Versicherte Fahrzeuge. Versicherbar sind – Krafträder gemäß Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“ Ziffer 3, – Pkw und – Campingfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss – des Gepäcks, – von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung sowie – ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Sie haben mit dem Autoschutzbrief Versicherungsschutz in den geogra- phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- denstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 103 Euro. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Kann das versicherte Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahr- bereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 154 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversi- cherte Person versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeuges unge- eignetem Kraftstoff betankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, und die Verwendung des Kraftstoffs bzw. der Betriebsmittel zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges führen würde. Haben Sie Ihr Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder un- geeignete Betriebsstoffe verwendet, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt 200 Euro. Nicht versichert sind Folgeschäden. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das Schadenereignis an einem Ort erfolgte, der mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Folgende Fahrtkosten werden erstattet: a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c eine Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstatten wir die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewa- genkosten jeweils einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges der Economyklasse. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs- möglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach- tungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung und Person. Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug – sofern situativ ver- fügbar – anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt gemäß A.3.6.1 oder Übernachtung gemäß A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Wird die Anmietung durch uns organisiert, werden eventuell anfallende Notdienstgebühren zusätzlich übernommen. Müssen Sie zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 30 Euro.
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Samples: KFZ Versicherung, KFZ Versicherung
Versicherte Fahrzeuge. Versicherbar sind – Versichert sind: - Krafträder gemäß Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“ Ziffer 3über 125 ccm, – - Pkw und – Campingfahrzeuge einschließlich Kombinationskraftfahrzeuge, - Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss – des Gepäcks, – von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung sowie – ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Sie haben mit dem Autoschutzbrief Schutzbrief Versicherungsschutz in den geogra- phischen geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich Geltungs- bereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. A.3.5.1 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständi- ger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. A.3.5.2 Unter Panne ist jeder Brems-, Bruch- oder Betriebsschaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit me- chanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: A.3.6.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- denstelle Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 103 Euro100 EUR. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. A.3.6.2 Kann das versicherte Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahr- bereit fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag Höchst- betrag für diese Leistung beläuft sich auf 154 Euro150 EUR; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. A.3.6.3 Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Bei Panne, Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversi- cherte Person versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeuges unge- eignetem Kraftstoff betankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, und die Verwendung des Kraftstoffs bzw. der Betriebsmittel zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges führen würde. Haben Sie Ihr Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder un- geeignete Betriebsstoffe verwendet, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen betroffenen Bauteilen Diebstahl des Fahrzeugs bis zur Höhe an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von insgesamt 200 Euro. Nicht versichert sind Folgeschäden. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlenIhrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das Schadenereignis an einem Ort erfolgte, der mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist: A.3.7.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und oder c eine Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstatten wir die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, Deutschland oder d eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort für die Rückfahrt zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zu 500 km bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer einer einfachen Entfernung bis zu 1 200 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewa- genkosten jeweils einschließlich Zuschlägen oder Zuschlägen. Hat sich der Schadenfall mehr als 1 200 km vom Wohnort entfernt ereignet, erstatten wir für die Fahrten, deren einfache Entfernung über 1 200 km liegt, an- stelle der Bahnfahrt auch die Kosten eines Linienfluges in der Economyklasse. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs- möglichkeit und übernehmen Economy-Klasse einschließlich Zuschlägen sowie in allen Fällen die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR. A.3.7.2 Wir erstatten für höchstens drei Übernach- tungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- Nächte Übernachtungskosten anstelle der Leistungen nach A.3.7.1 oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmenA.3.7.3, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald Ihnen jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergstellt werden konnte oder wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskostenaufgefunden wurde. Bei Inanspruchnahme einer Leistung gemäß A.3.7.1 oder A.3.7.3 werden Übernachtungs- kosten für höchstens eine Nacht erstattet. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 80 Euro 60 EUR je Übernachtung und Person. Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug – sofern situativ ver- fügbar – anzumieten. A.3.7.3 Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt gemäß A.3.6.1 nach A.3.7.1 oder Übernachtung gemäß A.3.6.2 nach A.3.7.2 Satz 1 die Kosten des Mietwagens (einschließlich für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeuges bis zur Wiederherstellung der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung stehtFahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Wird die Anmietung durch uns organisiert, werden eventuell anfallende Notdienstgebühren zusätzlich übernommen. Müssen Sie zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 30 Euro350 EUR.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Versicherte Fahrzeuge. Versicherbar sind – Versicherte Fahrzeuge sind: - Leichtkrafträder (Anhang 6 Nr. 2) - Krafträder gemäß (Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“ Ziffer 6 Nr. 3, – ) - Pkw und – Campingfahrzeuge (Anhang 6 Nr. 6) - Campingfahrzeuge/Wohnmobile bis 4 t zulässiges GesamtgewichtGesamtgewicht (Anhang 6 Nr. Versichert ist das 9) - Lastkraftwagen im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss – des GepäcksWerkverkehr bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (Anhang 6, – von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung Nr. 10) sowie – ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Sie haben mit dem Autoschutzbrief Versicherungsschutz in den geogra- phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- denstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch hier- durch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 103 100 Euro. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Kann das versicherte Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahr- bereit gemacht fahrbereit ge- macht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderter beförderte Ladung und mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag Höchstbe- trag für diese Leistung beläuft sich auf 154 150 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wirdange- rechnet. Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung Ber- gung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten nicht gewerblich beför- derter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Für Lastkraftwagen im Werkverkehr bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht gilt hiervon abweichend: wir sorgen auch für die Bergung der mit dem Fahrzeug gewerblich beförderten Ladung und übernehmen die hier- durch entstehenden Kosten bis zu 2.500 Euro. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verste- hen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unter Panne ist jeder Betriebs-Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Akkus als Panne. Bei Panne, Bruch- Unfall oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversi- cherte Person versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeuges unge- eignetem Kraftstoff betankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, und die Verwendung des Kraftstoffs bzw. der Betriebsmittel zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges führen würde. Haben Sie Ihr Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder un- geeignete Betriebsstoffe verwendet, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen betroffenen Bauteilen Diebstahl des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt 200 Euro. Nicht versichert sind Folgeschäden. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, erbringen wir nachfol- gende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass - die nachfolgenden Leistungen, wenn das Schadenereignis Hilfeleistung an einem Ort erfolgteOrt, der mindestens 50 Kilometer km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt liegtist und - das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist. Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
a a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b oder
b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c und
c) eine Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstatten wir die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d oder
d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht ge- macht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewa- genkosten jeweils einschließlich Zuschlägen Liegewagenkosten oder die Kosten eines Linienfluges der EconomyklasseEconomy- Klasse jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 Euro. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs- möglichkeit Übernach- tungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach- tungenÜbernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 A.3.6.1, Mietwagen nach A.3.6.3 oder Fahrzeugtransport bei Panne oder Unfall bei einer Auslandsreise nach A.3.8.1 b) in Anspruch nehmenneh- men, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald Ihnen das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 80 höchs- tens 60 Euro je Übernachtung und Person. Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug – sofern situativ ver- fügbar – anzumieten. Wir übernehmen über- nehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt gemäß nach A.3.6.1 oder Übernachtung gemäß A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten)Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 50 Euro je Tag. Wird die Anmietung durch uns organisiert, werden eventuell anfallende Notdienstgebühren zusätzlich übernommen. Müssen Sie zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Taxi unternehmenUnfall bis zur Wie- derherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich und übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten bis zu Kosten, jedoch höchstens 30 Eurofür zwei Wochen. Muss das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert werden, sind wir bei der Suche nach einer Werkstatt behilflich. Für die Leistung der Werkstatt übernehmen wir keine Haftung.
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Samples: KFZ Versicherung
Versicherte Fahrzeuge. Versicherbar sind – Versicherte Fahrzeuge sind: - Leichtkrafträder (Anhang 5 Nr. 3) - Krafträder gemäß (Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“ Ziffer 3, – 5 Nr. 4) - Pkw und – Campingfahrzeuge (Anhang 5 Nr. 7) - Campingfahrzeuge/Wohnmobile bis 4 t zulässiges GesamtgewichtGesamtgewicht (Anhang 5 Nr. Versichert ist das 14) - Lastkraftwagen im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss – des GepäcksWerkverkehr bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (Anhang 5, – von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung Nr. 15) sowie – ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Sie haben mit dem Autoschutzbrief Versicherungsschutz in den geogra- phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wir sorgen organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- denstelle Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich Kosten einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 103 Euro. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wirdKlein- teile. Kann das versicherte Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahr- bereit gemacht fahrbereit ge- macht werden, sorgen organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahrzeugs in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten: - in voller Höhe, wenn Sie uns im Schadensfall informieren und uns die Organisation der Leistung überlassen, - Wenn Sie vor der Auftragsvergabe keinen Kontakt mit uns aufneh- men und uns nicht die Organisation überlassen, ist die Leistung auf 250 EUR begrenzt. - Hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs ent- standene Kosten angerechnet. Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 154 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, Für Lastkraftwagen im Werkverkehr bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht gilt hiervon abweichend: wir sorgen wir auch für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten mit dem Fahrzeug gewerblich beförderten Ladung und übernehmen die hierdurch hier- durch entstehenden KostenKosten bis zu 2.500 EUR. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verste- hen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unter Panne ist jeder Betriebs-Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Akkus als Panne. Bei Panne, Bruch- Unfall oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversi- cherte Person versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeuges unge- eignetem Kraftstoff betankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, und die Verwendung des Kraftstoffs bzw. der Betriebsmittel zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges führen würde. Haben Sie Ihr Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder un- geeignete Betriebsstoffe verwendet, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen betroffenen Bauteilen Diebstahl des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt 200 Euro. Nicht versichert sind Folgeschäden. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, erbringen wir nachfol- gende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass - die nachfolgenden Leistungen, wenn das Schadenereignis Hilfeleistung an einem Ort erfolgteOrt, der mindestens 50 Kilometer km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt liegtist und - das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist. Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
a a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b oder
b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c und
c) eine Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstatten wir die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d oder
d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht ge- macht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewa- genkosten jeweils einschließlich Zuschlägen Liegewagenkosten oder die Kosten eines Linienfluges der EconomyklasseEconomy- Klasse jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 EUR. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs- möglichkeit Übernach- tungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach- tungenÜbernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 A.3.6.1, Mietwagen nach A.3.6.3 oder Fahrzeugtransport bei Panne oder Unfall bei einer Auslandsreise nach A.3.8.1 b) in Anspruch nehmenneh- men, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald Ihnen das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 80 Euro höchs- tens 60 EUR je Übernachtung und Person. Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug – sofern situativ ver- fügbar – anzumieten. Wir übernehmen über- nehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt gemäß nach A.3.6.1 oder Übernachtung gemäß A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten)Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro 50 EUR je Tag. Wird Bei Schadensfällen im Ausland leisten wir bis 500 EUR. Im Falle eines Fahrzeugrücktransports von einem Schadenort bezahlen wir anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 und Mietfahrzeug nach A.3.6.3 - eine Transportmöglichkeit des Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz, wenn dies nicht innerhalb drei Werktagen fahrbe- reit gemacht werden kann. Dies gilt: - In voller Höhe, wenn Sie uns im Schadensfall informieren und uns die Anmietung durch uns organisiertOrganisation der Leistung überlassen. - Für als Leichtkraftrad, Kraftrad, Pkw zugelassene Fahrzeuge. - Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges aufge- wendet werden eventuell anfallende Notdienstgebühren zusätzlich übernommenmuss, übersteigen. Müssen Sie zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernehmen - Für eine Rückfahrtmöglichkeit der berechtigten Insassen vom Scha- denort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland. Bei Schadens- fällen im Ausland leisten wir die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 30 Euro500 EUR.
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Samples: KFZ Versicherung
Versicherte Fahrzeuge. Versicherbar sind – Krafträder gemäß Anhang 4 „Art Ziffer 1 und Verwendung von Fahrzeugen“ Ziffer 3, – Pkw und – Campingfahrzeuge bis gemäß Anhang 4 t zulässiges GesamtgewichtZiffer 2. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss – des Gepäcks, – von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung sowie – ein mitgeführter eines mitgeführten Wohnwagen-, Gepäck- oder BootsanhängerBootsanhängers mit höchstens einer Achse (Achsen mit weniger als 100 cm Abstand gelten als eine Achse.). Sie haben mit dem Autoschutzbrief Kfz-Schutzbrief Versicherungsschutz in den geogra- phischen geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- denstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 103 Euro. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Kann das versicherte Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahr- bereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 154 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversi- cherte mitversicherte Person versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeuges unge- eignetem Fahrzeugs ungeeignetem Kraftstoff betankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeuges Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (z. B. zum Beispiel Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, wurden und die Verwendung des Kraftstoffs bzw. der Betriebsmittel zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B. zum Beispiel Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges Fahrzeugs führen würde. A.3.6 Hilfe bei Panne, Unfall und Diebstahl Wenn das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall ausfällt, erbringen wir folgende Leistungen: A.3.6.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile. Autobatterien gehören nicht zu den Kleinteilen. Damit wir die Organisation für Sie übernehmen können, melden Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall bitte sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale. Beauftragen Sie direkt ein Unternehmen, das die Pannenhilfe selbst leistet, übernehmen wir die Kosten für die Hilfsleistung einschließlich der verwendeten Kleinteile bis zu einem Höchstbetrag von 103 Euro. Diese Kosten tragen wir nicht, wenn Sie die Leistung bei einem Dritten in Anspruch nehmen, insbesondere bei einem Automobilclub (zum Beispiel im Rahmen von Club-Leistungen) oder bei einem Fahrzeug-Hersteller (zum Beispiel im Rahmen einer Mobilitäts- garantie). A.3.6.2 Abschleppen des Fahrzeugs Wenn das versicherte Fahrzeug nicht an der Schadenstelle repariert werden kann, organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich – des Gepäcks und – der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung in die nächstgelegene Fachwerkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Damit wir die Organisation des Abschleppens für Sie übernehmen können, melden Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall bitte sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale. Beauftragen Sie direkt ein Unternehmen, das Ihr Fahrzeug selbst abschleppt, übernehmen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 154 Euro. Die durch den Einsatz des Pannenhilfsfahrzeugs entstandenen Kosten werden angerechnet. Diese Kosten tragen wir nicht, wenn Sie die Leistung bei einem Dritten in Anspruch nehmen, insbesondere bei einem Automobilclub (zum Beispiel im Rahmen von Club-Leistungen) oder bei einem Fahrzeug-Hersteller (zum Beispiel im Rahmen einer Mobilitäts- garantie). Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn das versicherte Elektro-Fahrzeug bei unverschuldeter Entladung des Akkumulators zur nächstgelegenen, öffentlich zugänglichen Ladesäule verbracht werden muss. A.3.6.3 Bergen des Fahrzeugs Wenn das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, organisieren wir seine Bergung einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung. Und wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. A.3.6.4 Falschbetankung / Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe Haben Sie Ihr oder eine mitversicherte Person das Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder un- geeignete ungeeignete Betriebsstoffe verwendet, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt 200 500 Euro. Nicht versichert sind Folgeschäden. Ist Wenn der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt, erbringen wir folgende Leistungen, wenn das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit ist oder wurde es gestohlengestohlen wurde: A.3.7.1 Weiter- und Rückfahrt-Service Wir organisieren folgende Fahrten, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das Schadenereignis an einem Ort erfolgte, der mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Folgende Fahrtkosten werden erstattetdie:
a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c eine Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstatten wir die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewa- genkosten jeweils einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges der Economyklasse. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs- möglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach- tungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung und Person. Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug – sofern situativ ver- fügbar – anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt gemäß A.3.6.1 oder Übernachtung gemäß A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Wird die Anmietung durch uns organisiert, werden eventuell anfallende Notdienstgebühren zusätzlich übernommen. Müssen Sie zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 30 Euro.und
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Samples: KFZ Versicherung
Versicherte Fahrzeuge. Versicherbar sind – Leichtkrafträder gemäß Anhang 4 Ziffer 2, – Krafträder gemäß Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“ Ziffer 3, – Pkw und gemäß Anhang 4 Ziffer 6, – Campingfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewichtzulässiger Gesamtmasse gemäß Anhang 4 Ziffer 12 und – Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr gemäß Anhang 4 Ziffer 13 und 22. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss – des Gepäcks, – von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung, – von zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung (bei Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr) sowie – ein mitgeführter eines mitgeführten Wohnwagen-, Gepäck- oder BootsanhängerBootsanhängers mit höchstens einer Achse (Achsen mit weniger als 100 cm Abstand gelten als eine Achse.). Sie haben mit dem Autoschutzbrief Kfz-Schutzbrief Versicherungsschutz in den geogra- phischen geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- denstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 103 Euro. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Kann das versicherte Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahr- bereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 154 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversi- cherte mitversicherte Person versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeuges unge- eignetem Fahrzeugs ungeeignetem Kraftstoff betankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeuges Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (z. B. zum Beispiel Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, wurden und die Verwendung des Kraftstoffs bzw. der Betriebsmittel zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B. zum Beispiel Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges Fahrzeugs führen würde. Wenn das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall ausfällt, erbringen wir folgende Leistungen: A.3.6.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile. Autobatterien gehören nicht zu den Kleinteilen. Damit wir die Organisation für Sie übernehmen können, melden Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall bitte sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale. Beauftragen Sie direkt ein Unternehmen, das die Pannenhilfe selbst leistet, übernehmen wir die Kosten für die Hilfsleistung einschließlich der verwendeten Kleinteile bis zu einem Höchstbetrag von 103 Euro. Diese Kosten tragen wir nicht, wenn Sie die Leistung bei einem Dritten in Anspruch nehmen, insbesondere bei einem Automobilclub (zum Beispiel im Rahmen von Club-Leistungen) oder bei einem Fahrzeug-Hersteller (zum Beispiel im Rahmen einer Mobilitäts- garantie). A.3.6.2 Abschleppen des Fahrzeugs Wenn das versicherte Fahrzeug nicht an der Schadenstelle repariert werden kann, organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich – des Gepäcks und – der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung in die nächstgelegene Fachwerkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Damit wir die Organisation des Abschleppens für Sie übernehmen können, melden Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall bitte sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale. Beauftragen Sie direkt ein Unternehmen, das Ihr Fahrzeug selbst abschleppt, übernehmen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 154 Euro. Die durch den Einsatz des Pannenhilfsfahrzeugs entstandenen Kosten werden angerechnet. Diese Kosten tragen wir nicht, wenn Sie die Leistung bei einem Dritten in Anspruch nehmen, insbesondere bei einem Automobilclub (zum Beispiel im Rahmen von Club-Leistungen) oder bei einem Fahrzeug-Hersteller (zum Beispiel im Rahmen einer Mobilitäts- garantie). Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn das versicherte Elektro-Fahrzeug bei unverschuldeter Entladung des Akkumulators zur nächstgelegenen, öffentlich zugänglichen Ladesäule verbracht werden muss. A.3.6.3 Bergen des Fahrzeugs Wenn das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, organisieren wir seine Bergung einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung. Und wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. A.3.6.4 Falschbetankung / Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe Haben Sie Ihr oder eine versicherte Person das Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder un- geeignete ungeeignete Betriebsstoffe verwendetver- wendet, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt 200 500 Euro. Nicht versichert sind Folgeschäden. Ist Wenn der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt, erbringen wir folgende Leistungen, wenn das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit ist oder wurde es gestohlengestohlen wurde: A.3.7.1 Weiter- und Rückfahrt-Service Wir organisieren folgende Fahrten, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das Schadenereignis an einem Ort erfolgte, der mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Folgende Fahrtkosten werden erstattetdie:
a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c eine Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstatten wir die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewa- genkosten jeweils einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges der Economyklasse. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs- möglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach- tungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung und Person. Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug – sofern situativ ver- fügbar – anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt gemäß A.3.6.1 oder Übernachtung gemäß A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Wird die Anmietung durch uns organisiert, werden eventuell anfallende Notdienstgebühren zusätzlich übernommen. Müssen Sie zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 30 Euro.und
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