Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern. (2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren. (3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden. (4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag).
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Samples: Purchase Agreement, Einkaufsbedingungen
Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten Der AN verpflichtet sich, über alle nicht offenkundigen Tatsachen, Umstände und Vorgänge - welche technischer, kaufmännischer oder sonstiger geschäftlicher Natur sind und den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich Geschäftsbetrieb der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang enercity AG und der mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt ihr verbundenen Unternehmen betreffen - streng vertraulich zu behandelnbehandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch Datenschutzrechtlicher Hinweis: Die enercity AG verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne nach Maßgabe der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen), die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden.
(4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) siehe Anlage und weiterer datenschutzrechtlicher Regelungen. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie in der „Datenschutzinformation der enercity AG“, welche im Download unter xxx.xxxxxxxx.xx/xx-xxxx in Ihrer derzeit gültigen Form abgerufen werden kann und Bestandteil dieses Vertrages ist. Sofern mit der Durchführung dieses Vertrages die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten oder von Geschäftspartnern der enercity AG verbunden ist, verpflichtet sich der AN die jeweils gültigen Datenschutzregelungen einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere, diese Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden beziehungsweise werden. Weiterhin beinhaltet dieses auch die Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik sowie die Verpflichtung der Beschäftigten beim AN auf den Datenschutz. Sofern die Art und Weise der Lieferungen und Leistungen dieses Vertrages eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung und/oder einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich machen, gelten diese zusätzlich und vorrangig. Das Referenzieren der enercity AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu Publikationszwecken (DatenschutzPressemitteilungen, Referenzen) zu diesem Vertrag).ist erst nach schriftlicher Freigabe durch den AG zulässig
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Samples: Construction Contract, Construction Contract
Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) 5.1 Die Parteien verpflichten sich, über behandeln den Inhalt der Verträge vertraulich. Sie wer- den weder den Vertrag selbst vollständig oder teilweise, noch Infor- mationen über dessen Inhalt oder Grundlagen ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Satz 1 gilt ent- sprechend für die mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages überlassenen oder zugänglich gemachten technischen oder kaufmännischen Informationen.
5.2 Die Verpflichtungen unter Ziffer 5.1 gelten nicht für Informationen, die an Aufsichtsgremien, Gesellschafter, Behörden, Gerichte, zur Berufs- verschwiegenheit verpflichtete Berater, sonstige Berater oder Dienst- leister, die sich einer Vertraulichkeitserklärung unterworfen haben, oder an solche Personen, die einen Anspruch auf Weitergabe der In- formationen aufgrund geltenden Rechts haben, weitergegeben wer- den. Sie gelten ebenfalls nicht für Informationen, die an Netzbetreiber weitergegeben werden, sofern deren Weitergabe zur Durchführung ei- nes Vertrages erforderlich ist.
5.3 Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt auch für die Zeit ab der wirksamen Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, für die Dauer von zwei Jahren bestehen. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die dem Datengeheimnis unterlie- gen, besteht zeitlich unbegrenzt.
5.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
5.4.1 bei Vertragsschluss bereits öffentlich zugänglich sind, oder
5.4.2 eine Partei vor dem Abschluss eines Vertrages von einem Dritten er- langt hat oder danach, ohne Verletzung dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich durch einen Dritten erlangt, sofern der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Informationen gelangt ist und durch die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich Weitergabe nicht negativ übereinander äußerngegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt.
(2) Die 5.5 Beide Parteien haben alle vertraulichen Informationenwerden sämtliche einschlägigen datenschutzrechtli- chen Vorschriften einhalten. Beide Parteien werden insbesondere per- sonenbezogene Daten, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben ihres Vertragsverhält- nisses zugänglich gemacht werden, allein für die Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Vertragspflichten nutzen und nach einem risikobasier- ten Ansatz gegen Zugang und Kenntnisnahme durch Dritte schützen.
(4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag).
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Vermarktung Von Erzeugungsanlagen
Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die 9.1. Beide Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit Rahmen der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandelnbehandeln und diese ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Partei weder Dritten zugänglich zu machen noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Datensolche, die als solche bezeichnet gekennzeichnet sind oder aufgrund der Umstände ihrer Natur nach Übermittlung als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.
9.2. Dies erstreckt sich Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht auf für Informationen, die • bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei öffentlich bekannt oder zugänglich sind waren; • nachträglich ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen zugänglich werden; • die empfangende Partei warenrechtmässig von Dritten erhält, ohne zur Vertraulichkeit verpflichtet zu sein; • aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
9.3. smart byte verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (3DSGVO) und das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), einzuhalten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werdenEinzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung geregelt.
(4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen9.4. Der Kunde willigt ein, nur solchen Mitarbeitern dass seine personenbezogenen Daten, soweit für die Erfüllung des Vertrags notwendig, von smart byte erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dies umfasst insbesondere die Nutzung der Daten für Abrechnungszwecke, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen und zur Kundenbetreuung.
9.5. smart byte trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden zu gewährleisten und diese vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen.
9.6. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten, deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung zu verlangen sowie Nachunternehmern die Einwilligung zur Datenverarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
9.7. Weitere Informationen zum Datenschutz und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch smart byte sind in der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen Datenschutzerklärung enthalten. Diese ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag)AGB.
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Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) 5.1. Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informa- tionen, Unterlagen, Geschäftsabläufe und Daten, die ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der je- weils anderen Partei übermittelt werden oder auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen (zusammen „vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln, nicht an un- befugte Dritte weiterzugeben und nur für den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen vertragli- chen Zweck zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachtenverwenden. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationendabei die selbe Sorgfalt anzuwenden, die ihnen sie in Bezug auf eigene vertrauliche Informationen anwenden, zumindest jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
5.2. Unbefugte Dritte im Sinne des Artikels 5.1 sind nicht Be- rater der Parteien und/oder Mitarbeiter und/oder Berater verbundener Unternehmen der Parteien, welche die In- formationen zur Durchführung ihrer Tätigkeit in Bezug auf den jeweiligen Vertrag benötigen („berechtigte Dritte“). Die Parteien werden jeden berechtigten Dritten schriftlich zur Einhaltung der in dieser Vereinbarung ge- troffenen Bestimmungen verpflichten, soweit diese nicht bereits anderweitig hierzu verpflichtet sind. Die Geheim- haltungspflicht der berechtigten Dritten gilt auch nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter bei einer der Parteien fort.
5.3. Die Parteien werden die jeweils andere Partei anwendbaren Daten- schutzbestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchfüh- rung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits all- gemein entsprechend verpflichtet sind.
5.4. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen Kunde im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur so steht er dafür ein, dass er dazu nach als vertraulich anzusehen sindden anwendbaren, insbesondere auch insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt TimeLine Neo im Falle eines Verstoßes von Ansprü- chen Dritter frei. Verarbeitet TimeLine Neo für den Kun- den personenbezogene Daten im Sinne Auftrag, ist der DSGVOKunde für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an TimeLine Neo verantwortlich. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden.
(4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, werden die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Einzelheiten zum Datenschutz erforderlichenfalls in einer gesonderten Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet über die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag)re- geln.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden.
(4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. .
(5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag).
(6) Der AN darf ohne vorherige Zustimmung des AG weder die Geschäftsbeziehung mit dem AG als solche, noch deren Inhalt zu Werbezwecken verwenden.
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Samples: Purchase Agreement
Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung Vereinba- rung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVODaten. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. ff AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden.
(4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen ver- traulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung Vereinba- rung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten vorge- nannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. .
(5) Sofern der Der AN darf ohne vorherige Zustimmung des AG weder die Geschäftsbeziehung mit dem AG als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wirdsolche, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster noch deren Inhalt zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag)Werbezwecken verwenden.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Vertraulichkeit und Datenschutz. 8.1. Ungeachtet der geltenden Regelungen zur Vertraulichkeit (1Ziffer 7 der AEB-IT Teil A) Die Parteien verpflichten sich, über gewährleistet der Auftragnehmer den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVOdatenschutzrechtlichen Bestimmungen einschließlich der technisch-organisatori- schen Maßnahmen zum Schutze personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, Für den Datenschutz und die öffentlich zugänglich Informations- sicherheit gilt zusätzlich die Anlage „Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung“. Darin sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 fferforderlichen Angaben durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber auszufüllen. AktG. Insbesondere können Informationen Falls im Rahmen der Leistungserbringung keine personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer verar- beitet werden, ist die Einbeziehung dieser Anlage nicht erforderlich. Der Auftraggeber hat dies zu dokumentieren.
8.2. Ist es dem Auftragnehmer entgegen Ziff. 3.3 gestattet, per- sonenbezogene Daten des Lieferanten- Auftraggebers oder von Busi- ness-Partnern außerhalb der EU, des EWiR oder der Schweiz zu verarbeiten oder Zugang zu diesen zu haben, so hat der Auftragnehmer zusätzlich die hierfür erforderlichen Verträge entsprechend den Vorgaben der Kommission der Europäi- schen Union mit dem Auftraggeber abzuschließen, bevor eine solche Verarbeitung bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werdenein Zugriff gestattet ist.
(4) Die Parteien verpflichten 8.3. Der Auftragnehmer ist sofern es sich im Übrigenbei dem Auftraggeber oder einem Business-Partner um ein Kreditinstitut handelt zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet. In diesem Fall gilt zudem Anlage 1.3 „Besondere Anforderungen für Services für KWG-Institute“.
8.4. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich davon zu unterrichten, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten wenn Dritte Daten des Auftraggebers oder der Business-Partner unbefugt erlangen oder Behör- den Zugang zu vertraulichen Informationen den Daten des Auftraggebers oder der jeweils anderen Partei zu gewährenBusi- ness-Partner verlangen oder haben, es sei denn, dies ist dem Auftragnehmer gesetzlich oder per bindender Anord- nung untersagt.
8.5. Ändern sich die mit datenschutzrechtlichen Anforderungen wäh- rend der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind Laufzeit des Vertrages, so verpflichtet sich der Auf- tragnehmer, an einer entsprechenden Änderung der Daten- schutzbestimmungen mitzuwirken und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag)solchen zuzustimmen.
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Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten sichVorbehaltlich der nachstehenden Regelungen wird TOLL alle kundenbezogenen Informationen und Geschäftsvorgänge, über den Inhalt dieser Vereinbarungdie ihr bekannt werden, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußernvertraulich behandeln und bei Einbeziehung Dritter für vertrauliche Behandlung sorgen.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen InformationenDer Kunde stimmt zu, dass kundenbezogene Informationen und persönlichen Daten übermittelt und/oder gespeichert werden können an/durch Dritte, soweit nach billigem Ermessen von TOLL deren Übertragung, Speicherung oder Zugang notwendig ist für die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung.
(3) Der Kunde ermächtigt TOLL und Dritte auch außen stehenden Dritten solche Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die ihnen sich auf den Kunden und das jeweils betroffene Geschäftsvorhaben beziehen, und zwar in dem Umfange, in dem es nach billigem Ermessen erforderlich ist, um die jeweils andere Partei Dienstleistung zu erfüllen oder eine Weisung des Kunden durchzuführen. (4)Verschwiegenheitspflicht XXXX ist nach Xxxxxxx der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich machtAusführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, uneingeschränkt vertraulich Stillschweigen zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationenbewahren, Unterlagen oder Datenes sei denn, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne dass der DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden.
(4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurdenKunde sie schriftlich entbindet. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von TOLL. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von TOLL erforderlich ist. TOLL ist auch soweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Zeitraum von 2 JahrenVersicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. In Bezug auf personenbezogene Daten endet Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt. TOLL darf Berichte und sonstige schriftliche Äußerungen über die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben Ergebnisse Ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag)Auftraggebers aushändigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertraulichkeit und Datenschutz. 8.1. Ungeachtet der geltenden Regelungen zur Vertraulichkeit (1Ziffer 7 der AEB-IT Teil A) Die Parteien verpflichten sich, über gewährleistet der Auftragnehmer den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVOdatenschutzrechtlichen Bestimmungen einschließlich der technisch-organisa- torischen Maßnahmen zum Schutze personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, Für den Datenschutz und die öffentlich zugänglich Informations- sicherheit gilt zusätzlich die Anlage „Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung“. Darin sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 fferforderlichen Angaben durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber auszufüllen. AktG. Insbesondere können Informationen Falls im Rahmen der Leistungserbringung keine personen- bezogenen Daten durch den Auftragnehmer verarbeitet werden, ist die Einbeziehung dieser Anlage nicht erforderlich. Der Auftraggeber hat dies zu dokumentieren.
8.2. Ist es dem Auftragnehmer entgegen Ziff. 3.3 gestattet, personenbezogene Daten des Lieferanten- Auftraggebers oder von Business- Partnern außerhalb der EU, des EWiR oder der Schweiz zu verarbeiten oder Zugang zu diesen zu haben, so hat der Auftragnehmer zusätzlich die hierfür erforderlichen Verträge entsprechend den Vorgaben der Kommission der Europäischen Union mit dem Auftraggeber abzuschließen, bevor eine solche Verarbeitung bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werdenein Zugriff gestattet ist.
(4) Die Parteien verpflichten 8.3. Der Auftragnehmer ist sofern es sich im Übrigenbei dem Auftraggeber oder einem Business-Partner um ein Kreditinstitut handelt zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet. In diesem Fall gilt zudem Anlage 1.3 „Besondere Anforderungen für Services für KWG-Institute“.
8.4. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich davon zu unterrichten, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten wenn Dritte Daten des Auftraggebers oder der Business-Partner unbefugt erlangen oder Behörden Zugang zu vertraulichen Informationen den Daten des Auftraggebers oder der jeweils anderen Partei zu gewährenBusiness- Partner verlangen oder haben, es sei denn, dies ist dem Auftragnehmer gesetzlich oder per bindender Anordnung untersagt.
8.5. Ändern sich die mit datenschutzrechtlichen Anforderungen während der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind Laufzeit des Vertrages, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, an einer entsprechenden Änderung der Daten- schutzbestimmungen mitzuwirken und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag)solchen zuzustimmen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für It Der Daimler Ag Teil M – Cloud Service
Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) 10.1 Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen und im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden.
(4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu der Vertragserfüllung er- langten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Vertragspartei zeitlich unbegrenzt so, wie sie eigene vergleichbare vertrauliche Informationen schützen, mindestens jedoch mit ange- messener Sorgfalt vertraulich zu gewährenbehandeln. Eine Weitergabe durch die empfangende Vertrags- partei an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Ausübung der Rechte der empfangenden Ver- tragspartei oder zur Vertragserfüllung notwendig ist, und diese Personen im Wesentlichen ver- gleichbaren Vertraulichkeitspflichten wie hierin geregelt, unterliegen. Vervielfältigungen ver- traulicher Informationen der jeweils anderen Vertragspartei müssen – soweit technischmöglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die mit im Original enthalten sind.
10.2 Der vorstehende Abschnitt gilt nicht für vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen der Leistungserbringung offenlegenden Vertragspartei unabhän- gig entwickelt worden sind, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffent- lich zugänglich geworden sind oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese vertraulichen Informationen bereitzustellen,
(c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder
(d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Vertragspartei von den vorstehenden Re- gelungen freigestellt sind.
10.3 Beide Vertragsparteien verarbeiten alle im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind der Vertragsbeziehung erhaltenen per- sonenbezogenen Daten unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Verpflichtun- gen, insbesondere aus der EU Datenschutz-Grundverordnung und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurdendem Bundesdatenschutzge- setz. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet Soweit sich aus dem geltenden Datenschutzrecht weitere Pflichten ergeben, unterstützen die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag)Vertragsparteien sich bei deren Erfüllung in angemessenem Rahmen gegenseitig.
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Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden.
(4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag).
(6) Der AN darf ohne vorherige Zustimmung des AG weder die Geschäftsbeziehung mit dem AG als solche, noch deren Inhalt zu Werbezwecken verwenden.
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