Vorsorge-Rechtsschutz Musterklauseln

Vorsorge-Rechtsschutz. Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass sein Versicherungsschutz an neu hinzukommende Risiken, wie nachfolgend beschrieben, rückwirkend ab deren Ent- stehung angepasst wird: a) der Versicherungsnehmer nimmt eine über Absatz 1 hinausgehende, nichtselbst- ständige Tätigkeit auf oder tritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ein, b) der Versicherungsnehmer nimmt eine nach dem Tarif des Versicherers versi- cherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit auf, c) der Versicherungsnehmer beendet das Studium, die Schul- oder Berufsausbil- dung und übt keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 000 EUR – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – aus, d) der Versicherungsnehmer beendet das Studium, die Schul- oder Berufsausbil- dung und übt bereits eine nach dem Tarif des Versicherers versicherbare ge- werbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aus. In den Fällen – a) und c) kann der Vertrag auf einen Rechtsschutz nach § 26 B Absatz 7 (Ideal- Rechtsschutz für Nichtselbstständige) oder § 26 B Absatz 8 (Ideal-Rechts- schutz für Singles) umgestellt werden, – b) und d) kann der Versicherungsschutz in einen Rechtsschutz nach § 28 B Ab- satz 7 (Ideal-Rechtsschutz für Selbstständige) umgewandelt werden. Im Falle der rückwirkenden Anpassung des Vertrages besteht der Versicherungs- schutz ohne Wartezeit. Der Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten Bereich gemäß Absatz 5 b) bzw. Absatz 6 b) bleibt von der Anpassung unberührt. Der Versicherungsschutz besteht auch für vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neue Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die rückwirkende Anpassung des Vertrages muss spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos verlangt werden. Später kann der Versicherungs- nehmer die Anpassung des Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlan- gen, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Im Falle der rückwirkenden Anpassung des Vertrages richtet sich der Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen Risikos gültigen Tarif. Verlangt der Versicherungsnehmer die Anpassung des Vertrages erst später als sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos, richtet sich der Beitrag nach dem zum Zeit- punkt des Verlangens gültigen Tarif.
Vorsorge-Rechtsschutz. Kommt ein weiteres, gemäß dem Tarif der DMB Rechtsschutz versicherbares Risiko erstmalig neu hinzu, besteht Versicherungsschutz ohne Warte- zeit im tariflichen Leistungsumfang. Erweitert die DMB Rechtsschutz in der Zukunft den Leistungsumfang der jeweils versicherten Leistungsrisiken, ohne einen Mehrbeitrag dafür zu erheben, wird der Kunde automatisch so gestellt, als hätte er diese Leistungen mitversichert (sog. Update-Garantie).
Vorsorge-Rechtsschutz. Besteht Versicherungsschutz gem. §§ 21 bis 29 für Sie oder für einen weiteren Inhaber/Geschäftsführer gem. §§ 21, 25, 26 und 29 und ändert sich Ihr Risiko oder das einer mitversicherten Person, indem: • ein weiteres gem. dem Tarif versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt oder • ein Versicherter eine gem. dem Tarif versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder • die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt, besteht Versicherungsschutz ohne Wartezeit im tariflichen Leistungsumfang und mit der vereinbarten Selbstbeteiligung. Versicherungsschutz besteht auch für vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neue oder geänderte Risiko. Sie müssen das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von drei Monaten nach Entstehung anzeigen. Wenn Sie das neue oder geänderte Risiko nicht innerhalb von drei Monaten anzeigen, entfällt hierfür der Versicherungsschutz. Gleiches gilt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins Ihren Widerruf in Textform erklären. Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entstehung des neuen Risikos gültigen Beitragstarif. § 2 Leistungsarten Wir bieten Rechtsschutz mit unterschiedlichem Umfang an. Was Umfang Ihres Rechtsschutz-Vertrags ist, finden Sie in den §§ 21 bis 37, Ihrem Versicherungsschein und Ihrem Antrag. Je nach Vereinbarung umfasst Ihr Versicherungsschutz folgende Leistungsarten:
Vorsorge-Rechtsschutz. Wenn Sie eine nichteheliche/nicht eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, können Sie verlangen, dass Ihr Lebenspartner rück- wirkend ab dem Zeitpunkt der Gründung der häuslichen Gemeinschaft und Meldung mit Erstwohnsitz bei Ihnen mitversichert ist. Eine Wartezeit besteht dann nicht. Sie haben uns diese Änderung und dessen Beginn innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen. Zeigen Sie uns diese Änderung nicht innerhalb der Frist an, besteht Versicherungsschutz für Ihren Lebenspartner erst ab dem Zeitpunkt Ihrer Mitteilung über die Lebenspartnerschaft. Je nach Vereinbarung (der Arbeits-Rechtsschutz und der Sozial-Rechtsschutz können ausgeschlossen werden) umfasst der Versiche- rungsschutz – entsprechend Ihrem Versicherungsschein – folgende Leistungsarten: für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (das bedeutet, dass wir z. B. Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung einer Jacke gegen den Schädiger abdecken. Wenn der Schädiger seinerseits gegen Sie Ansprüche stellt, fällt dies nicht unter den Ver- sicherungsschutz. Die Abwehr oder Erfüllung solcher Ansprüche gehört zum Bereich der Haftpflichtversicherung). Soweit es sich um eine Vertragsverletzung (z. B. bei einer mangelhaften Reparatur) handelt, ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht maßgeblich.
Vorsorge-Rechtsschutz. Wenn Sie eine nichteheliche/nicht eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, können Sie verlangen, dass Ihr Lebenspartner rück- wirkend ab dem Zeitpunkt der Gründung der häuslichen Gemeinschaft und Meldung mit Erstwohnsitz bei Ihnen mitversichert ist. Eine Wartezeit besteht dann nicht. Sie haben uns diese Änderung und dessen Beginn innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen. Zeigen Sie uns diese Änderung nicht innerhalb der Frist an, besteht Versicherungsschutz für Ihren Lebenspartner erst ab dem Zeitpunkt Ihrer Mitteilung über die Lebenspartnerschaft. für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (das bedeutet, dass wir z. B. Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung einer Jacke gegen den Schädiger abdecken. Wenn der Schädiger seinerseits gegen Sie Ansprüche stellt, fällt dies nicht unter den Ver- sicherungsschutz. Die Abwehr oder Erfüllung solcher Ansprüche gehört zum Bereich der Haftpflichtversicherung). Soweit es sich um eine Vertragsverletzung (z. B. bei einer mangelhaften Reparatur) handelt, ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht maßgeblich.
Vorsorge-Rechtsschutz. AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxx Telefon 089/000 00-000 · Telefax 089/000 00-000 xxxxxxxx-xxxxxxx@xx-xxxxxxx.xx · xxx.xx-xxxxxxx.xx
Vorsorge-Rechtsschutz. Heiratet der Versicherungsnehmer, geht er eine eingetragene Lebenspartner- schaft ein oder begründet er eine nichteheliche Lebenspartnerschaft (Änderung der Lebenssituation), kann er verlangen, dass sein Versicherungsschutz rück- wirkend ab dem Zeitpunkt der Heirat, der Eintragung der Lebenspartnerschaft bzw. im Fall der nichtehelichen Lebenspartnerschaft ab dem Zeitpunkt der Be- gründung einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer und Meldung des nichtehelichen Lebenspartners mit Erstwohnsitz beim Versiche- rungsnehmer in einen Rechtsschutz nach Absatz 7 (Ideal-Rechtsschutz für Nichtselbstständige) umgewandelt wird. Im Falle der rückwirkenden Anpassung des Vertrages besteht der Versiche- rungsschutz für den mitversicherten Lebenspartner ohne Wartezeit. Die rückwirkende Anpassung des Vertrages muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der veränderten Lebenssituation verlangt werden. Später kann der Versicherungsnehmer die Anpassung des Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Im Falle der rückwirkenden Anpassung des Vertrages richtet sich der Beitrag nach dem zum Zeitpunkt des Eintritts der veränderten Lebenssituation gültigen Tarif. Verlangt der Versicherungsnehmer die Anpassung des Vertrages erst später als sechs Monate nach Eintritt der veränderten Lebenssituation, richtet sich der Beitrag nach dem zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif.
Vorsorge-Rechtsschutz. Versicherungsschutz besteht für neu hinzukommende versicherbare Risiken ohne Wartezeit. Voraussetzung für die Versicherbarkeit I-402/01/2021 Der Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz kann nur abge- schlossen werden, wenn der Inhaber des Betriebes Mitglied der land- und / oder forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist und der Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig ist. PremiumService Ihr Vertrag sollte stets aktuell sein. Umstellungen und Anpassungen erfolgen bei uns kurzfristig und ohne Gebühren. Bei Fragen wenden Sie sich einfach an Ihren Vermittler, an unseren Vertrags-Service unter 089 / 539 81 - 222 oder Sie nutzen das Kun- den-Portal (24/7). Qualifizierte Service-Sachbearbeiter – Kein Call-Center Aktualisierungs-Service – Umstellungsmöglichkeit bei Einfüh- rung einer neuen Tarifgeneration Update-Garantie – Automatische Mitversicherung zukünftiger beitragsneutraler Leistungsverbesserungen der Tarifgeneration Erinnerungs-Service – Unterstützung bei der Meldung von Ver- änderungen in Ihrem Vertrag Neben der Kostenerstattung für Anwalt und Gericht bieten wir Ihnen viele Serviceleistungen für eine moderne und schnelle Kon- fliktlösung sowie für Ihre Vorsorge. Bei allen Serviceleistungen fällt keine Selbstbeteiligung an und es erfolgt keine Hochstufung in der Selbstbeteiligung. Eine Wartezeit besteht nicht (Ausnahmen: Aufhe- bungsvertrags-Check und BU-Antrags-Check). Unser Rechts-Service unterstützt Sie unter 089 / 539 81 - 333. Gerne können Sie auch das Kunden-Portal (24/7) nutzen. Kein Call-Center Unterstützung bei Xxxx der passenden Vorgehensweise Empfehlung spezialisierter Rechtsanwälte in Ihrer Region Online-Beratung – Rechtshilfe per E-Mail, auch für ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (Online-BeratungXL) Aufhebungsvertrags-Check – Online-Prüfung für Aufhebungsvereinbarungen eines Arbeitsvertrages Online-Reputations-Schutz – „Rufretter“ im Internet Web-Check – Identifikation von Abmahnrisiken der Firmen-Website Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Testament – auch für den digitalen Nachlass Sorgerechtsverfügung Bestattungsverfügung Haustierverfügung Unternehmervollmacht Mitversicherte Personen Zusätzlich zu den Familienangehörigen gemäß Familiendefinition sind folgende Personen sowie deren eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner und deren minderjäh- rige Kinder mitversichert: Altenteiler (wenn in räumlicher Nähe zum Hof wohnhaft) Hoferben (wenn in dem Betrieb überwiegend tätig und d...
Vorsorge-Rechtsschutz. Ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äu- ßeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Vorausset- zungen: Kommt dieser Vertrag letztlich nicht zustande, sind Sie ver- pflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Handelt es sich bei der Änderung der äußeren Umstände um einen neuen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und ha- ben Sie nicht lediglich einen Single-Rechtsschutz versichert, reicht es zu seiner Mitversicherung aus, diese rückwirkend spätestens 6 Monate nach Begründung der Lebenspartner- schaft in Textform zu verlangen. Verlangen Sie die Mitversi- cherung nicht, sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht §§ 24 Abs. 2 b), 28 Abs. 3 b),
Vorsorge-Rechtsschutz. Besteht bereits Versicherungsschutz und ändert sich das Risiko, indem z.B. ein weiteres versicherbares Risiko neu hinzukommt, ein Versicherter eine versicherbare selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt, bieten wir auch dafür Versicherungsschutz. Er besteht auch für eventuelle vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neue oder geänderte Risiko und umfasst bisher vereinbarte tarifliche Leistungen und Selbstbeteiligungen. Sie müssen das geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von drei Monaten nach Entstehung anzeigen. Tun Sie das nicht, entfällt hierfür der Versicherungsschutz. Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entstehung des neuen Risikos gültigen Beitragstarif.