Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt; b) der Zinssatz beträgt vier Prozent; c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Einfache Betriebsunterbrechungs Versicherung
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem ZeitpunktZeit- punkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;.
b) der Zinssatz beträgt vier Prozent;4 Prozent pro Jahr.
c) die Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Versicherungsvertrag
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;
b) der Zinssatz beträgt vier Prozent4 %;
c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Einfache Betriebsunterbrechungs Versicherung
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Mietausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;
b) der Zinssatz beträgt vier ProzentProzent pro Jahr;
c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Mietverlustversicherung
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Mietausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;.
b) der Zinssatz beträgt vier Prozent;4 Prozent pro Jahr.
c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist ab Die Verzinsung beginnt mit dem Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenentsteht; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;.
b) der Der Zinssatz beträgt vier Prozent;4 Prozent pro Jahr.
c) die Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Unterbrechungs- schaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;.
b) der Der Zinssatz beträgt vier 4 Prozent;.
c) die Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Basler Gewerbe Inhalt Versicherung
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Mietausfallscha- den nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzin- sen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;.
b) der Der Zinssatz beträgt vier Prozent;4 Prozent pro Jahr.
c) die Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;
b) der Zinssatz beträgt vier Prozent;
c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Einfache Betriebsunterbrechungsversicherung
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht entsteht, zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;.
b) der Der Zinssatz beträgt vier Prozent;.
c) die Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Einfache Betriebsunterbrechungs Versicherung