Vertragsänderungen. 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag, Energieliefervertrag
Vertragsänderungen. 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.z. B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung Grundversor- gung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen ein- schlägigen Verwaltungsentscheidungen. Die SWD kann können die Regelungen des Stromliefervertrags Stromliefervertrages und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen Verwaltungsent- scheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für die SWD unzumutbar werden.
14.2. Die SWD wird werden dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 14.1. mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung.
14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 14.1. den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn die SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändertändern. Hierauf wird werden die SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 3.2. ff. bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsänderungen. 14.1. 2.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen aktuellen, einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz dem EnWG in der Fassung vom 07.07.2005 (EnWGBGBl. I, S. 1970) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz StromGVV vom 26.10.2006 (StromGVV)“BGBl. I, S.2391) in der Fassung vom 17.10.2008 (BGBl. 2008 I, S.2006) sowie auf der aktuellen aktuellen, einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen aktuellen, einschlägigen VerwaltungsentscheidungenVerwaltungsentscheidungen der Bundesnetza- gentur). SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD die Stadtwerke Bad Tölz GmbH unzumutbar werden, ist die Stadtwerke Bad Tölz GmbH berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen (mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten) entsprechend anzupassen.
14.2. SWD 2.2 Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach Ziffer 13.1 vorstehendem Absatz (1) mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Schriftform nicht mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilender Anpassung widerspricht. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der VertragsänderungKunde von der Stadtwerke Bad Tölz GmbH bei Bekanntgabe besonders hingewiesen.
14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Autostromvertrag, Autostromvertrag, Autostromvertrag
Vertragsänderungen. 14.14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen jeweils gültigen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD BS|ENERGY kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des dieses Vertrages für SWD die BS|ENERGY unzumutbar werdenwird.
14.24.2. SWD wird BS|ENERGY ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit die Änderungen dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenzumutbar sind. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der VertragsänderungAnpassungen dieser Bedingungen sind nur zum Monatsersten möglich.
14.34.3. Anpassungen dieser AGB werden dem Kunden beim nächsten Start der App/Webanwendung mit Hilfe eines Pop-Up-Fensters angezeigt. Der Kunde wird aufgefordert, den geänderten AGB zuzustimmen, bevor mit der App/Webanwendung ein Ladevorgang an der Ladeinfrastruktur gestartet werden kann. Stimmt er zu, kann im Falle der Ladevorgang beginnen (vgl. Ziffer 2). Stimmt er nicht zu, ist die Nutzung der Ladeinfrastruktur mittels der App/Webanwendung nicht mehr möglich (vgl. Ziffer 2).
4.4. BS|ENERGY ist ferner berechtigt, den Zugang des Kunden zur App/Webanwendung sowie seine Contract-ID und Ladekarte(n) vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, falls der Kunde diese Nutzungsbedingungen nicht bestätigt oder einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Anpassung der Änderungen kündigenNutzungsbedingungen widerspricht und diese nicht akzeptiert, wenn SWD obwohl die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD Anpassungen für den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührtzumutbar waren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsänderungen. 14.113.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden.
14.213.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung.
14.313.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag
Vertragsänderungen. 14.18.1. Die Regelungen dieses des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen derzeitigen gesetzlichen und Rechtsvorschriften (sonstigen Rahmenbedingungen, wie z.z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)“) , sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD Der Lieferant kann die Regelungen des Stromliefervertrags Energieliefervertrages und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD den Lieferanten unzumutbar werden.
14.28.2. SWD Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach Ziffer 13.1 8.1 mindestens einen Monat drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Lieferant wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens in der textlichen Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderungbesonders hinweisen.
14.38.3. Der Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. 6.1 bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsänderungen. 14.113.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz Niederdrucknetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden.
14.213.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung.
14.313.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag
Vertragsänderungen. 14.119.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen jeweils gültigen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften Rechtsvor- schriften (wie z.z. B. Energiewirtschaftsgesetz (- EnWG) , Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Strom- grundversorgungs-verordnung – StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD Die MAINGAU kann die Regelungen des Stromliefervertrags Re- gelungen dieses Vertrages und dieser AGB neu fassenBedingungen ändern, wenn und soweit dies erforderlich ist, um diese die Regelungen an aktuelle Gesetzesentwicklungen Entwicklungen in der Gesetzgebung und/oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie Rechtsvor- schriften und/oder an aktuelle Rechtsprechung und/oder einschlägige entsprechende Verwaltungsentscheidungen anzupassenanzu- passen, wenn der Vertrag bzw. diese Allgemeine Geschäftsbedingungen hierdurch lückenhaft würden oder sich das Vertragsgefüge in rechtlicher Hinsicht zu Lasten einer Partei verschiebt und die Fortsetzung des Ver- trages für die MAINGAU nicht zumutbar ist. Die MAINGAU ist in entsprechender Anwendung verpflichtet, die Regelungen zu ändern, wenn die Verschiebung zu Lasten des Kunden erfolgt und eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werdenihn un- zumutbar ist.
14.219.2. SWD Die MAINGAU wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 Anpassungen mindestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksamwer- den in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindes- tens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die MAINGAU wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens in der textlichen Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderungbesonders hinweisen.
14.319.3. Der Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die MAINGAU die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD In diesem Fall hat die vorgesehene Änderung keine Wirkung für und gegen den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührtKunden.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBI, I,S. 1970, 3621), in der Fassung vom 21.07.2014 (BGBI. I, S. 1066) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz Niederdrucknetz (StromGVV)““ vom 26.10.2006 (BGBI, I, S. 2391, 2396) in der Fassung vom 22.10.2014 (BGBI. I, S. 1631)) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine seine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden, ist SWD berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 9, 11, 14 und 15 dieser AGB entsprechend anzupassen.
14.2. 10.2 SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 10.1 mindestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der VertragsänderungAnpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von SWD bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.
14.3. Der 10.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Energieliefervertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 11.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. 2005 I, S. 1970), in der Fassung vom 13. Ok- tober 2016 (BGBl. I, S. 2258) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen Bedingun- gen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom Gas aus dem Niederspannungsnetz Niederdrucknetz (StromGVVGasGVV)““ vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 I, S. 2396) in der Fassung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine seine Fortsetzung des Vertrages für SWD innogy unzumutbar werden, ist innogy berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 10, 12, 14, 16 und 18 dieser AGB ent- sprechend anzupassen.
14.2. SWD 11.2 innogy wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach Ziffer 13.1 11.1 mindestens einen Monat drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt Ände- rungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der VertragsänderungAnpassung widerspricht. Zur Fristwah- rung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von innogy bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.
14.3. Der 11.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD innogy die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Energieliefervertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 14.1 Die Regelungen dieses des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen gesetzlichen und Rechtsvorschriften sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrich- terliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (EnWG) z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die StWB nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Ver- trages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist StWB verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Ent- gelts – insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstan- dener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
14.2 Anpassungen des Vertrages und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen VerwaltungsentscheidungenAllgemeinen Geschäftsbedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassenDie Anpassung wird nur wirksam, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden.
14.2. SWD wird StWB dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmitteilt. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf AnlassIn diesem Fall hat der Kunde das Recht, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung.
14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform zu kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden der Kunde von StWB in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührtgesondert hingewiesen.
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Samples: Gas Supply Agreement
Vertragsänderungen. 14.119.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen jeweils gültigen ein‐ schlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.z. B. Energiewirtschaftsgesetz (Energiewirtschafts‐ gesetz ‐ EnWG) , Gasgrundversorgungsverordnung ‐ GasGVV und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Strom‐ grundversorgungsverordnung – StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen ein‐ schlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD Die MAINGAU kann die Regelungen des Stromliefervertrags Re- gelungen dieses Vertrages und dieser AGB neu fassenBedingungen ändern, wenn und soweit dies erforderlich ist, um diese die Regelungen an aktuelle Gesetzesentwicklungen Entwicklun- gen in der Gesetzgebung und/oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie Rechtsvor- schriften und/oder an aktuelle Rechtsprechung und/oder einschlägige entspre- chende Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag bzw. diese Allgemeine Geschäftsbedingungen hierdurch lückenhaft würden oder eine sich das Vertragsgefüge in rechtlicher Hinsicht zu Lasten einer Partei verschiebt und die Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werdendie MAINGAU nicht zumutbar ist. Die MAINGAU ist in entsprechender An- wendung verpflichtet, die Regelungen zu ändern, wenn die Verschie- bung zu Lasten des Kunden erfolgt und eine Fortsetzung für ihn unzu- mutbar ist.
14.219.2. SWD Die MAINGAU wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 Anpassungen mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Anpassung wider- spricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die MAINGAU wird den Kunden auf die Bedeutung seines Ver- haltens in der textlichen Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderungbesonders hinweisen.
14.319.3. Der Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündigungs‐ frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die MAINGAU die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD In diesem Fall hat die vorgesehene Änderung keine Wirkung für und gegen den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührtKunden.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Vertragsänderungen. 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung 8.1 Der Kunde wird über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) Änderungen dieser AGB sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte eventuelle sonstige Vereinbarungen in geeigneter Weise informiert und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungensein Widerspruchs- bzw. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werdenKündigungsrecht hingewiesen.
14.28.2 Bei einseitigen Vertragsänderungen nach § 57 Abs. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher 1 und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung 2 TKG durch SWU TeleNet kann der Vertragsänderung.
14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen und ohne Kosten kündigen, wenn SWD sofern die Vertragsbedingungen einseitig ändertÄnderung nicht
a) ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers,
b) rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder
c) unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben ist.
8.3 Der Kunde wird klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Vertrags- änderung und ein bestehendes Kündigungsrecht nach § 57 Abs. Hierauf wird SWD den 1 Nr. 1 bis 3 TKG informiert.
8.4 Die Kündigung kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Unterrichtung der SWU TeleNet über die Vertrags- änderung erklärt werden. Der Vertrag kann frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertrags- änderung wirksam wird. Die Regelungen der Ziff. 8.3 bis 8.5 (gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 bis 3 TKG) gelten nicht für Verträge, die nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 40 TKG zum Gegenstand haben.
8.5 Die Kündigung durch Verbraucher oder sonstige Kunden bedarf der Textform. Stand: Xxxx 2022/PA
8.6 Bei der Bereitstellung/Inanspruchnahme von Diensten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können aus- ländische Gesetze, Verordnungen oder sonstige landesspezifische Besonderheiten dazu führen, dass der Ver- trag nicht in der textlichen Mitteilung hinweisenvorgesehenen Art und Weise durchgeführt werden kann bzw. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ffAnpassungen des Vertrags erfor- derlich werden. bleibt unberührt.SWU XxxxXxx XxxX, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxx, Telefon 0000 000-0000, Telefax 0000 000-0000, E-Mail xxxxxxx@xxx.xx AGB, Stand: 01.10.2022
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsänderungen. 14.1Hinweis:
1. Leistungsverzeichnis(§ 1)
1.1 Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht das Leistungsverzeichnis vor.
2. Technische Regelwerke (§ 1 Abs. 2)
2.1 In den Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4.
2.2 Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Vergabeunterlagen genannten DIN- Normen sind für die Kalkulation des Angebotes in der drei Monate vor dem Eröffnungs-/ Einreichungster- min gültigen Fassung maßgebend.
3. Preisermittlungen(§ 2)
3.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auf- traggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertrag- lichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm frei- gestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werdenSchlusszahlung zurückgegeben.
14.23.2 Sind nach § 2 Abs. SWD wird 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen sei- ne Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Kunden Nachtragsangebot vorzulegen sowie die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenerforderlichen Auskünfte zu er- teilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der VertragsänderungDies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Vertragsänderungen. 14.1. 10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden Haus- haltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) “ sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen höchst- instanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen VerwaltungsentscheidungenVerwaltungsentschei- dungen. SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine seine Fortsetzung des Vertrages für SWD ELE unzumutbar werden, ist ELE berechtigt, die Ziffern 1 bis 9 und 12 bis 14 dieser AGB entsprechend anzupassen.
14.2. SWD 10.2 ELE wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach Ziffer 13.1 10.1 mindestens einen Monat drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirk- samwerden der VertragsänderungAnpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von ELE bei Bekannt- gabe gesondert hingewiesen.
14.3. Der 10.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD ELE die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Energieliefervertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den jeweils aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz ([EnWG) ] und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“Stromgrundversorgungsverordnung) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Die SWD kann ist berechtigt, die Regelungen des Stromliefervertrags Vertrages und dieser AGB neu zu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen der von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für die SWD unzumutbar werden.
14.2. 10.2 SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 10.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung.
14.3. 10.3 Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 10.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 14.1 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Stromsondervertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBI, I,S. 1970, 3621), in der Fassung vom 05.12.2019 (BGBI. I, S. 2002) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz Niederdrucknetz (StromGVV)““ vom 26.10.2006 (BGBI, I, S. 2391, 2396) in der Fassung vom 14.03.2019(BGBI. I, S. 333)) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder seine Fortsetzung für SWD kann unzumutbar werden, ist SWD berechtigt, die Regelungen des Stromliefervertrags Energieliefervertrages und dieser AGB neu zu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden.
14.2. 10.2 SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 10.1 mindestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der VertragsänderungAnpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von SWD bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.
14.3. Der 10.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Stromsondervertrag
Vertragsänderungen. 14.113.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom Erdgas aus dem Niederspannungsnetz Niederdrucknetz (StromGVVGasGVV)“) “ sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags Erdgasliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden.aktuelle
14.217.3. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenDatenerhebung. Die Mitteilung erfolgt ausführlichen Informationen nach Art. 13, 14 DSGVO erhält der Betroffene im Nachgang zur Datenerhebung. Diese können auch jederzeit unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx/xxxxx-xxx/xxxxxxxxxxx/ eingesehen werden. Bonitätsauskunft: SWD ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt SWD Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die Creditreform Boniversum GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxx oder an die Schufa Holding AG, Massenbergstr. 9 – 13, 44787 Bochum. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden, kann SWD den Auftrag des Kunden zur Energielieferung ablehnen. Hinweis nach § 4 Abs. 2 EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz): Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Einrichtungen, die ebenfalls Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie ggf. technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten bereitstellen, erhalten Sie auf folgender Internetseite: xxxxx://xxx.xxxx-xxxxxxx- xxxxxxxxxxxxx.xx/.
17.4. Hinweis Sicherheitsdatenblatt Erdgas: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 01.06.2007 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen (REACH- VO) ist auf der Internetseite xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx- xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/ abrufbar. Auf Wunsch des Kunden stellt die SWD das Sicherheitsdatenblatt ohne zusätzliche Kosten in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung.
14.3Papierform zur Verfügung. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt ferner ein Sicherheitsdatenblatt bei dem jeweils zuständigen Netzbetreiber anfragen. Sollten sich Änderungen des Wirksamwerdens der Änderungen kündigenSicherheitsdatenblatts ergeben, wenn SWD wird die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in bis 12 Monate nach der textlichen Mitteilung hinweisenLieferung darüber informieren.
17.5. Das Recht zur ordentlichen Kündigung Hinweis gemäß § 107 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV): Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sein denn, eine solche Verwendung ist nach Ziffer 3.2 ffdem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. bleibt unberührtJede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen.
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Samples: Energieliefervertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 11.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. 2005 I, S. 1970), in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 I, S. 1738) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)““ vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 I, S. 2391) jeweils in der Fassung vom 30. April 2012 (BGBl. 2012 I, S.1002) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen VerwaltungsentscheidungenVerwaltungsent- scheidungen. SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine seine Fortsetzung des Vertrages für SWD SWSLS unzumutbar werden, ist SWSLS berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 10, 12, 15 und 18 dieser AGB entsprechend anzupassen.
14.2. SWD 11.2 SWSLS wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach Ziffer 13.1 11.1 mindestens einen Monat drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der VertragsänderungAnpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von SWSLS bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.
14.3. Der 11.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD SWSLS die Vertragsbedingungen einseitig ändert.
11.4 SWSLS ist berechtigt, sämtliche Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Hierauf Bei Übertragung des Vertragsverhältnisses wird SWD SWSLS den Kunden rechtzeitig von einer Übertragung in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Übertragung nicht einverstanden, kann er das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist ab Zugang der Übertragungsmitteilung fristlos kündigen. Erfolgt die Kündigung nicht bis zum Tag der Übertragung, gilt dies als Einverständnis zu Vertragsübernahme. Auf diese Umstände und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen wird SWSLS den Kunden in der textlichen Mitteilung Übertragungsmitteilung gesondert hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Sondervertrag – Online Tarif
Vertragsänderungen. 14.1. 12.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen ein- schlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.z. B. Energiewirtschaftsgesetz dem Ener- giewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der Fassung vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden Haushalts- kunden und die Ersatzversorgung mit Strom Gas aus dem Niederspannungsnetz Niederdrucknetz (StromGVVGasGVV)““ vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 I, S. 2396) in der Fassung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4946) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen). SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages seine Fortset- zung für SWD OIE unzumutbar werden, ist OIE berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 11, 13 bis 16 und 18 dieser AGB entsprechend anzupassen. Die Änderung der Vertragsbedingungen darf das vertragliche Äqui- valenzverhältnis nicht zu Lasten des Kunden verändern.
14.2. SWD 12.2 OIE wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat 12.1 min- destens drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt Änderungen gelten als geneh- migt, wenn der Kunde in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der VertragsänderungAnpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- spruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von OIE bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.
14.3. Der 12.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen Kün- digungsfrist kündigen, wenn SWD OIE die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Energieliefervertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 14.1 Die Regelungen dieses des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen gesetzlichen und Rechtsvorschriften sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (wie z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchst- richterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundes- netzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Energiewirtschaftsgesetz durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkraft- treten – absehbar war), die StWB nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Ver- trages entstehen lassen (EnWG) etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist StWB verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen – mit Ausnahme des Entgelts – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äqui- valenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
14.2 Anpassungen des Vertrages und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen VerwaltungsentscheidungenAllgemeinen Ge- schäftsbedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassenDie Anpassung wird nur wirksam, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden.
14.2. SWD wird StWB dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmitteilt. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf AnlassIn diesem Fall hat der Kunde das Recht, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung.
14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform zu kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden der Kunde von StWB in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührtgesondert hingewiesen.
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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Stromgvv
Vertragsänderungen. 14.1. 10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBI, I,S. 1970, 3621), in der Fassung vom 21.07.2014 (BGBI. I, S. 1066) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz Niederspannungnetz (StromGVV)““ vom 26.10.2006 (BGBI, I, S. 2391, 2396) in der Fassung vom 22.10.2014 (BGBI. I, S. 1631)) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte Gerich- te und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag Ver- trag hierdurch lückenhaft oder eine seine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werdenwer- den, ist SWD berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 9, 11, 14 und 15 dieser AGB ent- sprechend anzupassen.
14.2. 10.2 SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 10.1 mindestens einen Monat 6 Wo- chen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt Änderun- gen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der VertragsänderungAnpassung widerspricht. Zur Fristwah- rung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von SWD bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.
14.3. Der 10.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Stromsondervertrag
Vertragsänderungen. 14.113.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (Rechtsvor- schriften wie z.z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. 2005 I, S. 1970, in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBI.I S. 2808) und der „Verordnung über Allgemeine allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz Nieder- spannungsnetz (StromGVV)“Strom-GVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2391) in der Fassung vom 29.08.2016 (BGBI. I S. 2034) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung Recht- sprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen VerwaltungsentscheidungenVerwaltungsentschei- dungen. SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages Vertrags für SWD eprimo unzumutbar werden, ist eprimo berechtigt, die Ziffern 2, 3, 7 bis 12, 14.3, 15, 16 und
18.1 dieser AGB entsprechend anzupassen.
14.213.2. SWD Eine solche Vertragsänderung wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 Ihnen mindestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenText- form mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt Änderungen gelten als geneh- migt, wenn Sie in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der VertragsänderungAnpassung wider- sprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird Sie eprimo bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen.
14.313.3. Der Kunde kann im Falle Bei einer einseitigen Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 durch eprimo sind Sie berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 9.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen jeweils gültigen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“Gasgrundversorgungsverordnung) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD stm kann die Regelungen des Stromliefervertrags Gasliefervertrages und dieser AGB Gaslieferbedingungen neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD stm unzumutbar werden.
14.2. SWD 9.2 stm wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach Ziffer 13.1 9.1 mindestens einen Monat drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. stm wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens in der textlichen Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderungbesonders hinweisen.
14.3. Der 9.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne gesondertes Entgelt zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD stm die Vertragsbedingungen einseitig ändertändern. Hierauf wird SWD stm den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. stm soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Gasliefervertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 19.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen jeweils gültigen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“Strom- grundversorgungsverordnung) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD Verwall- tungsentscheidungen.
19.2 WEV kann den Vertrag sowie die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB ändern oder neu fassen, um diese an aktuelle ak- tuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen Verwaltungsentscheidun- gen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD WEV unzumutbar werden.
14.2. SWD 19.3 WEV wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach Ziffer 13.1 19.1 mindestens einen Monat 3 Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mittels textlicher Mitteilung mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindes- tens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. WEV wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens in der brieflichen Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderungbesonders hinwei- sen.
14.3. Der 19.4 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD WEV die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD WEV den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. WEV soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen or- dentlichen Kündigung nach gemäß Ziffer 3.2 ff. 2.1 bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Den Tarif Warendorfwärmepumpenstrom
Vertragsänderungen. 14.1. 9.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBI, I,S. 1970, 3621), in der Fassung vom 04.10.2013 (BGBI. I, S. 3746) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz Niederspannungnetz (StromGVV)““ vom 26.10.2006 (BGBI, I, S. 2391, 2396) in der Fassung vom 25.07.2013 (BGBI. I, S. 2722)) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte Gerich- te und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag Ver- trag hierdurch lückenhaft oder eine seine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werdenwer- den, ist SWD berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 8, 10, 13 und 14 dieser AGB ent- sprechend anzupassen.
14.2. 9.2 SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 9.1 mindestens einen Monat drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt Ände- rungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der VertragsänderungAnpassung widerspricht. Zur Fristwah- rung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von SWD bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.
14.3. Der 9.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Stromsondervertrag
Vertragsänderungen. 14.119.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen jeweils gültigen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften Rechts- vorschriften (wie z.z. B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - EnWG und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD Die EVR kann die Regelungen des Stromliefervertrags dieses Vertrages und dieser AGB neu fassenBedingungen ändern, wenn und soweit dies erforderlich ist, um diese die Regelungen an aktuelle Gesetzesentwicklungen Entwicklungen in der Gesetzgebung und/oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie und/oder an aktuelle Rechtsprechung und/oder einschlägige ent- sprechende Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag bzw. diese Allgemeine Geschäftsbedingungen hierdurch lückenhaft würden oder eine sich das Vertragsgefüge in rechtlicher Hinsicht zu Lasten einer Partei verschiebt und die Fortsetzung des Vertrages für SWD die EVR nicht zumutbar ist. Die EVR ist in entsprechender Anwendung verpflichtet, die Regelungen zu ändern, wenn die Verschiebung zu Lasten des Kunden erfolgt und eine Fortsetzung für ihn unzumutbar werdenist.
14.219.2. SWD Die EVR wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 Anpassungen mindestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksam- werden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die EVR wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens in der textlichen Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderungbesonders hinweisen.
14.319.3. Der Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die EVR die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD In diesem Fall hat die vorgesehene Änderung keine Wirkung für und gegen den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührtKunden.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den jeweils aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz ([EnWG) ] und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“Stromgrundversorgungsverordnung) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Die SWD kann ist berechtigt, die Regelungen des Stromliefervertrags Vertrages und dieser AGB neu zu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen der von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für die SWD unzumutbar werden.
14.2. 10.2 SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 10.1 mindestens einen Monat drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. SWD wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens in der textlichen Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderungbesonders hinweisen.
14.3. Der 10.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird die SWD den Kunden in der textlichen textlicher Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. SWD soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. gemäß Ziffern 14.1 und 14.2 bleibt unberührt.
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Samples: Sondervertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. 2005 I, S. 1970), in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 I, S. 1738) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)““ vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 I, S. 2391) jeweils in der Fassung vom 30. April 2012 (BGBl. 2012 I, S.1002) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen VerwaltungsentscheidungenVerwaltungsent- scheidungen. SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine seine Fortsetzung des Vertrages für SWD SWSLS unzumutbar werden, ist SWSLS berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 9, 11, 14 und 17 dieser AGB entsprechend anzupassen.
14.2. SWD 10.2 SWSLS wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach Ziffer 13.1 10.1 mindestens einen Monat drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der VertragsänderungAnpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von SWSLS bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.
14.3. Der 10.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD SWSLS die Vertragsbedingungen einseitig ändert.
10.4 SWSLS ist berechtigt, sämtliche Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Hierauf Bei Übertragung des Vertragsverhältnisses wird SWD SWSLS den Kunden rechtzeitig von einer Übertragung in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Übertragung nicht einverstanden, kann er das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist ab Zugang der Übertragungsmitteilung fristlos kündigen. Erfolgt die Kündigung nicht bis zum Tag der Übertragung, gilt dies als Einverständnis zu Vertragsübernahme. Auf diese Umstände und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen wird SWSLS den Kunden in der textlichen Mitteilung Übertragungsmitteilung gesondert hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 9.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBI. I, S. 1970, 3621) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)““ vom 26.10.2006 (BGBI. I, S. 2391, 2396)) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine seine Fortsetzung des Vertrages für SWD die EnergieRevolte unzumutbar werden, ist die EnergieRevolte berechtigt, diese AGB entsprechend anzupassen.
14.2. SWD 9.2 Die EnergieRevolte wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 9.1 mindestens einen Monat drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform per Email mitteilen. Die Mitteilung erfolgt Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der VertragsänderungAnpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von der EnergieRevolte bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.
14.3. Der 9.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die EnergieRevolte die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Vertragsänderungen. 14.115.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen jeweils gültigen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.z. B. Energiewirtschaftsgesetz (– EnWG) , Gasgrundversor- gungsverordnung – GasGVV und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD Die SAUBER ENERGIE kann die Regelungen des Stromliefervertrags dieses Vertrages und dieser AGB neu fassenBedingungen ändern, wenn und soweit dies erforderlich ist, um diese die Regelungen an aktuelle Gesetzesentwicklungen Entwicklungen in der Gesetzgebung und/oder sonstige Änderungen Än- derungen von Rechtsvorschriften sowie und/oder an aktuelle Rechtsprechung und/oder einschlägige entspre- chende Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch bzw. diese AGB hier- durch lückenhaft würden oder eine sich das Vertragsgefüge in rechtlicher Hinsicht zu Lasten einer Partei verschiebt und die Fortsetzung des Vertrages für SWD die SAUBER ENERGIE nicht zumutbar ist. Die SAUBER ENERGIE ist in entsprechender Anwendung verpflichtet, die Re- gelungen zu ändern, wenn die Verschiebung zu Lasten des Kunden erfolgt und eine Fort- setzung für ihn unzumutbar werdenist.
14.215.2. SWD Die SAUBER ENERGIE wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach Ziffer 13.1 15.1 mindestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens 2 Wochen vor Wirksamwer- den der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die SAUBER ENERGIE wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhal- tens in der textlichen Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderungbesonders hinweisen.
14.315.3. Der Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die SAUBER ENERGIE die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD In diesem Fall hat die vorgesehene Änderung keine Wirkung für und gegen den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisenKunden. Das Recht Die Rechte zur ordentlichen Kündigung nach gemäß Ziffer 3.2 ff. bleibt 2.2 bis 2.5 sowie Ziffer 3.5 bleiben hiervon unberührt.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Vertragsänderungen. 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden.
14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 14.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung.
14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 14.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Energieliefervertrag
Vertragsänderungen. 14.1. 10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften Rechtsvor- schriften (wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. 2005 I, S. 1970), in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 I, S. 1738) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom Gas aus dem Niederspannungsnetz Niederdrucknetz (StromGVVGasGVV)““ vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 I, S. 2396) jeweils in der Fassung vom 30. April 2012 (BGBl. 2012 I, S. 1002) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann Sollten sich die Regelungen des Stromliefervertrags in Satz 1 genannten Rahmenbedingun- gen ändern und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine seine Fortsetzung des Vertrages für SWD SSW unzumutbar werden, ist SSW berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 9, 13, 14 und 17 dieser AGB entsprechend anzupassen.
14.2. SWD 10.2 SSW wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach Ziffer 13.1 10.1 mindestens einen Monat drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der VertragsänderungAnpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von SSW bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.
14.3. Der 10.3 Daneben kann der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD SSW die Vertragsbedingungen einseitig ändert.
10.4 SSW ist berechtigt, sämtliche Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Hierauf Bei Übertragung des Vertragsverhältnisses wird SWD SSW den Kunden rechtzeitig von einer Übertra- gung in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Übertragung nicht einverstanden, kann er das Vertrags- verhältnis ohne Einhaltung einer Frist ab Zugang der Übertragungsmitteilung fristlos kündigen. Erfolgt die Kündigung nicht bis zum Tag der Übertragung, gilt dies als Einverständnis zur Vertragsübernahme. Auf diese Umstände und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen wird SSW den Kunden in der textlichen Mitteilung Übertragungsmittei- lung gesondert hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag