Vertragsbestandteile. 18.1 Die Anlagen dieses Vertrages sind Bestandteil des Vertrages. 18.2 Als Anlagen sind diesem Vertrag beigefügt das Preisblatt des Netzbetreibers (Anlage 1) und die Übersicht „Ansprechpartner und Erreichbarkeit“ (Anlage 2). 18.3 Vertragsbestandteil ist die „Darstellung der Geschäftsprozesse zur Anbahnung und Abwick- lung der Netznutzung bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ durch die BNetzA vom 11.07.2006 (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität = GPKE, Az.: BK6-06- 009) in ihrer jeweils gültigen Fassung oder die diese Darstellung ergänzenden oder ersetzen- den Festlegungen der BNetzA. Soweit diese Vorgaben der BNetzA Ausnahmen zulassen, insbesondere zu dem zu verwendenden Datenformate, können die Parteien über die zu ver- wendenden Datenformate eine schriftliche Vereinbarung treffen. Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung des Netzzugangs durch den Netznutzer nach Ziffer 18.3 Abs. 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Ziffer 18.3 Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam. Sofern Regelungen dieses Vertrages vom Inhalt der Festlegungen nach Ziffer 18.3 Abs. 1 abweichen, werden diese mit Ablauf der in Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 4 lit. a) und b) der GPKE vor- geschriebenen Umsetzungsfristen automatisch Inhalt dieses Vertrages, sofern sich die Partei- en nicht über eine vorzeitige Anwendung verständigen.
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Vertragsbestandteile. 18.1 Die Anlagen dieses Vertrages sind Bestandteil des Vertrages.
18.2 Als Anlagen sind diesem Vertrag beigefügt das Preisblatt des Netzbetreibers (Anlage 1) und die Übersicht „Ansprechpartner und Erreichbarkeit“ (Anlage 2).
18.3 Vertragsbestandteil ist die „Darstellung der Geschäftsprozesse zur Anbahnung und Abwick- lung Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ durch die BNetzA vom 11.07.2006 (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität = GPKE, Az.: BK6-06- 06-009) in ihrer jeweils gültigen Fassung oder die diese Darstellung ergänzenden oder ersetzen- den ersetzenden Festlegungen der BNetzA. Soweit diese Vorgaben der BNetzA Ausnahmen zulassen, insbesondere zu dem zu verwendenden Datenformate, können die Parteien über die zu ver- wendenden verwendenden Datenformate eine schriftliche Vereinbarung treffen. Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung des Netzzugangs durch den Netznutzer nach Ziffer 18.3 Abs. 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Ziffer 18.3 Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam. Sofern Regelungen dieses Vertrages vom Inhalt der Festlegungen nach Ziffer 18.3 Abs. 1 abweichen, werden diese mit Ablauf der in Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 4 lit. a) und b) der GPKE vor- geschriebenen vorgeschriebenen Umsetzungsfristen automatisch Inhalt dieses Vertrages, sofern sich die Partei- en Parteien nicht über eine vorzeitige Anwendung verständigen.
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Vertragsbestandteile. 18.1 Die Anlagen dieses Vertrages sind Bestandteil des Vertrages.
18.2 Als Anlagen sind diesem Vertrag beigefügt das Preisblatt des Netzbetreibers (Anlage 1) und die Übersicht „Ansprechpartner und Erreichbarkeit“ (Anlage 2).
18.3 Vertragsbestandteil ist die „Darstellung der Geschäftsprozesse zur Anbahnung Anbah- nung und Abwick- lung Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ durch die BNetzA vom 11.07.2006 (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung Kun- denbelieferung mit Elektrizität = GPKE, Az.: BK6-06- 06-009) in ihrer jeweils gültigen gül- tigen Fassung oder die diese Darstellung ergänzenden oder ersetzen- den ersetzenden Festlegungen der BNetzA. Soweit diese Vorgaben der BNetzA Ausnahmen zulassen, insbesondere zu dem zu verwendenden Datenformate, können die Parteien über die zu ver- wendenden verwendenden Datenformate eine schriftliche Vereinbarung Vereinba- rung treffen. Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung des Netzzugangs durch den Netznutzer nach Ziffer 18.3 Abs. 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Ziffer 18.3 Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam. Sofern Regelungen dieses Vertrages vom Inhalt der Festlegungen nach Ziffer 18.3 Abs. 1 abweichen, werden diese mit Ablauf der in Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 4 lit. a) und b) der GPKE vor- geschriebenen vorgeschriebenen Umsetzungsfristen automatisch automa- tisch Inhalt dieses Vertrages, sofern sich die Partei- en Parteien nicht über eine vorzeitige vorzei- tige Anwendung verständigen.
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Vertragsbestandteile. 18.1 Die Anlagen dieses Vertrages sind Bestandteil des Vertrages.
18.2 Als Anlagen sind diesem Vertrag beigefügt das Preisblatt des Netzbetreibers (Anlage 1) und die Übersicht „Ansprechpartner und Erreichbarkeit“ (Anlage 2).
18.3 Vertragsbestandteil ist die „Darstellung der Geschäftsprozesse zur Anbahnung Anbah- nung und Abwick- lung Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ durch die BNetzA vom 11.07.2006 (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung Kun- denbelieferung mit Elektrizität = GPKE, Az.: BK6-06- 06-009) in ihrer jeweils gültigen gül- tigen Fassung oder die diese Darstellung ergänzenden oder ersetzen- den ersetzenden Festlegungen der BNetzA. Soweit diese Vorgaben der BNetzA Ausnahmen zulassen, insbesondere zu dem zu verwendenden Datenformate, können die Parteien über die zu ver- wendenden verwendenden Datenformate eine schriftliche Vereinbarung Vereinba- rung treffen. Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung des Netzzugangs durch den Netznutzer nach Ziffer 18.3 Abs. 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Ziffer 18.3 Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam. Sofern Regelungen dieses Vertrages vom Inhalt der Festlegungen nach Ziffer 18.3 Abs. 1 abweichen, werden diese mit Ablauf der in Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 4 lit. a) und b) der GPKE vor- geschriebenen vorgeschriebenen Umsetzungsfristen automatisch automa- tisch Inhalt dieses Vertrages, sofern sich die Partei- en Parteien nicht über eine vorzeitige vorzei- tige Anwendung verständigen. Code 2003 (sofern für diesen Vertrag einschlägig) ergänzend heranzuziehen, sofern zwingende gesetzliche Regelungen, auf der Grundlage eines Geset- zes erlassene Rechtsverordnungen oder verbindliche Vorgaben der BNetzA dem nicht entgegenstehen. Dies gilt im Zweifel auch bei Mittelspannung.
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