Veranstalterhaftpflichtversicherung Musterklauseln

Veranstalterhaftpflichtversicherung soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich mitversichert – Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sach- schäden aus der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Luftfahrtveranstaltungen, die nach den Luftverkehrsbestim- mungen genehmigungspflichtig sind. 2.1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1.1.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grund- stücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich der versicherten Tätigkeit dienen, 2.1.1.2 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten auf den der versicherten Tätigkeit dienenden Grundstücken, sofern die Kosten der Bauarbeiten im einzelnen Fall auf nicht mehr als 50.000,– EUR zu veranschlagen sind; 2.1.1.3 als früherer Besitzer dieser Grundstücke aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 2.1.1.4 der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Ei- genschaft. 2.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 2.1.2.1 wegen Schäden an den an der Veranstaltung teil- nehmenden Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Luftfahrzeugen; 2.1.2.2 wegen Abhandenkommens von Sachen jeder Art; 2.1.2.3 wegen Schäden an ausgestellten oder zur Aufbe- wahrung übergebenen Sachen und Schäden an Sachen, welche die an der Luftfahrtveranstaltung mitwirkenden Personen gebrauchen, benutzen, mit sich führen oder an sich tragen; 2.1.2.4 aus Unterhaltung und Betrieb von Landeplätzen und Fluggeländen.
Veranstalterhaftpflichtversicherung. Wir schützen Sie als Veranstalter einschließlich aller der zur Vertretung des Veranstalters befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienst- verhältnis zu dem Veranstalter stehen vor gesetzlichen Haftpflichtan- sprüchen Dritter: Wir prüfen die Frage, ob und in welcher Höhe Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Sind Sie zum Schadensersatz verpflichtet, leisten wir Wiedergutmachung des Schadens in Geld. Sind Sie nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wehren wir unberechtigte Schadensersatzan- sprüche ab. Kommt es darüber zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, führen wir den Prozess und tragen die dafür anfallenden Kosten. Nähere Angaben zu Art und Umfang der Leistung entnehmen Sie bitte den Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie den für die jeweiligen Risiken geltenden Besonderen Bedingungen und Klauseln.
Veranstalterhaftpflichtversicherung. (gilt nur im Zusammenhang mit Teil A 1 BwVH 2019 und in Verbindung mit Teil B und C des BwVH 2019) 1 Gegenstand der Versicherung 23 1 Versicherte Eigenschäften, Tätigkeiten 23 2 Geltungsbereich 23 3 Subsidiarität 23 2 Versicherungsfall 23 1 Versicherungsschutz 23 3 Erweiterung des Versicherungsschutzes 24 1 Mitversicherte Personen 24 2 Auf- und Abbauarbeiten 24 3 Veranstaltungshinweise 24 4 Veranstaltungssicherheit 24 5 Sanitäre Anlagen 24 6 Kinderbetreuung 24 7 Ferienfahrten, Zeltlager 25 8 Abbrennen von Feuern 25 9 Pferde, Fahrzeuge bei Umzügen 25 10 Mietsachschäden 25 1 Mietsachschäden durch Leitungs- und Abwasser 25 2 Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen 25 11 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger 25 4 Optionale Erweiterung des Versicherungsschutzes 26 1 Restauration 26 2 Zelte und/oder Tribünen 26 3 Hüpf- und Springburgen, Kletterwände 26 4 Mai-, Kirchweih- und Hochzeitsbäume 27 5 Leistungen und Kosten 27 1 Leistung der Versicherung 27 2 Vollmacht oder Kosten eines Rechtsstreits 27 3 Erweiterter Strafrechtsschutz 27 4 Versicherungssumme und Höchstersatzleistung 27 5 Selbstbeteiligung, Aufwendungen, Prozesskosten 28 6 Rentenzahlungen 28 7 Auslandsschäden 28 1 Allgemeines 28 2 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden 29 8 Serienschaden 29 1 Umweltrisiko 29 2 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 29 3 Besondere Veranstaltungen 29 4 Reiseveranstaltungen 30 5 Feuerwerke 30 6 Skisport 30 7 Eis- und Rodelbahnen 30 8 Tierhalter 30 9 Öffentliche Verkehrsfläche 30 10 Schießstände, Schau- und Verkaufsbuden 30 11 Kinderkarusselle 30 12 Nachhaftung 30 13 Vorsorgeversicherung 30 14 Veränderungen des versicherten Risikos 30 Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert: A 2 Veranstalterhaftpflichtversicherung (optionale Deckungserweiterung) Dieser Versicherungssteil ist nur im Zusammenhang mit Teil A 1 versicherbar. A 2 1 Gegenstand der Versicherung 1 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausrichtung/ Durchführung der im Versicherungsschein beschriebenen öffentlichen Veranstaltung von längstens einer Woche - auch außerhalb des Vereinsgeländes - sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Teil A 1 stehen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen, an denen NICHT nur Vereinsmitglieder und - deren Familienangehörige - Personen, die zum Freundes- und Bekanntenkreis der Vere...

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  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.