Vorsorge-Rechtsschutz. Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass sein Versicherungsschutz an neu hinzukommende Risiken, wie nachfolgend beschrieben, rückwirkend ab deren Ent- stehung angepasst wird:
a) der Versicherungsnehmer nimmt eine über Absatz 1 hinausgehende, nichtselbst- ständige Tätigkeit auf oder tritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ein,
b) der Versicherungsnehmer nimmt eine nach dem Tarif des Versicherers versi- cherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit auf,
c) der Versicherungsnehmer beendet das Studium, die Schul- oder Berufsausbil- dung und übt keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 000 EUR – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – aus,
d) der Versicherungsnehmer beendet das Studium, die Schul- oder Berufsausbil- dung und übt bereits eine nach dem Tarif des Versicherers versicherbare ge- werbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aus. In den Fällen – a) und c) kann der Vertrag auf einen Rechtsschutz nach § 26 B Absatz 7 (Ideal- Rechtsschutz für Nichtselbstständige) oder § 26 B Absatz 8 (Ideal-Rechts- schutz für Singles) umgestellt werden, – b) und d) kann der Versicherungsschutz in einen Rechtsschutz nach § 28 B Ab- satz 7 (Ideal-Rechtsschutz für Selbstständige) umgewandelt werden. Im Falle der rückwirkenden Anpassung des Vertrages besteht der Versicherungs- schutz ohne Wartezeit. Der Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten Bereich gemäß Absatz 5 b) bzw. Absatz 6 b) bleibt von der Anpassung unberührt. Der Versicherungsschutz besteht auch für vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neue Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die rückwirkende Anpassung des Vertrages muss spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos verlangt werden. Später kann der Versicherungs- nehmer die Anpassung des Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlan- gen, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Im Falle der rückwirkenden Anpassung des Vertrages richtet sich der Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen Risikos gültigen Tarif. Verlangt der Versicherungsnehmer die Anpassung des Vertrages erst später als sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos, richtet sich der Beitrag nach dem zum Zeit- punkt des Verlangens gültigen Tarif.
Vorsorge-Rechtsschutz. Wenn Sie eine nichteheliche/nicht eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, können Sie verlangen, dass Ihr Lebenspartner rück- wirkend ab dem Zeitpunkt der Gründung der häuslichen Gemeinschaft und Meldung mit Erstwohnsitz bei Ihnen mitversichert ist und der Vertrag in einen Rechtsschutz für Familien umgewandelt wird. Eine Wartezeit besteht dann nicht. Sie haben uns diese Änderung und dessen Beginn innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen. Zeigen Sie uns diese Änderung nicht innerhalb der Frist an, besteht Versicherungsschutz für Ihren Lebenspartner erst ab dem Zeitpunkt Ihrer Mitteilung über die Lebenspartnerschaft. für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (das bedeutet, dass wir z. B. Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung einer Jacke gegen den Schädiger abdecken. Wenn der Schädiger seinerseits gegen Sie Ansprüche stellt, fällt dies nicht unter den Ver- sicherungsschutz. Die Abwehr oder Erfüllung solcher Ansprüche gehört zum Bereich der Haftpflichtversicherung). Soweit es sich um eine Vertragsverletzung (z. B. bei einer mangelhaften Reparatur) handelt, ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht maßgeblich.
Vorsorge-Rechtsschutz. Kommt ein weiteres, gemäß dem Tarif der DMB Rechtsschutz versicherbares Risiko erstmalig neu hinzu, besteht Versicherungsschutz ohne Warte- zeit im tariflichen Leistungsumfang. Erweitert die DMB Rechtsschutz in der Zukunft den Leistungsumfang der jeweils versicherten Leistungsrisiken, ohne einen Mehrbeitrag dafür zu erheben, wird der Kunde automatisch so gestellt, als hätte er diese Leistungen mitversichert (sog. Update-Garantie).
Vorsorge-Rechtsschutz. Besteht Versicherungsschutz gem. §§ 21 bis 29 für Sie oder für einen weiteren Inhaber/Geschäftsführer gem. §§ 21, 26 und 29 und ändert sich Ihr Risiko oder das einer mitversicherten Person, indem: • ein weiteres gem. dem Tarif versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt oder • ein Versicherter eine gem. dem Tarif versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder • die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt, besteht Versicherungsschutz ohne Wartezeit im tariflichen Leistungsumfang und mit der vereinbarten Selbstbeteiligung. Versicherungsschutz besteht auch für vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neue oder geänderte Risiko. Sie müssen das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von drei Monaten nach Entstehung anzeigen. Wenn Sie das neue oder geänderte Risiko nicht innerhalb von drei Monaten anzeigen, entfällt hierfür der Versicherungsschutz. Gleiches gilt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins Ihren Widerruf in Textform erklären. Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entstehung des neuen Risikos gültigen Beitragstarif. Wir bieten Rechtsschutz mit unterschiedlichem Umfang an. Was Umfang Ihres Rechtsschutzvertrages ist, finden Sie in den §§ 21 bis § 33, Ihrem Versicherungsschein und Ihrem Antrag. Je nach Vereinbarung umfasst Ihr Versicherungsschutz folgende Leistungsarten:
Vorsorge-Rechtsschutz. AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxx Telefon 089/000 00-000 · Telefax 089/000 00-000 xxxxxxxx-xxxxxxx@xx-xxxxxxx.xx · xxx.xx-xxxxxxx.xx
Vorsorge-Rechtsschutz. Heiratet der Versicherungsnehmer, geht er eine eingetragene Lebenspartner- schaft ein oder begründet er eine nichteheliche Lebenspartnerschaft (Änderung der Lebenssituation), kann er verlangen, dass sein Versicherungsschutz rück- wirkend ab dem Zeitpunkt der Heirat, der Eintragung der Lebenspartnerschaft bzw. im Fall der nichtehelichen Lebenspartnerschaft ab dem Zeitpunkt der Be- gründung einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer und Meldung des nichtehelichen Lebenspartners mit Erstwohnsitz beim Versiche- rungsnehmer in einen Rechtsschutz nach Absatz 7 (Ideal-Rechtsschutz für Nichtselbstständige) umgewandelt wird. Im Falle der rückwirkenden Anpassung des Vertrages besteht der Versiche- rungsschutz für den mitversicherten Lebenspartner ohne Wartezeit. Die rückwirkende Anpassung des Vertrages muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der veränderten Lebenssituation verlangt werden. Später kann der Versicherungsnehmer die Anpassung des Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Im Falle der rückwirkenden Anpassung des Vertrages richtet sich der Beitrag nach dem zum Zeitpunkt des Eintritts der veränderten Lebenssituation gültigen Tarif. Verlangt der Versicherungsnehmer die Anpassung des Vertrages erst später als sechs Monate nach Eintritt der veränderten Lebenssituation, richtet sich der Beitrag nach dem zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif.
Vorsorge-Rechtsschutz. Besteht bereits Versicherungsschutz und ändert sich das Risiko, indem z.B. ein weiteres versicherbares Risiko neu hinzukommt, ein Versicherter eine versicherbare selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt, bieten wir auch dafür Versicherungsschutz. Er besteht auch für eventuelle vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neue oder geänderte Risiko und umfasst bisher vereinbarte tarifliche Leistungen und Selbstbeteiligungen. Sie müssen das geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von drei Monaten nach Entstehung anzeigen. Tun Sie das nicht, entfällt hierfür der Versicherungsschutz. Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entstehung des neuen Risikos gültigen Beitragstarif.
Vorsorge-Rechtsschutz. Versicherungsschutz besteht für neu hinzukommende versicherbare Risiken ohne Wartezeit.
Vorsorge-Rechtsschutz. Im Rahmen des Vorsorge-Rechtsschutz gemäß Klausel 4 zu §§ 25, 25 a, 26, 27, 28 AUXILIA ARB/2021 sowie zum Rechtsschutz für weitere Inhaber / Geschäftsführer XXXXXXX XXX/0000, können neue oder geänderte Risiken ab Entstehung ohne Wartezeit versichert werden. Voraussetzung ist, dass es sich um ein gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko handelt und ein Rechtsschutzvertrag für das neue Risiko abgeschlossen wird. Der Versicherungsnehmer sowie die mitversicherten Familienangehörigen sind also auch dann versichert, wenn – ein weiteres gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko erstma- lig neu hinzukommt – erstmalige Vermietung/Verpachtung eines bisher selbst genutz- ten oder neu erworbenen Objekts – erstmaliger Erwerb eines Eigentums an einer Wohnung/EFH oder Anmietung einer Wohnung/EFH zur Selbstnutzung – erstmaliges Eigentum an einem unbebauten Grundstück zur Selbstnutzung – erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH bzw. als Vorstand einer AG – erstmalige Zulassung eines Motorfahrzeuges – erstmalige Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit. oder – eine im privaten Bereich versicherte Person eine gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selb- ständige Tätigkeit aufnimmt oder – wenn die Voraussetzung für die Mitversicherung einer nach dem Tarif der AUXILIA versicherbaren natürlichen Person entsteht oder entfällt. Entsteht die Voraussetzung für die Mitversicherung von Ehe-/Le- xxxxxxxxxxxx, Eltern / Großeltern (im Haushalt lebend und nicht mehr berufstätig) sowie von Hoferben, Mitinhabern, Altenteilern im Land- wirtschafts-Rechtsschutz gilt der Vorsorge-Rechtsschutz für den Ein- schluss in einen bestehenden Vertrag analog. Der Vorsorge-Rechtsschutz gilt nicht für den Einschluss weiterer Inha- ber / Geschäftsführer in eine bestehende Mitgliedschaft. Die Policie- rung erfolgt hier zum Eingang mit Wartezeit. Besondere Hinweise: Der Versicherungsnehmer hat die Versicherung für das geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb eines Monats, nach Zugang einer Aufforderung, zu beantragen. Beantragt der Versicherungsnehmer die Versicherung des geänderten Risikos nicht innerhalb der Monatsfrist, kann hierfür kein Versicherungsschutz ab Entstehung des geänderten Risi- kos ohne Wartezeit mehr vereinbart werden.
Vorsorge-Rechtsschutz. Ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äu- ßeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Vorausset- zungen: