Common use of Vertraulichkeit und Datenschutz Clause in Contracts

Vertraulichkeit und Datenschutz. 8.1. Ungeachtet der geltenden Regelungen zur Vertraulichkeit (Ziffer 7 der AEB-IT Teil A) gewährleistet der Auftragnehmer den Datenschutz im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen einschließlich der technisch-organisatori- schen Maßnahmen zum Schutze personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität. Für den Datenschutz und die Informations- sicherheit gilt zusätzlich die Anlage „Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung“. Darin sind die erforderlichen Angaben durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber auszufüllen. Falls im Rahmen der Leistungserbringung keine personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer verar- beitet werden, ist die Einbeziehung dieser Anlage nicht erforderlich. Der Auftraggeber hat dies zu dokumentieren.

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Vertraulichkeit und Datenschutz. 8.1. Ungeachtet der geltenden Regelungen zur Vertraulichkeit (Ziffer 7 der AEB-IT Teil A) gewährleistet der Auftragnehmer den Datenschutz im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen einschließlich der technisch-organisatori- schen organisatorischen Maßnahmen zum Schutze personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität. Für den Datenschutz und die Informations- sicherheit Informationssicherheit gilt zusätzlich die Anlage „Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung“. Darin sind die erforderlichen Angaben durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber auszufüllen. Falls im Rahmen der Leistungserbringung keine personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer verar- beitet verarbeitet werden, ist die Einbeziehung dieser Anlage nicht erforderlich. Der Auftraggeber hat dies zu dokumentieren. Der Auftragnehmer ist – sofern es sich bei dem Auftraggeber oder einem Business-Partner um ein Kreditinstitut handelt – zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet.

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Vertraulichkeit und Datenschutz. 8.1. Ungeachtet der geltenden Regelungen zur Vertraulichkeit (Ziffer 7 der AEB-IT Teil A) gewährleistet der Auftragnehmer den Datenschutz im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen einschließlich der technisch-organisatori- schen organisatorischen Maßnahmen zum Schutze personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität. Für den Datenschutz und die Informations- sicherheit Informationssicherheit gilt zusätzlich die Anlage „Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung“. Darin sind die erforderlichen Angaben durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber auszufüllen. Falls im Rahmen der Leistungserbringung keine personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer verar- beitet verarbeitet werden, ist die Einbeziehung dieser Anlage nicht erforderlich. Der Auftraggeber hat dies zu dokumentieren.

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Vertraulichkeit und Datenschutz. 8.1. Ungeachtet der geltenden Regelungen zur Vertraulichkeit (Ziffer 7 der AEB-IT Teil A) gewährleistet der Auftragnehmer den Datenschutz im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen einschließlich der technisch-organisatori- schen organisa- torischen Maßnahmen zum Schutze personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität. Für den Datenschutz und die Informations- sicherheit gilt zusätzlich die Anlage „Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung“. Darin sind die erforderlichen Angaben durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber auszufüllen. Falls im Rahmen der Leistungserbringung keine personenbezogenen personen- bezogenen Daten durch den Auftragnehmer verar- beitet verarbeitet werden, ist die Einbeziehung dieser Anlage nicht erforderlich. Der Auftraggeber hat dies zu dokumentieren.

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