Common use of Verzinsung Clause in Contracts

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 % und höchstens bei 4 % Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de, www.pferd-versichert.de

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund Rechts- grund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz Basiszins- satz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 2% und höchstens bei 4 % Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: verbraucherforum-info.de, www.vergleichen-und-sparen.de

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 4 % und höchstens bei 4 6 % Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung Ent- schädigung fällig.

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Samples: www.sparkassenversicherung.de, www.sparkassenversicherung.de

Verzinsung. Für die Verzinsung giltgelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsenwurde. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens jedoch aber bei 2 % 4 Prozent und höchstens bei 4 % 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: www.janitos.de

Verzinsung. Für die Verzinsung giltgelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende weitergehen­ de Zinspflicht besteht: A.7.2.1 Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung in­ nerhalb eines Monats geleistet wird. A.7.2.2 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 % 4 Prozent und höchstens bei 4 % 6 Prozent Zinsen pro Jahr. A.7.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: www.wgv.de

Verzinsung. Für die Verzinsung giltgelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende weitergehen­ de Zinspflicht besteht: A.6.2.1 Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung in­ nerhalb eines Monats geleistet wird. A.6.2.2 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 % 4 Prozent und höchstens bei 4 % 6 Prozent Zinsen pro Jahr. A.6.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: www.wgv.de

Verzinsung. Für die Verzinsung giltgelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: A.15.2.1 Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung inner­ halb eines Monats geleistet wird. A.15.2.2 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 % 4 Prozent und höchstens bei 4 % 6 Prozent Zinsen pro Jahr. A.15.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: www.wgv.de

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: - Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. - Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 % und höchstens bei 4 % Zinsen pro JahrProzent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. - Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: www.smarteo.cz

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund Rechts- grund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 % und höchstens bei 4 % Zinsen pro JahrProzent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: www.smarteo.cz

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Die Entschädigung ist – muss ab dem Tag der Schadenmeldung verzinst werden. Dies gilt nicht, soweit sie nicht die Entschädigung innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsenwurde. Der Zinssatz liegt 1 ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), . Er beträgt jedoch mindestens jedoch bei 2 % 4 Prozent und höchstens bei 4 % Zinsen 6 Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: www.gothaer.de

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Die die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens - ab Fälligkeit zu verzinsen. Der ; der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 % und höchstens bei beträgt 4 % Zinsen Prozent pro Jahr. Die ; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: www.ruv.de

Verzinsung. Für die Verzinsung giltgelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende weitergehen­ de Zinspflicht besteht: A.10.2.1 Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung in­ nerhalb eines Monats geleistet wird. A.10.2.2 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 % 4 Prozent und höchstens bei 4 % 6 Prozent Zinsen pro Jahr. A.10.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: www.wgv.de