Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten; e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Spezial Haftpflichtversicherung, Spezial Haftpflichtversicherung, Spezial Haftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit – abweichend von den Ziffern 7.77.7 AHB, 7.15 AHB und 7.16 AHB - – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen H 2213 07/2 019 b 9 von 19 Teil B Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) 20.2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer-Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchadprogramme;
b) 20.2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - • sich daraus ergebender Personen- und SachschädenSachschä- den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) 20.2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschendenauszu- tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen- heiten).
d) 20.2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht be- steht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;
e) 20.2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - der Versicherer • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf Wider- ruf handelt; - • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für Ziffer da) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen (Bbr) Für Landwirtschaftliche Betriebe, Spezial Haftpflichtversicherung Für Vereine
Versichertes Risiko. Versichert ist Aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt sich, für welche Risiken oder Luftfahrzeuge zu Gunsten des Versicherungsnehmers jeweils Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
1. aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen wegen Schäden an Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden (Halter- Haftpflichtversicherung);
2. aus der Beförderung oder der Mitnahme von Personen (außerhalb der Flugausbildung) und den Sachen, die sie an sich tragen oder mit sich führen sowie von deren Reisegepäck und Luftfracht ohne Wertdeklaration (Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung) - insoweit insofern abweichend von Ziffern 7.7Teil I, 7.15 und 7.16 AHB Ziff. 4, 5. -;
3. als vertragsschließender Luftfrachtführer aus einer selbst veranstalteten Beförderung von Personen incl. Reisegepäck ohne Wertdeklaration (Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung), - insofern abweichend von Teil I, Ziff. 4, 5. -. Mitversichert sind - in Ergänzung zu Teil I, Ziff. 1.01 - insofern auch Vermögensschäden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, aus dem AustauschAbhandenkommen oder der verspäteten Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeuges oder sich sonst wie in der Übermittlung Obhut des Luftfrachtführers befindet, wobei diese Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden. Die Höhe der Ersatzleistung für Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen und verspäteter Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck gemäß Teil I, Ziff. 1.02, 3. richtet sich nach der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. in der Wagnisbeschreibung ausgewiesenen Versicherungssumme und steht im InternetRahmen der vertraglichen Versicherungssumme zur Verfügung, per E-Mail oder mittels Datenträger)wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden. Gleiches gilt für nicht aufgegebenes Reisegepäck, soweit es sich handelt um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassenSachen, die dem Stand der Technik entsprechenFluggast an sich trägt oder mit sich führt. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgenDie Ersatzleistung beträgt jedoch nicht weniger als je Fluggast.
d4. aus verspäteter Personenbeförderung. Mitversichert sind - in Ergänzung zu Teil I, Ziff. 1.01 - insofern auch Vermögensschäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, wobei diese Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden. Die Ersatzleistung beträgt EUR 60.000,-- je Versicherungsfall im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, mindestens 4.694 Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds (SZR) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesenje Fluggast.
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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung, Luftfahrt Haftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit – abweichend von den Ziffern 7.77.7 AHB, 7.15 AHB und 7.16 AHB - – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden ausaus H 2213 07/2 019 c 10 von 20 Teil B
a) 20.2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer-Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchadprogramme;
b) 20.2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - • sich daraus ergebender Personen- und SachschädenSachschä- den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) 20.2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschendenauszu- tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen- heiten).
d) 20.2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht be- steht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;
e) 20.2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - der Versicherer • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf Wider- ruf handelt; - • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für Ziffer da) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.10 a) und b), 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.19 a), g) und h) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) der LöschungLösung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer-Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; . Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten bereit gestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Versichertes Risiko. Versichert ist bis zur vereinbarten Versicherungssumme - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB Ziff. 14 (22) Teil A - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden handelt aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b1) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten Dritten, und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c(2) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer adie Ziff. (1) bis cund (2) gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtEs besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat hat, bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
d(3) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB Der Versicherer ersetzt die Haftpflichtkasse auch - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Versichertes Risiko. Versichert Mitversichert ist - – insoweit abweichend von Ziffern 7.7Ziffer 7.6.2, 7.15 7.10. und 7.16 AHB - 7.11 AVB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden ausaus * in der vertraglich vereinbarten Fassung
a) 22.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer- Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchadprogramme;
b) 22.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) 22.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) 22.1.1 bis c) 22.1.3 gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / Sicherheits- maßnahmen und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 16 AVB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
d) 22.1.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;
e) 22.1.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden. Für Ziffer d) 22.1.4 und e) 22.1.5 gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB 2.1 AVB ersetzt die Haftpflichtkasse - der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist - – insoweit abweichend von Ziffern 7.71.7.7, 7.15 1.7.15 und 7.16 AHB - 1.7.16 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer-Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchad- programme;
b(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und SachschädenSachschä- den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie so- wie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen DatenaustauschDa- tenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschendenaus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht Da- ten durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen.
d(4) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht be- steht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchä- den, nicht jedoch aus der Verletzung von UrheberrechtenUrheberrech- ten;
e(5) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB 1.1.2 ersetzt die Haftpflichtkasse der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf Wider- ruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen2.11 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dung.
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Samples: Versicherungsinformation
Versichertes Risiko. Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen - insoweit abweichend von Ziffern Xxxx. 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) 1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer-Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchadprogramme;
b) 1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) 1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);
d) 1.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;
e) 1.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für immaterielle AnsprücheSchäden. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer Ziff. 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Firmen Haftpflichtversicherung Für Ingenieur , Gutachter Und Laborleistungen Im Umweltbereich
Versichertes Risiko. Versichert ist bis zur vereinbarten Versicherungssumme - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB Ziff. 14 (22) Teil A - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden handelt aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b1) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c(2) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer adie Ziff. (1) bis cund (2) gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtEs besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat hat, bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
d(3) der Der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB Der Versicherer ersetzt die Haftpflichtkasse auch - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit – abweichend von den Ziffern 7.77.7 AHB, 7.15 AHB und 7.16 AHB - – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) 20.2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer-Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchad- programme;
b) 20.2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - • sich daraus ergebender Personen- und SachschädenSachschä- den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) 20.2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschendenauszu- tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie- genheiten).
d) 20.2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchä- den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;
e) 20.2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - der Versicherer • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf Wider- ruf handelt; - • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit – abweichend von den Ziffern 7.77.7 AHB, 7.15 AHB und 7.16 AHB - – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten (z.Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) 20.2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer-Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchadprogramme;
b) 20.2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch je- doch weiterer Datenveränderungen sowie - – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) 20.2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen DatenaustauschDaten- austausch; Für Ziffer a) Teil B Ziffern 20.2.1 bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht20.2.3 gilt Dem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschendenauszutauschen- den, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / Sicherheits- maßnahmen und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
d) 20.2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;
e) 20.2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden. Für Ziffer d) Teil B Ziffern 20.2.4 und e) 20.2.5 gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass Er- lass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung Unterlas- sung oder Widerruf handelt; - – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage Wider- rufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Betriebliche Und Berufliche Risiken
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit – abweichend von Ziffern Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger)Daten- xxxxxx, soweit es sich handelt um Schäden aus
a) 1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer- Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchadprogramme;
b) 1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen Datenveränderungen, sowie - – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) 1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Teil D Ziffer a) 1.1 bis c) 1.3 gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / Sicherheits- maßnahmen und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
d) 1.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;
e) 1.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden. Für Teil D Ziffer d) 1.4 und e) 1.5 gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Insurance Contract
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7§ 4 I 6 b), 7.15 § 4 I 8, § 4 I 10 und 7.16 § 4 I 11 AHB sowie § 4 II 6 a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) 2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer-Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchadprogramme;
b) 2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) 2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) Zu 2.1 bis c) 2.3 gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
d) 2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 § 1, 1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versicherungsschutz
A2-2.1.1 Versichert ist - insoweit Ihre gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß Umweltscha- densgesetz zur Sanierung von Umweltschäden als Bauherr.
A2-2.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Sie von einer Behörde oder einem sons- tigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanie- rungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen werden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen Sie gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze bereits auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie gel- tend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht ausschließlich im Umfang von Abschnitt A1 und A2-1.
A2-2.1.3 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Allgemeines Umweltrisiko Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter A2-2.1.4 a) bis A2-2.1.4 e) fallen,
b) Umwelt-Produktrisiko Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von A2-2.1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
c) Umwelt-Regressrisiko Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De- montage, Instandhaltung und Wartung von An- lagen gemäß A2-2.1.4 a) bis A2-2.1.4 e) oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen be- stimmt sind, wenn Sie nicht selbst Inhaber der Anlagen sind.
d) Gebinde – abweichend von Ziffern 7.7A2-2.1.4 a) (WHG- Anlagen) – Gebinde (Fässer, 7.15 Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsvermögen bis 100 Liter je Einzelgebinde und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers einer Ge- samtlagermenge bis 1.000 Liter zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen.
e) Abscheider – abweichend von A2-2.1.4 d) (Abwasser- anlagen- und Einwirkungsrisiko): – Fettabscheider, – Benzin- und Ölabscheider einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen.
A2-2.1.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. Umweltschäden aus
a) Anlagen im InternetSinne des Wasserhaushalts- gesetzes (WHG) Ihre Anlagen, per Edie bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder weg- zuleiten (WHG-Mail Anlagen). Versicherungsschutz besteht jedoch für die un- ter A2-2.1.3 d) genannten Anlagen.
b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Ihre Anlagen gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
c) Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen Ihre Anlagen, die nach dem Umweltschutz die- nenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder mittels Datenträger)Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich handelt nicht um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung WHG- oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgenUHG-Anlagen handelt.
d) der Verletzung Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko Ihre Abwasseranlagen oder Einbringen oder Einleiten von PersönlichkeitsrechtenStoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, insoweit dass die physikalische, chemische oder biologische Be- schaffenheit des Wassers verändert wird, durch Sie. Versicherungsschutz besteht auch Versicherungsschutz jedoch für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;die un- ter A2-2.1.3 e) genannten Anlagen.
e) der Verletzung von NamensrechtenUHG-Anlagen/Pflichtversicherung Ihre Anlagen gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).
A2-2.1.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Unterlassung Grund ei- ner vertraglichen Vereinbarung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesenZusage über Ih- re gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
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Samples: Barmenia Haftpflichtversicherung Für Gewerbliche Bauherren
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern Ziff. 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (e- lektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) 2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung Verände- rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer- Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchadprogramme;
b) 2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung Nichterfas- sung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. ErfassungEr- fassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster DatenDa- ten;
c) 2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen DatenaustauschDatenaus- tausch; Für Ziffer a) Ziff. 2.1 bis c) 2.3 gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
d) 2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;
e) 2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden. Für Ziffer d) Ziff. 2.4 und e) 2.5 gilt: In Erweiterung von Ziffer Ziff. 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelthan- delt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist - – insoweit abweichend von Ziffern 7.71.7.7, 7.15 1.7.15 und 7.16 AHB - 1.7.16 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer-Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchad- programme;
b(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und SachschädenSachschä- den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie so- wie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen DatenaustauschDa- tenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschendenaus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht Da- ten durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziffer 13.1.3 und Ziffer 13.3 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen.
d(4) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht be- steht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchä- den, nicht jedoch aus der Verletzung von UrheberrechtenUrheberrech- ten;
e(5) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB 1.1.2 ersetzt die Haftpflichtkasse der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf Wider- ruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen2.14 (Tätigkeitsschäden) findet insoweit keine Anwen- dung.
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Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit – abweichend von den Ziffern 7.77.7 AHB, 7.15 AHB und 7.16 AHB - – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) 20.2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer-Viren und/oder andere SchadenprogrammeSchadprogramme;
b) 20.2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) 20.2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) Teil B Ziffern 20.2.1 bis c) 20.2.3 gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
d) 20.2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;
e) 20.2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden. Für Ziffer d) Teil B Ziffern 20.2.4 und e) 20.2.5 gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf Wider- ruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Versichertes Risiko. Versichert ist - – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Spezial Haftpflichtversicherung Für Das Baunebengewerbe
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.16 a., g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (seitens des Versicherungsnehmers, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/Computer-Viren und / oder andere SchadenprogrammeSchadprogramme;
b) b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - ‒ sich daraus hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) a. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) a. bis c) c. gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
d) b. der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - der Versicherer ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.10.a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.15.a., g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) aus der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren Computer-Viren und/oder andere Schadenprogramme;
b) Schadprogramme, der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - ‒ sich daraus hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie - ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/Erfassung oder korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) , der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; . Für Ziffer a) a. bis c) c. gilt: Kein Versicherungsschutz bestehtDem Versicherungsnehmer obliegt es, wenn der Versicherungsnehmer dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / und/oder -techniken (z.-techniken, z. B. Virenscanner, Firewall) Firewall gesichert oder geprüft hat werden bzw. hat prüfen lassenworden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
d) . Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT - Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten -. der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle AnsprücheSchäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - der Versicherer ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - , ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
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