Common use of Verzinsung Clause in Contracts

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt; b) der Zinssatz beträgt vier Prozent; c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Einfache Betriebsunterbrechungs Versicherung

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem ZeitpunktZeit- punkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;. b) der Zinssatz beträgt vier Prozent;4 Prozent pro Jahr. c) die Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: Versicherungsvertrag

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt; b) der Zinssatz beträgt vier Prozent4 %; c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Einfache Betriebsunterbrechungs Versicherung

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Mietausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt; b) der Zinssatz beträgt vier ProzentProzent pro Jahr; c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: Mietverlustversicherung

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Mietausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;. b) der Zinssatz beträgt vier Prozent;4 Prozent pro Jahr. c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: Gewerbliche Gebäude Und Mietausfallversicherung

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist ab Die Verzinsung beginnt mit dem Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenentsteht; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;. b) der Der Zinssatz beträgt vier Prozent;4 Prozent pro Jahr. c) die Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Unterbrechungs- schaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;. b) der Der Zinssatz beträgt vier 4 Prozent;. c) die Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Basler Gewerbe Inhalt Versicherung

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Mietausfallscha- den nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzin- sen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;. b) der Der Zinssatz beträgt vier Prozent;4 Prozent pro Jahr. c) die Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt; b) der Zinssatz beträgt vier Prozent; c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Einfache Betriebsunterbrechungsversicherung

Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht entsteht, zu ver- zinsenverzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;. b) der Der Zinssatz beträgt vier Prozent;. c) die Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Einfache Betriebsunterbrechungs Versicherung