unter seinem Dach lebenden Familienmitglieder, das über den vorliegenden Vertrag versichert und auf demselben Reisedokument/auf derselben Reisebestätigung genannt ist, sofern diese Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Garantie noch nicht bekannt war, 4.2.1.2.5 wenn der Versicherte zu einer Organtransplantation bestellt wird, 4.2.1.2.6 wenn der Versicherte zur Adoption eines Kindes aufgerufen wird, 4.2.1.2.7 wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen die für die Reise er forderlichen Impfungen nicht erhalten dar f und diese Impfungen von den zuständigen Behörden am ArbeitsplatzBestimmungsort verlangt werden, 4.2.1.2.8 bei Diebstahl der Ausweispapiere oder Visa des Versicherten innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise, sodass wenn dieser von den zuständigen Behörden bescheinigt wird, 4.2.1.2.9 bei Scheidung, sofern das Gerichtsver fahren nach der Buchung der Reise eingeleitet wurde, gegen Vorlage eines offiziellen Dokuments, 4.2.1.2.10 bei Trennung von Xxxxx und Bett, sofern einer der Ehegatten nach der Buchung der Reise den Wohnort gewechselt hat, gegen Vorlage eines offiziellen Dokuments, 4.2.1.2.11 wenn die Person, bei der der Versicherte im Ausland unterkommt, diesen infolge einer schweren Krankheit oder eines schweren Unfalls im Sinne der Definition in Abschnitt 4.2.1.2.1 oder aufgrund seines Ablebens oder des Ablebens eines Ver wandten (bis zum 1. Grad) nicht aufnehmen kann, 4.2.1.2.12 bei schweren versehentlichen Sachschäden am Hauptwohnsitz des Versicherten, an seinem Zweitwohnsitz oder an seinen beruflich genutzten Räumlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht eingetreten waren, vorausgesetzt, die Anwesenheit des Versicherten ist infolge dieser Schäden zwingend er forderlich, 4.2.1.2.13 bei Komplikationen oder Störungen während der versicherten Person dort unerlässlich ist;Schwangerschaft der Versicherten oder einer Ver wandten bis zum 2. Grad, einschließlich Frühgeburt vor der 33. Schwangerschaftswoche, b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf 4.2.1.2.14 bei Schwangerschaft der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller ArtVersicherten, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an sofern die Reise für die letzten drei Schwangerschaftsmonate geplant war und die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung Buchung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise Miete noch nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1)bekannt war.

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Samples: Hausversicherung

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt 3.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft, schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwangerschaftskomplikationen oder infolge Todes, sofern das betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung eingetreten ist: – erlitten von Ihnen; – erlitten durch eine mitreisenden Person, welche die gleiche Reise gebucht hat und diese storniert; – erlitten durch eine Ihnen nahestehende Person; – haben mehrere Personen die gleiche Reise gebucht, kann diese von maximal 10 Personen annulliert werden. 3.2 Quarantäne auf Anordnung eines behandelnden Arztes als Folge einer schweren Infektion – die Sie erlitten haben; – erlitten von einer Begleitperson, die die gleiche Reise gebucht und storniert hat; – wenn mehrere Personen die gleiche Reise gebucht haben, kann diese von maximal 10 Personen storniert werden. 3.3 Bei psychischen Leiden besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn – ein Psychiater die versicherte Person Reise- und Arbeitsunfähigkeit belegt und – die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse:Arbeitsunfähigkeit durch Beibringen einer Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers belegt wird. a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch 3.4 Bei chronischer Erkrankung besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kostennur dann Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen unvorhersehbarereiner ärztlich attestierten, schwerer akuter unerwarteten, akuten Verschlimmerung storniert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Reisebuchung der Gesundheitszustand stabil und die Person reisefähig war. 3.5 Bei Schwangerschaft besteht nur dann Versicherungsschutz, sofern die Komplikationen von einem Facharzt, z.B. Gynäkologen bestätigt worden sind. 3.6 Sofern Sie Ihren Reiseantritt auf Grund einen Einbruchs – bzw. Einbruchsversuchs an Ihrem Wohnort oder dem einer mitversicherten Person verpassen und die Polizei Ihre Anwesenheit benötigt, 3.7 Aufgrund Feuer- oder Flutschaden an Ihrem Wohnort oder dem einer mitversicherten Person, vorausgesetzt dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen Schaden tritt innert 7 Tagen vor Reiseantritt ein. 3.8 Sofern Sie unerwartet als Zeuge in einem Gerichtsverfahren einberufen werden. 3.9 Auf Grund unerwarteter Arbeitslosigkeit nach dem Abschluss der Versicherung. 3.10 Verspätung und Ausfall des Transportmittels auf der Anreise: Wenn der Antritt der gebuchten Reise infolge von Verspätung oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1)Ausfall des für die Anreise zum Reiseziel vorgesehenen Ausgangsort verwendeten öffentlichen Transportmittels unmöglich wird.

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Samples: Chubb Premier Reiseversicherung

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt VersicherungsschutzVersicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person die ge- buchte gebuchte Reiseleistung abbrechennicht antreten kann, unterbrechen vorzeitig abbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reiseleistung eingetreten ist: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation Schwangerschaftskomplikation oder Tod einer versicherten Person, einer mitreisenden Person, einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten der versicherten Person sehr nahesteht, des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist;, b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. , c) Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien Art oder Elementarereig- nisse Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und eine offizielle Reisewarnung der schweizerischen Behörden für die Reisedestination besteht resp. wenn deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen verunmöglicht oder unzumutbar machen;wird, cd) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden;, e) kriegerische Ereignisse Ausfall oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem AuftretenVerspätung – beides infolge technischen Defekts oder Personenunfalls – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels zum offiziellen Abreiseort (Flughafen, sofern Abgangsbahnhof, Hafen oder Careinstieg) im Wohnstaat, f) wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise − die versicherte Person davon unvorhersehbar bei einem neuen Arbeitgeber eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Ausland überrascht Angestelltenverhältnis antritt (Beförderungen usw. sind ausgeschlossen) oder − der Arbeitsvertrag der versicherten Person ohne ihr eigenes Verschulden von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird;, und fg) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1)Reiseleistung allein antreten müsste.

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Samples: Tourist Insurance Agreement

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte gebuchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reiseleistung eingetreten ist: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation Schwanger- schaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machengefährden; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten Verspätung – beides infolge technischen Defekts oder Personen- unfall – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defektszum offiziellen Abreiseort (Flughafen, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen Abgangsbahnhof, Hafen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werdenCareinstieg) im Wohnstaat; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise • die versicherte Person davon unvorhersehbar bei einem neuen Arbeitgeber eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Ausland überrascht Angestelltenverhältnis antritt (Beförde- rungen usw. sind ausgeschlossen) oder • der Arbeitsvertrag der versicherten Person ohne ihr eigenes Verschulden von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird. In diesem Fall sind die Leistungen gemäss Ziff. 2.3 B auf maximal CHF 10 000.– pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 20 000.– pro Ereignis und Familie begrenzt; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen Die Leistungen gemäss Ziff. 4.3 2.3 B e) sind versichertauf maximal CHF 10 000.– pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 20 000.– pro Ereignis und Familie begrenzt. B Wurde MULTI TRIP COMFORT oder SINGLE TRIP COMFORT abgeschlossen, wird die Liste der versicherten Ereignisse in Ziff. 2.2 A um folgenden Punkt erweitert: a) Schwangerschaft einer versicherten Person, wenn das Datum der Rück- reise über der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder wenn für die Reise- destination eine Impfung vorgeschrieben wird, die ein Risiko für das unge- borene Kind darstellt, oder wenn für die Reisedestination eine offizielle Reisewarnung für Schwangere besteht. b) In diesem Fall sind die Leistungen gemäss Ziff. 2.3 B auf maximal CHF 15 000.– pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 25 000.– pro Ereignis und Familie begrenzt, bzw. bei SINGLE TRIP COMFORT auf die Annullierungs- kosten Versicherungssumme pro Ereignis und Person. C Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise versicherte Person die Reiseleistung allein fortsetzen antreten müsste. C D Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen des- wegen die Reise Reiseleistung bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise Reiseleistung infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten entstehenden ver- sicherten Kosten, wenn die Reise Reiseleistung wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert annulliert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.12.1).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte gebuchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Geschäfts- reise eingetreten ist: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im AuslandAus- land. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten ver- sicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machengefährden; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten Verspätung – beides infolge technischen Defekts – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defektszum offiziellen Abreiseort (Flug- hafen, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen Abgangsbahnhof, Hafen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werdenCareinstieg) im Wohnstaat; e) kriegerische Ereignisse Ausfall (Fahruntüchtigkeit) infolge Unfall oder Terroranschläge Panne (exkl. Benzin- und Schlüs- selpannen) des benützten Privatfahrzeuges oder Taxis während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon der direkten Anreise zum Abreiseort im Ausland überrascht wirdWohnstaat; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur . B Wurde die Leis- tungen gemäss Zusatzversicherung abgeschlossen, wird die Liste der versicherten Ereignisse in Ziff. 4.3 B e2.2 A um folgenden Punkt erweitert: g) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit Absage des Geschäftstermins der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägertPerson durch den Geschäfts- partner aus einem vom Willen des Versicherten und dessen Auftrag- oder Arbeit- geber unabhängigen Grund, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müssteinnerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reise Geschäftsreise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert annulliert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1)eintritt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt VersicherungsschutzKann eine anspruchsberechtigte Person eine Veranstaltung, für die sie versicherte Tickets nach Ziff. 1.1. gekauft hat, aus einem der nachfolgend genannten Gründe (leistungs- auslösende Ereignisse) nicht besuchen, so erbringt der Versicherer die Leistungen nach Ziff. 2. Leistungsauslösende Ereignisse sind nach der Buchung eintretende oder sich ereignende: 1.3.1. schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwan- gerschaftskomplikationen oder Tod; 1.3.2. psychische Leiden, sofern ein Psychiater eine darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit bestätigt und der Arbeitgeber die Abwesenheit von der Arbeit bestätigt; 1.3.3. chronische Erkrankung, wenn der Besuch der Veranstaltung wegen einer ärztlich attestier- ten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung annulliert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Ticketkaufs der Ge- sundheitszustand stabil war; 1.3.4. Schwangerschaft, wenn diese nach dem Ti- cketkauf eingetreten ist und die Veranstaltung nach der 24. Schwangerschaftswoche stattfin- det oder die Schwangerschaft nach dem Ti- cketkauf eingetreten ist und der Besuch der Veranstaltung ein Risiko für das ungeborene Kind darstellt; 1.3.5. Verspätung oder Ausfall des öffentlichen Transportmittels auf der Anreise, sofern der Besuch der Veranstaltung dadurch verunmög- licht wird (d. h. wenn kein Einlass mehr möglich ist oder die Veranstaltung schon beendet ist); 1.3.6. Ausfall des Fahrzeugs auf der Anreise. Als sol- cher gilt die Fahruntüchtigkeit des verwendeten Privatfahrzeugs oder Taxis durch einen Unfall oder eine Panne. Nicht als leistungsbegründend gelten Schlüssel- oder Benzinpannen; 1.3.7. Verschiebung des Veranstaltungsortes oder der Veranstaltungszeit, sofern das gekaufte Ticket für die verschobene Veranstaltung gül- tig ist und die anspruchsberechtigte Person die verschobene Veranstaltung aus einem der nachfolgend genannten Gründe nicht besu- chen kann und dieser Grund zum Zeitpunkt der Verschiebung bereits bekannt war: – Behördliche Vorladung: Als solche gelten eine Vorladung der anspruchsberechtigten Person als Zeuge oder Geschworener vor Ge- richt, sofern der Gerichtstermin den Besuch der Veranstaltung verunmöglicht; – Militär oder Zivilschutz, sofern die an- spruchsberechtigte Person deswegen die Veranstaltung nicht besuchen kann; – Ferien der anspruchsberechtigten Person, sofern diese zum Zeitpunkt der Verschie- bung bereits gebucht waren; – geschäftlicher Anlass, welcher bereits ge- plant war und die Teilnahme an der Veran- staltung verhindert; – Hochzeit zu der die anspruchsberechtigte Person eingeladen wurde. Die versicherte Person ist auch dann an- spruchsberechtigt, wenn eine ihr nahestehende dritte Person von einem leistungsauslösenden Ereignis gemäss Ziff. 1.3.1. bis 1.3.4 betroffen ist und die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer aus diesem Grund nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der ReisedestinationVeranstaltung teilnehmen kann. Dies gilt unabhängig davon, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten ob die nahestehen- de Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise Veranstaltung ebenfalls gebucht hat oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1)nicht.

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Samples: Kollektivversicherteninformation