Vervielfältigung Musterklauseln

Vervielfältigung. 4.1 Der Kunde darf die CETECOM-Software vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die vertragsgemäße Nutzung der CETECOM-Software notwendig ist. Notwendige Vervielfältigungen sind die Installation der CETECOM-Software vom Originaldatenträger auf den Massespeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der CETECOM-Software in den Arbeitsspeicher der Hardware. 4.2 Der Kunde ist weiterhin befugt, zu Sicherungszwecken eine maschinenlesbare Kopie der CETECOM-Software herzustellen. Bei der Erstellung der Kopie ist sicherzustellen, dass ein Copyright-Vermerk für CETECOM und/oder für den Drittrechtsinhaber in maschinenlesbarer Form auf der Kopie und in Klarschrift auf dem Datenträger angebracht wird. Auf Behältnissen, in denen solche Datenträger und Dokumentationen aufbewahrt werden, ist mit einem deutlichen und mit dem Gegenstand fest verbundenen Aufdruck oder Aufkleber auf die Rechte von CETECOM und/oder des Drittrechtsinhabers hinzuweisen. 4.3 Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusgemäße Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien der CETECOM-Software in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind wie unter vorstehender Ziffer 4.2 beschrieben zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden. 4.4 Der Kunde ist verpflichtet, vollständige Aufzeichnungen über die Erstellung und den Verbleib der von ihm erstellten Kopie/n zu führen. CETECOM ist berechtigt, diese Aufzeichnungen einzusehen. 4.5 Der Kunde darf die CETECOM-Software und die Kopie/n ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, die CETECOM-Software und die Kopie/n vor Dritten geheimzuhalten. Der Kunde sichert zu, dass kein Dritter und kein für den Einzelfall nicht ausdrücklich berechtigter eigener Mitarbeiter Zugriff auf die CETECOM-Software und die Kopie/n erhält und/oder diese ganz oder teilweise kopiert. 4.6 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Software-Codes auf einen Drucker, sowie das Fotokopieren der Dokumentation zählen, darf der Kunde nicht vornehmen.
Vervielfältigung. Die Software und das zugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Dem Kunden ist das Anfertigen einer Reservekopie nur zu Datensicherungszwecken erlaubt. Ein in der Software vorhandener Urhebervermerk, sowie in ihr aufgenommene Lizenzschlüssel dürfen nicht entfernt werden. Handbücher dürfen nicht vervielfältigt werden.
Vervielfältigung. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst ebenfalls den Programm- code, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmda- teien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle Rechte sind vorbehalten und geschützt durch internationale Verträge und Gesetze zum Urheber- schutz. Ihnen ist lediglich das Anfertigen einer Reservekopie, die ausschließlich Sicherungszwecken dienen darf, erlaubt. Sie sind verpflichtet, auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers anzubringen oder ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie die gegebenenfalls in ihr aufgenommenen Registrierungsnummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich verboten, die Software, wie auch das schriftliche Material, ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder zu vervielfältigen. Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der mindful FX und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Weitergabe, Verschenken, Vermieten, Verleasen und Verleih der Software sind ausdrücklich untersagt. Der Vertrag läuft auf unbeschränkte Zeit; Ihr Recht zur Benutzung der Software erlischt jedoch – auch ohne Kündigung, wenn Sie eine Bedingung dieses Vertrages verletzen. Bei Beendigung des Nutzungsrechts sind Sie verpflichtet, die Originaldateien und das gesamte schriftliche Material sowie alle Kopien der Software, einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare und des schriftlichen Materials zu vernichten und auf Verlangen des Lizenzgebers die vollständige Vernichtung durch notarielle eidesstattliche Erklärung zu versichern. Mindful FX ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Sie als Lizenznehmer haben kein Recht auf die Durchführung einer Änderung oder Aktualisierung.
Vervielfältigung. Der Kunde darf den Content vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die vertragsgemäße Nutzung des Contents notwendig ist. Notwendige Vervielfältigungen sind die Installation des Contents vom Originaldatenträger auf den Massespeicher der eingesetzten Hardware, sowie das Laden des Content in den Arbeitsspeicher der Hardware.
Vervielfältigung a. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies für die vertragsgemäße Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören die Installation der Software vom Originaldatenträger auf die Festplatte der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. b. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für andere Zwecke dürfen Kopien nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von imx erstellt werden. c. Sonstige Vervielfältigungen, die nicht ausdrücklich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages erlaubt sind, sind dem Kunden nicht gestattet.
Vervielfältigung. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst ebenfalls den Programmcode, die in der Software enthaltenen Daten, die Struktur und Organisation der Softwaredateien und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle Rechte sind vorbehalten und geschützt durch internationale Verträge und Gesetze zum Urheberschutz. Der Lizenznehmer darf die Software lediglich vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms auf der Hardwareeinheit sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der Software unerlässlich, darf der Lizenznehmer Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Lizenznehmer nicht anfertigen. Sämtliche, auch rechtmäßig angefertigte Vervielfältigungsstücke der Software sind nach Beendigung des Vertrags dauerhaft zu löschen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers anzubringen oder ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie die in ihr aufgenommenen Registrierungsnummern dürfen nicht entfernt werden. § 7 Hardwarewechsel und Weitervermietung, Übertragung des Benutzerrechts Der Lizenznehmer darf die Software auf der Hardwareeinheit einsetzen, auf der er sie erstmalig installiert hat. Im Falle des Hardwaredefekts oder eines sonstigen zwingend notwendigen Hardwarewechsels darf die Software auf einer neuen Hardware eingesetzt werden. Wechselt der Lizenznehmer die Hardwareeinheit, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten od...
Vervielfältigung. Die Vervielfältigung der „hamet 2“- und der „hamet e“- Module und der dazugehörigen Materialien und Dokumentationen ganz oder in Teilen ist unzulässig (Handbuch, Vorprogramme, Testaufgaben, Testmaterialien, …). Für eine über den vorstehend nach Ziff. 2+4 bestimmten Rahmen hinausgehende Nutzung fallen zusätzliche Lizenzgebühren an. In jedem Fall steht die erweiterte Nutzung unter dem Vorbehalt vorheriger schriftlicher Einwilligung durch die Berufsbildungswerk Waiblingen gGmbH. (1) Der Lizenznehmer/Kunde darf die hamet Software nicht anders als in der Lizenzvereinbarung beschrieben anwenden. Die Berechtigung zur Nutzung des Programms erstreckt sich auf jeweils einen Standort. Die Software darf je Programmlizenz jeweils nur an einem vorab vom Kunden benannten Standort genutzt werden. Unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Programmlizenz nicht gleichzeitig an mehreren Standorten genutzt wird, kann das Programm wie folgt installiert werden: ▪ an beliebig vielen PCs oder Laptops an einem Standort oder ▪ in einem lokalen Netzwerk (LAN), so dass den am Standort fest installierten Endgeräten ein Zugriff auf das Programm gewährt wird. Auf welcher Anlage die Nutzung erfolgt, ist dem Kunden freigestellt. Die Berechtigung schließt nicht die Vervielfältigung des Programms zur gleichzeitigen Nutzung an mehreren Standorten und Anlagen ein. (2) Soll das Programm gleichzeitig an mehreren Standorten bzw. mehreren Anlagen im Sinne von § 2 Ziff. 1 genutzt werden, so hat der Käufer für diese Anlagen entsprechende zusätzliche Lizenzen (Standortlizenzen) beim Verkäufer zu erwerben. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Programm auf die jeweils zur Nutzung bestimmte Anlage wiederholt oder auf Dauer zum Zwecke der Ausführung einzuspeichern und die zur dieser Nutzung notwendigen Kopien des Programms oder von Teilen desselben herzustellen.
Vervielfältigung. Der Kunde darf die Vertragssoftware nur vervielfäl- tigen, soweit die Vervielfältigung für die vertragliche Nutzung erforderlich ist.
Vervielfältigung. Der Kunde darf die Vertragssoftware nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die vertragliche Nutzung erforderlich ist. Zu den erforderlichen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Vertragssoftware von dem Originaldatenträger und das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher sowie die Erstellung einer angemessenen Anzahl von Sicherungskopien.
Vervielfältigung. Die Software ist urheberrechtlich geschützt und jegliche Verviel- fältigung ist ausgeschlossen.