Common use of Vertragsstrafe Clause in Contracts

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

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Samples: www.piwetz.shop, www.ewerk-badradkersburg.at, www.ewg.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

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Samples: www.e-control.at, www.montafonerbahn.at

Vertragsstrafe. (1. ) Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

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Samples: www.vorarlbergnetz.at, www.alfenzwerke.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme Inanspruch- nahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenüber- tragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen Netz- dienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung Vertrags- auflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

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Samples: www.ikb.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

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Samples: www.stadtwerke-kitzbuehel.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage An- lage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

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Samples: stadtwerkeschwaz.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, wenn wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst beeinflusst werden, ; wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder ; wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde; • der Netzkunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, alle für die Entgeltbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse (zB. Zählpunktfestlegung für einen neuen Haushalt; falsche Ablesung; tatsächliche Verhältnisse bei Firmengründungen) dem Netzbetreiber mitzuteilen.

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Samples: www.ewerk-dietrichschlag.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst beeinflusst werden, wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

Appears in 1 contract

Samples: ewerk-mariahof.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, » wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenübertragungs- einrichtungen umgangen oder beein- flusst beeinflusst werden, » wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen Datenübertragungseinrich- tungen in Anspruch genommen wird, wird oder » wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen Netzdienstleis- tungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

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Samples: www.stww.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber Verteilernetzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenübertragungs- einrichtungen umgangen oder beein- flusst werdenbeeinflusst wer- den, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen Datenübertragungsein- richtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen Netzdienstleis- tungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung Netzdienstleis- tung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVIXXIII. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt stillge- legt wurde.

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Samples: ewerk.kematenintirol.at

Vertragsstrafe. (1. Der Netzbetreiber ) Netz NÖ kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netz- kunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen Inanspruch- nahme liegt vor, wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst unzulässig beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung Netzdienstleistungen vor der Anbringung der von Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wirdwerden, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung Netzdienst-leistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.in Anspruch genommen werden,

Appears in 1 contract

Samples: www.evn.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen Daten- übertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage An- lage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

Appears in 1 contract

Samples: www.e-werk-winkler.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, · wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst beeinflusst werden, · wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder · wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

Appears in 1 contract

Samples: ewerkfernitz.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen Datenü- bertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage An- lage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

Appears in 1 contract

Samples: www.wasserkraft-soelden.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Messeinrichtungen umgangen oder beein- flusst beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen Messeinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVIXXVIII. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

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Samples: e-guessing.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

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Samples: www.lichtgenossenschaft.at

Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, wird oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung Vertrags- auflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.

Appears in 1 contract

Samples: www.ikb.at