Vertrag. zu 5.1.3 Reihenfolge der Vertragsbestandteile (Ersatz) Gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen AN und AG ergeben sich aus dem Leis- tungsvertrag (Vertrag), der sich aus den gesamten, dem Vertragsabschluss zu Grun- de gelegten Unterlagen zusammensetzt. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, so gelten die Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge: 1. die schriftliche Vereinbarung (z.B. Angebotsannahme inkl. allfälliger Zusatz- bzw. Nachtragsangebote, oder Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zustande gekommen ist; 2. die Ausschreibung (Angebotsbestimmungen), die vom AN angebotenen Preise und sonstigen in Übereinstimmung mit den Angebotsbestimmungen stehenden Erklärungen des AN (z.B. Bietererklärungen, Verhandlungsprotokolle, etc.); 3. die besonderen Bestimmungen für den Einzelfall, sofern solche vorliegen; 4. diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Wels für Bauleistungen“; 5. die Leistungsbeschreibung oder das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sin- ne des Langtextes eines Leistungsverzeichnisses: Innerhalb des Leistungsverzeichnisses gilt, soweit nicht im Leistungsverzeichnis selbst dafür Regelungen bestehen, bei Widersprüchen nachstehende Reihenfol- ge: ▪ Positionsunterteilung, ▪ Position, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ technische Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis; 6. das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sinne des Kurztextes; 7. die vom AG erteilten schriftlichen Weisungen, zugehöriger Schriftverkehr, sowie die erstellten Protokolle; 8. die Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen (z.B. Baubeschreibungen, etc.), Muster ,sowie sonstige der Ausschreibung beigelegten technischen Unterlagen (z.B. technischer Bericht, Gutachten, etc.); 9. die der Ausschreibung beigelegten Bescheide samt Anlagen; 10. die ÖNORMEN technischen Inhalts; 11. die Werkvertragsnormen der Serie B 22xx mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten; 12. die ÖNORMEN B 2110, B 2111 und B 2114; 13. Richtlinien technischen Inhaltes. Ohne ausdrückliche Zustimmung seitens dem AG werden weder Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des AN noch branchenübliche Geschäftsbedingungen Vertrags- inhalt. zu 5.2.1 Vertretung (Ersatz) Der AN hat innerhalb von 7 Kalendertagen nach Beauftragung dem AG ein oder auch mehrere in allen Angelegenheiten der Vertragsabwicklung bevollmächtigte An- sprechpersonen bekannt zu geben. Sofern diese nur gemeinsam zur Vertretung be- rechtigt sind, ist dies dem AG ebenfalls nachweislich bekannt zu geben. Weiters sind auch Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der Ansprechperson dem AG nachweislich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung über eine Beschränkung, wird eine volle Vertretungsbefugnis für den AN angenommen. Die Ansprechperson hat fachkundig, der Vertragssprache mächtig und kurzfristig er- reichbar zu sein. Bei vorübergehender Verhinderung der namhaft gemachten An- sprechperson muss ein fachkundiger, geeigneter Vertreter zur Verfügung stehen. Ein Abzug bzw. Austausch während der Vertragsabwicklung darf nur auf Forderung bzw. mit Zustimmung des AG erfolgen. Kommt die Ansprechperson den Aufgaben ihrer Funktion nicht nach, steht es dem AG frei, den umgehenden Austausch – unter gleichwertigem Ersatz – auf Kosten des AN zu verlangen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG ge- setzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstra- fe von EUR 150,00 pro Kalendertag geltend gemacht. Der AG hat eine Ansprechperson bekanntzugeben. Es steht dem AG frei sich in Teilen oder zur Gänze von entsprechend bevollmächtig- ten Dritten (z.B. Projektmanagement, Örtliche Bauaufsicht, etc.) vertreten zu lassen. zu 5.2.2 Arbeitsgemeinschaft (Ergänzung) Ein Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist als bevollmächtigtes und vertre- tungsbefugtes Unternehmen für die ARGE namhaft zu machen, welches die ARGE in allen Belangen der Beauftragung, Auftragsabwicklung, Abrechnung, Vertragsab- wicklung, Korrespondenz etc. vertritt. Sollte eine derartige Namhaftmachung unterbleiben, verpflichtet sich jedes Mitglied der ARGE auf erstmalige schriftliche Aufforderung durch den AG, den Vertrag mit Wirksamkeit für sämtliche Mitglieder derselben vollumfänglich zu erfüllen. Der AG wird einer Änderung zustimmen, wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Änderung besteht und der AN die Gleichwertigkeit des neuen Mitglieds der ARGE nachweist. Der AG behält sich vor, für das neue Mitglied der ARGE alle Nachweise zu fordern, die im Rahmen der Angebotslegung zu erbringen waren. Eine nicht genehmigte Neuaufnahme oder Wechsel eines Mitgliedes der ARGE ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Eine getrennte Rechnungslegung durch einzelne Mitglieder der ARGE ist ausge- schlossen. Zahlungen des AG können mit schuldbefreiender Wirkung für den AG an jedes Mitglied der ARGE erfolgen. zu 5.2.3 Mitteilung von wesentlichen Änderungen (Ergänzung) Der AN hat insbesondere auch über sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderli- chen gewerberechtlichen oder sonstigen Bewilligungen zu verfügen. Für den Fall des Nichtvorliegens ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich zu informieren. Unter- lässt dies der AN liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor. zu 5.2.4 Vertragssprache (Ergänzung) Der AN ist verpflichtet für die jeweiligen Leistungen qualifiziertes, sehr gut deutsch sprechendes Aufsichtspersonal oder einen Dolmetscher ohne gesonderte Vergütung am Leistungsort zur Verfügung zu stellen, andernfalls gilt Punkt „zu 5.2.5“. zu 5.2.5 Persönliches Verhalten von Arbeitnehmern der Vertragspartner (Ergänzung) Es steht dem AG zu, unter Xxxxxx von sachlichen Gründen den Austausch von Ar- beitnehmer des AN auf dessen Kosten zu verlangen. Der Austausch – unter gleich- wertigem Ersatz – hat binnen der vom AG festgelegten Frist zu erfolgen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstrafe von EUR 150,00 pro Kalen- dertag geltend gemacht.
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Vertrag. 2.1 Der Stromlieferungsvertrag kommt mit der Übersendung einer Vertragsbestätigung durch die Stadtwerke Meerane zustande und wird zu 5.1.3 Reihenfolge dem in der Vertragsbestandteile Vertragsbestätigung genannten Datum aufgenommen (Ersatz) Gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen AN und AG ergeben sich aus in der Regel am Ersten des auf den Auftragseingang übernächsten Monats, jedoch nicht früher als zu dem Leis- tungsvertrag (Vertragvom Kunden im Auftrag gewünschten Termin). Er endet frühestens mit Ablauf der Grundlaufzeit.
2.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.3 Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der sich aus den gesamten, dem Vertragsabschluss zu Grun- de gelegten Unterlagen zusammensetztVertrag gekündigt werden. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, so gelten die Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge:Die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Wochen auf das Ende eines Monats.
1. die schriftliche Vereinbarung 2.4 Kündigungen bedürfen der Textform (z.B. Angebotsannahme inklBrief, E-Mail).
2.5 Die Stadtwerke Meerane behalten sich das Recht vor, zur Bonitätsprüfung bei der Schufa Holding AG eine Auskunft einzuholen. allfälliger Zusatz- bzw. Nachtragsangebote, oder Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch Bei der Erteilung von Auskünften kann die der Vertrag zustande gekommen ist;Schufa ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen.
2. 2.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind die Ausschreibung (Angebotsbestimmungen)Stadtwerke Meerane berechtigt, die vom AN angebotenen Preise und sonstigen in Übereinstimmung mit hierdurch entstandenen Kosten an den Angebotsbestimmungen stehenden Erklärungen des AN (z.B. BietererklärungenKunden weiter zu berechnen. Sofern der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen, Verhandlungsprotokolletrotz Mahnung nicht nachkommt, etc.);
3. sind die besonderen Bestimmungen für den Einzelfall, sofern solche vorliegen;
4. diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Wels für Bauleistungen“;
5. die Leistungsbeschreibung oder das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sin- ne des Langtextes eines Leistungsverzeichnisses: Innerhalb des Leistungsverzeichnisses gilt, soweit nicht im Leistungsverzeichnis selbst dafür Regelungen bestehen, bei Widersprüchen nachstehende Reihenfol- ge: ▪ Positionsunterteilung, ▪ Position, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ technische Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis;
6. das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sinne des Kurztextes;
7. die vom AG erteilten schriftlichen Weisungen, zugehöriger Schriftverkehr, sowie die erstellten Protokolle;
8. die Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen (z.B. Baubeschreibungen, etc.), Muster ,sowie sonstige der Ausschreibung beigelegten technischen Unterlagen (z.B. technischer Bericht, Gutachten, etc.);
9. die der Ausschreibung beigelegten Bescheide samt Anlagen;
10. die ÖNORMEN technischen Inhalts;
11. die Werkvertragsnormen der Serie B 22xx mit vornormierten VertragsinhaltenStadtwerke Meerane berechtigt, die für einzelne Sachgebiete gelten;
12Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. die ÖNORMEN B 2110, B 2111 Dem Kunden wird eine Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angekündigt und B 2114;
13der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Richtlinien technischen Inhaltes. Ohne ausdrückliche Zustimmung seitens dem AG werden weder Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des AN noch branchenübliche Geschäftsbedingungen Vertrags- inhaltDie Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung sind vom Kunden in der vom jeweiligen Netzbetreiber festgelegten Höhe zu ersetzen.
zu 5.2.1 Vertretung (Ersatz) Der AN hat innerhalb von 7 Kalendertagen nach Beauftragung dem AG ein oder auch mehrere in allen Angelegenheiten der Vertragsabwicklung bevollmächtigte An- sprechpersonen bekannt zu geben. Sofern diese nur gemeinsam zur Vertretung be- rechtigt sind, ist dies dem AG ebenfalls nachweislich bekannt zu geben. Weiters 2.7 Die Stadtwerke Meerane sind auch Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der Ansprechperson dem AG nachweislich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung über eine Beschränkung, wird eine volle Vertretungsbefugnis für den AN angenommen. Die Ansprechperson hat fachkundig, der Vertragssprache mächtig und kurzfristig er- reichbar zu sein. Bei vorübergehender Verhinderung der namhaft gemachten An- sprechperson muss ein fachkundiger, geeigneter Vertreter zur Verfügung stehen. Ein Abzug bzw. Austausch während der Vertragsabwicklung darf nur auf Forderung bzw. mit Zustimmung des AG erfolgen. Kommt die Ansprechperson den Aufgaben ihrer Funktion nicht nach, steht es dem AG freiberechtigt, den umgehenden Austausch – unter gleichwertigem Ersatz – auf Kosten des AN Liefervertrag ohne Einhaltung einer Frist in Textform zu verlangen. Kommt kündigen, wenn der AN dieser Aufforderung Kunde sich wiederholt mit einer fälligen Zahlung (Abschlag, Jahresrechnung) mehr als 14 Tage in Verzug befindet oder die Stadtwerke Meerane wiederholt von einer erteilten Einzugsermächtigung oder SEPA-Lastschriftmandat nicht binnen der vom AG ge- setzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstra- fe von EUR 150,00 pro Kalendertag geltend gemacht. Der AG hat eine Ansprechperson bekanntzugeben. Es steht dem AG frei sich in Teilen oder zur Gänze von entsprechend bevollmächtig- ten Dritten (z.B. Projektmanagement, Örtliche Bauaufsicht, etc.) vertreten zu lassennicht vollständig Gebrauch machen können.
zu 5.2.2 Arbeitsgemeinschaft (Ergänzung) Ein Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist als bevollmächtigtes 2.8 Die Stadtwerke Meerane werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und vertre- tungsbefugtes Unternehmen für die ARGE namhaft zu machen, welches die ARGE in allen Belangen unentgeltlich unter Beachtung der Beauftragung, Auftragsabwicklung, Abrechnung, Vertragsab- wicklung, Korrespondenz etc. vertritt. Sollte eine derartige Namhaftmachung unterbleiben, verpflichtet sich jedes Mitglied der ARGE auf erstmalige schriftliche Aufforderung durch den AG, den Vertrag mit Wirksamkeit für sämtliche Mitglieder derselben vollumfänglich zu erfüllen. Der AG wird einer Änderung zustimmen, wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Änderung besteht gesetzlichen Regelungen und der AN die Gleichwertigkeit des neuen Mitglieds der ARGE nachweist. Der AG behält sich vor, für das neue Mitglied der ARGE alle Nachweise zu fordern, die im Rahmen der Angebotslegung zu erbringen waren. Eine nicht genehmigte Neuaufnahme oder Wechsel eines Mitgliedes der ARGE ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Eine getrennte Rechnungslegung durch einzelne Mitglieder der ARGE ist ausge- schlossen. Zahlungen des AG können mit schuldbefreiender Wirkung für den AG an jedes Mitglied der ARGE erfolgenvertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
zu 5.2.3 Mitteilung von wesentlichen Änderungen (Ergänzung) Der AN hat insbesondere auch über sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderli- chen gewerberechtlichen oder sonstigen Bewilligungen zu verfügen. Für den Fall des Nichtvorliegens ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich zu informieren. Unter- lässt dies der AN liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor.
zu 5.2.4 Vertragssprache (Ergänzung) Der AN ist verpflichtet für die jeweiligen Leistungen qualifiziertes, sehr gut deutsch sprechendes Aufsichtspersonal oder einen Dolmetscher ohne gesonderte Vergütung am Leistungsort zur Verfügung zu stellen, andernfalls gilt Punkt „zu 5.2.5“.
zu 5.2.5 Persönliches Verhalten von Arbeitnehmern der Vertragspartner (Ergänzung) Es steht dem AG zu, unter Xxxxxx von sachlichen Gründen den Austausch von Ar- beitnehmer des AN auf dessen Kosten zu verlangen. Der Austausch – unter gleich- wertigem Ersatz – hat binnen der vom AG festgelegten Frist zu erfolgen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstrafe von EUR 150,00 pro Kalen- dertag geltend gemacht.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Vertrag. Zwischen der Universität zu 5.1.3 Reihenfolge der Vertragsbestandteile (Ersatz) Gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen AN und AG ergeben sich aus dem Leis- tungsvertrag (Vertrag)Köln, der sich aus vertreten durch den gesamten, dem Vertragsabschluss zu Grun- de gelegten Unterlagen zusammensetzt. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, so gelten die Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge:
1. die schriftliche Vereinbarung (z.B. Angebotsannahme inkl. allfälliger Zusatz- bzw. Nachtragsangebote, oder Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zustande gekommen ist;
2. die Ausschreibung (Angebotsbestimmungen), die vom AN angebotenen Preise und sonstigen in Übereinstimmung mit den Angebotsbestimmungen stehenden Erklärungen des AN (z.B. Bietererklärungen, Verhandlungsprotokolle, etc.);
3. die besonderen Bestimmungen für den Einzelfall, sofern solche vorliegen;
4. diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Wels für Bauleistungen“;
5. die Leistungsbeschreibung oder das ausgepreiste LeistungsverzeichnisXxxxxxx, im Sin- ne folgenden Auftraggeber genannt und Frau/Herrn Anschrift wird für das Sommersemester 20 folgender Vertrag geschlossen: /Wintersemester 20 Die/der Auftragnehmer/-in nimmt die Vorkorrekturarbeiten zu den in der folgenden Prüfung verfassen Aufsichtsarbeiten oder häuslichen Arbeiten vor: Prüfung Prüfer/-in, Institut Diese Tätigkeit erfolgt in enger Abstimmung mit der Prüferin oder dem Prüfer. Auf Wunsch der Prüferin oder des Langtextes eines Leistungsverzeichnisses: Innerhalb des Leistungsverzeichnisses gilt, soweit nicht im Leistungsverzeichnis selbst dafür Regelungen bestehen, bei Widersprüchen nachstehende Reihenfol- ge: ▪ Positionsunterteilung, ▪ Position, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ technische Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis;
6. das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sinne des Kurztextes;
7. die vom AG erteilten schriftlichen Weisungen, zugehöriger Schriftverkehr, sowie die erstellten Protokolle;
8. die Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen (z.B. Baubeschreibungen, etc.), Muster ,sowie sonstige der Ausschreibung beigelegten technischen Unterlagen (z.B. technischer Bericht, Gutachten, etc.);
9. die der Ausschreibung beigelegten Bescheide samt Anlagen;
10. die ÖNORMEN technischen Inhalts;
11. die Werkvertragsnormen der Serie B 22xx mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
12. die ÖNORMEN B 2110, B 2111 und B 2114;
13. Richtlinien technischen Inhaltes. Ohne ausdrückliche Zustimmung seitens dem AG werden weder Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des AN noch branchenübliche Geschäftsbedingungen Vertrags- inhalt.
Prüfers sind Korrekturberichte zu 5.2.1 Vertretung (Ersatz) Der AN hat innerhalb von 7 Kalendertagen nach Beauftragung dem AG ein oder auch mehrere in allen Angelegenheiten der Vertragsabwicklung bevollmächtigte An- sprechpersonen bekannt zu geben. Sofern diese nur gemeinsam zur Vertretung be- rechtigt sind, ist dies dem AG ebenfalls nachweislich bekannt zu geben. Weiters sind auch Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der Ansprechperson dem AG nachweislich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung über eine Beschränkung, wird eine volle Vertretungsbefugnis für den AN angenommenfertigen. Die Ansprechperson hat fachkundigAblieferung der korrigierten Arbeiten erfolgt in Abstimmung mit der Prüferin oder dem Prüfer. Die Vergütung erfolgt nach Abschluss aller Korrekturarbeiten. In der Vergütung ist eine etwa an- fallende Umsatzsteuer enthalten. Eine Verzinsung ist ausgeschlossen, der Vertragssprache mächtig § 641 Abs. 2 BGB gilt nicht. Teilzahlungen sind aus Gründen einer wirtschaftlichen Arbeitsweise nur in begründeten Ausnahmefällen nach Abschluss einzelner Korrekturarbeiten möglich. Sie sind schriftlich zu beantragen und kurzfristig er- reichbar zu seindie Gründe detailliert aufzuführen. Bei vorübergehender Verhinderung der namhaft gemachten An- sprechperson muss ein fachkundiger, geeigneter Vertreter zur Verfügung stehen. Ein Abzug bzw. Austausch während der Vertragsabwicklung darf nur auf Forderung bzw. mit Zustimmung des AG erfolgen. Kommt die Ansprechperson den Aufgaben ihrer Funktion nicht nach, steht es dem AG frei, den umgehenden Austausch – unter gleichwertigem Ersatz – auf Kosten des AN zu verlangen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG ge- setzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstra- fe von EUR 150,00 pro Kalendertag geltend gemacht. Der AG hat eine Ansprechperson bekanntzugeben. Es steht dem AG frei sich in Teilen oder zur Gänze von entsprechend bevollmächtig- ten Dritten (z.B. Projektmanagement, Örtliche Bauaufsicht, etc.) vertreten zu lassen.
zu 5.2.2 Arbeitsgemeinschaft (Ergänzung) Ein Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist als bevollmächtigtes und vertre- tungsbefugtes Unternehmen Die Vergütung für die ARGE namhaft zu machenVorkorrektur von Aufsichtsarbeiten beträgt - in Zwischenprüfungs-/Grundstudiumsklausuren € 7,50 pro Arbeit, welches die ARGE - in allen Belangen Klausuren des Hauptstudiums € 8,00 pro Arbeit, - in Klausuren in der Beauftragung, Auftragsabwicklung, Abrechnung, Vertragsab- wicklung, Korrespondenz etcSchwerpunktbereichsprüfung € 10 pro Arbeit. vertritt. Sollte eine derartige Namhaftmachung unterbleiben, verpflichtet sich jedes Mitglied der ARGE auf erstmalige schriftliche Aufforderung durch den AG, den Vertrag mit Wirksamkeit für sämtliche Mitglieder derselben vollumfänglich zu erfüllen. Der AG wird einer Änderung zustimmen, wenn eine sachliche Notwendigkeit Die Vergütung für die Änderung besteht und der AN die Gleichwertigkeit des neuen Mitglieds der ARGE nachweistVorkorrektur von häuslichen Arbeiten beträgt - bei kleinen Zwischenprüfungshausarbeiten € 10 pro Arbeit, - bei großen Zwischenprüfungshausarbeiten € 14 pro Arbeit, - bei Fortgeschrittenenhausarbeiten € 18 pro Arbeit. Der AG behält sich vor, für das neue Mitglied der ARGE alle Nachweise zu fordernWerden Arbeiten, die im Rahmen Studiengang Rechtswissenschaft (erste Prüfung) geschrieben werden, auch in Bachelor- oder Masterstudiengängen einschließlich der Angebotslegung zu erbringen warenVerbundstudiengänge geschrieben, richtet sich die Vergütung nach der entsprechenden Regelung im Rechtswissenschaftsstudium. Eine nicht genehmigte Neuaufnahme oder Wechsel eines Mitgliedes der ARGE ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Eine getrennte Rechnungslegung durch einzelne Mitglieder der ARGE ist ausge- schlossen. Zahlungen des AG können mit schuldbefreiender Wirkung für den AG an jedes Mitglied der ARGE erfolgen.
zu 5.2.3 Mitteilung von wesentlichen Änderungen (Ergänzung) Der AN hat insbesondere auch über sämtliche Ansonsten beträgt die Vergütung für die Auftragsabwicklung erforderli- chen gewerberechtlichen Vorkorrektur von Bachelorklausuren € 7,50 pro Arbeit, die Vergütung für die Vorkorrektur von Masterklausuren € 10 pro Arbeit. Die Vergütung schließt die Anfertigung der Korrekturberichte sowie Nachkorrekturen in Remonstrationsfällen ein; eine zusätzliche Vergütung wird hierfür nicht gewährt. Kann die/der Auftragnehmer/-in die Vorkorrektur nicht rechtzeitige erstellen (etwa wegen Unfall, Krankheit oder eines sonstigen Bewilligungen wichtigen Grunde), ist die Prüferin oder der Prüfer unverzüglich zu verfügenverständigen, damit die Vorkorrektur der Arbeiten einer anderen Person übertragen werden kann. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt. Für den Fall die Versteuerung ist die/der Auftragnehmer/-in selbst verantwortlich. Anschrift des Nichtvorliegens ist zuständigen Finanzamtes Steuer-Nr.: IBAN: BIC: Bankinstitut: Sachkonto: 657400 Kostenstelle: oder Datum Unterschrift (Xxxxxxx) Datum Unterschrift Auftragnehmer/Auftragnehmerin Ich bitte um Abschluss des vorstehenden Vertrages: Datum Unterschrift, Einrichtungsstempel und Name der AN verpflichtetPrüferin /des Prüfers in Druckschrift Um gegebenfalls weitere Korrekturtätigkeiten vermitteln zu können, den AG unverzüglich möchte das Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät die Kontaktdaten der Auftragnehmerin / des Auftragnehmers in einer Datenbank speichern und bei Bedarf an die Lehrstühle der Fakultät weiterleiten. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Kontaktdaten bis Ablauf des dritten vollen Se- mesters nach Vertragsschluss in der Datenbank des rechtswissenschaftlichen Dekanats gespei- chert und auf Anfrage zu informierenZwecken der Korrekturtätigkeit an die Lehrstühle der Fakultät weiterleitet. Unter- lässt dies Ja Nein Unterschrift Auftragnehmer/Auftragnehmerin zur Prüfung der AN liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor.
zu 5.2.4 Vertragssprache (Ergänzung) Der AN ist verpflichtet für die jeweiligen Leistungen qualifiziertes, sehr gut deutsch sprechendes Aufsichtspersonal oder einen Dolmetscher ohne gesonderte Vergütung am Leistungsort zur Verfügung zu stellen, andernfalls gilt Punkt „zu 5.2.5“.
zu 5.2.5 Persönliches Verhalten von Arbeitnehmern der Vertragspartner (Ergänzung) Es steht dem AG zu, unter Xxxxxx von sachlichen Gründen den Austausch von Ar- beitnehmer des AN auf dessen Kosten zu verlangen. Der Austausch – unter gleich- wertigem Ersatz – hat binnen der vom AG festgelegten Frist zu erfolgen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstrafe von EUR 150,00 pro Kalen- dertag geltend gemacht.Voraussetzungen zum Abschluss eines Vertrags über freie Mitarbeit Auftragnehmer Name: Vorname: Geburtsdatum:
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Samples: Korrekturassistentenvertrag
Vertrag. (Xx. Xxxxx Xxxxxx ist Inhaber von Marken(anmeldungen) zu 5.1.3 Reihenfolge den Kennzeichnungen IntraAct und IntraActPlus im In- und Ausland und zwar für Waren der Vertragsbestandteile (Ersatz) Gegenseitige Rechte Klasse 9 - Software und Pflichten zwischen AN interaktive Spiele, Waren der Klasse 16 - Druckerzeugnisse, Waren der Klasse 28 - Spiele, Dienstleistungen der Klasse 35 - Unternehmensberatung, Dienstleistungen der Klasse 41 - Aus- und AG ergeben sich aus dem Leis- tungsvertrag (VertragFortbildung von Managern, Ärzten, Psychologen und Therapeuten, Dienstleistungen der Klasse 42 - Wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, Dienstleistungen der Klasse 44 - Dienstleistungen eines Psychologen, Ergotherapeuten und Arztes, Dienstleistungen der Klasse 45 - Verwertung von gewerblichen Schutz- rechten), der sich aus den gesamten, dem Vertragsabschluss zu Grun- de gelegten Unterlagen zusammensetzt. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, so gelten die Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge:
1. Das IntraActPlus-Konzept ist ein Interventions- und Therapieansatz, der von Xx. Xxxxx Xxxxxx und Dipl. Psych. Xxx Xxxxxx auf der Basis von Verhaltenstherapie und psychologi- scher Grundlagenforschung entwickelt wurde, und der eine kontinuierliche Weiterent- wicklung erfährt.
2. IntraActPlus deckt den gesamten Altersbereich vom Säugling bis zum Erwachsenen ab. Ein besonderer Schwerpunkt des IntraActPlus-Konzepts besteht in der Prävention von seelischen Störungen. Die Entwicklung von Lernprogrammen ist ein weiterer Arbeits- schwerpunkt des IntraActPlus-Konzepts.
3. IntraActPlus organisiert und führt Vorträge, Kurse, Seminare, Kongresse, Symposien, Therapien und weitere Veranstaltungen durch (alles im Folgenden als Veranstaltung be- zeichnet). Die Veranstaltungen dienen der Aus- und Fortbildung von Teilnehmern dieser Veranstaltung auf dem Gebiet der Psychologie, Verhaltenstherapie und auf dem Gebiet von IntraActPlus.
4. IntraActPlus führt Prüfungen durch zum Nachweis von Wissen und Befähigung nach absolvierten Veranstaltungen. Die Prüfungen sind auf die schriftliche Vereinbarung spezifischen Veranstaltungen und die Leistungsstufen der jeweiligen Veranstaltungen abgestimmt. Voraussetzungen und Anforderungen an die Zulassung zur Prüfung und die Prüfungsin- halte legt IntraActPlus fest. IntraActPlus kann Änderungen und Variationen bestimmen.
5. IntraActPlus gewährt Nutzungsrechte an den Markenrechten „IntraAct“ und „IntraAct- Plus“ in Alleinstellung und/oder in Kombination mit den weiteren Wortbestandteilen an die Teilnehmer der Veranstaltungen, soweit die Teilnehmer die Prüfung/en zu den Ver- anstaltungen erfolgreich bestanden haben und der Lizenzvertrag abgeschlossen ist.
6. Das Recht zur Nutzung der Marke „IntraAct“ und „IntraActPlus“ ist kostenlos und aus- schließlich an die Person des Teilnehmers gebunden, es ist nicht auf Dritte übertragbar. Die Nutzung der Marken „IntraAct“ und „IntraActPlus“ kann in Alleinstellung und/oder in Kombination mit weiteren Wortbestandteilen erfolgen.
a) Gehört der Teilnehmer einer therapeutischen Berufsgruppe an, so steht ihm je nach Ausbildungsstand und die durch Prüfung nachgewiesene Qualifikation z.B. die Be- zeichnung zu: - AbsolventIn eines IntraActPlus-Basisseminars bzw. IntraActPlus-Basisseminar - IntraActPlus-TherapeutIn Level 1 bzw. Umfassende Therapieausbildung Intra- ActPlus - Legasthenie- und DyskalkulietherapeutIn nach dem IntraActPlus-Konzept - AD(H)S-TherapeutIn für Kinder nach dem IntraActPlus-Konzept - Säuglings- und KleinkindtherapeutIn nach dem IntraActPlus-Konzept - TherapeutIn für Bindung und Beziehung nach dem IntraActPlus-Konzept - TherapeutIn für Bindung und Beziehung bei Säuglingen und Kleinkindern nach dem IntraActPlus-Konzept
b) Gehört der Teilnehmer einer nichttherapeutischen Berufsgruppe an, so steht ihm je nach Ausbildungsstand und die durch Prüfung nachgewiesene Qualifikation z.B. die Be- zeichnung zu: - AbsolventIn eines IntraActPlus-Basisseminars bzw. IntraActPlus-Basisseminar - IntraActPlus-TrainerIn Level 1 - Legasthenie- und DyskalkulietrainerIn nach dem IntraActPlus-Konzept - AD(H)S-TrainerIn für Kinder nach dem IntraActPlus-Konzept
7. Der Teilnehmer wird die seiner Qualifikation entsprechende(n) Bezeichnung(en) und Einstufung(en) jeweils vollständig und wahrheitsgemäß verwenden. Optional ist der Teilnehmer auch berechtigt, der/den auf ihn zutreffenden Xxxxxxx- nung(en) den Zusatz „zertifiziert“ hinzuzufügen.
8. Erstmals mit erfolgreichem Abschluss der Prüfung des Basisseminars ist eine Lizenz- vergabe möglich.
9. Der Teilnehmer ist berechtigt, die Bezeichnung „IntraActPlus-Konzept“ zu verwenden.
10. Der Teilnehmer ist berechtigt, seinerseits in persona Veranstaltungen nach dem Thera- pie- und Interventionsansatz des IntraActPlus-Konzepts im Einzugsbereich und nur für den Einzugsbereich seiner Praxis und/oder Einrichtung durchzuführen. Über den Einzugsbereich hinausgehende Veranstaltungen sind mit Xxxxx Xx. Xxxxx Xxx- xxx oder Xxxx Xxx Xxxxxx abzusprechen. Die Vorstellung des IntraActPlus-Konzepts auf Kongressen und Symposien muss nicht abgesprochen werden. Der Teilnehmer wird sich dabei an seinem Ausbildungsstand nach bestem Wissen und Gewissen orientieren.
11. Der Teilnehmer erklärt sein Einverständnis, dass IntraActPlus seinen geprüften Ausbil- dungsstatus an Dritte bekanntgeben und/oder in sonstiger angemessener Weise veröf- fentlichen kann (z.B. Angebotsannahme inkl. allfälliger Zusatz- bzw. Nachtragsangebote, oder Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbriefauf der Homepage von IntraActPlus), durch die der Vertrag zustande gekommen sodass eine vollständige Transparenz gewährleistet ist;
2. die Ausschreibung (Angebotsbestimmungen), sowohl für Patienten und andere, die vom AN angebotenen Preise und sonstigen in Übereinstimmung mit den Angebotsbestimmungen stehenden Erklärungen des AN (z.B. BietererklärungenBetreuung oder Be- ratung durch das IntraActPlus-Konzept suchen, Verhandlungsprotokolle, etcals auch für alle Seminarteilnehmer.);
3. die besonderen Bestimmungen für den Einzelfall, sofern solche vorliegen;
4. diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Wels für Bauleistungen“;
5. die Leistungsbeschreibung oder das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sin- ne des Langtextes eines Leistungsverzeichnisses: Innerhalb des Leistungsverzeichnisses gilt, soweit nicht im Leistungsverzeichnis selbst dafür Regelungen bestehen, bei Widersprüchen nachstehende Reihenfol- ge: ▪ Positionsunterteilung, ▪ Position, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ technische Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis;
6. das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sinne des Kurztextes;
7. die vom AG erteilten schriftlichen Weisungen, zugehöriger Schriftverkehr, sowie die erstellten Protokolle;
8. die Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen (z.B. Baubeschreibungen, etc.), Muster ,sowie sonstige der Ausschreibung beigelegten technischen Unterlagen (z.B. technischer Bericht, Gutachten, etc.);
9. die der Ausschreibung beigelegten Bescheide samt Anlagen;
10. die ÖNORMEN technischen Inhalts;
11. die Werkvertragsnormen der Serie B 22xx mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
12. Der Teilnehmer akzeptiert die ÖNORMEN B 2110originären Rechte von IntraActPlus an den Marken „Intra- Act“ und „IntraActPlus“ uneingeschränkt und wird aus der Einräumung des Nutzungs- rechts keine Rechte gegen IntraActPlus herleiten oder Ansprüche gegen IntraActPlus und/oder die Marken „IntraAct“ und „IntraActPlus“ geltend machen. Er wird insbesondere die Benutzung, B 2111 Registrierung und B 2114;
13. Richtlinien technischen Inhaltes. Ohne ausdrückliche Zustimmung seitens dem AG werden weder Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des AN noch branchenübliche Geschäftsbedingungen Vertrags- inhalt.
zu 5.2.1 Vertretung (Ersatz) Der AN hat innerhalb von 7 Kalendertagen nach Beauftragung dem AG ein Erneuerung oder auch mehrere in allen Angelegenheiten Neueintragung und/oder Abwand- lung der Vertragsabwicklung bevollmächtigte An- sprechpersonen bekannt zu geben. Sofern diese nur gemeinsam zur Vertretung be- rechtigt sind, ist dies dem AG ebenfalls nachweislich bekannt zu geben. Weiters sind auch Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der Ansprechperson dem AG nachweislich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung über eine Beschränkung, wird eine volle Vertretungsbefugnis für den AN angenommenMarken „IntraAct“ und „IntraActPlus“ dulden. Die Ansprechperson hat fachkundig, der Vertragssprache mächtig inhaltliche und kurzfristig er- reichbar zu seinformale Vertei- digung des Namens „IntraAct“ und „IntraActPlus“ und des Konzepts liegt allein im Er- messen von Xx. Bei vorübergehender Verhinderung der namhaft gemachten An- sprechperson muss ein fachkundiger, geeigneter Vertreter zur Verfügung stehen. Ein Abzug bzw. Austausch während der Vertragsabwicklung darf nur auf Forderung bzw. mit Zustimmung des AG erfolgen. Kommt die Ansprechperson den Aufgaben ihrer Funktion nicht nach, steht es dem AG frei, den umgehenden Austausch – unter gleichwertigem Ersatz – auf Kosten des AN zu verlangen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG ge- setzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstra- fe von EUR 150,00 pro Kalendertag geltend gemacht. Der AG hat eine Ansprechperson bekanntzugeben. Es steht dem AG frei sich in Teilen oder zur Gänze von entsprechend bevollmächtig- ten Dritten (z.B. Projektmanagement, Örtliche Bauaufsicht, etc.) vertreten zu lassen.
zu 5.2.2 Arbeitsgemeinschaft (Ergänzung) Ein Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist als bevollmächtigtes und vertre- tungsbefugtes Unternehmen für die ARGE namhaft zu machen, welches die ARGE in allen Belangen der Beauftragung, Auftragsabwicklung, Abrechnung, Vertragsab- wicklung, Korrespondenz etc. vertrittXxxxx Xxxxxx. Sollte eine derartige Namhaftmachung unterbleibender Markenschutz von „IntraAct“ und/oder „IntraAct- Plus“ aus marken-/patentrechtlichen Gründen erlöschen, verpflichtet sich jedes Mitglied der ARGE auf erstmalige schriftliche Aufforderung durch den AG, den Vertrag mit Wirksamkeit für sämtliche Mitglieder derselben vollumfänglich zu erfüllen. Der AG wird einer Änderung zustimmen, wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Änderung besteht und der AN die Gleichwertigkeit des neuen Mitglieds der ARGE nachweist. Der AG behält sich vor, für das neue Mitglied der ARGE alle Nachweise zu fordern, die im Rahmen der Angebotslegung zu erbringen waren. Eine nicht genehmigte Neuaufnahme oder Wechsel eines Mitgliedes der ARGE ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Eine getrennte Rechnungslegung durch einzelne Mitglieder der ARGE ist ausge- schlossen. Zahlungen des AG können mit schuldbefreiender Wirkung für den AG an jedes Mitglied der ARGE erfolgenso endet damit dieser Vertrag.
zu 5.2.3 Mitteilung von wesentlichen Änderungen (Ergänzung) Der AN hat insbesondere auch über sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderli- chen gewerberechtlichen oder sonstigen Bewilligungen zu verfügen. Für den Fall des Nichtvorliegens ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich zu informieren. Unter- lässt dies der AN liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor.
zu 5.2.4 Vertragssprache (Ergänzung) Der AN ist verpflichtet für die jeweiligen Leistungen qualifiziertes, sehr gut deutsch sprechendes Aufsichtspersonal oder einen Dolmetscher ohne gesonderte Vergütung am Leistungsort zur Verfügung zu stellen, andernfalls gilt Punkt „zu 5.2.5“.
zu 5.2.5 Persönliches Verhalten von Arbeitnehmern der Vertragspartner (Ergänzung) Es steht dem AG zu, unter Xxxxxx von sachlichen Gründen den Austausch von Ar- beitnehmer des AN auf dessen Kosten zu verlangen. Der Austausch – unter gleich- wertigem Ersatz – hat binnen der vom AG festgelegten Frist zu erfolgen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstrafe von EUR 150,00 pro Kalen- dertag geltend gemacht.
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Samples: Lizenzvertrag
Vertrag. zu 5.1.3 Reihenfolge der Vertragsbestandteile (Ersatz) Gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen AN und AG ergeben sich aus dem Leis- tungsvertrag (Vertrag)1. Der Reisende, der sich aus den gesamten, dem Vertragsabschluss zu Grun- de gelegten Unterlagen zusammensetzt. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, so gelten die Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge:
1. die schriftliche Vereinbarung (z.B. Angebotsannahme inkl. allfälliger Zusatz- bzw. Nachtragsangebote, oder Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zustande gekommen ist;Pauschalreisevertrag abschließt,
2. die Ausschreibung (Angebotsbestimmungen), die vom AN angebotenen Preise und sonstigen in Übereinstimmung mit Bei Abschluss des Pauschalreisevertrages oder ohne ungebührliche Verzögerung nach dessen Abschluss stellt der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisen- den Angebotsbestimmungen stehenden Erklärungen eine Kopie oder Bestätigung des AN Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung (z.B. BietererklärungenB: per E-Mail, Verhandlungsprotokolleein Papierdokument oder PDF-Datei). Der Reisende ist berechtigt, etceine Papierkopie anzufordern, wenn der Ver- trag in gleichzeitiger physischer Anwesenheit der Parteien geschlossen wurde.);
3. Der Vertrag oder seine Bestätigung enthält alle vorvertraglichen Informationen sowie die besonderen Bestimmungen für den Einzelfallfolgenden Informationen, sofern solche vorliegenund soweit sie für die fragliche Pauschalreise gelten:
3.1 besondere Vorgaben des Reisenden, die der Reisever- anstalter akzeptiert hat;
4. diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen 3.2 den Hinweis, dass der Stadt Wels Reiseveranstalter - gemäß Artikel L. 225-11 des luxemburgischen Verbrau- chergesetzes für Bauleistungen“die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich ist; - gemäß Artikel L. 225-14 des luxemburgischen Verbrau- chergesetzes zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet;
5. 3.3 den Namen und die Leistungsbeschreibung Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der durch den Staat Luxemburg zu diesem Zweck benannten zustän- digen Behörde;
3.4 Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reise- veranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder das ausgepreiste Leistungsverzeichniseines anderen Dienstes, an die sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbin- dung zu treten und effizient mit ihm zu kommunizie- ren, um von ihm Unterstützung zu verlangen, wenn der Reisende in Schwierigkeiten ist, oder um sich wegen während der Durchführung der Pauschalreise festgestellter Vertragswidrigkeiten zu beschweren;
3.5 die Information, dass der Reisende jegliche Vertrags- widrigkeit, die er während der Durchführung der Pau- schalreise bemerkt, im Sin- ne Einklang mit Artikel L. 225-11 Absatz 2 des Langtextes eines Leistungsverzeichnisses: Innerhalb des Leistungsverzeichnisses gilt, soweit nicht im Leistungsverzeichnis selbst dafür Regelungen bestehen, bei Widersprüchen nachstehende Reihenfol- ge: ▪ Positionsunterteilung, ▪ Position, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ technische Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnisluxemburgischen Verbrauchergesetzes melden muss;
6. 3.6 Informationen über das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sinne Recht des Kurztextes;
7. die vom AG erteilten schriftlichen Weisungen, zugehöriger Schriftverkehr, sowie die erstellten Protokolle;
8. die Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen (z.B. Baubeschreibungen, etc.), Muster ,sowie sonstige der Ausschreibung beigelegten technischen Unterlagen (z.B. technischer Bericht, Gutachten, etc.);
9. die der Ausschreibung beigelegten Bescheide samt Anlagen;
10. die ÖNORMEN technischen Inhalts;
11. die Werkvertragsnormen der Serie B 22xx mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
12. die ÖNORMEN B 2110, B 2111 und B 2114;
13. Richtlinien technischen Inhaltes. Ohne ausdrückliche Zustimmung seitens dem AG werden weder Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des AN noch branchenübliche Geschäftsbedingungen Vertrags- inhalt.
zu 5.2.1 Vertretung (Ersatz) Der AN hat innerhalb von 7 Kalendertagen nach Beauftragung dem AG ein oder auch mehrere in allen Angelegenheiten der Vertragsabwicklung bevollmächtigte An- sprechpersonen bekannt zu geben. Sofern diese nur gemeinsam zur Vertretung be- rechtigt sind, ist dies dem AG ebenfalls nachweislich bekannt zu geben. Weiters sind auch Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der Ansprechperson dem AG nachweislich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung über eine Beschränkung, wird eine volle Vertretungsbefugnis für den AN angenommen. Die Ansprechperson hat fachkundig, der Vertragssprache mächtig und kurzfristig er- reichbar zu sein. Bei vorübergehender Verhinderung der namhaft gemachten An- sprechperson muss ein fachkundiger, geeigneter Vertreter zur Verfügung stehen. Ein Abzug bzw. Austausch während der Vertragsabwicklung darf nur auf Forderung bzw. mit Zustimmung des AG erfolgen. Kommt die Ansprechperson den Aufgaben ihrer Funktion nicht nach, steht es dem AG frei, den umgehenden Austausch – unter gleichwertigem Ersatz – auf Kosten des AN zu verlangen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG ge- setzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstra- fe von EUR 150,00 pro Kalendertag geltend gemacht. Der AG hat eine Ansprechperson bekanntzugeben. Es steht dem AG frei sich in Teilen oder zur Gänze von entsprechend bevollmächtig- ten Dritten (z.B. Projektmanagement, Örtliche Bauaufsicht, etc.) vertreten zu lassen.
zu 5.2.2 Arbeitsgemeinschaft (Ergänzung) Ein Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist als bevollmächtigtes und vertre- tungsbefugtes Unternehmen für die ARGE namhaft zu machen, welches die ARGE in allen Belangen der Beauftragung, Auftragsabwicklung, Abrechnung, Vertragsab- wicklung, Korrespondenz etc. vertritt. Sollte eine derartige Namhaftmachung unterbleiben, verpflichtet sich jedes Mitglied der ARGE auf erstmalige schriftliche Aufforderung durch den AGReisenden, den Vertrag mit Wirksamkeit für sämtliche Mitglieder derselben vollumfänglich auf einen anderen Reisenden gemäß Artikel L. 225-7 des luxemburgischen Verbrauchergesetzes zu erfüllen. Der AG wird einer Änderung zustimmenübertragen;
3.7 Informationen zu bestehenden internen Beschwer- deverfahren und zu alternativen Streitbeilegungs- verfahren (AS) gemäß Buch IV des luxemburgischen Verbrauchergesetzes und gegebenenfalls zu der AS-Stelle, wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Änderung besteht der der Unternehmer unterliegt, und der AN die Gleichwertigkeit des neuen Mitglieds der ARGE nachweist. Der AG behält sich vor, für das neue Mitglied der ARGE alle Nachweise zu fordern, die im Rahmen der Angebotslegung zu erbringen waren. Eine nicht genehmigte Neuaufnahme oder Wechsel eines Mitgliedes der ARGE ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Eine getrennte Rechnungslegung durch einzelne Mitglieder der ARGE ist ausge- schlossen. Zahlungen des AG können mit schuldbefreiender Wirkung für den AG an jedes Mitglied der ARGE erfolgenzur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitig- keiten.
zu 5.2.3 Mitteilung von wesentlichen Änderungen (Ergänzung) Der AN hat insbesondere auch über sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderli- chen gewerberechtlichen oder sonstigen Bewilligungen zu verfügen. Für den Fall des Nichtvorliegens ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich zu informieren. Unter- lässt dies der AN liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor.
zu 5.2.4 Vertragssprache (Ergänzung) Der AN ist verpflichtet für die jeweiligen Leistungen qualifiziertes, sehr gut deutsch sprechendes Aufsichtspersonal oder einen Dolmetscher ohne gesonderte Vergütung am Leistungsort zur Verfügung zu stellen, andernfalls gilt Punkt „zu 5.2.5“.
zu 5.2.5 Persönliches Verhalten von Arbeitnehmern der Vertragspartner (Ergänzung) Es steht dem AG zu, unter Xxxxxx von sachlichen Gründen den Austausch von Ar- beitnehmer des AN auf dessen Kosten zu verlangen. Der Austausch – unter gleich- wertigem Ersatz – hat binnen der vom AG festgelegten Frist zu erfolgen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstrafe von EUR 150,00 pro Kalen- dertag geltend gemacht.
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Vertrag. zu 5.1.3 Reihenfolge Leistungsbeschreibung - Vertragsbedingungen der Vertragsbestandteile (Ersatz) Gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen AN und AG ergeben sich aus dem Leis- tungsvertrag (Vertrag), der sich aus den gesamten, dem Vertragsabschluss zu Grun- de gelegten Unterlagen zusammensetzt. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, so gelten Rosa-Luxemburg-Stiftung e. V. - VOL/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge:
1. die schriftliche Vereinbarung (z.B. Angebotsannahme Ausführung von Leistungen - Angebot des Bieters inkl. allfälliger Zusatz- bzwEigenerklärungen - Zuschlagserteilung - Beantwortung der Bieterfragen Uns ist bekannt, dass (auf besonderes Verlangen der Auftraggeberin) nicht er- brachte Nachweise zur Eigenerklärung auch dann als nicht erbracht gelten, wenn im Angebot oder in beigefügten Erklärungen darauf verwiesen wird. Nachtragsangebote, oder Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die Mit der Vertrag zustande gekommen ist;
2. die Ausschreibung zusätzlich angeforderten Bietererklärung (Angebotsbestimmungensiehe Nebenkästchen Erklärung), die von allen darin aufgeführten Gemeinschaftsmitgliedern rechtsverbindlich unter- schrieben ist, wird bestätigt, dass das federführende Unternehmen bevollmächtigt ist, die Gemeinschaftsmitglieder gegenüber der Auftraggeberin/ dem Auftraggeber zu vertreten. Jedes Gemeinschaftsmitglied verpflichtet sich darin, mit seiner Unter- schrift für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung gesamtschuldnerisch zu haften. Mit der Unterzeichnung des Angebots bestätigen wir den Inhalt aller - auch in ge- sonderter Anlage eingereichten - Erklärungen und Nachweise. Firmenbezeichnung/-anschrift (Firmenstempel, falls vorhanden) _ Datum Die Unrichtigkeit vorstehender oder beige- fügter Erklärungen, Angaben oder Unterla- gen führt zum Ausschluss vom AN angebotenen Preise Vergabe- verfahren. Ein erteilter Auftrag kann beim Vorliegen von Unrichtigkeiten fristlos aus wichtigem Grund wegen Verletzung ver- traglicher Nebenpflichten gekündigt wer- den. Die nebenstehende Unterschrift deckt alle - auch in gesonderter Anlage beigefügten - Erklärungen, Angaben und sonstigen Nachweise die- ses Angebots ab. Eine zusätzliche gesonderte Unterschrift ist nur bei gemeinschaftlichen Bietern/innen in Übereinstimmung mit den Angebotsbestimmungen stehenden Erklärungen der Bietererklärung erforderlich! _ Unterschrift/en (Name der/ des AN Unterzeichnenden in Blockschrift) Fehlt die Unterschrift, gilt das Angebot als nicht abgegeben und wird bei der Wertung nicht berücksichtigt! Unvollständige Angebote können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden! § 1 Vertragsgegenstand Die Vertragspartnerin wird beauftragt, die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung (z.B. BietererklärungenAnlage 1) zu erbringen. § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind in der nachfolgenden Reihenfolge: − dieser Vertrag − Leistungsbeschreibung, VerhandlungsprotokolleAnlage 1 − Allgemeine Vertragsbedingungen RLS, etc.);
3. Anlage 2 − Allgemeine Vertragsbedingungen für die besonderen Bestimmungen für den Einzelfall, sofern solche vorliegen;
4. diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Wels für Bauleistungen“;
5. die Leistungsbeschreibung oder das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sin- ne des Langtextes eines Leistungsverzeichnisses: Innerhalb des Leistungsverzeichnisses gilt, soweit nicht im Leistungsverzeichnis selbst dafür Regelungen bestehen, bei Widersprüchen nachstehende Reihenfol- ge: ▪ Positionsunterteilung, ▪ Position, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ technische Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis;
6. das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sinne des Kurztextes;
7. die vom AG erteilten schriftlichen Weisungen, zugehöriger Schriftverkehr, sowie die erstellten Protokolle;
8. die Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen Ausführung von Leistungen (z.B. Baubeschreibungen, etc.VOL/B), Muster ,sowie sonstige Anlage 3 − Zuschlagserteilung Anlage 4 − Angebot Vertragspartnerin vom TT.MM.JJJJ, Anlage 5 − Beantwortung der Ausschreibung beigelegten technischen Unterlagen (z.B. technischer BerichtBieterfragen, Gutachten, etc.);
9. die der Ausschreibung beigelegten Bescheide samt Anlagen;
10. die ÖNORMEN technischen Inhalts;
11. die Werkvertragsnormen der Serie B 22xx mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
12. die ÖNORMEN B 2110, B 2111 Anlage 6 § 3 Leistungsumfang und B 2114;
13. Richtlinien technischen Inhaltes. Ohne ausdrückliche Zustimmung seitens dem AG werden weder Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des AN noch branchenübliche Geschäftsbedingungen Vertrags- inhalt.
zu 5.2.1 Vertretung (Ersatz) Der AN hat innerhalb von 7 Kalendertagen nach Beauftragung dem AG ein oder auch mehrere in allen Angelegenheiten der Vertragsabwicklung bevollmächtigte An- sprechpersonen bekannt zu geben. Sofern diese nur gemeinsam zur Vertretung be- rechtigt sind, ist dies dem AG ebenfalls nachweislich bekannt zu geben. Weiters sind auch Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der Ansprechperson dem AG nachweislich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung über eine Beschränkung, wird eine volle Vertretungsbefugnis für den AN angenommen. Die Ansprechperson hat fachkundig, der Vertragssprache mächtig und kurzfristig er- reichbar zu sein. Bei vorübergehender Verhinderung der namhaft gemachten An- sprechperson muss ein fachkundiger, geeigneter Vertreter zur Verfügung stehen. Ein Abzug bzw. Austausch während der Vertragsabwicklung darf nur auf Forderung bzw. mit Zustimmung des AG erfolgen. Kommt die Ansprechperson den Aufgaben ihrer Funktion nicht nach, steht es dem AG frei, den umgehenden Austausch – unter gleichwertigem Ersatz – auf Kosten des AN zu verlangen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG ge- setzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstra- fe von EUR 150,00 pro Kalendertag geltend gemacht. Der AG hat eine Ansprechperson bekanntzugeben. Es steht dem AG frei sich in Teilen oder zur Gänze von entsprechend bevollmächtig- ten Dritten (z.B. Projektmanagement, Örtliche Bauaufsicht, etc.) vertreten zu lassen.
zu 5.2.2 Arbeitsgemeinschaft (Ergänzung) Ein Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist als bevollmächtigtes und vertre- tungsbefugtes Unternehmen für die ARGE namhaft zu machen, welches die ARGE in allen Belangen der Beauftragung, Auftragsabwicklung, Abrechnung, Vertragsab- wicklung, Korrespondenz etc. vertritt. Sollte eine derartige Namhaftmachung unterbleiben, verpflichtet sich jedes Mitglied der ARGE auf erstmalige schriftliche Aufforderung durch den AG, den Vertrag mit Wirksamkeit für sämtliche Mitglieder derselben vollumfänglich zu erfüllen. Der AG wird einer Änderung zustimmen, wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Änderung besteht und der AN die Gleichwertigkeit des neuen Mitglieds der ARGE nachweist. Der AG behält sich vor, für das neue Mitglied der ARGE alle Nachweise zu fordern, die im Rahmen der Angebotslegung zu erbringen waren. Eine nicht genehmigte Neuaufnahme oder Wechsel eines Mitgliedes der ARGE ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Eine getrennte Rechnungslegung durch einzelne Mitglieder der ARGE ist ausge- schlossen. Zahlungen des AG können mit schuldbefreiender Wirkung für den AG an jedes Mitglied der ARGE erfolgen.
zu 5.2.3 Mitteilung von wesentlichen Änderungen (Ergänzung) Der AN hat insbesondere auch über sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderli- chen gewerberechtlichen oder sonstigen Bewilligungen zu verfügen. Für den Fall des Nichtvorliegens ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich zu informieren. Unter- lässt dies der AN liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor.
zu 5.2.4 Vertragssprache (Ergänzung) Der AN ist verpflichtet für die jeweiligen Leistungen qualifiziertes, sehr gut deutsch sprechendes Aufsichtspersonal oder einen Dolmetscher ohne gesonderte Vergütung am Leistungsort zur Verfügung zu stellen, andernfalls gilt Punkt „zu 5.2.5“.
zu 5.2.5 Persönliches Verhalten von Arbeitnehmern der Vertragspartner (Ergänzung) Es steht dem AG zu, unter Xxxxxx von sachlichen Gründen den Austausch von Ar- beitnehmer des AN auf dessen Kosten zu verlangen. Der Austausch – unter gleich- wertigem Ersatz – hat binnen der vom AG festgelegten Frist zu erfolgen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstrafe von EUR 150,00 pro Kalen- dertag geltend gemacht.Termine
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Samples: Verhandlungsvergabe – Rahmenvereinbarung Beratung Zum Themenfeld Inklusion
Vertrag. Die Produktbilder müssen nicht immer mit dem Aussehen der gelieferten Bio Produkten übereinstimmen. Insbesondere kann es nach Sortimentserneuerungen der Hersteller zu 5.1.3 Reihenfolge der Vertragsbestandteile (Ersatz) Gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen AN und AG ergeben sich aus dem Leis- tungsvertrag (Vertrag), der sich aus den gesamten, dem Vertragsabschluss zu Grun- de gelegten Unterlagen zusammensetzt. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, so gelten die Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge:
1. die schriftliche Vereinbarung (z.B. Angebotsannahme inkl. allfälliger Zusatz- bzw. Nachtragsangebote, oder Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zustande gekommen ist;
2. die Ausschreibung (Angebotsbestimmungen), die vom AN angebotenen Preise und sonstigen in Übereinstimmung mit den Angebotsbestimmungen stehenden Erklärungen des AN (z.B. Bietererklärungen, Verhandlungsprotokolle, etc.);
3. die besonderen Bestimmungen für den Einzelfall, sofern solche vorliegen;
4. diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Wels für Bauleistungen“;
5. die Leistungsbeschreibung oder das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, Veränderungen im Sin- ne des Langtextes eines Leistungsverzeichnisses: Innerhalb des Leistungsverzeichnisses giltAussehen von Artikeln kommen. Mängelansprüche bestehen diesbezüglich insoweit nicht, soweit als die Veränderungen für Sie zumutbar sind und nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung abweichen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht kein Anspruch auf die Lieferung bestimmter Artikel im Leistungsverzeichnis selbst dafür Regelungen bestehen, bei Widersprüchen nachstehende Reihenfol- ge: ▪ Positionsunterteilung, ▪ Position, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ technische Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis;
6mybioco Sorglos Bio Abo Paket. das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, - gültiger Kaufvertrag im Sinne mybioco Online Shop. Der Besteller kann durch das vollständige Ausfüllen und Bestätigen des Kurztextes;
7bereit gestellten Bestellformulars ein bindendes Angebot abgeben. mybioco nimmt dieses Angebot entweder durch Zusendung einer verbindlichen Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware an. Ein Anspruch auf Lieferung der bestellten Waren oder des bestellten Gutscheins entsteht nur mit Erhalt der Auftragsbestätigung. Die Darstellung der Produkte im mybioco Online- Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ gibt der Besteller eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt unmittelbar nach der Bestellung durch eine automatisierte E-Mail. Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahmeerklärung dar. mybioco kann die vom AG erteilten schriftlichen Weisungen, zugehöriger Schriftverkehr, sowie die erstellten Protokolle;
8. die Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung (z.B. Baubeschreibungen, etc.), Muster ,sowie sonstige Annahmeerklärung) per E-Mail oder durch das Auslieferung der Ausschreibung beigelegten technischen Unterlagen (z.B. technischer Bericht, Gutachten, etc.);
9. die der Ausschreibung beigelegten Bescheide samt Anlagen;
10. die ÖNORMEN technischen Inhalts;
11. die Werkvertragsnormen der Serie B 22xx mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
12. die ÖNORMEN B 2110, B 2111 und B 2114;
13. Richtlinien technischen Inhaltes. Ohne ausdrückliche Zustimmung seitens dem AG werden weder Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des AN noch branchenübliche Geschäftsbedingungen Vertrags- inhalt.
zu 5.2.1 Vertretung (Ersatz) Der AN hat Waren innerhalb von 7 Kalendertagen 14Tagen annehmen. - Die mit mybioco geschlossenen Kaufverträge gelten, wenn nicht anders vereinbart, als auf unbestimmte Zeit geschlossen. - Kündigung im mybioco Online Shop - Bei Kündigung des mybioco Sorglos Bio Abo Paket inklusive Dienstag 11.59 Uhr mittags (Eingang Kündigung bei mybioco ist ausschlaggebend) wird die Lieferung für die drauffolgende Kalenderwoche nicht ausgeliefert. Bei Kündigung des mybioco Sorglos Bio Abo Paket nach Beauftragung dem AG ein oder auch mehrere in allen Angelegenheiten der Vertragsabwicklung bevollmächtigte An- sprechpersonen bekannt zu geben. Sofern diese nur gemeinsam zur Vertretung be- rechtigt sind, Dienstag 11.59 Uhr mittags (Eingang Kündigung bei mybioco ist dies dem AG ebenfalls nachweislich bekannt zu geben. Weiters sind auch Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der Ansprechperson dem AG nachweislich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung über ausschlaggebend) wird die Kündigung um eine Beschränkung, wird eine volle Vertretungsbefugnis für den AN angenommenWoche verschoben. Die Ansprechperson hat fachkundig, Kündigung vor Erhalt der Vertragssprache mächtig und kurzfristig er- reichbar zu seinersten Lieferung ist ausgeschlossen. Bei vorübergehender Verhinderung Die Kündigung bedarf der namhaft gemachten An- sprechperson muss ein fachkundiger, geeigneter Vertreter zur Verfügung stehen. Ein Abzug bzw. Austausch während der Vertragsabwicklung darf nur auf Forderung bzw. mit Zustimmung des AG erfolgen. Kommt die Ansprechperson den Aufgaben ihrer Funktion nicht nach, steht es dem AG frei, den umgehenden Austausch – unter gleichwertigem Ersatz – auf Kosten des AN zu verlangen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG ge- setzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstra- fe von EUR 150,00 pro Kalendertag geltend gemacht. Der AG hat eine Ansprechperson bekanntzugebenSchriftform. Es steht dem AG frei sich in Teilen oder zur Gänze von entsprechend bevollmächtig- ten Dritten (z.B. Projektmanagement, Örtliche Bauaufsicht, etcgilt die gesetzliche Gewährleistung.) vertreten zu lassen.
zu 5.2.2 Arbeitsgemeinschaft (Ergänzung) Ein Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist als bevollmächtigtes und vertre- tungsbefugtes Unternehmen für die ARGE namhaft zu machen, welches die ARGE in allen Belangen der Beauftragung, Auftragsabwicklung, Abrechnung, Vertragsab- wicklung, Korrespondenz etc. vertritt. Sollte eine derartige Namhaftmachung unterbleiben, verpflichtet sich jedes Mitglied der ARGE auf erstmalige schriftliche Aufforderung durch den AG, den Vertrag mit Wirksamkeit für sämtliche Mitglieder derselben vollumfänglich zu erfüllen. Der AG wird einer Änderung zustimmen, wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Änderung besteht und der AN die Gleichwertigkeit des neuen Mitglieds der ARGE nachweist. Der AG behält sich vor, für das neue Mitglied der ARGE alle Nachweise zu fordern, die im Rahmen der Angebotslegung zu erbringen waren. Eine nicht genehmigte Neuaufnahme oder Wechsel eines Mitgliedes der ARGE ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Eine getrennte Rechnungslegung durch einzelne Mitglieder der ARGE ist ausge- schlossen. Zahlungen des AG können mit schuldbefreiender Wirkung für den AG an jedes Mitglied der ARGE erfolgen.
zu 5.2.3 Mitteilung von wesentlichen Änderungen (Ergänzung) Der AN hat insbesondere auch über sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderli- chen gewerberechtlichen oder sonstigen Bewilligungen zu verfügen. Für den Fall des Nichtvorliegens ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich zu informieren. Unter- lässt dies der AN liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor.
zu 5.2.4 Vertragssprache (Ergänzung) Der AN ist verpflichtet für die jeweiligen Leistungen qualifiziertes, sehr gut deutsch sprechendes Aufsichtspersonal oder einen Dolmetscher ohne gesonderte Vergütung am Leistungsort zur Verfügung zu stellen, andernfalls gilt Punkt „zu 5.2.5“.
zu 5.2.5 Persönliches Verhalten von Arbeitnehmern der Vertragspartner (Ergänzung) Es steht dem AG zu, unter Xxxxxx von sachlichen Gründen den Austausch von Ar- beitnehmer des AN auf dessen Kosten zu verlangen. Der Austausch – unter gleich- wertigem Ersatz – hat binnen der vom AG festgelegten Frist zu erfolgen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist nach, wird ab dem Tag des Verstreichens dieser Frist eine Vertragsstrafe von EUR 150,00 pro Kalen- dertag geltend gemacht.
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