Wann besteht kein Versicherungsschutz? Musterklauseln

Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Versicherungsfälle, die
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Versiche- rungsfälle, die
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Versicherungsschutz besteht nicht für:
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Artikel 62 - Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten? Artikel 63 - Leistungsbegrenzungen, Subsidiarität
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. 9.1 Wir werden keinen Versicherungsschutz bieten und nicht dazu verpflichtet sein, einen Schaden oder eine Versicherungsleistung aus diesem Vertrag zu zahlen, soweit dieser Versicherungsschutz, eine Schadenzahlung oder eine Leistung uns oder unsere Mutter- bzw. Holding-Gesellschaft einer Sanktion, einem Verbot oder einer Restriktion gemäss UN-Resolutionen oder Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Anordnungen der Schweiz, der EU oder den USA aussetzen würde.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „un- erwartete schwere Erkrankung“ vorliegt (nicht abschließend): • Die versicherte Person leidet unter einer Erkrankung, bei der Schübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind (z. B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn). In den letzten sechs Monaten vor Versiche- rungsabschluss oder Reisebuchung wurde eine Behandlung für die bestehende Erkrankung durchgeführt. Daher ist diese Erkrankung nicht versichert.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Neben den Ausschlüssen in den Abschnitten B bis F besteht kein Versicherungsschutz für der Wert des Grundstückes nicht berücksichtigt, so ist dieser Wert nicht versichert.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Kein Versicherungsschutz und keine Leistungspflicht des Versicherers ist gegeben, wenn der Auslandsaufenthalt nur zum Zwecke einer Heilbehandlung angetreten wurde. Weiters besteht bei Auslandsreisen mit dem Ziel von Expeditionen, extremen Bergfahrten, Montagearbeiten und dergleichen, für Schwangerschaftskomplikationen und für Krankheiten und Unfälle, die ihre Ursache in gerichtlich strafbaren Handlungen unter Vorsatz oder grobfahrlässi- gem Handeln haben (z.B. Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Nichteinhaltung offiziell empfohlener Schutzimpfungen) kein Versicherungsschutz. Der Versicherer bzw. das von ihm beauftragte Unternehmen haften nicht für einen verspäteten oder überhaupt verhinderten Rücktransport infolge höherer Gewalt, Krieg, innerer Unruhen und Eingriffe von Behörden und Ämtern.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. 4.3.1. Kein Versicherungsschutz und keine Leistungspflicht des Versicherers ist gegeben, wenn der Auslandsaufenthalt nur zum Zwecke einer Heilbehandlung angetreten wurde, sowie für stationäre Aufenthalte die infolge von bereits vor der Auslandsreise bestehenden chronischen Erkrankungen notwendig werden. Weiters gelten die Bestimmungen des Artikel 14 Punkt 1.2.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Artikel 59 - Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten? Artikel 60 -