Common use of Vertragsstrafe Clause in Contracts

Vertragsstrafe. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Pkt. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. Die Vertragsstrafe wird so erstellt, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich 25 % Erhöhung verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn • die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde Netzbenutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst beein- flusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden Netzbenutzers geltenden Preisansätze zuzüglich 25 % Erhöhung mit einem Zuschlag von 50 Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde Netzbenutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden Netzbenutzers geltenden Preisansätze zuzüglich mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch Ver- brauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme Inan- spruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden wer- den kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen

Vertragsstrafe. (1) Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde Netzbenutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. . (2) Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Netzbenutzers gelten- den Preisansätze zuzüglich mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten Ver- brauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. . (3) Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt festge- stellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung Vertrags- auflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag Ver- trag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen Netz- dienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden Abrech- nungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Pkt. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt von Netz NÖ still- gelegt wurde. Die Vertragsstrafe wird so erstellt, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich 25 % Erhöhung verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn • wenn: die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde Netzbenutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden Netzbenutzers geltenden Preisansätze zuzüglich mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzzugang

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme Inanspruch- nahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst beein- flusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenü- bertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage An- lage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden gelten- den Preisansätze zuzüglich mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten Ver- brauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt festge- stellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Messeinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Messeinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß PktPunkt XXVIII. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst beein- flusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Daten- übertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage An- lage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden gelten- den Preisansätze zuzüglich mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten Ver- brauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt festge- stellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme Inanspruch- nahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenüber- tragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen Netz- dienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung Vertrags- auflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Pro- zent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogenherangezo- gen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehenauszuge- hen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme In- anspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt festge- stellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Pkt. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber von Netz NÖ stillgelegt wurde. Die Vertragsstrafe wird so erstellt, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich 25 % Erhöhung verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn • die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Pkt. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. Die Vertragsstrafe wird so erstellt, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich 25 % Erhöhung verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn • die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. Der Netzbetreiber (1) Netz NÖ kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde Netz- kunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen Inanspruch- nahme liegt vor, wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder unzulässig beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung Netzdienstleistungen vor der Anbringung der von Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wirdwerden, • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung Netzdienst-leistung oder Vertragsauflösung gemäß Pkt. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. in Anspruch genommen werden, (2) Die Höhe der Vertragsstrafe wird so erstellt, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich 25 25% Erhöhung verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von der Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst beein- flusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage An- lage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten Verbrauchsda- ten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt festge- stellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsstrafe. (1) Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde Netz- benutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, (a) wenn Mess­, • wenn Mess-, Steuer- Steuer­ und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • ; (b) wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, • ; oder (c) wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung Ein- stellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Pkt. XXV Punkt XXVI erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. . (2) Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich Netznutzungsentgelte mit einem Zuschlag von 25 % Erhöhung Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. . (3) Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender aus- reichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde Netzbenutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, · wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, · wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder · wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß PktPunkt XXVI. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. 2. Die Vertragsstrafe wird so erstelltbemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden Netzbenutzers geltenden Preisansätze zuzüglich 25 % Erhöhung mit einem Zuschlag von 50 Prozent verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. 3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz