Vorzeitige Beendigung des Vertrags Musterklauseln

Vorzeitige Beendigung des Vertrags. Die Beitragspflicht entfällt, wenn sich der Verein auflöst oder die vereinbarten Leistungen nicht mehr erbringt. Bei einer Auflösung ist der Leistungsbeitrag längstens bis zum Datum der Auflösung geschuldet.
Vorzeitige Beendigung des Vertrags. 18.1 Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung besteht kein Anspruch auf Schadloshaltung hinsichtlich des ent- zogenen Leistungsumfangs. Die bis zur Vertragsauflösung vertragsgemäss erbrachten Leistungen werden dem Auftragnehmer ohne Honorarzuschlag vergütet. 18.2 Der Auftraggeber kann gemäss Art. 48 und Art. 48a ÖAWG aus wichtigen Gründen entschädigungslos vom Ver- trag zurücktreten.
Vorzeitige Beendigung des Vertrags. Das BFW kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum jeweiligen Monatsletzten ohne Angabe von Gründen kündigen (ordentliche Kündigung). Jede Vertragspartei ist berechtigt, den gegenständlichen Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a. Vertragspflichten gemäß Punkt 3 in einem solchen Umfang verletzt werden, dass sie die WALDFLÄCHE in ihrer Existenz oder ihrer natürlichen Entwicklung nachhaltig beeinträchtigen oder gefährden und somit ihre Eignung als Trittsteinbiotop verliert; b. sonstige Voraussetzungen und Bedingungen, insbesondere jene der Son- derrichtlinie zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des öster- reichischen Programms für Ländliche Entwicklung 2014-2020 (abrufbar unter xxxxx://xxxx.xxxxx.xx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx/xx-xxxxxxxxxxxx- foerderungen/laendl_entwicklung/foerderinfo/sonderrichtlinien_auswahlkriterien .html), die die Erreichung des Förderzweckes durch das BFW sichern sollen, vom EIGENTÜMER nicht eingehalten wurden. c. gravierende Einflüsse oder Schäden durch Wild oder Weidevieh vorliegen; d. die WALDFLÄCHE durch einen forstrechtlichen Bescheid in Bann gelegt wird; e. einer Abkehr des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung der gegenständlichen WALDFLÄCHE zugunsten der Errichtung von unter anderem Verkehrswegen, Siedlungsbau im Zuge forstrechtlicher Verfahren erfolgt; f. gravierende Standortsveränderungen durch unmittelbare Beeinflussung von außen (zum Beispiel touristische Nutzung, erklärter Erholungswald, Grundwasserbeeinflussungen, Ereignisse höherer Gewalt wie zB Naturkatastrophen) vorliegen; g. durch Immissionseinflüsse messbare Schäden am Waldboden und Bewuchs der WALDFLÄCHE entstehen und somit eine Gefährdung der WALDFLÄCHE gegeben ist;
Vorzeitige Beendigung des Vertrags. 6.1. Sowohl bei einer befristeten als auch unbefristeten Arbeitnehmerüberlassung ist die Überlas- serin berechtigt die Überlassung unverzüglich zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: ▪ die Beschäftigerin trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten nicht einhält (laut AÜG § 6 und § 6a), ▪ die Beschäftigerin trotz Aufforderung gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen ver- stößt, ▪ die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände, welche die andere Vertragspartei zu vertreten hat, nicht mehr zugemutet werden kann. ▪ der Vertragspartner seine Zahlungen eingestellt hat, ein Insolvenzverfahren bzw. ein ver- gleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder des- sen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, ▪ ein Streik im Betrieb der Beschäftigerin eintritt, ▪ die überlassene Arbeitskraft einen Unfall erleidet oder erkrankt und die Überlasserin keine gleichwertige Ersatzkraft stellig machen kann, ▪ sich die Vermögensverhältnisse der Beschäftigerin erheblich verschlechtern, ▪ die Beschäftigerin mit einer Zahlung, zu der sie gegenüber der Überlasserin verpflichtet ist, trotz Mahnung seitens der Überlasserin mit mehr als 7 Tagen in Verzug ist. 6.2. Wird der Vertrag aus den o.a. Gründen oder sonstigen Gründen, die in der Sphäre der Be- schäftigerin liegen von der Überlasserin vorzeitig aufgelöst oder werden aus einem solchen Grund die überlassenen Arbeitskräfte von der Überlasserin abberufen, kann die Beschäftigerin keine Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz, gegen die Überlasserin geltend machen. Version: 20.09.2017 Seite 3 von 5 Gerichtsstand: Graz, Firmenbuch: FN 252571 d, Landesgericht für ZRS Graz, Steuernummer: 088/4992, UID-Nr.: ATU 61147501 Bankverbindung: Volkskreditbank AG Linz Domgasse, BLZ: 18600, Konto: 10.016.210, BIC: XXXXXX0X, IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000
Vorzeitige Beendigung des Vertrags. 1 Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Baurechtsvertrags wird das Bau- recht auf die Grundeigentümerin übertragen, so dass es als Eigentümer- dienstbarkeit bestehen bleibt. Die Grundeigentümerin schuldet der Bau- rechtsnehmerin in diesem Fall eine Entschädigung, welche sich nach Zif- fer 2.5.1 dieser Vereinbarung bemisst.
Vorzeitige Beendigung des Vertrags. 8. Premature Termination of Rental Agreement Abweichend von Ziffer 10 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen Teil B wird für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages folgendes vereinbart: Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgtem Vertragsabschluss auf Veranlassung des Ausstellers ausnahmsweise von der Deutschen Messe ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Messeteilnahme zugestanden, so bleibt der Aussteller gleichwohl zur Zahlung des Anmeldebeitrags in voller Höhe verpflichtet. Er hat darüber hinaus folgende pauschale Entschädigung zu entrichten: Rücktrittserklärung bis einschließlich 24.12.2015: 10 % des Grundpreises Rücktrittserklärung vom 25.12.2015 – 24.01.2016: 25 % des Grundpreises Rücktrittserklärung vom 25.01.2016 – 24.02.2016: 50 % des Grundpreises Rücktrittserklärung ab 25.02.2016 und später: 100 % des Grundpreises Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Entscheidend ist das Eingangsdatum bei der Deutschen Messe. Falls der Aussteller nachweist, dass der der Deutschen Messe tatsächlich entstandene Schaden geringer ist, hat er einen entsprechend geminderten Betrag zu leisten. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag werden dem Hauptaussteller außerdem unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Absage bei der Deutschen Messe die von ihm abgeforderten und eingelösten Fach- besucher-Tickets zum aktuellen Vorverkaufspreis in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die von seinen Mitausstellern abgeforderten und ein- gelösten Fachbesucher-Tickets, die im Fall des Rücktritts dem Haupt- aussteller ebenfalls zum Vorverkaufspreis in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht bei einem Vertrag über ein Leistungspaket. Notwithstanding §10 of the General Conditions for Participation (Part B), premature termination of a rental contract shall be governed as follows: Deutsche Messe may, at its discretion, accept an exhibitor’s request for partial or complete withdrawal from the event subsequent to execution of a binding registration or rental agreement. Nevertheless, the exhibitor remains liable for payment of the full processing fee and the following cancellation charge: Cancellation notice received by Dec. 24, 2015: 10% of the basic rent Cancellation notice received between Dec. 25, 2015 & Jan. 24, 2016: 25% of the basic rent Cancellation notice received between Jan. 25, 2016 & Feb. 24, 2016: 50% of the basic rent Cancellation notice received on Feb. 25, 2016 or later: 100% of the basic rent The amount to be paid is governed by the po...
Vorzeitige Beendigung des Vertrags. Die Beitragspflicht entfällt, wenn die Kulturkommission aufgelöst wird oder den Leistungsauf- trag nicht mehr erfüllt. Bei einer Auflösung ist der Beitrag längstens bis zum Datum der Auflö- sung geschuldet.
Vorzeitige Beendigung des Vertrags. 17.1 Der Vertrag kann vom Auftraggeber/Besteller oder von der UZH ausschliesslich im Falle von persönlicher Konsultation vor Ort im Felde (in-person field consulting) jederzeit gekündigt werden. Vorbehalten bleibt auch in diesem Falle eine Schadenersatzpflicht bei einer Beendigung zur Unzeit. 17.2 Die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sind der UZH vom Auftraggeber/ Besteller vollumfänglich abzugelten.
Vorzeitige Beendigung des Vertrags 

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  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Kündigung des Vertrags G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.