Common use of Vertragsstrafe Clause in Contracts

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbbau), Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbbau)

Vertragsstrafe. 4.1 Für 8.1 Überschreitet der AN den Fall vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, so hat der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er AN für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20,2 % der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme Nettoschlussrechnungssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoschlussrechnungssumme, zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für Unter „Nettoschlussrechnungssumme“ verstehen die Ver- tragsstrafe Parteien hier und im Folgenden die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für AG geprüfte, berechtigte Schlussrechnungssumme vor Abzug von (Abschlags-)Zahlungen. Soweit sich die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen Parteien auf eine Nettoschlussrechnungssumme vor Abzug von (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in VerzugAbschlags-)Zahlungen einigen, hat er diese Vorrang. 8.2 Überschreitet der AN vereinbarte Zwischentermine schuldhaft, so hat der AN für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20,2 % des abrechenbaren Nettobetrages der NettosummeLeistungen zu zahlen, die der AN bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entsprichtfür das Bauvorhaben schuldet, zu zahlenhöchstens jedoch 5 % dieses Betrages. 8.3 Verursacht eine Terminüberschreitung die Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen, gilt nur die jeweils höchste. Sämtliche Vertragsstrafen aus Verzug sind auf maximal 5 % der Nettoschlussrechnungssumme (Definition siehe Ziffer 8.1) begrenzt. 8.4 Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssummekann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. 4.3 Die 8.5 Durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines werden zusätzliche, d. h. die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe übersteigende, Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Dem AN ist nichtbekannt, dass der AG seinerseits gegenüber dem eigenen Auftraggeber einer Vertragsstrafe unterliegt. Sollte diese Vertragsstrafe gezogen werden, weil der AN seinen Pflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist, so ist der AG berechtigt, auch diese Vertragsstrafe gegenüber dem AN als Verzugsschaden geltend zu machen. 8.6 Soweit nach Angebotsannahme bzw. während der Bauausführung eine von den Vertragsterminen abweichende Terminvereinbarung getroffen wird oder sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen Xxxxxxx aufgrund von berechtigten Behinderungen verschieben, gilt die vereinbarte Vertragsstrafe unveränderlich auch für die Zwischentermine vorbehältneu vereinbarten bzw. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werdenverschobenen Termine. 4.5 Verschieben sich 8.7 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. 8.8 Kündigt der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine AG den Vertrag aus vom AG AN zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung kann der sich aufgrund AG einen pauschalen Schadensbetrag in Höhe von 5 % der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leistenNettoauftragssumme geltend machen, es sei denn, denn dem AG / AN gelingt der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdenNachweis eines höheren / geringeren Schadens. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt8.9 Die Summe aller in diesem Vertrag enthaltenen Vertragsstrafen wird insgesamt auf 5 % der Nettoschlussrechnungssumme (Definition siehe Ziffer 8.1) begrenzt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen

Vertragsstrafe. 4.1 4.1. Der AG ist bei Verzug des AN berechtigt, anstelle der Vertragserfüllung oder neben der verspäteten bzw. mangelhaften Erfüllung eine Ver- tragsstrafe gemäß Vereinbarung zu verlangen. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. 4.2. Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Abrechnungssumme inkl. Nachträge (brutto) heranzuziehen. Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in VerzugFall, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststehtdass die Auftragssumme höher ist als die Abrechnungssumme, ist Bemessungsgrundlage so gilt die Auftragssumme als Grundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich Berechnung der bestätigten Vergütung für geänderte Pönaleforderung. Diese Bemessungsgrundlage gilt auch, wenn der AN nur mit einer Teillieferung und/oder zusätzliche Leistun- gen-leistung in Verzug geraten ist. 4.3. Gerät Der Anspruch auf Leistung einer vereinbarten Pönale entsteht, sobald der Auftragnehmer mit AN in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in VerzugVerzug nicht zu vertreten hat. Als Verzug des AN gilt nicht nur eine nicht termingerechte, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung sondern auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine mangelhafte Lieferung und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnetLeistung genauso wie verspätet vorgelegte vertraglich vereinbarte Dokumentationen. 4.4. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins stellt den Mindestschadensbetrag dar. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche ist dem AG jedenfalls vorbehalten. Darüber hinaus nimmt der Höhe nach insgesamt begrenzt AN zur Kenntnis, dass sich der AG gegenüber dem BH/HU zur strikten Einhaltung aller ver- einbarten Termine verpflichtet hat und seinerseits entsprechende Pönaleverpflichtungen eingegangen ist, die den AG ungeachtet der getrof- fenen Pönalevereinbarung bzw. der angeführten Pönaleregelungen berechtigen, diese auf maximal 5% den AN bei zu vertretenden Terminüberschrei- tungen zu überwälzen. Die Deckelung gemäß Pkt. 6.5.3.1 der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-AuftragssummeÖNORM B 2110 gilt nicht. 4.3 4.5. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist im Rahmen der gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen zu ersetzen, sofern der AN den Verzug verursacht hat. Die Einforderung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie der Vertragsstrafe selbst bleibt dem AG auch dann vorbehalten, wenn er eine verspätete Lieferung oder Leistung annimmt. 4.6. Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnetbei jeder (Zwischen-)Terminüberschreitung fällig und der Abzug der Vertragsstrafe kann bereits bei der, der (Zwi- schen-) Terminüberschreitung nächstfolgenden, Rechnung erfolgen. 4.7. Durch die ÖBL genehmigte oder festgelegte bzw. durch den BH/HU verursachte Terminverschiebungen erstrecken die Pönaletermine in gleichem Ausmaß. Bei vom AG anerkannten Bauzeitverlängerungen sind die aufgrund dieser Verzögerung neu errechneten Termine pönalisiert. 4.8. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Pkt. 12.3.2 der ÖNORM B 2110 bzw. 2118 gilt nicht; der AG hat daher auch bei leichter Fahrlässigkeit Anspruch des auf Schadenersatz gem. ÖNORM B 2110 bzw. 2118 Pkt. 12.3.1.Ziff.1). Dieser Schadenersatz kann durch den AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt nach Annahme der verspäteten oder mangelhaften Lieferung/Leistung gefordert werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/4.9. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den AN nicht von seinen Erfüllungs- und sonstigen Verpflichtungen. Die Vertragsstrafe gilt nicht als erlassen, wenn die verzögerte Leistung ganz oder die pönalisierten Zwischentermine aus teilweise, mit oder ohne Vorbehalt vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdenübernommen wurde. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Werkvertrag, Werkvertrag

Vertragsstrafe. 4.1 Für Wenn der Termin für die Fertigstellung unter Vertragsstrafe gestellt ist, ist die Frist gewahrt, wenn die vollständige Vertragsleistung gebrauchstauglich hergestellt ist, und zwar ohne wesentliche Mängel. Es gelten neben den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät nachfolgenden Vorschriften die §§ 339 bis 345 BGB. Hat der Auftragnehmer mit dem die Überschreitung des Fertigstellungstermins zu vertreten oder gerät er in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin sonstiger Weise hinsichtlich des Fertigstellungstermins in Verzug, hat so verpflichtet er sich, für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,1 % der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauf- tragssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststehtKlarstellend wird geregelt, ist Bemessungsgrundlage für dass mit der vereinbarten Auf- tragssumme immer die Ver- tragsstrafe Nettoauftragssumme gemeint ist, die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- genursprünglichen Be- auftragung zugrunde liegt. Gerät Hat der Auftragnehmer mit den die Überschreitung als Vertragsfristen vereinbarter Zwi- schenfristen zu vertreten oder gerät er in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen sonstiger Weise hinsichtlich dieser Zwi- schenfristen in Verzug, hat so verpflichtet er sich, für jeden Werktag der schuldhaften verschuldeten Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2bzw. des Verzuges 0,1 %, höchstens jedoch 5 % des auf die Teilleistungen, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, entfallenden Anteils der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, Nettoauftragssumme zu zahlen. Eine einmal Auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei der Über- schreitung auch der nachfolgenden Zwischenfristen berücksichtigt, sodass eine Ku- mulierung der einzelnen Vertragsstrafen ausgeschlossen ist. Die insgesamt zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt maximal 5 % der Nettoauf- tragssumme und die in den vorstehenden Absätzen genannten Höchstbeträge gel- ten daher nicht jeder für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnetsich. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger berechtigter Bauzeitverlängerungs- ansprüche des Auftragnehmers verschieben oder soweit Vertragsfristen einver- nehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an die neuen Termine an, ohne dass es hierzu einer erneuten besonderen Verein- barung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung bedarf. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für eine Überschreitung die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Endfertigstellungstermins ist Vertrags gefordert werden. Hat der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte ZwischentermineAuftraggeber die Leistung abgenommen, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines so kann er die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nichtnur verlangen, dass der AG sich wenn er dies bei Erklärung der Abnahme oder Abnahme, spätestens jedoch bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werdenMit- teilung des Prüfergebnisses der Schlussrechnung vorbehalten hat. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Bauvertrag, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Vertragsstrafe. 4.1 Für (1) Bei schuldhafter Nichteinhaltung von verbindlichen Terminen, bei Verzug oder nicht ordnungs- gemäßer Leistungserbringung zu den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät verbindlichen Terminen, zahlt der Auftragnehmer mit dem in an den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung Auftraggeber eine Vertragsstrafe pro angefangenen Werktag a) für die Überschreitung von Zwischenterminen in Höhe von 0,20,1%, maximal jedoch 5% des Anteils an der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme Nettoabrechnungssumme, der auf die Teilleistung entfällt, die innerhalb der jeweiligen Zwischenfrist zu zahlenerbringen war. Solange diese nicht feststehtBereits auf vorangehende Zwischenfristen ver- wirkte Vertragsstrafen werden im Falle der Überschreitungen nachfolgender Zwischenfris- ten berücksichtigt, ist Bemessungsgrundlage für so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen über die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte in Zif- fer 6 Abs. 1 und/oder zusätzliche Leistun- genZiffer 6 Abs. Gerät 2 genannten Höchstbeträge hinaus ausgeschlossen ist. Wegen der Überschreitung von Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen entfallen nach- träglich, sofern der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVBEndtermin / Fertigstellungstermin einhält; b) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe die Überschreitung des Endtermins / Fertigstellungstermins in Höhe von 0,20,1% der NettosummeNet- togesamtabrechnungssumme, die insgesamt jedoch maximal 5% der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal Nettogesamtabrech- nungssumme. (2) Auf eine später verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend werden jeweils bereits verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin Vertragsstrafen aus früheren Zwischenterminen angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins Gesamtsumme aller Vertragsstrafen aus dem Ver- trag ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-AuftragssummeNettogesamtabrechnungssumme begrenzt. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-AuftragssummeDie vorgenannten Höchstbeträge gelten daher nicht jeder für sich. 4.3 (3) Wird ein Termin durch Vereinbarung der Parteien oder aus einem anderen Grund verschoben, so findet die Vertragsstrafenregelung auch auf den neuen Termin Anwendung, ohne dass es ei- ner besonderen Vereinbarung über die Anwendbarkeit bedarf. (4) Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch den Auftraggeber ist bis zur Schlusszahlung möglich. (5) Sieht der Auftraggeber von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe im Einzelfall ab, so gilt dies nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Auswirkungen auf die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung von Vertragsstrafen in anderen Fällen oder auf die Anwendbarkeit dieser Klausel. (6) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere von Schadensersatz- ansprüchen, soweit sie über die Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt unberührt. Das heißt, die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet; . Die Bezahlung einer Vertragsstrafe befreit den Auftragnehmer nicht von der Anspruch Erfüllung des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührtVertrages. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Bauvertrag

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall (zu § 11 VOL/B) (1) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die aus §§ 3, 3a, 5 und 10 Hamburgisches Vergabe- gesetz (HmbVgG) resultierenden Verpflichtungen ist der Vereinbarung Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt je Verstoß 1 v.H. der Netto-Abrech- nungssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch dann verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einem von die- sem eingesetzten Nachunternehmer zu vertreten ist. (BVB2) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät Kommt der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin seiner Leistungspflicht schuldhaft in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung ist die MVR be- rechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% 1 v. H. der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme Abrechnungssumme pro vollendeter Kalenderwoche zu zahlen. Solange diese nicht feststehtverlangen, ist Bemessungsgrundlage in der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet. (3) Ergänzend vereinbarte Vertragsstrafen für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich Überschreitung von Ausführungsfristen bleiben unberührt. (4) Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 v. H. der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit gesamten Netto- Abrechnungssumme begrenzt. (5) Von den in den Besonderen Vertragsbedingungen Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen bleiben weitergehende Schadens- ersatzansprüche der MVR, insbesondere wegen der Überschreitung von Ausführungsfristen, unberührt; sämtliche Vertragsstrafen werden jedoch auf solche Schadensersatzansprüche an- gerechnet. (BVB6) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung Der Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% im Sinne der Nettosummevorstehenden Absätze 2 und 3 erlischt erst, wenn die der bis zum jeweiligen Zwischentermin letzte nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssummebewirkende Zahlung (Schlusszahlung) ohne Vorbehalt geleistet wird. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin Termin für die Vollendung der Leistung in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung schuld- haften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme Netto- Schlussrechnungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage Bemessungsgrund- lage für die Ver- tragsstrafe Vertragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen ver- einbarten Leistungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- genzu- sätzliche Leistungen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin Termin für die Vollendung der Leistung angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins Termins für die Vollendung der Leistung ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer Auftragnehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin Termin für die Vollendung der Leistung jedoch ein- gehalteneingehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe ebenfalls 5% der Netto-Netto- Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin Termin für die Vollendung der Leistung und/oder die pönalisierten Zwischentermine Zwi- schentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten vorbe- nannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden ergeben- den neuen Fertigstel- lungstermine Termin für die Vollendung der Leistung und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungsterminTermin für die Vollendung der Leistung, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine Termine für die Vollendung der Leis- tung/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrtvertrags- strafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Anlagenerrichtung

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall Gemäss Art. 11. Abs. 2 des Sponsoringvertrages steht der Vereinbarung kündigenden Partei durch die gekündigte Partei die Bezahlung einer Vertragsstrafe in der Höhe von 150`000 CHF zu. Die Adimax GmbH hat demnach Anspruch auf die Bezahlung der Vertragsstrafe, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 11. November aufgrund von Art. 104 OR. Der Kläger behauptet (KS Rz. 31), dass die Konventionalstrafe nur in besonders gravierenden Fällen zu bezahlen sei. Dies geht aus dem Vertrag jedoch nicht hervor. Der Kläger verlangt in seiner Klageschrift keine Herabsetzung der Konventionalstrafe nach Art. 163 Abs. 3 OR. Es würde ihm obliegen, die Voraussetzungen einer Herabsetzung zu behaupten und nachzuweisen (BGE 114 II 264). Trotzdem wird die Beklagte kurz darlegen, weshalb eine Herabsetzung der Strafe gemäss Art. 163 Abs. 3 OR nicht vorgenommen werden sollte. Gemäss Art. 163 Abs. 1 OR kann die Konventionalstrafe von den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem Parteien in beliebiger Höhe festgelegt werden. Das richterliche Eingreifen stellt einen Einbruch in den Besonderen Vertragsbedingungen fundamentalen Grundsatz der Vertragstreue dar und sollte daher nur vorgenommen werden, wenn der vertraglich vorgesehene Betrag so hoch ist, dass er das vernünftige, mit Recht und Billigkeit noch vereinbare Mass übersteigt (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in VerzugBGE 103 II 129). Demnach ist das Verhältnis zwischen der Höhe der Strafe und dem Interesse 165 des Gläubigers an der Erfüllung der Unterlassungspflicht zu berücksichtigen (COTTI, hat er für jeden Werktag S. 265). In casu übersteigt der schuldhaften Frist- überschreitung vertraglich festgelegte Betrag das mit Recht und Billigkeit vereinbare Mass nicht, da der Sponsornehmer durch den Vertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechneterhebliche Geldsumme zugesprochen bekam. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist Höhe der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% Strafe entspricht dem Interesse der Netto-Auftragssumme. Überschreitet Vertragsparteien an der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt Vertragserfüllung; die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nichtBeklagte war sich bei Vertragsabschluss bewusst, dass ihr Image von der AG sich dies bei Leistungserbringung des Klägers abhing. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Vorfälle auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen sind, was ebenfalls entschieden gegen eine Herabsetzung der Abnahme oder bei Erreichung Strafe spricht. Das Begehren der Leistungen für die Zwischentermine vorbehältgegnerischen Partei auf Nichtbezahlung der Strafe ist daher abzuweisen, wie auch eine allfällige (vom Kläger zwar nicht geforderte) Herabsetzung der Strafe nach Art. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem163 Abs. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.3 OR. 170

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Samples: Sponsoring Agreement

Vertragsstrafe. 4.1 Für (zu § 11 VOB/B) 11.1 Vereinbarte Vertragsstrafen werden durch Fettdruck hervorgehoben. 11.2 Werden die im Vertrag oder in den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (BVB-B) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe bezeichne- ten verbindlichen Vertragsfristen (Fixtermine) verlängert oder einvernehmlich neu festgelegt, gilt die ent- sprechende Vertragsstrafenregelung für die insoweit verlängerten oder neu vereinbarten verbindlichen Ver- tragsfristen (neue Fixtermine). Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe entfällt nicht durch die Vereinbarung neuer verbindlicher Vertragsfristen. Die Vertragsstrafenregelung entfällt bei einer grundlegenden Neuord- nung der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät Terminplanung, die allein der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber zu vertreten hat. Werden eine verbindliche Vertragsfrist bzw. ein Fixtermin, die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzugfür Bauleistungen oder einzelvertraglich vereinbart wurden, überschritten, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung Auftragnehmer an den Auf- tragsgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leistenbezahlen, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf Auftragnehmer hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe beträgt pro Werktag der Überschreitung 0,1 v. H. der Nettoauftragssumme einschließlich aller Nachträge für die Verzögerung einer (Vertrags-)Zwischenfrist bezogen auf den jeweiligen Bauabschnitt. Bei Überschreitung der Vertragsfrist für die Fertigstellung beträgt die Vertragsstrafe pro Werktag 0,1 v. H. der Nettoschlussrechnungssumme einschließlich aller Nachträge. Die Vertragsstrafe für die Verzögerung einer oder mehrerer (Vertrags-)Zwischenfristen wird auf die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Vertragsfrist für die Fertigstellung angerechnet. Zum Maximalbetrag der Vertragsstrafe wird auf Ziff. 11.4 verwiesen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt nicht ausgeschlossen, jedoch wird die gezahlte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet. Das gilt auch für pauschalierten Verzugsschaden gemäß Ziff. 5. 11.3 Regelungen zu Vertragsstrafen finden sich ferner in Ziff. 3.6.3; 4.17.3; 4.18.9; 4.18.10, sowie 8.2. 11.4 Treffen verschiedene Vertragsstrafen oder mehrere Verstöße gegen die gleiche Verpflichtung aufeinander, so gelten die genannten Höchstbeträge nicht jeder für sich, sondern es kann insgesamt höchstens 5 % der Nettoauftragssumme des Auftragnehmers vom Auftraggeber geltend gemacht werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt11.5 Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen 7.1 Sollten Vertragsfristen im Sinne von Xxxx. 6.1 (BVBFertigstellungs-/Einzelfristen) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät überschritten werden und der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzugdiese Überschreitung zu vertreten haben, so hat er für jeden Werktag (Montag bis Samstag) der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2Überschreitung der Fertigstellungsfrist 0,15 % der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er Netto- Abrechnungssumme und für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe Überschreitung von 0,2Einzelfristen 0,05 % der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, Netto- Abrechnungssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Eine einmal Durch die Überschreitung von Einzelfristen verwirkte Vertragsstrafen sind nicht auf durch die Überschreitung der Fertigstellungsfrist verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird anzurechnen. Werden durch ein und dasselbe vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignis mehrere Einzelfristen überschritten, kommt die hierfür vereinbarte Vertragsstrafe nicht mehrfach zur Abrechnung. Die durch die Überschreitung von Einzelfristen verwirkte Vertragsstrafe entfällt, wenn der Auftraggeber gleichwohl die Fertigstellungsfrist einhält. Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf nachfolgend 5 % der vereinbarten Netto- Abrechnungssumme begrenzt. Der Auftraggeber ist berechtigt, die verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine Vertragsstrafe bereits von angeforderten Abrechnungszahlungen und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-AuftragssummeSchlussrechnung in Abzug zu bringen. 4.3 7.2 Soweit dem Auftraggeber ein höherer Schaden entsteht, kann er den Auftragnehmer auf Ersatz sämtlicher durch die Überschreitung von Vertragsfristen verursachter Schäden in Anspruch nehmen. Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 7.3 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG Auftraggeber sich dies diese bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben 7.4 Soweit sich die Fertigstellungs- oder Einzelfristen aufgrund etwaiger berechtigter Ansprüche des Auftragnehmers auf Fristverlängerung verschieben oder soweit diese Fristen zwischen den Parteien einvernehmlich neu festgelegt werden, gilt die vorstehende Vertragsstrafen Regelung auch für die verschobenen oder neu vereinbarten Fristen. Im Verzugsfalle ist also die Nichteinhaltung der Fertigstellungstermin und/neuen Fertigstellungs- oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden GründenEinzelfristen Vertragsstrafen bewehrt , ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, ohne da es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdeneiner besonderen Vereinbarung bedarf. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: General Terms and Conditions

Vertragsstrafe. 4.1 Für Die EVB-IT sehen keine standardmäßige Vertragsstrafenregelung vor. Xxxxxx der pauschalierte Schadensersatz im Einzelfall nicht aus, um die Interessen des Auftraggebers ausreichend zu berück- sichtigen, kann für den Fall Verzugsfall unter Berücksichtigung der Bestimmungen der VOL/A im EVB-IT Vertrag eine Vertrags- strafenregelung unter der Nummer "Sonstige Vereinbarungen" individuell vereinbart werden. Eine solche Vertragsstrafenrege- lung muss die Regelung über den pauschalierten Schadensersatz (Verzugsfall) im jeweiligen EVB-IT Vertragstyp eindeutig er- setzen. Hierzu schreibt § 12 der VOL/A vor, dass Vertragsstrafen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen wer- den sollen und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemesse- nen Grenzen zu halten. Zusätzlich bestimmt § 11 der VOL/B, dass eine angemessene Obergrenze der Vertragsstrafe festzu- legen ist. Ein Kriterium für die Angemessenheit der Vertragsstrafe kann die Höhe des zu erwartenden Schadens oder das Auf- tragsvolumen bzw. die Höhe der betroffenen Vergütung sein. Hiervon ist ein Prozentsatz in angemessener Höhe für die Be- messung der Obergrenze anzusetzen. Die Angemessenheit einer individuell vereinbarten Vertragsstrafe ist durch die Recht- sprechung nicht eindeutig festgelegt, da jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Soweit die Ver- tragsstrafe Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, hält die Rechtsprechung eine Obergrenze in Höhe von 10 % des Gesamtauftragsvolumens für noch vertretbar. Weiter ist darauf zu achten, dass die Obergrenze nicht in einem unange- messen kurzen Zeitraum erreicht wird. Die beabsichtigte Vereinbarung einer Vertragsstrafe sowie deren Voraussetzungen und deren Höhe müssen bereits aus den Verdingungsunterlagen hervorgehen. Vertragsstrafenregelungen haben in der Regel Einfluss auf die Kalkulation und Preisbil- dung des Auftragnehmers. Insofern sind bei beabsichtigten Vertragsstrafenregelungen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte ab- zuwägen: Es gilt das Interesse des Auftraggebers an einer vertragsgerechten und insbesondere pünktlichen Erbringung der vertraglichen Leistungen, dem mit einer Vertragsstrafenregelung Ausdruck und Nachdruck verliehen werden soll, abzuwägen gegen einen möglicherweise höheren Preis bzw. eine mögliche höhere Vergütung, die eine Vertragsstrafenregelung mit sich bringen kann. Das folgende Beispiel für eine nach Tagen bemessene Vertragsstrafenregelung, die die in den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe EVB-IT enthaltene pauscha- lierte Schadensersatzregelung ersetzt, soll als Orientierungsrahmen dienen. ”Anstelle der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät Ziffer 3.2 Satz 3 EVB-IT Kauf gilt als vereinbart: Eine vom Auftragnehmer wegen Verzuges bereits geleistete Vertragsstrafe gemäß Ziffer 3.3 wird angerechnet." "Anstelle der Ziffer 3.3 EVB-IT Kauf gilt als vereinbart: Kommt der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Liefertermins um mehr als Kalender- tage in Verzug, hat er kann der Auftraggeber für jeden weiteren Verzugstag, der auf einen Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung fällt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnetverlangen. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung je Verzugstag beträgt Prozent des Endfertigstellungstermins Einzelpreises der Leistung, mit der sich der Auf- tragnehmer in Verzug befindet, maximal jedoch Prozent dieses Preises. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme... Prozent des Gesamtpreises des Vertrages/ insgesamt begrenzt auf EURO. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte ZwischentermineDie Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehaltendies gilt nicht für Vorsatz, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme grober Fahrläs- sigkeit oder bei Erreichung Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werdenGesundheit. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Für Die Beschaffung Von Dv Leistungen (Bvb)

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) Vertragsbedingungen richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin vereinbarten Termin für die Vollendung der Leistung in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme Netto- Schlussrechnungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe Vertragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen Leistungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- genLeistungen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vereinbarten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin Termin für die Vollendung der Leistung angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins Termins für die Vollendung der Leistung ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer Auftragnehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin Termin für die Vollendung der Leistung jedoch ein- gehalteneingehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe ebenfalls 5% der Netto-Netto- Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin Termin für die Vollendung der Leistung und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine Termin für die Vollendung der Leistung und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungsterminTermin für die Vollendung der Leistung, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine Termine für die Vollendung der Leistung/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Anlagenerrichtung

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall der Vereinbarung einer 12.1. Überschreitet HABAU schuldhaft Vertragsfristen, beträgt die Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Tag der Überschreitung 0,2 % der Netto- Schlussrechnungssumme; bei der Überschreitung von Zwischenterminen beträgt sie je Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2Überschreitung 0,1 % der berechtigten des Netto-Schlussrech- nungssumme Wertes der bis zu zahlendiesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage Als Werktage gelten Xxxx xxx Xxxxxx bis einschließlich Samstag. 12.2. Ist die Fristüberschreitung eines Zwischentermins zugleich ursächlich für die Ver- tragsstrafe Überschreitung nachfolgender Vertragsfristen, wird der entsprechende Zeitraum bei der Berechnung der Vertragsstrafe nur einmal berücksichtigt (Kumulierungsverbot). Maßge- bend ist der Zeitraum/die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für Vertragsfrist, durch dessen/deren Überschreitung die vertraglich niedrigste Vertragsstrafe verwirkt wird. Stellt HABAU ihre Leistung nach der Überschreitung eines Zwischentermins dennoch zum vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in VerzugFertigstellungstermin fertig, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, so verfällt die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal wegen Überschreitung des Zwischentermins verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnetVertragsstrafe. 12.3. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins den jeweiligen Vertrags-Zwischentermin ist in der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5Weise begrenzt, dass die verwirkte Vertragsstrafe maxi- mal 5 % der Netto-AuftragssummeVergütung betragen kann, der auf den Leistungsanteil entfällt, der zu diesem Zeitpunkt geschuldet ist. Überschreitet Die prozentualen Höchstsätze der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte ZwischentermineVertragsstrafe für den jeweils getroffenen Zwischentermin sind so zu ermitteln und darauf be- grenzt, wird als hätte der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehaltenAuftraggeber XXXXX allein mit Leistungen bis zum betreffenden Zwischentermin beauftragt. Der Höchstbetrag der Vertragsstrafe für sämtliche durch Verzug von XXXXX begründete Terminüberschreitungen, beträgt sei die maximale Ver- tragsstrafe nach den Vertragsbedingungen zulässigerweise für mehrere Vertrags-Zwischentermine verwirkt oder sei diese nach den Vertragsbedingungen zulässigerweise für mehrere Vertrags-Zwischentermine zuzüglich der Vertragsstrafe 5für die Fertig- stellungstermine verwirkt, ist zusätzlich zu den vorstehenden Obergrenzen beschränkt auf maximal 5 % der Netto-AuftragssummeSchlussrech- nungssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe 12.4. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs der HABAU bleiben hiervon unberührt; die Ver- tragsstrafe wird jedoch auf einen Verzugsschaden solche Schadensersatzansprüche angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall 1. Hat der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe AN die Überschreitung der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzugvertraglich vereinbarten Zwischenfristen zu vertreten, hat so ist er verpflichtet, für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften verschuldeten Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20,1 % des auf die Teilleistung, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, entfallenden Anteils an der Nettoauftragssumme zu zahlen, höchstens jedoch 5 % dieser Nettoauftragssumme. Auf vorangegangene Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitungen auch der nachfolgenden Zwischenfristen bzw. der bauvertraglich vereinbarten Fertigstellungsfrist berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der Einzelvertragsstrafen ausgeschlossen ist. Wegen Überschreitung von Zwischenfristen bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nachträglich, sofern der AN dennoch den bauvertraglich vereinbarten Endfertigstellungstermin einhält. 2. Hat der AN die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungsfrist zu vertreten, so ist er verpflichtet, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, Nettoauftragssumme zu zahlen, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. 3. Eine einmal Es wird klargestellt, dass die insgesamt nach vorstehenden Ziffern 1 und 2 zu verwirkende Vertragsstrafe auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt wird. 4. Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Regelungen nach Buchstabe O verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme. 5. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Die verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin als Mindestschaden angerechnet. 6. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-AuftragssummeNettoauftragssumme umfasst auch sämtliche Nachträge. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Vertragsstrafe. 4.1 Für (1) Bei schuldhafter Nichteinhaltung von verbindlichen Terminen oder Fristen, bei Verzug oder nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung zu den Fall verbindlichen Terminen oder Fristen, zahlt der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Auf- tragnehmer an den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung Auftraggeber eine Vertragsstrafe pro angefangenen Werktag a) für die Überschreitung von Zwischenterminen in Höhe von 0,20,1%, maximal jedoch 5% des An- teils an der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme Nettoabrechnungssumme, der auf die Teilleistung entfällt, die innerhalb der jeweili- gen Zwischenfrist zu zahlenerbringen war. Solange diese nicht feststehtBereits auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Ver- tragsstrafen werden im Falle der Überschreitungen nachfolgender Zwischenfristen berücksich- tigt, ist Bemessungsgrundlage so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen über die in Ziffer 6 Abs. 1 und / oder Ziffer 6 Abs. 2 genannten Höchstbeträge hinaus ausgeschlossen ist. Wegen der Über- schreitung von Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen entfallen nachträglich, sofern der Auftragnehmer den Endtermin einhält; b) für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe Überschreitung des Endtermins in Höhe von 0,20,1% der NettosummeNettogesamtabrechnungssumme, die insgesamt jedoch maximal 5% der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal Nettogesamtabrechnungssumme. (2) Auf eine später verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend werden jeweils bereits verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin Vertragsstrafen aus früheren Zwischenterminen angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins Gesamtsumme aller Vertragsstrafen aus dem Vertrag ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-AuftragssummeNettogesamtabrechnungssumme begrenzt. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-AuftragssummeDie vorgenannten Höchstbe- träge gelten daher nicht jeder für sich. 4.3 Die Vertragsstrafe wird (3) Wird ein Termin oder eine Frist durch Vereinbarung der Parteien oder aus einem anderen Grund verschoben, so findet die Vertragsstrafenregelung auch auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines den neuen Termin bzw. die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührtneue Frist Anwendung, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung über die Anwendbarkeit bedarf. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs (4) Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nichtsetzt nicht voraus, dass der AG Auftraggeber sich dies diesen bei der Abnahme der Vertragsleistung oder bei Erreichung der Fertigstellung der Leistungen für die Zwischentermine Zwischen- termine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich (5) Sieht der Fertigstellungstermin und/Auftraggeber von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe im Einzelfall ab, so gilt dies nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Auswirkungen auf die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung von Vertragsstrafen in anderen Fällen oder auf die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden GründenAnwendbarkeit dieser Klausel. Die Gel- tendmachung weiterer Ansprüche des Auftraggebers, ist insbesondere von Schadensersatzansprü- chen, soweit sie über die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung hinausgehen, bleibt unberührt. Das heißt, die Vertrags- strafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Bezahlung einer Vertragsstrafe befreit den Auftragnehmer nicht von der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdenErfüllung des Vertrages. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Ingenieurleistungen

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 3.1 Gerät der Auftragnehmer AN mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin der Einhaltung des Fertigstellungstermins in Verzug, hat verpflichtet er sich, für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung Arbeitstag (Montag bis Xxxxxxx) des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20,2 % der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme Nettoabrechnungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich höchstens jedoch 5 % der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Nettoabrechnungssumme. 3.2 Gerät der Auftragnehmer AN mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen der Einhaltung von Zwischenterminen in Verzug, hat verpflichtet er sich, für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung Arbeitstag (Montag bis Xxxxxxx) des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20,1 % des auf die Teilleistungen, auf die sich der jeweilige Zwischentermin bezieht, entfallenden Anteils an der Nettoabrechnungssumme zu zahlen, höchstens jedoch 5 % der NettosummeNettoabrechnungssumme. Auf vorangehende Zwischentermine verwirkte Vertragsstrafen werden bei Verzug hinsichtlich der nachfolgenden Zwischentermine berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der Einzelvertragsstrafen ausgeschlossen ist. Wegen Überschreitung von Zwischenterminen bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nachträglich, sofern der AN den Fertigstellungstermin dennoch einhält. 3.3 Vereinbaren die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Parteien nach Vertragsschluss neue Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechneteinen neuen Fertigstellungstermin, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neuen Termine. Verschieben sich während der Vertragslaufzeit die Zwischentermine und/oder der Fertigstellungstermin aus anderen Gründen, so gilt die Vertragsstrafenregelung ebenfalls für die neuen Termine. 3.4 Der AG kann eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen, auch wenn er sie bei der Abnahme nicht vorbehalten hat. 3.5 Die insgesamt zu verwirkende Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 55 % der Netto-AuftragssummeNettoabrechnungssumme begrenzt. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt Über die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme. 4.3 Die hinausgehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden Schadensersatzansprüche angerechnet; der Anspruch des . Der AN wird vom AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nichtdarauf hingewiesen, dass der AG sich dies bei gegenüber seinem Auftraggeber eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen hat, wenn er mit der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werdenEinhaltung von Vertragsterminen in Verzug gerät. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Bauvertrag

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall der Vereinbarung 9.1 Wird eine Vertragsstrafe vereinbart, gilt Folgendes: Sie sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzugverpflichtet, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese sofern Sie die vereinbarten Vertragsfristen nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisteneinhalten, es sei denn, Sie haben die Verzögerung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag (Montag bis Samstag) des Verzugs 0,1% der Bruttoauftragssumme gemäß der Bestellung/Beauftragung, höchstens jedoch 5% der Bruttoauftragssumme. Die Vertragsstrafe gilt, sofern sich die Vertragsfristen verschieben, auch für die neuen Vertragsfristen. Im Verzugsfall ist daher die Nichteinhaltung einer neuen Vertragsfrist vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdender Verschiebung einer besonderen Vereinbarung bedarf. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs mit den Vertragsfristen bleiben unberührt, die Vertragsstrafe wird jedoch auf die Schadensersatzansprüche angerechnet. 4.6 Vereinbaren AG 9.2 Sofern auch Zwischenfristen als Vertragsfristen vereinbart sind, gilt ergänzend: Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung einer Zwischenfrist ist der Teil der Bruttoauftragssumme, der den bis zu diesem jeweiligen Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung einer Zwischenfrist werden zunächst auf eine etwaige Vertragsstrafe für eine spätere Zwischenfrist und AN einvernehmlich neue Zwischentermine sodann auf eine etwaige Vertragsstrafe nach Ziffer 9.1 angerechnet. Zudem wird Ihnen eine bereits gezahlte Vertragsstrafe wieder zurückgezahlt, sofern und soweit (a) Sie den Fertigstellungstermin doch noch einhalten und sofern und soweit (b) uns keine Schäden aus dem Verzug mit den Zwischenfristen entstanden sind, die unabhängig von der Einhaltung des Fertigstellungstermins aus dem Verzug mit den Zwischenfristen resultieren. 9.3 Unsere Vertragsstrafenansprüche wegen Verzugs werden insgesamt auf 5% der Bruttoauftragssumme begrenzt, und zwar auch, wenn sich mehrere Vertragsstrafenbeträge summieren. Soweit Ihre berechtigte Bruttoschlussrechnungssumme niedriger oder einen neuen Fertigstel- lungsterminaufgrund etwaiger geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen höher sein sollte als die Bruttoauftragssumme, gelten diese Termine ist die Bruttoschlussrechnungssumme maßgeblich als Fertigstellungs-/Zwischentermine gemBasis für die Berechnung der Vertragsstrafe. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrtVertragsstrafen für die Überschreitung verbindlicher Zwischenfristen können bereits von etwaigen, betreffenden Abschlagszahlungen abgezogen werden. Im Übrigen halten wir uns die Geltendmachung einer Vertragsstrafe bei der Abnahme vor.

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Samples: Bauvertrag

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall (1) Entnimmt der Vereinbarung Anschlussnutzer oder der Anschluss- nehmer Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor An- bringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber be- rechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der An- schlussnetzebene = 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Ba- sis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der An- schlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Ge- brauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt längstens ein Jahr erhoben werden. 4.5 Verschieben sich (2) Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnah- mekapazität überschritten, so ist der Fertigstellungstermin und/Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Glei- ches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnut- zungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren An- schlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Ver- tragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwi- schen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Be- steht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründenmehrere Anschlussnutzer, ist so haften sie – ge- gebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch. Der Netzbetrei- ber kann die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der An- schlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insge- samt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdenVertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Vertragsstrafe. 4.1 7.1 Für den Fall Fall, dass der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Zuwendungsempfänger insbesondere eine der nachfolgenden Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist er verpflichtet, an den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung Zuwendungs- geber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,21 % der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme im Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme pro Verstoß in EUR zu zahlen. Solange Bei Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen ist die insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe durch die im Zuwendungsbescheid gewährte maximale gesamte Fördersumme begrenzt. 7.1.1 Der Operative Beginn des Geförderten Vorhabens erfolgt nicht spätestens 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Sofern im Förder- aufruf nach Nummer 4.2 FRL KSV eine abweichende Frist festgelegt worden ist oder nach Nummer 4.2 FRL KSV die Frist nach Erteilung des Zuwen- dungsbescheids verlängert worden ist, gilt für Satz 1 diese Frist; oder 7.1.2 das Geförderte Vorhaben erreicht keine Relative Treibhausgasemissionsmin- derung von mindestens 90 % gegenüber dem Referenzsystem im letzten Jahr der Laufzeit des Vertrags; oder 7.1.3 der Zuwendungsempfänger oder ein weiterer Mitwirkungs- und Informati- onsverpflichteter i. S. d. Zuwendungsbescheids erfüllt seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Nummer 5 d) des Zuwendungsbescheids nicht feststehtvollständig; oder 7.1.4 der Zuwendungsempfänger reicht in einem Jahr Berechnungsangaben nach Nummer 9.2 FRL KSV oder Nummer 3.3.2 nicht vollständig, ist Bemessungsgrundlage für nicht rechtzei- tig oder unrichtig ein; oder 7.1.5 der Zuwendungsempfänger gibt eine im Zeitpunkt der Antragstellung oder nach Einreichung des Antrags beantragte oder gewährte Anderweitige Förde- rung gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht an; oder 7.1.6 gesetzliche Vertreter des Zuwendungsempfängers, die Ver- tragsstrafe nach Abschluss des Vertrags beim Zuwendungsempfänger neu bestellt werden, erklären sich nicht mit der Bekanntgabe im Sinne von Nummer 8.2 einverstanden. 7.2 Abweichend von Nummer 7.1 errechnet sich die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung Zuwendungsempfänger nach Nummer 7.1.2 und Nummer 7.1.4 zu entrichtende Vertragsstrafe pro Pflichtverletzung durch die für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer das jeweilige Kalenderjahr nach Nummer 8.2(d) FRL KSV im Antrag angegebene geplante Absolute Treibhausgasemissionsminderung multipliziert mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Nettodem jeweils aktuellen effektiven CO2-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-AuftragssummePreis. 4.3 7.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden etwaige sonstige Schadensersatzansprüche, die aus einem Verstoß entstehen, angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines . Weitergehende, über die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt hinausge- hende Schadensersatzansprüche des Zuwendungsgebers bleiben unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Klimaschutzvertrag

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall (1) Hat der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe Lieferant die ‹berschreitung der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem vereinbarten Fertigstellungsfrist zu vertreten oder ger‰t er in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin sonstiger Weise in Verzug, hat so ist er verpflichtet, für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,15% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme Nettoauftragssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für hˆchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme. (2) Hat der Lieferant die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich ‹berschreitung einer vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/Zwischenfrist zu vertreten oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den ger‰t er in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen sonstiger Weise hinsichtlich dieser Zwischenfrist in Verzug, hat so ist er verpflichtet, für jeden Werktag der schuldhaften verschuldeten Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2bzw. des Verzuges 0,15% der Nettosumme, auf die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, Zwischenfrist entfallenden Nettoauftragssumme zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal , hˆchstens jedoch 5% der Netto-Auftragssummeauf die Zwischenfrist entfallenden Nettoauftragssumme. Überschreitet Auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei ‹berschreitung oder Verzügen auch der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischenterminenachfolgenden Zwischenfristen berücksichtigt, wird so dass eine Kumulierung der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehaltenEinzelvertragsstrafen ausgeschlossen ist. (3) Es gilt, beträgt dass die maximale insgesamt zu verwirkende Vertragsstrafe auf insgesamt 5% der Netto-AuftragssummeNettoauftragssumme begrenzt ist und die in den vorgenannten Abs. 1 und 2 genannten Hˆchstbetr‰ge nicht jeder für sich gelten. 4.3 Die (4) JUNKER muss den Vorbehalt der Vertragsstrafe wird auf nicht bereits zum Zeitpunkt der Abnahme geltend machen, sondern es genügt, wenn dies mit der Schlusszahlung erfolgt. (5) JUNKER ist berechtigt, einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines über die verwirkte Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührthinausgehenden Schaden unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe vom Lieferanten ersetzt zu verlangen. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall 9.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schuldet der Vereinbarung einer AN im Falle des Verzuges mit der Einhaltung des vereinbarten Fer- tigstellungstermins je Arbeitstag des Verzugs eine Vertragsstra- fe in Höhe von 0,2 % des Netto-Vertragspreises. Die Höhe dieser Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe ist auf 5 % des Netto- Vertragspreises begrenzt. 9.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schuldet der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät AN im Falle des Verzugs mit der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung Einhaltung eines Zwischentermins je Arbeitstag des jeweiligen Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20,2 % der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme bis zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die dem Zwischentermin vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich AN durch Ab- schlagsrechnungen in Rechnung gestellten Nettoabrechnungs- summe - soweit keine Abschlagsrechnung gestellt ist: des vom AG nach billigem Ermessen geschätzten Nettoabrechnungs- xxxxx der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche vom AN bis zum Zwischentermin erbrachten Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Die Höhe dieser Vertragsstrafe in Höhe von 0,2ist begrenzt auf 5 % der Nettosumme, die bis zu dem Zwischentermin vom AN durch Abschlagsrechnungen in Rechnung gestellten Nettoabrechnungssumme - soweit keine Abschlagsrechnung gestellt ist: des vom AG nach billigem Er- messen geschätzten Nettoabrechnungswerts der vom AN bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entsprichterbrachten Leistungen. 9.3 Auf vorangegangene Zwischentermine verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitungen der nachfolgenden Zwischenter- mine angerechnet, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. so dass eine Kumulierung der Einzelver- tragsstrafen ausgeschlossen ist. 9.4 Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung Höhe der Vertragsstrafen beträgt insgesamt maximal 5 % des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-AuftragssummeVertragspreises. 4.3 9.5 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden über- steigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 9.6 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben 9.7 Die Vertragsstrafe gilt auch, soweit Fertigstellungsfris- ten/Fertigstellungstermine sich der Fertigstellungstermin undverschieben oder erst noch zu vereinbaren sind, für die neuen bzw. vereinbarten Fertigstel- lungsfristen/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdenFertigstellungstermine. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Für Planend Oder Beratend Tätige

Vertragsstrafe. 4.1 4.1. Der AG ist bei Verzug des AN berechtigt, anstelle der Vertragserfüllung oder neben der verspäteten bzw. mangelhaften Erfüllung eine Ver- tragsstrafe gemäß Vereinbarung zu verlangen. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. 4.2. Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Abrechnungssumme inkl. USt. heranzuziehen. Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in VerzugFall, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststehtdass die Auftragssumme höher ist, ist Bemessungsgrundlage als die Abrechnungssumme, so gilt die Auftragssumme als Grundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich Berechnung der bestätigten Vergütung für geänderte Pönaleforderung. Diese Bemessungsgrund- lage gilt auch, wenn der AN nur mit einer Teillieferung und/oder zusätzliche Leistun- gen-leistung in Verzug geraten ist. 4.3. Gerät Der Anspruch auf Leistung einer vereinbarten Pönale entsteht, sobald der Auftragnehmer mit AN in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in VerzugVerzug nicht zu vertreten hat. Als Verzug des AN gilt nicht nur eine nicht termingerechte, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung sondern auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine mangelhafte Lieferung und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnetLeistung genauso wie verspätet vorgelegte vertraglich vereinbarte Dokumentationen. 4.4. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins stellt den Mindestschadensbetrag dar. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche ist dem AG jedenfalls vorbehalten. Darüber hinaus nimmt der Höhe nach insgesamt begrenzt AN zur Kenntnis, dass sich der AG gegenüber dem BH/HU zur strikten Einhaltung aller ver- einbarten Termine verpflichtet hat und seinerseits entsprechende Pönaleverpflichtungen eingegangen ist, die den AG ungeachtet der getrof- fenen Pönalevereinbarung bzw. der angeführten Pönaleregelungen berechtigen, diese auf maximal 5% den AN bei zu vertretenden Terminüberschrei- tungen zu überwälzen. Die Deckelung gemäß Pkt. 6.5.3.1 der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-AuftragssummeÖNORM B 2110 gilt nicht. 4.3 4.5. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist im Rahmen der gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen zu ersetzen, sofern der AN den Verzug verursacht hat. Die Einforderung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie der Vertragsstrafe selbst bleibt dem AG auch dann vorbehalten, wenn er eine verspätete Lieferung oder Leistung annimmt. 4.6. Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnetbei jeder (Zwischen-)Terminüberschreitung fällig und der Abzug der Vertragsstrafe kann bereits bei der, der (Zwi- schen-)Terminüberschreitung nächstfolgenden, Rechnung erfolgen. 4.7. Durch die ÖBL genehmigte oder festgelegte bzw. durch den BH/HU verursachte Terminverschiebungen erstrecken die Pönaletermine in gleichem Ausmaß. Bei vom AG anerkannten Bauzeitverlängerungen sind die aufgrund dieser Verzögerung neu errechneten Termine pönalisiert. 4.8. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Pkt. 12.3.2 der ÖNORM B 2110 bzw. 2118 gilt nicht; der AG hat daher auch bei leichter Fahrlässigkeit Anspruch des auf Schadenersatz gem. ÖNORM B 2110 bzw. 2118 Pkt. 12.3.1.cif.1). Dieser Schadenersatz kann durch den AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt nach Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung gefordert werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/4.9. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den AN nicht von seinen Erfüllungs- und sonstigen Verpflichtungen. Die Vertragsstrafe gilt nicht als erlassen, wenn die verzögerte Leistung ganz oder die pönalisierten Zwischentermine aus teilweise, mit oder ohne Vorbehalt vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdenübernommen wurde. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Werkvertrag

Vertragsstrafe. 4.1 Für (1) Bei schuldhafter Nichteinhaltung von verbindlichen Terminen, bei Verzug oder nicht ord- nungsgemäßer Leistungserbringung zu den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzugverbindlichen Terminen, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung zahlt die Verkäuferin an die Käuferin eine Vertragsstrafe pro angefangenen Werktag für die Überschreitung von Ter- minen in Höhe von 0,2% 0,1%, maximal jedoch 5%, des Anteils an der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme Nettoabrechnungssumme, der auf diese Teilleistung entfällt, die innerhalb der jeweiligen Termine zu zahlenerbringen war. Solange diese nicht feststehtBe- reits auf vorangehende Termine verwirkte Vertragsstrafen werden im Falle der Überschrei- tungen nachfolgender Termine berücksichtigt, ist Bemessungsgrundlage für so dass eine Kumulierung der einzelnen Ver- tragsstrafen über die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte in Ziffer 6 Abs. (1) und/oder zusätzliche Leistun- genZiffer 6 Abs. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB2) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung genannten Höchstbeträge hinaus ausgeschlossen ist. (2) Auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal später verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend werden jeweils bereits verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin Vertragsstrafen aus früher schuldhaft versäumten Xxxxxxxx angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins Gesamtsumme aller Vertragsstra- fen aus dem Vertrag ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-AuftragssummeNettogesamtabrechnungssumme begrenzt. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-AuftragssummeDie vorgenannten Höchstbeträge gelten daher nicht jeder für sich. 4.3 (3) Wird ein Termin durch Vereinbarung der Parteien oder aus einem anderen Grund verscho- ben, so findet die Vertragsstrafenregelung auch auf den neuen Termin Anwendung, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung über die Anwendbarkeit bedarf. (4) Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch die Käuferin ist bis zur Schlusszahlung mög- lich. (5) Sieht die Käuferin von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe im Einzelfall ab, so gilt dies nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Auswirkungen auf die Pflicht der Verkäuferin zur Zahlung von Vertragsstrafen in anderen Fällen oder auf die Anwendbarkeit dieser Klausel. (6) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche der Käuferin, insbesondere von Schadensersatzan- sprüchen, soweit sie über die Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt unberührt. Das heißt, die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet; . Die Bezahlung einer Vertragsstrafe befreit die Verkäuferin nicht von der Anspruch Erfüllung des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührtVertrages. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Kauf Und Liefervertrag

Vertragsstrafe. 4.1 11.1 Für die Überschreitung von Zwischenterminen angefallene Vertragsstrafen werden auf Vertragsstrafen für nachfolgende Zwischentermine bzw. den Fall Fertigstellungstermin angerechnet, eine Kumulierung der Vereinbarung einer vereinbarten einzelnen Vertragsstrafen ist ausgeschlossen. Eine wegen Verzug eines Zwischentermins verwirkte Vertragsstrafe nach entfällt, wenn der AN den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Verzug einholt und die nachfolgenden Zwischentermine oder den Fertigstellungstermin einhält. 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, 11.2 EXYTE ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosummeberechtigt, die der Vertragsstrafe auch noch nach Abnahme bis zum jeweiligen Zwischentermin zur Schlusszahlung oder einer schlusszahlungsgleichen Erklärung geltend zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnetmachen. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für Durchführung einer vorbehaltlosen Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung schließt die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehältnicht aus. Der Vorbehalt kann auch noch in diesen Fällen bis zur Schlusszahlung oder einer schlusszahlungsgleichen Erklärung erklärt werden. 4.5 Verschieben 11.3 Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. In diesem Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadensersatzanspruches geltend gemacht. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. 11.4 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die nachträgliche Vereinbarung neuer Termine. 11.5 Verändert sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine Terminablauf aus vom AG AN unverschuldeten Gründen und ist deswegen eine Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen nicht möglich, fällt der Vertragsstrafenanspruch nicht weg. Die Parteien werden für diesen Fall neue Ausführungstermine vereinbaren (Kooperationspflicht). Für diese neuen Ausführungstermine gelten die Vertragsstrafenregelungen entsprechend, es sein denn, die Geltung der Vertragsstrafe ist ausdrücklich ausgeschlossen oder dem AN nach Treu und Glauben nicht zumutbar. Treffen die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung zu vertretenden Gründenden neuen Ausführungsterminen, ist so verlängert sich die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung vertraglich vereinbarte Frist um die zusätzliche Ausführungsfrist infolge der vom AN unverschuldeten Gründe, wobei der Berechnung zugrunde gelegt wird, dass der AN alles unternimmt, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten bzw. Beschleunigung der Arbeiten zu ermöglichen (Kooperationspflicht). Für die sich aufgrund der Verschiebung hieraus ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leistenTermine gelten die Vertragsstrafenregelungen entsprechend, es sei denn, die entsprechende Geltung der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf Vertragsstrafe ist grundlegend gestört dem AN nach Treu und muss durchgreifend umgestellt werdenGlauben nicht zumutbar. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall 16.1 Entnimmt der Vereinbarung Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umge- hung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbe- treiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich verein- barten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungs- entgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeits- preises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt längstens ein Jahr erhoben werden. 4.5 Verschieben sich 16.2 Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Fertigstellungstermin und/Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer gemäß nachstehender Preis- regelung eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschrit- ten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschluss- nutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnah- mekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls an- teilig – gesamtschuldnerisch. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 250,00 Euro pro kVA Überschreitung (Überschreitungsleistung). Als Überschreitungsleistung gilt die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründengemessene Wirkleistung in kW, ist umgerechnet in kVA, abzüglich der vereinbarten Ent- nahmekapazität. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei für mehrere Überschrei- tungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdenVertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Vertragsstrafe. 4.1 9.1 Für den Fall Fall, dass der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Zuwendungsempfänger eine der nachfolgenden Pflichten vor- sätzlich verletzt, ist er verpflichtet, an den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung Zuwendungsgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20,1 % der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme im Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Förder- summe pro Verstoß in Euro zu zahlen. Solange Für den Fall einer fahrlässigen Verletzung einer der nachfolgenden Pflichten durch den Zuwendungsempfänger beträgt die pro Verstoß in Euro vom Zuwendungsempfänger an den Zuwendungsgeber zu zahlende Vertrags- strafe 0,075 % der im Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Förder- summe. Bei Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen ist die insgesamt zu zahlende Ver- tragsstrafe durch die im Zuwendungsbescheid gewährte maximale gesamte Förder- summe begrenzt. 9.1.1 Der Operative Beginn des Geförderten Vorhabens erfolgt nicht spätestens sechsunddreißig (36) Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Sofern im Förderaufruf nach Nummer 4.2 FRL KSV eine abweichende Frist festgelegt worden ist oder nach Nummer 4.2 FRL KSV die Frist nach Be- standskraft des Zuwendungsbescheids verlängert worden ist, gilt für Satz 1 diese Frist; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Jahres, gerechnet ab Fristablauf nach Satz 1, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder 9.1.2 der Zuwendungsempfänger weist den Operativen Beginn des Geförderten Vorhabens entgegen Nummer 14.1 Satz 4 nicht feststehtunverzüglich nach dem Ope- rativen Beginn des Geförderten Vorhabens durch Vorlage eines Inbetriebnah- meprotokolls nach; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je ei- nes (1) Monats, ist Bemessungsgrundlage gerechnet ab einer erfolgten Abmahnung durch den Zuwen- dungsgeber, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder 9.1.3 der Zuwendungsempfänger weicht entgegen Nummer 2.4 von dem Geförder- ten Vorhaben oder den Geförderten Anlagen ohne Zustimmung der Bewilli- gungsbehörde nach erfolgter Abmahnung durch den Zuwendungsgeber ab; jedes weitere vorsätzliche Handeln nach Ablauf je eines (1) Monats, gerech- net ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder 9.1.4 der Zuwendungsempfänger oder ein Weiterer Informations- und Mitwir- kungsverpflichteter erfüllt seine Informations- und Mitwirkungspflichten nach Nummer 15.1 nach erfolgter Abmahnung durch den Zuwendungsgeber nicht vollständig; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverlet- zung dar; oder 9.1.5 der Zuwendungsempfänger erfüllt seine Informations- und Mitwirkungs- pflichten nach Nummer 15.2 nach erfolgter Abmahnung durch den Zuwen- dungsgeber nicht vollständig; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder 9.1.6 der Zuwendungsempfänger erfüllt seine Informations- und Mitwirkungs- pflichten nach Nummer 15.3 nach erfolgter Abmahnung durch den Zuwen- dungsgeber nicht vollständig; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder 9.1.7 der Zuwendungsempfänger reicht die jährlichen Berechnungsangaben nach Nummer 4.3.2 dieses Vertrages nach erfolgter Abmahnung durch den Zu- wendungsgeber nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig ein; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder 9.1.8 der Zuwendungsempfänger gibt eine nach Wirksamwerden dieses Vertrages (i) beantragte oder (ii) bewilligte Anderweitige Förderung gegenüber der Be- willigungsbehörde nicht an, wobei es für die Ver- tragsstrafe Rechtzeitigkeit der Angabe der Anderweitigen Förderung gegenüber der Bewilligungsbehörde darauf an- kommt, dass die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für Angabe in Fall (i) unverzüglich nach Beantragung oder in Fall (ii) unverzüglich nach Bewilligung der Anderweitigen Förderung erfolgt; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, ge- rechnet ab der Beantragung oder Bewilligung der Anderweitigen Förderung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder 9.1.9 der Zuwendungsempfänger verstößt gegen eine aufgrund des Zuwendungs- bescheids ergangene Auflage nach erfolgter Abmahnung; jedes weitere vor- sätzliche Handeln nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder 9.1.10 der Zuwendungsempfänger nimmt bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertra- ges die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich in Nummer 7.3 vorgesehene Produktionsreduzierung nach erfolgter Abmahnung nicht vor; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der bestätigten Vergütung für geänderte erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflicht- verletzung dar; oder 9.1.11 der Zuwendungsempfänger stellt entgegen Nummer 7.3.3 nicht sicher, dass der Käufer und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät neue Eigentümer oder Besitzer der Auftragnehmer mit Konventionellen Re- ferenzanlage die in Nummer 7.3 geregelten Verpflichtungen des Zuwen- dungsempfängers einhält; oder 9.1.12 der Zuwendungsempfänger weicht entgegen Nummer 4.9.3 ohne Zustim- mung der Bewilligungsbehörde in einem Kalenderjahr um mehr als fünf (5) Prozentpunkte von den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVBnach Nummer 8.2(d) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird FRL KSV im Antrag auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/Förde- rung angegebenen oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die nach Nummer 8 angepassten relativen Energie- trägerbedarfen ab; oder 9.1.13 der Zuwendungsempfänger unterschreitet die bei der Antragstellung gemäß Nummer 8.2(d) FRL KSV angegebene oder nach Nummer 8 angepasste ge- plante Absolute Treibhausgasemissionsminderung für ein Kalenderjahr um mehr als 10 %. 9.2 Abweichend von Nummer 9.1 9.2.1 beträgt die vom Zuwendungsempfänger nach Nummer 9.1.5 zu entrichtende Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins vorsätzliche Pflichtverletzung 0,02 % und für eine fahrlässige Pflichtverletzung 0,015 % der im Zuwendungsbescheid geregel- ten maximalen gesamten Fördersumme; 9.2.2 beträgt die vom Zuwendungsempfänger nach Nummer 9.1.6 zu entrichtende Vertragsstrafe für eine vorsätzliche Pflichtverletzung 0,01 % und für eine fahrlässige Pflichtverletzung 0,0075 % der im Zuwendungsbescheid geregel- ten maximalen gesamten Fördersumme; 9.2.3 beträgt die vom Zuwendungsempfänger nach Nummer 9.1.12 zu entrichtende Vertragsstrafe für eine vorsätzliche Pflichtverletzung 1 % und für eine fahr- lässige Pflichtverletzung 0,75 % der im Zuwendungsbescheid geregelten ma- ximalen gesamten Fördersumme; und 9.2.4 errechnet sich die vom Zuwendungsempfänger nach Nummer 9.1.13 zu ent- richtende Vertragsstrafe wie folgt: Es ist der Prozentwert, den das Geförderte Vorhaben um mehr als 10 % von der für das jeweilige Kalenderjahr nach Nummer 8.2(d) FRL KSV geplanten oder der nach Nummer 8 angepassten Absoluten Treibhausgasemissionsminderung abweicht, mit der in diesem Ka- lenderjahr geplanten Absoluten Treibhausgasemissionsminderung und dem jeweils aktuellen effektiven CO2-Preis gemäß Nummer 4.9.1(b) zu multipli- zieren. Die Höhe der Vertragsstrafe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% Satz 2 ist um den Betrag der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte ZwischentermineZu- wendung für das jeweilige Kalenderjahr zu reduzieren, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssummenach Num- mer 4.6.1(a) nicht gewährt wird. 4.3 9.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden etwaige sonstige Schadensersatzansprüche, die aus einem Verstoß entstehen, angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines . Weitergehende, über die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt hinausge- hende Schadensersatzansprüche des Zuwendungsgebers bleiben unberührt. 4.4 Voraussetzung 9.4 In dem Fall, dass es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein Konsortium nach Nummer 5.2 FRL KSV handelt, gelten die vorstehenden Nummern 9.1 bis 9.3 entspre- chend für den Fall, dass ein oder mehrere Konsortialmitglieder die Vertragsstrafe ge- mäß den vorstehenden Nummern verwirken. Sämtliche Konsortialmitglieder haften als Gesamtschuldner für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nichtvon einem oder mehreren Konsortialmitglie- dern verwirkten Vertragsstrafen. Die Parteien halten vorsorglich fest, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehältübrigen Konsortialmitglieder, die die jeweilige Vertragsstrafe nicht verwirkt haben, in jedem Fall einzeln und selbständig dafür einstehen, dass die verwirkten Vertragsstrafen an den Zuwendungsgeber gezahlt werden. Der Vorbehalt Zuwendungsgeber kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine übrigen Kon- sortialmitglieder aus vom AG zu vertretenden Gründendieser Einstandspflicht direkt und unmittelbar in Anspruch neh- men, ist ohne zuvor das Konsortialmitglied, das die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine verwirkt hat, in An- spruch nehmen zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdenmüssen. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Klimaschutzvertrag

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall Fall, dass der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Zuwendungsempfänger eine der nachfolgenden Pflichten vorsätzlich verletzt, ist er verpflichtet, an den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung Zuwendungsgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20,1 % der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme im Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme pro Verstoß in Euro zu zahlen. Solange Für den Fall einer fahrlässigen Verletzung einer der nachfolgenden Pflichten durch den Zuwendungsempfänger beträgt die pro Verstoß in Euro vom Zuwendungsempfänger an den Zuwendungsgeber zu zahlende Vertragsstrafe 0,075 % der im Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme. Bei Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen ist die insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe durch die im Zuwendungsbescheid gewährte maximale gesamte Fördersumme begrenzt. Der Operative Beginn des Geförderten Vorhabens erfolgt nicht spätestens sechsunddreißig (36) Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Sofern im Förderaufruf nach Nummer 4.2 FRL KSV eine abweichende Frist festgelegt worden ist oder nach Nummer 4.2 FRL KSV die Frist nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids verlängert worden ist, gilt für Satz 1 diese Frist; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Jahres, gerechnet ab Fristablauf nach Satz 1, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder der Zuwendungsempfänger weist den Operativen Beginn des Geförderten Vorhabens entgegen Nummer 14.1 Satz 4 nicht feststehtunverzüglich nach dem Operativen Beginn des Geförderten Vorhabens durch Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls nach; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, ist Bemessungsgrundlage gerechnet ab einer erfolgten Abmahnung durch den Zuwendungsgeber, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder der Zuwendungsempfänger weicht entgegen Nummer 2.4 von dem Geförderten Vorhaben oder den Geförderten Anlagen ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nach erfolgter Abmahnung durch den Zuwendungsgeber ab; jedes weitere vorsätzliche Handeln nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder der Zuwendungsempfänger oder ein Weiterer Informations- und Mitwirkungsverpflichteter erfüllt seine Informations- und Mitwirkungspflichten nach Nummer 15.1 nach erfolgter Abmahnung durch den Zuwendungsgeber nicht vollständig; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder der Zuwendungsempfänger erfüllt seine Informations- und Mitwirkungspflichten nach Nummer 15.2 nach erfolgter Abmahnung durch den Zuwendungsgeber nicht vollständig; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder der Zuwendungsempfänger erfüllt seine Informations- und Mitwirkungspflichten nach Nummer 15.3 nach erfolgter Abmahnung durch den Zuwendungsgeber nicht vollständig; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder der Zuwendungsempfänger reicht die jährlichen Berechnungsangaben nach Nummer 4.3.2 dieses Vertrages nach erfolgter Abmahnung durch den Zuwendungsgeber nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig ein; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder der Zuwendungsempfänger gibt eine nach Wirksamwerden dieses Vertrages (i) beantragte oder (ii) bewilligte Anderweitige Förderung gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht an, wobei es für die Ver- tragsstrafe Rechtzeitigkeit der Angabe der Anderweitigen Förderung gegenüber der Bewilligungsbehörde darauf ankommt, dass die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für Angabe in Fall (i) unverzüglich nach Beantragung oder in Fall (ii) unverzüglich nach Bewilligung der Anderweitigen Förderung erfolgt; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der Beantragung oder Bewilligung der Anderweitigen Förderung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder der Zuwendungsempfänger verstößt gegen eine aufgrund des Zuwendungsbescheids ergangene Auflage nach erfolgter Abmahnung; jedes weitere vorsätzliche Handeln nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder der Zuwendungsempfänger nimmt bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich in Nummer 7.3 vorgesehene Produktionsreduzierung nach erfolgter Abmahnung nicht vor; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines (1) Monats, gerechnet ab der bestätigten Vergütung für geänderte erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar; oder der Zuwendungsempfänger stellt entgegen Nummer 7.3.3 nicht sicher, dass der Käufer und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät neue Eigentümer oder Besitzer der Auftragnehmer mit Konventionellen Referenzanlage die in Nummer 7.3 geregelten Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers einhält; oder der Zuwendungsempfänger weicht entgegen Nummer 4.9.3 ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde in einem Kalenderjahr um mehr als fünf (5) Prozentpunkte von den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVBnach Nummer 8.2(d) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird FRL KSV im Antrag auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/Förderung angegebenen oder den Endfertigstellungstermin angerechnetnach Nummer 8 angepassten relativen Energieträgerbedarfen ab; oder der Zuwendungsempfänger unterschreitet die bei der Antragstellung gemäß Nummer 8.2(d) FRL KSV angegebene oder nach Nummer 8 angepasste geplante Absolute Treibhausgasemissionsminderung für ein Kalenderjahr um mehr als 10 %. Die Abweichend von Nummer 9.1 beträgt die vom Zuwendungsempfänger nach Nummer 9.1.5 zu entrichtende Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins vorsätzliche Pflichtverletzung 0,02 % und für eine fahrlässige Pflichtverletzung 0,015 % der im Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme; beträgt die vom Zuwendungsempfänger nach Nummer 9.1.6 zu entrichtende Vertragsstrafe für eine vorsätzliche Pflichtverletzung 0,01 % und für eine fahrlässige Pflichtverletzung 0,0075 % der im Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme; beträgt die vom Zuwendungsempfänger nach Nummer 9.1.12 zu entrichtende Vertragsstrafe für eine vorsätzliche Pflichtverletzung 1 % und für eine fahrlässige Pflichtverletzung 0,75 % der im Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme; und errechnet sich die vom Zuwendungsempfänger nach Nummer 9.1.13 zu entrichtende Vertragsstrafe wie folgt: Es ist der Prozentwert, den das Geförderte Vorhaben um mehr als 10 % von der für das jeweilige Kalenderjahr nach Nummer 8.2(d) FRL KSV geplanten oder der nach Nummer 8 angepassten Absoluten Treibhausgasemissionsminderung abweicht, mit der in diesem Kalenderjahr geplanten Absoluten Treibhausgasemissionsminderung und dem jeweils aktuellen effektiven CO2-Preis gemäß Nummer 4.9.1(b) zu multiplizieren. Die Höhe der Vertragsstrafe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% Satz 2 ist um den Betrag der Netto-AuftragssummeZuwendung für das jeweilige Kalenderjahr zu reduzieren, die nach Nummer 4.6.1(a) nicht gewährt wird. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden etwaige sonstige Schadensersatzansprüche, die aus einem Verstoß entstehen, angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines . Weitergehende, über die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt hinausgehende Schadensersatzansprüche des Zuwendungsgebers bleiben unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht. In dem Fall, dass der AG es sich dies bei der Abnahme dem Zuwendungsempfänger um ein Konsortium nach Nummer 5.2 FRL KSV handelt, gelten die vorstehenden Nummern 9.1 bis 9.3 entsprechend für den Fall, dass ein oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist mehrere Konsortialmitglieder die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung den vorstehenden Nummern verwirken. Sämtliche Konsortialmitglieder haften als Gesamtschuldner für die Zahlung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/von einem oder Zwischentermine mehreren Konsortialmitgliedern verwirkten Vertragsstrafen. Die Parteien halten vorsorglich fest, dass die übrigen Konsortialmitglieder, die die jeweilige Vertragsstrafe nicht verwirkt haben, in jedem Fall einzeln und selbständig dafür einstehen, dass die verwirkten Vertragsstrafen an den Zuwendungsgeber gezahlt werden. Der Zuwendungsgeber kann die übrigen Konsortialmitglieder aus dieser Einstandspflicht direkt und unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne zuvor das Konsortialmitglied, das die Vertragsstrafe verwirkt hat, in Anspruch nehmen zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdenmüssen. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Klimaschutzvertrag

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall 7.1 Sollten Vertragsfristen im Sinne von Xxxx. 6.1 (Fertigstellungs-/Einzelfristen) über- schritten werden und der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in VerzugAuftragsnehmer diese Überschreitung zu vertreten haben, so hat er für jeden Werktag (Montag bis Samstag) der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2Überschreitung der Fertig- stellungsfrist 0,15 % der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er Abrechnungssumme und für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe Überschreitung von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5Einzelfristen 0,05 % der Netto-AuftragssummeAbrechnungssumme als Ver- tragsstrafe zu zahlen. Überschreitet Durch die Überschreitung von Einzelfristen verwirkte Vertragsstrafen sind nicht auf durch die Überschreitung der Auftrag- nehmer lediglich Fertigstellungsfrist verwirkte Vertragsstrafe an- zurechnen. Werden durch ein und dasselbe vom Auftragnehmer zu vertretende Er- eignis mehrere Einzelfristen überschritten, kommt die hierfür vereinbarte ZwischentermineVertrags- strafe nicht mehrfach zur Abrechnung. Die durch die Überschreitung von Einzel- fristen verwirkte Vertragsstrafe entfällt, wird wenn der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt Auftraggeber gleichwohl die maximale Fer- tigstellungsfrist einhält. Die Vertragsstrafe 5ist insgesamt auf 5 % der vereinbarten Netto-AuftragssummeAbrechnungssumme begrenzt. Der Auftraggeber ist berechtigt, die verwirkte Vertragsstrafe bereits von angefor- derten Abrechnungszahlungen und/oder der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. 4.3 7.2 Soweit dem Auftraggeber ein höherer Schaden entsteht, kann er den Auftragnehmer auf Ersatz sämtlicher durch die Überschreitung von Vertragsfristen verursachter Schäden in Anspruch nehmen. Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 7.3 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe Vertrags- strafe ist nicht, dass der AG Auftraggeber sich dies diese bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben 7.4 Soweit sich die Fertigstellungs- oder Einzelfristen aufgrund etwaiger berechtigter Ansprüche des Auftragnehmers auf Fristverlängerung verschieben oder soweit diese Fristen zwischen den Parteien einvernehmlich neu festgelegt werden, gilt die vorstehende Vertragsstrafen Regelung auch für die verschobenen oder neu verein- barten Fristen. Im Verzugsfalle ist also die Nichteinhaltung der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/lungs- oder Zwischentermine zu leistenEinzelfristen Vertragsstrafen bewehrt, ohne dass es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werdeneiner besonderen Vereinbarung bedarf. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen

Vertragsstrafe. 4.1 5.1 Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen Vertragsbedingungen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 5.2 Gerät der Auftragnehmer AN mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin vereinbarten Termin für die Lieferung oder Vollendung der Leistung in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20,2 % der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme Netto- Schlussrechnungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe Vertragsstrafe die vom Auftraggeber AG bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen Leistungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- genLeistungen. Gerät der Auftragnehmer AN mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vereinbarten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20,2 % der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin Termin für die Lieferung oder Vollendung der Leistung angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins Termins für die Lieferung oder Vollendung der Leistung ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 55 % der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer AN lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin Termin für die Lieferung oder Vollendung der Leistung jedoch ein- gehalteneingehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5ebenfalls 5 % der Netto-Auftragssumme. 4.3 5.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 5.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 5.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin Termin für die Lieferung oder Vollendung der Leistung und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine Termine für die Lieferung oder Vollendung der Leistung und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf Zeitplan ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 5.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungsterminTermin für die Lieferung oder Vollendung der Leistung, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine Termine für die Lieferung oder Vollendung der Leistung/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vertragsstrafe. 4.1 Für (zu § 11 VOB/B) 12.1 Im Falle einer Verlängerung oder einvernehmlichen Neufestlegung von verbindlich in den Fall Vergabe- bzw. Vertragsunterlagen festgelegten Ausführungs-/Vertragsfristen (Fixtermine), gilt die entsprechende Vertragsstrafenregelung für die insoweit verlängerten oder neu vereinbarten verbindlichen Ausführungs-/Vertragsfristen (neue Fixtermine). Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe entfällt nicht durch die Vereinbarung neuer verbindlicher Vertragsfristen. Die Vertragsstrafenregelung entfällt, wenn es zu einer grundlegenden Neuordnung der Vereinbarung Terminplanung kommt, die ausschließlich der Auftraggeber zu vertreten hat. Bei Überschreitung der verbindlich in den Vergabe- bzw. Vertragsunterlagen festgelegten Ausführungs-/ Vertragsfristen ist der Auftragnehmer ebenfalls zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach an den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in VerzugAuftraggeber verpflichtet, hat sofern er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme die Fristenüberschreitung zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnetvertreten hat. Die Vertragsstrafe beträgt a) je Werktag der Überschreitung 0,2 v. H. der Nettoauftragssumme einschließlich aller Nachträge für die Verzögerung einer (Vertrags-)Zwischenfrist bezogen auf den jeweiligen Bauabschnitt, b) je Werktag 0,2 v. H. der Nettoschlussrechnungssumme einschließlich aller Nachträge bei Überschreitung der Vertragsfrist für die Fertigstellung. Im Falle einer Vertragsstrafe für die Verzögerung einer oder mehrerer (Vertrags-)Zwischenfristen wird diese auf eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Vertragsfrist für die Fertigstellung angerechnet. Hinsichtlich des Endfertigstellungstermins ist Höchstbetrages der Höhe Vertragsstrafe gilt Ziffer 12.2. Sofern der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer weitere Schadensersatzansprüche erhebt, werden gezahlte Vertragsstrafen hierauf angerechnet. Dies gilt gleichermaßen auch für einen pauschalierten Verzugsschaden nach insgesamt begrenzt Ziffer 6. 12.2 Sofern verschiedene Vertragsstrafen oder mehrere Verstöße gegen die gleiche Verpflichtung aufeinandertreffen, so gelten die genannten Höchstbeträge nicht jeder für sich. In diesem Fall beschränkt sich der Höchstbetrag, der vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer gefordert werden kann, auf maximal 55 % der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-AuftragssummeNettoauftragssumme. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch 12.3 Vertragsstrafen können vom Auftraggeber bis zur Leistung der Schlusszahlung erklärt geltend gemacht werden. 4.5 Verschieben 12.4 Weitere Regelungen zu Vertragsstrafen finden sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört unter den Ziffern 4.6.4; 5.17.2 und muss durchgreifend umgestellt werden3; 5.18.9 und 10 sowie 9.2. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall 2.7.1 Der Auftraggeber ist – sofern im Einzelfall vereinbart – berechtigt, bei Vertragsrücktritt infolge Verzugs anstelle der Vereinbarung Ver- tragserfüllung und sonst bei Verzug neben der verspäteten Erfül- lung eine Vertragsstrafe, deren Gesamthöhe 30% der Auftrags- summe jedoch nicht übersteigt, zu verlangen. Die Einforderung AUSGABE 01.2007 SEITE 1 VON 3 AGB L ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ÖBB KONZERNS FÜR LIEFERAUFTRÄGE einer solchen Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe sowie eines über diese hinausge- henden Xxxxxxxx bleibt dem Auftraggeber ungeachtet der folgenden Bestimmungen:Höhe der Auftragssumme und auch dann vorbehalten, wenn er die verspätete Leistung annimmt. Diese Rechte stehen dem Auf- traggeber selbst dann zu, wenn dem Auftragnehmer kein Ver- schulden zur Last fällt. 4.2 Gerät 2.7.2 Ist der Auftragnehmer mit dem an der fristgerechten Leistung durch höhere Gewalt bzw durch Umstände in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzugder Sphäre des Auftraggebers gehindert, hat er für jeden Werktag so bleibt seine Verpflichtung zur Zah- lung der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlenbzw zur Leistung des über diese hinaus- gehenden Schadenersatzes dessen ungeachtet aufrecht. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät Zeigt der Auftragnehmer mit allerdings den Eintritt höherer Gewalt bzw von Umständen in der Sphäre des Auftraggebers diesem unver- züglich an und erbringt er hiefür auch den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzugentsprechenden Nachweis, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine so werden die Lieferfristen angemessen erstreckt; die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosummesichert sodann, außer bei Unzumut- barkeit, die Einhaltung der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entsprichtso verlängerten Frist. Nicht als höhere Gewalt gelten rechtmäßige Streiks und der Umstand, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/dass Werkstoffe, Werkstücke oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-AuftragssummeFertigwaren nur als Ausschuss ge- raten sind. 4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; 2.7.3 Mit Ausnahme der Anspruch des AG auf Erstattung eines prozentuellen Begrenzung in 2.7.1 gilt die Vertragsstrafe vorstehende Regelung uneingeschränkt auch für Ver- tragsstrafen, die aus anderen Gründen (etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührtzur Sicherstellung besonderer Eigenschaften) vereinbart wurden. 4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. 4.6 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstel- lungstermin, gelten diese Termine als Fertigstellungs-/Zwischentermine gem. vorstehenden Regelungen und sind entsprechend vertragsstrafenbewehrt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferaufträge