Common use of Veröffentlichungen Clause in Contracts

Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVor- ankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens Verfah- rens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich Xxxxxx- vertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und von den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern An- bietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber Auftrag- geber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer ei- ner Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform Inter- netplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er ZuschlägeZuschlä- ge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch elektro- nisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene verbun- dene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen be- messen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestensmin- destens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse Verhältnis- se des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung Ausfüh- rung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich MehrwertsteuerMehr- wertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVor- ankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich Staatsver- tragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern An- bietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber Auftragge- ber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVoran- kündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenöffentli- che Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Inter- netplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen Dienstleistun- gen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten LeistungenLeistun- gen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welt- handelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache Amts- sprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Ge- biets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen Ta- gen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankün- digung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBe- schaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Internet- plattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzennut- zen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise Veröf- fentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welt- handelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich zeit- gleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) a. den Gegenstand der Beschaffung; b) b. die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) c. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) a. Art des angewandten Verfahrens; b) b. Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) c. Name und Adresse des Auftraggebers; d) d. Datum des Zuschlags; e) e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) f. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch elekt- ronisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Internetplattform beauftragte Organisation kann von den AuftraggebernAuftragge- bern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erhebener- heben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache Amtsspra- che der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht veröffent- licht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung Zusammen- fassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende AngabenAnga- ben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich MehrwertsteuerMehr- wertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch elektro- nisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungs- weise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich MehrwertsteuerMehr- wertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform Internet- plattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch elektro- nisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlichun- entgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form In- ternetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern An- bietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungsweise nach dem Umfang Um- fang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige An- zeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestensmindes- tens: a) a. den Gegenstand der Beschaffung; b) b. die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) c. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangtge- langt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) a. Art des angewandten Verfahrens; b) b. Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) c. Name und Adresse des Auftraggebers; d) d. Datum des Zuschlags; e) e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) f. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich MehrwertsteuerMehrwert- steuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform Inter- netplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch elektro- nisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungs- weise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache Amtss- prache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht veröffent- licht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung Zusammenfas- sung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse Verhält- nisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich MehrwertsteuerMehrwert- steuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung gestelltVerfügung ge- stellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form beauftragte Internetplattform beauf- tragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen be- messen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten genutz- ten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisa- tion (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine ei - ne Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentli- chen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber Auftrag- geber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffun- gen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen Veröffent- lichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb Be- trieb der Internetplatt- form Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten genutz- ten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache Amts- sprache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine ei- ne Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse Ver- hältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb inner- halb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende folgen- de Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch Ab- bruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht ver- öffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen Veröffentli- chungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Internetplattform beauftragte Organisation kann von den AuftraggebernAuftragge- bern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren Gebüh- ren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise Veröffentlichun- gen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache Amts- sprache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht ver- öffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung Zu- sammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung Zu- sammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse Ver- hältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb inner- halb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich MehrwertsteuerMehr- wertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- Vorankündi‐ gung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemein‐ sam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die ab dem für das offene oder selektive Verfahren mas‐ sgebenden Schwellenwert / im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.. Dies gilt nicht für freihändig erteilte Zuschläge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- Verfü‐ gung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- Internetplatt‐ form beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- be‐ ziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welthandels‐ organisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung Zu‐ sammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb Der Bundesrat regelt darüber hinausgehende Anforderungen an die Sprachen der Veröffent‐ lichungen, der Ausschreibungsunterlagen, der Eingaben der Anbieter und des Staatsvertragsbereichs ist auf Verfahrens. Er kann den unterschiedlichen sprachlichen Verhältnissen in der Schweiz angemessen Rech‐ nung tragen. Er kann die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmenAnforderungen nach Leistungstypen differenzieren. Dabei gelten, unter Vorbehalt vom Bundesrat ausdrücklich präzisierten Ausnahmen, folgende Grundsätze: a. Bei Bauaufträgen sowie damit zusammenhängenden Lieferungen und Dienstleistungen müssen die Ausschreibungen und die Zuschläge mindestens in welchem zwei Amtssprachen, ins‐ besondere in der Auftrag zur Ausführung gelangtAmtssprache am Standort der Bauten, veröffentlicht werden. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte b. Bei Liefer‐ und Dienstleistungsaufträgen müssen die Ausschreibungen und die Zuschläge sind mindestens in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuerzwei Amtssprachen veröffentlicht werden. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehenc. Für die Eingaben der Anbieterinnen sind alle Amtssprachen zulässig.

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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)

Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert / im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.. Dies gilt nicht für freihändig erteilte Zuschläge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb Der Bundesrat regelt darüber hinausgehende Anforderungen an die Sprachen der Veröffentlichungen, der Ausschreibungsunterlagen, der Eingaben der Anbieter und des Staatsvertragsbereichs ist auf die Verfahrens. Er kann den unterschiedlichen sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind Verhältnissen in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenSchweiz angemessen Rechnung tragen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich MehrwertsteuerEr kann die Anforderungen nach Leistungstypen differenzieren. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform Internet- plattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch elektro- nisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlichun- entgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form In- ternetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern An- bietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise beziehungsweise nach dem Umfang Um- fang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige An- zeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestensmindes- tens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangtge- langt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich MehrwertsteuerMehrwert- steuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gungVorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungenBeschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch elek- tronisch zur Verfü- gung Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form Internetplattform beauftragte Organisation kann von den AuftraggebernAuftragge- bern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erhebenerhe- ben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise bezie- hungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache Amtsspra- che der Welthan- delsorganisation Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht veröffent- licht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung Zusammen- fassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichenveröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende AngabenAnga- ben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich MehrwertsteuerMehr- wertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)