Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. Alle behördlichen und gesetzlichen Vorgaben bzgl. des Flugbetriebs müssen eingehalten werden, insbesondere die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemann- ten Fluggeräten (Drohnenverordnung), die Vorgaben der Luftverkehrszulassungsordnung sowie die Luftverkehrs- ordnung (§ 21 ff. LuftVo). Dazu zählen beispielsweise: • Bei einem Gewicht ab 0,25 kg muss eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers angebracht werden – auch auf Modellfluggeländen. • Bei einem Gewicht ab 2 kg müssen darüber hinaus besondere Kenntnisse („Drohnen-Führerschein“) nach- gewiesen werden. • Bei Flügen über Wohngrundstücken mit Einsatz einer Kamera muss der durch den Betrieb über dem jewei- ligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt haben. • Ab einer Höhe von 100 m dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis eingeholt wurde. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten verletzt, gilt Xxxxxx 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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