Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden. 16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Vertragsstrafe. 16.1. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom An- schlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsver- trag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Ist der Anschlussnehmer ein Letztverbraucher und kann der Netzan- schluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht in einem solchen Fall ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
16.2. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten GebrauchsGe- brauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.]
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher wel- cher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden Jahresbenut- zungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten unbe- fugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen zehnstündi- gen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers Netzbe- treibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität überschrittenüber- schritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangenver- langen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte verein- barte Netzschlussleistung/Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich zeit- gleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der An- schlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt nur einmal fordern. Die Ver- einbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher wel- cher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines ArbeitsbestandteilsArbeitsbe- standteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene Anschlussnetz- ebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe Ver- tragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens längs- tens ein Jahr erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber Netz- betreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem zu- dem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht Be- steht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere AnschlussnutzerAn- schlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch. Die Höhe der Ver- tragsstrafe entspricht pro kVA Überschreitung (Überschreitungsleistung) dem pro kVA vom Netz- betreiber erhobenen BKZ, den dieser vom Anschlussnehmer bezogen auf dessen Netz-/Um- spannebene gemäß Preisblatt verlangen kann. Als Überschreitungsleistung gilt die gemessene Wirkleistung in kW, umgerechnet in kVA, abzüglich der vereinbarten Entnahmekapazität. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insge- samt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung wei- terer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer gemäß nachstehender Preisregelung eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 150 Euro pro kVA Überschreitung (Überschreitungsleistung). Als Überschreitungsleistung gilt die gemessene Wirkleistung in kW, umgerechnet in kVA, abzüglich der vereinbarten Entnahmekapazität. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Vertragsstrafe. 16.117.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungender Mes- seinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher ist für die Dauer des unbefugten GebrauchsGe- brauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung der vollen Netzanschlusskapazi- tät auf Basis des geltenden und der im „Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wirdNetzzugang“ zu zahlenden Preise zu berechnen. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben erho- ben werden.
16.217.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer An- schlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem zu- dem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbartevereinbarte Netzanschlusskapazität. Besteht ein Anspruch sowohl gegen den Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls ggf. anteilig – gesamtschuldnerisch. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Vertragsstrafe. 16.16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer Bei schuldhafter unberechtigter, d.h. ohne Zustimmung des Fotografen erfolgter Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung, Archivierung, Weitergabe eines Bildes an Dritte oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Übertragung/Unterlizenzierung von Messeinrichtungen, so Nutzungsrechten auf/an Dritte sowie sonstiger unberechtigter Nutzung durch den Auftraggeber ist der Netzbetreiber Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars für jeden Fall zu verlangenfordern. Diese ergibt Fehlt es an einer Vereinbarung zum Nutzungshonorar, ist als Vertragsstrafe das Fünffache desjenigen Nutzungshonorars zu zahlen, das sich durch Addition eines Leistungsbestandteilsbei Anwendung der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung gültigen Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergibt. Alternativ kann der Fotograf als Vertragsstrafe das Fünffache seines üblichen Nutzungshonorars fordern, welcher aus wenn er den Nachweis erbringt, dass er für die in Frage stehende Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und MFM- Bildhonorarliste ausgewiesene Honorar berechnet. Unabhängig davon, wie das Nutzungshonorar im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden konkreten Fall ermittelt wird, sowie beträgt die Vertragsstrafe mindestens 500,00 € für jeden Fall. Die Geltendmachung eines Arbeitsbestandteils, welcher für Schadenersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
6.2. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung schuldhaft die Dauer Benennung des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf Fotografen oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild oder als Wasserzeichen im Bild bei der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden Social Media-PlaИormen und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises auf medienweitergebenden PlaИormen, ist Ziffer 6.1 analog anzuwenden mit der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem vorausMaßgabe, dass als Vertragsstrafe nicht das Fünffache, sondern 100% des Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € für jeden Fall zu zahlen sind. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerischGeltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bildproduktionen
Vertragsstrafe. 16.16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer Bei schuldhafter unberechtigter, d.h. ohne Zustimmung des Fotografen erfolgter Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung, Archivierung, Weitergabe eines Bildes an Dritte oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Übertragung/Unterlizenzierung von Messeinrichtungen, so Nut- zungsrechten auf/an Dritte sowie sonstiger unberechtigter Nutzung durch den Auftraggeber ist der Netzbetreiber berechtigtFotograf be- rechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars für jeden Fall zu verlangenfordern. Diese ergibt Fehlt es an einer Vereinbarung zum Nutzungshonorar, ist als Vertragsstrafe das Fünffache desjenigen Nutzungs- honorars zu zahlen, das sich durch Addition eines Leistungsbestandteilsbei Anwendung der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung gültigen Bildhono- rarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergibt. Alternativ kann der Fotograf als Vertrags- strafe das Fünffache seines üblichen Nutzungshonorars fordern, welcher aus wenn er den Nachweis erbringt, dass er für die in Frage stehende Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und MFM-Bildhonorarliste ausgewiesene Hono- rar berechnet. Unabhängig davon, wie das Nutzungshonorar im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden konkreten Fall ermittelt wird, sowie beträgt die Ver- tragsstrafe mindestens 500,00 € für jeden Fall. Die Geltendmachung eines Arbeitsbestandteils, welcher für Schadenersatzanspruchs bleibt hier- von unberührt.
6.2. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung schuldhaft die Dauer Benennung des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf Fotografen oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild oder als Wasserzeichen im Bild bei der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden Social Media-Plattformen und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises auf medienweitergebenden Plattformen, ist Ziffer 6.1 analog anzuwenden mit der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem vorausMaßgabe, dass als Vertrags- strafe nicht das Fünffache, sondern 100% des Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € für jeden Fall zu zah- len sind. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerischGeltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bildproduktionen
Vertragsstrafe. 16.11. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter UmgehungDer Netzbetreiber kann, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigtunbeschadet allfälliger Schadensersatzansprüche, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe zu verlangengeltend machen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Diese ergibt sich Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt insbesondere vor,
a. wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beeinflusst werden,
b. wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Schalt- und Steuergeräte und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird,
c. wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung durch Addition eines Leistungsbestandteilsden Netzbetreiber oder Vertragsauflösung gemäß Pkt. XXVI. Erfolgt, welcher aus oder
d. wenn der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität Netzkunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, alle für die Entgeltbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse (zB. Zählpunktfestlegung für einen neuen Haushalt; falsche Ablesung; tatsächliche Verhältnisse bei Firmengründungen) dem Netzbetreiber mitzuteilen.
e. bei unbefugter Weiterleitung von Elektrizität an Dritte.
2. Die Vertragsstrafe wird so bemessen, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher 25%igem Aufschlag verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer des der unbefugten GebrauchsInanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, längstens jedoch ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen.
3. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr1 Jahr berechnet werden, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist wenn die Dauer des Gebrauchs der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werdenmit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Strom Verteilernetz
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt 9.1 Wird für den Fall verspäteter Lieferung oder aus ande- ren Gründen schriftlich eine Vertragsstrafe vereinbart, so bezieht sich deren Berechnungsgrundlage – falls nichts anderes vereinbart – auf die gesamte Vertrags- summe.
9.2 Als Stichtag für die Fälligkeit einer Vertragsstrafe gilt das Verstreichen der Anschlussnutzer pönalisierten Daten im Vertrag oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt Eintritt eines pönalisierten Ereignisses.
9.3 Der Lieferant kann sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und auf das Ausbleiben etwaiger vom Besteller im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis Vorfeld zu erbringender Leistungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig angefordert hat oder wenn hierfür ein fixer Leistungszeitpunkt festgelegt war, den der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs Besteller nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werdeneingehalten hat.
16.29.4 Der Besteller behält sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der letzten Zahlungs- rate gemäß Ziffer 25.4 vor. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschrittenIhre Entrichtung bzw. Verrechnung entbindet den Lieferanten nicht von der Erfüllung der übrigen Vertragspflichten.
9.5 Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprü- che bleibt neben der Vertragsstrafe unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadens- ersatzansprüche angerechnet.
9.6 Bei Fällen höherer Gewalt wie Streiks, so ist der Netzbetreiber berechtigtKrieg, vom Anschlussnehmer eine Natur- ereignissen, behördlichen Massnahmen oder Unterlas- sungen, Aufruhr, Mobilmachung, Arbeitskonflikte, Aussperrungen, Unfälle und andere erhebliche Betriebsstörungen, Epidemien, terroristische Aktivi- täten etc. wird keine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerischSchadens- ersatz aus Verzug geschuldet.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Vertragsstrafe. 16.1Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software in mehr als den vereinbarten Betrieben ist eine vertragswidrige Handlung. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so In diesem Fall ist der Netzbetreiber berechtigtAuftraggeber/Lizenznehmer verpflichtet, die Übernutzung der SyLinx GmbH unverzüglich anzuzeigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber/Lizenznehmer der SyLinx GmbH unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteilsfür die jeweilige Software angemessene Vertragsstrafe, welcher aus die von der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden SyLinx GmbH festzusetzen ist und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte Streitfall vom zuständigen Gericht auf deren Angemessenheit überprüft werden kann. Der Auftraggeber/Lizenznehmer darf das überlassene Material weder ganz noch teilweise einem Dritten, der nicht zum Geschäftsbetrieb des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden Auftraggebers/Lizenznehmers gehört und nicht Nutzungsberechtigter im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises Sinne dieses Vertrages ist, zugänglich machen. Der Auftraggeber/Lizenznehmer gestattet der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wirdSyLinx GmbH, die vertragliche Nutzung an Ort und Stelle nachzuprüfen. Ist die Dauer des Gebrauchs Der Auftraggeber/Lizenznehmer darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der SyLinx GmbH nicht festzustellenändern oder entfernen. Jegliches Kopieren der Software ist, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.2ausgenommen zu Sicherungszwecken, nicht gestattet. Wird die Der Auftraggeber/Lizenznehmer darf keine Änderungen an der Software oder Teilen davon vornehmen oder diese dekompillieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist Falle der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer Zuwiderhandlung unter Verzicht der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR zu verlangenbezahlen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann Davon unberührt bleiben weitere Schadenersatzansprüche der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch.SyLinx GmbH.
Appears in 1 contract
Samples: Lizenzvereinbarung
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von der Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber die FBG berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers der FBG veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ < 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers der FBG veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber die FBG berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität Wirkleistung überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität Wirkleistung in kW aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber der FBG vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls ggf. anteilig – gesamtschuldnerisch. Die FBG kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung
Vertragsstrafe. 16.117.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungender Mes- seinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher ist für die Dauer des unbefugten GebrauchsGe- brauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung der vollen Netzanschlusskapa- zität auf Basis des geltenden und der im „Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wirdNetzzugang“ zu zahlenden Preise zu berechnen. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben er- hoben werden.
16.217.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer An- schlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem zu- dem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbartevereinbarte Netzanschlusskapazität. Besteht ein Anspruch sowohl gegen den Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls ggf. anteilig – gesamtschuldnerisch. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt 8.1 Verbraucht der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungender Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Netzbetreiber sind die Stadtwerke berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch aber für ein Jahr, 6 Monate auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu 10 Stunden nach den für den Kunden geltenden Preisregelungen dieses Vertrages zu berechnen.
8.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisregelungen dieses Vertrages zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten verlangt werden.
8.3 Zusätzlich zum vereinbarten Preis für die Energielieferung können die Stadtwerke eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Kunde schuldhaft gegen Ziffer 1.2.2. verstößt. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des gemäß der Preisregelung vereinbarten Preises für die Lieferung elektrischer Energie ohne Berücksichtigung der Entgelte für Netznutzung und im Preisblatt staatlich/behördlich veranlasster Umlagen/Abgaben (EEG-Umlage, KWKG-Umlage, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, § 17f EnWG-Umlage, § 18 AbLaV-Umlage). Die Vertragsstrafe wird für Netznutzungsentgelte den gesamten Verbrauch der ohne Zustimmung weitergeleiteten elektrischen Energie erhoben. Ist der tatsächliche Verbrauch nicht zu ermitteln, sind die Stadtwerke zu einer Schätzung des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises Verbrauchs berechtigt. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. tatsächliche Verbrauch geringer als der durch die Stadtwerke geschätzte Verbrauch (gesamte weitergeleitete Energie) ist.
8.4 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über in entsprechender Anwendung der Ziffern 8.1 und 8.2 für einen festgestellten Zeitraum hinaus für geschätzten Zeitraum, der längstens ein Jahr 6 Monate betragen darf, erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten veröffent- lichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum Zeit- raum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag An- schlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich zeit- gleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber gegen- über dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen genom- men Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber Netzbe- treiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 120,00 Euro pro kVA Überschreitung (Überschreitungsleistung). Als Überschrei- tungsleistung gilt die gemessene Wirkleistung in kW, umgerechnet in kVA, abzüglich der vereinbarten Entnahmekapazität. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis er- langt, insgesamt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag
Vertragsstrafe. 16.117.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität Gas unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung von der Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung der vollen Netzanschlusskapazität auf Basis des geltenden und der im „Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wirdNetzzugang“ zu zahlen- den Preise zu berechnen. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus hin- aus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.217.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer gemäß nachstehender Preisre- gelung eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschie- dene Zählpunkte genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität An- spruch genommenen Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbartevereinbarte Netzanschlusskapazität. Besteht Be- steht ein Anspruch sowohl gegen den Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls ggf. anteilig – gesamtschuldnerisch. Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht dem in den Preisblättern veröffentlichten Leistungpreis pro kW Überschreitung (Überschreitungsleistung). Als Überschreitungsleistung gilt die ge- messene Leistung in kW abzüglich der vereinbarten Netzanschlusskapazität. Der Netz- betreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher wel- cher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines ArbeitsbestandteilsArbeitsbe- standteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene Anschlussnetz- ebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe Ver- tragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens längs- tens ein Jahr erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber Netz- betreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem zu- dem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht Be- steht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere AnschlussnutzerAn- schlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der An- schlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Vertragsstrafe. 16.117.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von der Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung der vollen Netzanschlusskapazität auf Basis des geltenden und der im „Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wirdNetzzugang“ zu zahlen- den Preise zu berechnen. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.217.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern so- fern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss Netz- anschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer An- schlussnehmer und Netzbetreiber vereinbartevereinbarte Netzanschlusskapazität. Besteht ein Anspruch sowohl gegen den Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls ggf. anteilig – gesamtschuldnerischge- samtschuldnerisch. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das Doppelte des Leistungspreises gemäß jeweils gül- tigem Preisblatt der Netznutzung pro kW Überschreitung (Überschreitungsleistung). Als Überschreitungsleis- tung gilt die gemessene Leistung in kW abzüglich der vereinbarten Leistung. Der Netzbetreiber kann die Ver- tragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zum Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschluss- nutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von der Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen vierundzwanzigstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und der im „Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wirdNetznutzung“ zu zahlenden Preisen zu berechnen. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus hin- aus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag in der Netzanschlussvereinbarung vereinbarte Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag in der Anschlussnutzungsvereinbarung vereinbarte Entnahmekapazität Netzanschlusskapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität Scheinleistung in kVA aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen zwi- schen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbartevereinbarte Netzanschlusskapazität. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls ggf. anteilig – gesamtschuldnerisch. Die Höhe richtet sich nach dem gültigen Jahresleistungspreis (für Benutzungsdauer > 2500h) pro kVA Überschreitung (Überschreitungsleistung). Als Überschreitungsleistung gilt die höchste während eines Monats mit viertelstündiger Feststellung gemessene, auf volle kW kaufmännisch gerundete Leistung um- gerechnet in kVA, abzüglich der vereinbarten Netzanschlusskapazität. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis erlangt, insgesamt nur einmal fordern. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung (Strom)
Vertragsstrafe. 16.1(§ 11)
9.1 Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe gemäß Ziff. Entnimmt 3 der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ als Vertragsbestandteil ist der Netzbetreiber Auftraggeber bei vom Auftragnehmer zu vertre- tender Überschreitung der vereinbarten Vertragsfrist (umrandetes Feld auf Seite 1 der „Aufforde- rung zur Abgabe eines Angebots“) berechtigt, im Rahmen der §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu fordern.
9.2 Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der vereinbarten Liefer- bzw. Ausführungsfrist zu ver- treten oder gerät er in sonstiger Weise in Verzug, so verpflichtet er sich, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,1 v.H. des Nettoabrechnungswertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf höchstens 5 v.H. der Nettoauftragssumme inkl. Nachträge begrenzt.
9.3 Eine entsprechende Vertragsstrafe kann der Auftraggeber auch dann fordern, wenn der Auftrag- nehmer mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug gerät.
9.4 Der Auftraggeber bleibt berechtigt, seinen über die verwirkte Vertragsstrafe etwa hinausgehen- den Schaden vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen (§§ 340 Abs. 2, 341 Abs. 2 BGB). Der Nachweis des weitergehenden Schadens obliegt dem Auftraggeber.
9.5 Der Auftraggeber muss den Vorbehalt der Vertragsstrafe nicht bereits zum Zeitpunkt der Ab- nahme geltend machen, sondern es genügt, wenn dies bis zur Schlusszahlung erfolgt.
9.6 Vertragsstrafe aufgrund des § 12 TTG Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer sowie den Nachunternehmen und den Verleihern von Arbeitskräften aufgrund des TTG auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen (§11 TTG). Er darf sich zu diesem Zweck die Entgeltabrechnung, die Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen sowie die zwischen Auftragnehmern und Nachunternehmer abgeschlossenen Verträge vorlegen lassen, diese prüfen und hierzu Auskünfte verlangen. Diese ergibt Der Auftragnehmer sowie die Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften haben ihre jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 TTG bereitzuhalten. und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber in der vereinbarten Frist vorzulegen und zu erläutern. Er ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften vertraglich sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat für sich und seine Nachunternehmer vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Überprüfungen auf Einhaltung der Verpflichtungserklärungen zu § 4 und § 9 TTG einschließlich der sorgfältigen Auswahl der Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften durch Addition das Innenministerium als zuständige Behörde für die Kommunen bereit zu halten und diese dem Innenministerium auf Verlangen unverzüglich zur Überprüfung vorzulegen. Dies kann auch eine Prüfung vor Ort beinhalten. Bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Verpflichtungserklärung prüft das Innenministerium auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers anhand der vorgelegten Unterlagen sowie zusätzlich einzufordernder Unterlagen und Auskünfte, ob bei der Auftragsdurchführung gegen die Verpflichtungserklärung verstoßen wird oder verstoßen wurde. Das Innenministerium darf entsprechende Auskünfte und die erforderlichen Unterlagen von den öffentlichen Auftraggebern und den Auftragnehmern und deren Nachunternehmern sowie den Verleihern von Arbeitskräften einholen. Bleibt kein vernünftiger Zweifel an dem Vorliegen eines LeistungsbestandteilsVerstoßes, welcher stellt das Innenministerium einen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß fest und meldet dies dem Vergabe- und Korruptionsregister zum Schutz fairen Wettbewerbs. Das Innenministerium als zuständige Behörde teilt den festgestellten Verstoß dem öffentlichen Auftraggeber mit. Dieser ist verpflichtet, die vereinbarte Vertragsstrafe einzufordern und die Kündigung des Vertrages zu prüfen. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Multiplikation Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG ist eine Vertragsstrafe zu zahlen, die eins vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf vom Hundert des Auftragswertes beträgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis Vertragsstrafe besteht auch bei einem Verstoß, der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder durch einen Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Es wird vereinbart, dass die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräften sowie eines Arbeitsbestandteilsschuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 (1) TTG den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrages oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses berechtigen. Es wird außerdem vereinbart, welcher dass der öffentliche Auftraggeber bei nachweislichem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG wegen mangelnder Eignung für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf von bis zu drei Jahren von der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden Teilnahme am Wettbewerb ausschließt (Auftragssperre). Der öffentliche Auftraggeber teilt die verhängte Auftragssperre dem Vergabe- und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werdenKorruptionsregister mit (§ 13 (1) TTG).
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch.
Appears in 1 contract
Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen