Common use of Vertraulichkeit und Datenschutz Clause in Contracts

Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern. (2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren. (3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden. (4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag). (6) Der AN darf ohne vorherige Zustimmung des AG weder die Geschäftsbeziehung mit dem AG als solche, noch deren Inhalt zu Werbezwecken verwenden.

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Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten Der AN verpflichtet sich, über alle nicht offenkundigen Tatsachen, Umstände und Vorgänge - welche technischer, kaufmännischer oder sonstiger geschäftlicher Natur sind und den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich Geschäftsbetrieb der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern. (2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang enercity AG und der mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt ihr verbundenen Unternehmen betreffen - streng vertraulich zu behandelnbehandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch Datenschutzrechtlicher Hinweis: Die enercity AG verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne nach Maßgabe der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen), die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren. (3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden. (4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) siehe Anlage und weiterer datenschutzrechtlicher Regelungen. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie in der „Datenschutzinformation der enercity AG“, welche im Download unter xxx.xxxxxxxx.xx/xx-xxxx in Ihrer derzeit gültigen Form abgerufen werden kann und Bestandteil dieses Vertrages ist. Sofern mit der Durchführung dieses Vertrages die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten oder von Geschäftspartnern der enercity AG verbunden ist, verpflichtet sich der AN die jeweils gültigen Datenschutzregelungen einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere, diese Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden beziehungsweise werden. Weiterhin beinhaltet dieses auch die Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik sowie die Verpflichtung der Beschäftigten beim AN auf den Datenschutz. Sofern die Art und Weise der Lieferungen und Leistungen dieses Vertrages eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung und/oder einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich machen, gelten diese zusätzlich und vorrangig. Das Referenzieren der enercity AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu Publikationszwecken (DatenschutzPressemitteilungen, Referenzen) zu diesem Vertrag). (6) Der AN darf ohne vorherige Zustimmung des ist erst nach schriftlicher Freigabe durch den AG weder die Geschäftsbeziehung mit dem AG als solche, noch deren Inhalt zu Werbezwecken verwenden.zulässig

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Vertraulichkeit und Datenschutz. (1) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern. (2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren. (3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden. (4) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 2 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht. (5) Sofern der AN als Auftragsdatenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (sog. „Weisungen“) geschlossen (Muster zu den Vorgaben des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) siehe Anlage (Datenschutz) zu diesem Vertrag). (6) Der AN darf ohne vorherige Zustimmung des AG weder die Geschäftsbeziehung mit dem AG als solche, noch deren Inhalt zu Werbezwecken verwenden.

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