Common use of Versicherte Ereignisse Clause in Contracts

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuch- te Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- land. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der ver- sicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leistun- gen gemäss Ziff. 3.3 B i) sind versichert. B Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen die Geschäftsreise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entste- henden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder ver- längert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuch- te ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise eingetreten ist: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- landAusland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der ver- sicherten versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machengefährden; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass so- dass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten Verspätung – beides infolge technischen Defekts – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defektszum offiziellen Abreiseort (Flughafen, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen Abgangsbahnhof, Hafen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als AusfallCareinstieg) im Wohnstaat; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise • die versicherte Person davon unvorhersehbar bei einem neuen Arbeitgeber eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Ausland überrascht Angestelltenverhältnis antritt (Beförderungen usw. sind ausgeschlossen) oder • der Arbeitsvertrag der versicherten Person ohne ihr eigenes Verschul- den von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leistun- gen gemäss Ziff. 3.3 B i) sind versichert. B Ist die Person, welche die Annullierung durch ein versichertes Ereignis aus- löst, mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn die versicherte Person die Reise allein antreten müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen deswegen die Geschäftsreise Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entste- henden entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung Verschlim- merung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder ver- längert annulliert werden muss oder als Folge der chronischen chroni- schen Krankheit der Tod eintritteintritt (vorbehalten Ziff. 5.1).

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Samples: Insurance Contract

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuch- te ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- landAusland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der ver- sicherten versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leistun- gen Leis- tungen gemäss Ziff. 3.3 4.3 B ie) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen deswegen die Geschäftsreise Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entste- henden ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen abgebro- chen oder ver- längert verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritteintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

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Samples: Insurance Contract

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuch- te gebuchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reiseleistung eingetreten ist: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation Schwanger- schaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- landAusland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der ver- sicherten versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machengefährden; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten Verspätung – beides infolge technischen Defekts oder Personen- unfall – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defektszum offiziellen Abreiseort (Flughafen, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen Abgangsbahnhof, Hafen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als AusfallCareinstieg) im Wohnstaat; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise • die versicherte Person davon unvorhersehbar bei einem neuen Arbeitgeber eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Ausland überrascht Angestelltenverhältnis antritt (Beförde- rungen usw. sind ausgeschlossen) oder • der Arbeitsvertrag der versicherten Person ohne ihr eigenes Verschulden von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird. In diesem Fall sind die Leistungen gemäss Ziff. 2.3 B auf maximal CHF 10 000.– pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 20 000.– pro Ereignis und Familie begrenzt; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leistun- gen Die Leistungen gemäss Ziff. 3.3 2.3 B i) sind versichertauf maximal CHF 10 000.– pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 20 000.– pro Ereignis und Familie begrenzt. B Wurde MULTI TRIP COMFORT oder SINGLE TRIP COMFORT abgeschlossen, wird die Liste der versicherten Ereignisse in Ziff. 2.2 A um folgenden Punkt erweitert: a) Schwangerschaft einer versicherten Person, wenn das Datum der Rück- reise über der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder wenn für die Reise- destination eine Impfung vorgeschrieben wird, die ein Risiko für das unge- borene Kind darstellt, oder wenn für die Reisedestination eine offizielle Reisewarnung für Schwangere besteht. b) In diesem Fall sind die Leistungen gemäss Ziff. 2.3 B auf maximal CHF 15 000.– pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 25 000.– pro Ereignis und Familie begrenzt, bzw. bei SINGLE TRIP COMFORT auf die Annullierungs- kosten Versicherungssumme pro Ereignis und Person. C Ist die Person, welche die Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn die versicherte Person die Reiseleistung allein antreten müsste. D Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen die Geschäftsreise Reiseleistung bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise Reiseleistung infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entste- henden versicherten entstehenden ver- sicherten Kosten, wenn die Reise Reiseleistung wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder ver- längert annulliert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritteintritt (vorbehalten Ziff. 2.1).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt VersicherungsschutzVersicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person die gebuch- te gebuchte Reiseleistung abbrechennicht antreten kann, unterbrechen vorzeitig abbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reiseleistung eingetreten ist: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation Schwangerschaftskomplikation oder Tod einer versicherten Person, einer mitreisenden Person, einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten der versicherten Person sehr nahesteht, des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist;, b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- land. Ausland, c) Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien Art oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der ver- sicherten versicherten Person konkret gefährden und eine offizielle Reisewarnung der schweizerischen Behörden für die Reisedestination besteht resp. wenn deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen verunmöglicht oder unzumutbar machen;wird, cd) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall;, e) kriegerische Ereignisse Ausfall oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem AuftretenVerspätung – beides infolge technischen Defekts oder Personenunfalls – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels zum offiziellen Abreiseort (Flughafen, sofern Abgangsbahnhof, Hafen oder Careinstieg) im Wohnstaat, f) wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise − die versicherte Person davon unvorhersehbar bei einem neuen Arbeitgeber eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Ausland überrascht Angestelltenverhältnis antritt (Beförderungen usw. sind ausgeschlossen) oder − der Arbeitsvertrag der versicherten Person ohne ihr eigenes Verschulden von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird;, und fg) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur . Ist die Leistun- gen gemäss Ziff. 3.3 B i) sind versichert. B Leidet eine versicherte Person, welche die Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen die Geschäftsreise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheintweder verwandt noch verschwägert, so zahlt die ERV die entste- henden versicherten Kostenbesteht ein Leistungsanspruch nur, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder ver- längert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintrittversicherte Person die Reiseleistung allein antreten müsste.

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Samples: Tourist Insurance Agreement

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt 3.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft, schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwangerschaftskomplikationen oder infolge Todes, sofern das betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung eingetreten ist: – erlitten von Ihnen; – erlitten durch eine mitreisenden Person, welche die gleiche Reise gebucht hat und diese storniert; – erlitten durch eine Ihnen nahestehende Person; – haben mehrere Personen die gleiche Reise gebucht, kann diese von maximal 10 Personen annulliert werden. 3.2 Quarantäne auf Anordnung eines behandelnden Arztes als Folge einer schweren Infektion – die Sie erlitten haben; – erlitten von einer Begleitperson, die die gleiche Reise gebucht und storniert hat; – wenn mehrere Personen die gleiche Reise gebucht haben, kann diese von maximal 10 Personen storniert werden. 3.3 Bei psychischen Leiden besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn – ein Psychiater die versicherte Person Reise- und Arbeitsunfähigkeit belegt und – die gebuch- te Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse:Arbeitsunfähigkeit durch Beibringen einer Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers belegt wird. a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- land. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der ver- sicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leistun- gen gemäss Ziff. 3.3 B i) sind versichert. B Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen die Geschäftsreise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entste- henden versicherten Kosten3.4 Bei chronischer Erkrankung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen unvorhersehbarereiner ärztlich attestierten, schwerer akuter unerwarteten, akuten Verschlimmerung storniert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Reisebuchung der Gesundheitszustand stabil und die Person reisefähig war. 3.5 Bei Schwangerschaft besteht nur dann Versicherungsschutz, sofern die Komplikationen von einem Facharzt, z.B. Gynäkologen bestätigt worden sind. 3.6 Sofern Sie Ihren Reiseantritt auf Grund einen Einbruchs – bzw. Einbruchsversuchs an Ihrem Wohnort oder dem einer mitversicherten Person verpassen und die Polizei Ihre Anwesenheit benötigt, 3.7 Aufgrund Feuer- oder Flutschaden an Ihrem Wohnort oder dem einer mitversicherten Person, vorausgesetzt dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen Schaden tritt innert 7 Tagen vor Reiseantritt ein. 3.8 Sofern Sie unerwartet als Zeuge in einem Gerichtsverfahren einberufen werden. 3.9 Auf Grund unerwarteter Arbeitslosigkeit nach dem Abschluss der Versicherung. 3.10 Verspätung und Ausfall des Transportmittels auf der Anreise: Wenn der Antritt der gebuchten Reise infolge von Verspätung oder ver- längert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintrittAusfall des für die Anreise zum Reiseziel vorgesehenen Ausgangsort verwendeten öffentlichen Transportmittels unmöglich wird.

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Samples: Chubb Premier Reiseversicherung

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt VersicherungsschutzVersicherte Ereignisse sind: Tod; schwere Unfallverletzung; unerwartete schwere Erkrankung; Schwangerschaft; Impfunverträglichkeit; Bruch von Prothesen und Lockerung von implantier­ ten Gelenken; Schaden am Eigentum durch Brand, wenn die versicherte Person die gebuch- te Reiseleistung abbrechenExplosion, unterbrechen Sturm, Hagel, Blitzschlag, bestimmungswidrig ausge­ tretenes Leitungswasser, Hochwasser, Überschwem­ mung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder verlängern muss infolge Straftat eines Dritten, sofern der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation Schaden erheb­ lich oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich zur Schadensfeststellung erforderlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- land. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der ReisedestinationAls erheb­ lich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorge­ nannten Ereignisse, wenn diese das Leben und das Eigentum die Schadenshöhe mindes­ tens 2.500 Euro beträgt; Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarte­ ten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitge­ ber. Nicht versichert ist der ver- sicherten Person konkret gefährden und deshalb Verlust von Aufträgen oder die Fortsetzung der Reise Insolvenz bei Selbstständigen; Aufnahme eines Arbeits- oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem AuftretenAusbildungsverhältnis­ ses, sofern die versicherte Person davon bei der Reisebu­ chung arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah­ men oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit; Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wird vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels ge­ bucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probe­ zeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätig­ keit; gerichtliche Ladung, wenn der Gerichtstermin in den Reisezeitraum fällt und die Teilnahme nicht zu Ihren üblichen berufstypischen Tätigkeiten gehört; unerwarteter Termin zur Spende oder Empfang von Organen oder Gewebe im Ausland überrascht wird; fRahmen des Transplantati­ onsgesetzes, der in den versicherten Reisezeitraum fällt; Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an ei­ ner Schule, Universität/Fachhochschule oder an ei­ nem College, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Vorausset­ zung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt; Terroranschlag, der sich kürzlich (bis 30 Tage vor Ab­ reise) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass am Urlaubsort oder Identitätskarte: Nur die Leistun- gen gemäss Ziff. 3.3 B i) sind versichert. B Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen die Geschäftsreise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entste- henden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder ver- längert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintrittin einem 100 km-Umkreis davon ereignet hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Reiseversicherung

Versicherte Ereignisse. A Die ERV Ein Versicherungsschutz besteht ausschliesslich für die effek- tiv aufgrund der Annullierung bzw. durch den Veranstalter nicht erstatteten Kosten, wenn der Versicherte auf die Ver- anstaltung wegen des versicherten Ereignisses verzichtet, so- fern das betreffende Ereignis vor dem Beginn der Veranstal- tung eingetreten ist. Der Versicherer gewährt den Versicherungsschutz dem Ver- sicherten, wenn dieser aufgrund eines versicherten Ereignis- ses auf die Veranstaltung verzichten muss: • Schwere Unfallfolgen, Erkrankung, Schwangerschafts- komplikationen oder Tod des Versicherten, eines Fami- lienangehörigen oder der Begleitperson des Anlasses • Bei Schwangerschaft der versicherten oder der nahe- stehenden Person, wenn die Veranstaltung nach der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder wenn die Veranstal- tung ein Risiko für das ungeborene Kind darstellt • Ist die Erkrankung chronisch oder wiederkehrend, ohne dass deswegen die Teilnahme zur Veranstaltung infrage gestellt ist, besteht nur dann ein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte auf die versicherte Person die gebuch- te Reiseleistung abbrechenVeranstaltung wegen einer ärztlich attestierten, unterbrechen unerwarteten und akuten Ver- schlimmerung oder verlängern eines unerwarteten Rückfalls ver- zichtet werden muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- land. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und Wenn das Eigentum der ver- sicherten Person konkret gefährden des Versicherten am Wohnort in- folge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarscha- dens schwer beeinträchtigt wird und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit An- wesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung ist • Wenn der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege Antritt der gebuchten Veranstaltung infolge Verspätung, Streik oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall; e) kriegerische Ausfalls des benutzten öffentli- chen Transportmittels oder Taxis während der direkten Anreise zum Veranstaltungsort, verunmöglicht wird. Diese Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl müssen von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leistun- gen gemäss Ziff. 3.3 B i) sind versichert. B Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen die Geschäftsreise bei Abschluss amtlichen Stelle be- stätigt werden • Wenn der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt gebuchten Veranstaltung infolge Unfalls oder Panne des benützten Privatfahrzeuges während der direkten Anreise zum Veranstaltungsort verunmöglicht wird • Es besteht nur dann ein Leistungsanspruch für die ERV die entste- henden versicherten KostenBe- gleitperson, wenn der Versicherte aufgrund eines versi- cherten Ereignisses auf die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder ver- längert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt.Veranstaltung verzichtet

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Samples: Debitkartenversicherung

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuch- te gebuchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Geschäfts- reise eingetreten ist: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- land. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der ver- sicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machengefährden; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten Verspätung – beides infolge technischen Defekts – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defektszum offiziellen Abreiseort (Flug- hafen, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen Abgangsbahnhof, Hafen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als AusfallCareinstieg) im Wohnstaat; e) kriegerische Ereignisse Ausfall (Fahruntüchtigkeit) infolge Unfall oder Terroranschläge Panne (exkl. Benzin- und Schlüs- selpannen) des benützten Privatfahrzeuges oder Taxis während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon der direkten Anreise zum Abreiseort im Ausland überrascht wirdWohnstaat; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur . B Wurde die Leistun- gen gemäss Zusatzversicherung abgeschlossen, wird die Liste der versicherten Ereignisse in Ziff. 3.3 B i2.2 A um folgenden Punkt erweitert: g) sind versichertAbsage des Geschäftstermins der versicherten Person durch den Geschäfts- partner aus einem vom Willen des Versicherten und dessen Auftrag- oder Arbeit- geber unabhängigen Grund, innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise. B C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen deswegen die Geschäftsreise Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entste- henden entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reise Geschäftsreise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder ver- längert annulliert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt VersicherungsschutzVersicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person die gebuch- te gebuchte Reiseleistung abbrechennicht antreten kann, unterbrechen vorzeitig abbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reiseleistung eingetreten ist: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation Schwangerschaftskomplikation oder Tod einer versicherten Person, einer mitreisenden Person, einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten der versicherten Person sehr nahesteht, des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist;, b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- land. Ausland, c) Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien Art oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der ver- sicherten versicherten Person konkret gefährden und eine offizielle Reisewarnung der schweizerischen Behörden für die Reisedestination besteht resp. wenn deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen verunmöglicht oder unzumutbar machen;wird, cd) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-Feuer‐, Elementar-Elementar‐, Diebstahl- Diebstahl‐ oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall;, e) kriegerische Ereignisse Ausfall oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem AuftretenVerspätung – beides infolge technischen Defekts oder Personenunfalls – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels zum offiziellen Abreiseort (Flughafen, sofern Abgangsbahnhof, Hafen oder Careinstieg) im Wohnstaat, f) wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise − die versicherte Person davon unvorhersehbar bei einem neuen Arbeitgeber eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Ausland überrascht Angestelltenverhältnis antritt (Beförderungen usw. sind ausgeschlossen) oder − der Arbeitsvertrag der versicherten Person ohne ihr eigenes Verschulden von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird;, und fg) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur . Ist die Leistun- gen gemäss Ziff. 3.3 B i) sind versichert. B Leidet eine versicherte Person, welche die Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen die Geschäftsreise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheintweder verwandt noch verschwägert, so zahlt die ERV die entste- henden versicherten Kostenbesteht ein Leistungsanspruch nur, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder ver- längert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintrittversicherte Person die Reiseleistung allein antreten müsste.

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Samples: Annullierungskostenversicherung