Wann besteht kein Versicherungsschutz? Musterklauseln

Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Versicherungsfälle, die 1. mit Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, und Erdbeben unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen; 2. bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch eine versicherte Person eintreten, sowie für Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt werden; 3. mit nuklearen Ereignissen in unmittelbarem Zusammenhang stehen; 4. durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Wohnhauses entstanden sind, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig auch Eigentümer des versicherten Gebäudes ist.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Versiche- rungsfälle, die 9.1. mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, mit unmittel- baren und mittelbaren Auswirkungen von behördlichen Verfü- gungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Perso- nenmehrheit gerichtet sind oder mit Erdbeben unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen; 9.2. bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch eine versicherte Person eintreten, sowie für Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt werden; 9.3. mit nuklearen Ereignissen in unmittelbarem Zusammenhang stehen; 9.4. durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Wohn- hauses entstanden sind.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Kein Versicherungsschutz besteht für
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. 9.1 Wir werden keinen Versicherungsschutz bieten und nicht dazu verpflichtet sein, einen Schaden oder eine Versicherungsleistung aus diesem Vertrag zu zahlen, soweit dieser Versicherungsschutz, eine Schadenzahlung oder eine Leistung uns oder unsere Mutter- bzw. Holding-Gesellschaft einer Sanktion, einem Verbot oder einer Restriktion gemäss UN-Resolutionen oder Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Anordnungen der Schweiz, der EU oder den USA aussetzen würde. 9.2 Neben den in den besonderen Versicherungsbedingungen aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden, die infolge der Ausübung der folgenden Tätigkeiten auf der Reise entstehen: – Reitsport – Jetski – Motorradfahren (als Motorräder gelten alle Krafträder, Roller, Quads, oder Trikes mit einem Hubraum über 50 ccm) – Sporttauchen sowie Tauchen ausserhalb der für das erzielte Tauchbrevet zulässigen Maximaltiefe. 9.3 die in Zusammenhang mit Reisen entstehen, auf denen handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden 9.4 die in Zusammenhang mit Reisen entstehen, die getätigt werden, um vor Ort medizinische, kosmetische oder sonstige Arztbehandlungen (z. B. Zahnbehandlungen) durchzuführen 9.5 die in Zusammenhang mit Kreuzfahrten entstehen 9.6 die auf einer Reisen entstehen, die Sie hauptsächlich zu Wintersportzwecken unternehmen 9.7 die bei Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise bereits eingetreten sind oder erkennbar waren 9.8 Leistungen für Krankheiten, die bereits bei Beginn der Reise bestanden, und Unfälle, die sich bereits zuvor ereignet hatten. Ausgenommen hiervon ist die unerwartete akute Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge eines chronischen Leidens. 9.9 bei Beginn der Reise bestehende Symptome und Krankheiten, deren Folgen und Komplikationen 9.10 die vorsätzlich durch Sie oder weitere versicherte Personen herbeigeführt wurden 9.11 welche Sie oder weitere versicherte Personen durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht haben 9.12 die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht worden sind. Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden, die Ihnen oder weiteren versicherten Personen durch Kriegsereignisse zustossen, ohne dass Sie zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg gehören (passives Kriegsrisiko). Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten einer kriegführenden Partei zur Kriegsführung ...
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Versicherungsschutz besteht nicht für: (1) Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder Ter- rorakte, Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Be- schlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie durch elementare Naturereignisse oder Kernenergie. (2) Schäden, die: a) durch Liegenlassen, Vergessen und Verlieren; b) durch dauernde Einflüsse des Betriebs, normale Abnutzung; c) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse; d) vorsätzlich vom Versicherungsnehmer oder einer dritten Per- son, dessen Verhalten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden kann, herbeigeführt werden; e) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Repara- tur/Eingriffe nicht vom Versicherer autorisierter Dritter oder Hersteller, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Xxxxxx; f) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computervi- ren, Programmierungs- oder Softwarefehler; g) an Leuchtmitteln (inkl. Pixelfehler) und Röhren und damit fest verbundenen Baugruppen, Verschleißteilen und Verbrauchs- materialien sowie Batterien und Akkus entstehen. (3) Schäden, die nicht unmittelbar an dem versicherten Gerät entste- hen (Folgeschäden). (4) Leistungen, wie Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten, die unabhängig von einem versicherten Schadenereignis bzw. Sach- schaden durchgeführt werden. (5) Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbeson- dere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Xxxxxx nicht beeinträchtigen, erbracht werden. (6) Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers. (7) Geräteschäden durch unzureichende Verpackung bei Transport und Versand.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „unerwartete schwere Erkrankung“ vorliegt (nicht abschließend): • Die versicherte Person leidet unter einer Erkrankung, bei der Schübe ein charakteristisches Merkmal des Ver- laufs sind (z. B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn). In den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder Reisebuchung wurde eine Behandlung für die bestehen- de Erkrankung durchgeführt. Daher ist diese Erkrankung nicht versichert.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Kein Versicherungsschutz und keine Leistungspflicht des Versicherers ist gegeben, wenn der Auslandsaufenthalt nur zum Zwecke einer Heilbehandlung angetreten wurde. Weiters besteht bei Auslandsreisen mit dem Ziel von Expeditionen, extremen Bergfahrten, Montagearbeiten und dergleichen, für Schwangerschaftskomplikationen und für Krankheiten und Unfälle, die ihre Ursache in gerichtlich strafbaren Handlungen unter Vorsatz oder grobfahrlässi- gem Handeln haben (z.B. Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Nichteinhaltung offiziell empfohlener Schutzimpfungen) kein Versicherungsschutz. Der Versicherer bzw. das von ihm beauftragte Unternehmen haften nicht für einen verspäteten oder überhaupt verhinderten Rücktransport infolge höherer Gewalt, Krieg, innerer Unruhen und Eingriffe von Behörden und Ämtern.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. 4.3.1. Kein Versicherungsschutz und keine Leistungspflicht des Versicherers ist gegeben, wenn der Auslandsaufenthalt nur zum Zwecke einer Heilbehandlung angetreten wurde, sowie für stationäre Aufenthalte die infolge von bereits vor der Auslandsreise bestehenden chronischen Erkrankungen notwendig werden. Weiters gelten die Bestimmungen des Artikel 14 Punkt 1.2.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?. Neben den Ausschlüssen in den Abschnitten B bis F besteht kein Versicherungsschutz für der Wert des Grundstückes nicht berücksichtigt, so ist dieser Wert nicht versichert. 1.4.4.2 Im Versicherungsfall wird die Entschädigung zunächst nach dem ursprünglichen Kaufpreis gemäß Werkvertrag zuzüglich Grundstückwert berechnet. 1.4.4.3 Dabei wird ein eventueller Minderverkaufswert 3.2 finanzielle Verluste im Zusammenhang mit einer Verwertung der Immobilie aufgrund von Insol- venz- oder sonstigen Vollstreckungsverfahren; Schäden, die durch oder während der vorsätzli- chen Ausführung einer Straftat oder des vorsätz- lichen Versuchs einer Straftat verursacht wur- den. jedoch nur anteilig im Verhältnis ursprünglicher Kaufpreis gemäß Werkvertrag zum Wert gemäß Ziffer 1.4.4.2 ersetzt. 1.4.4.4 Der jeweilige Wert des Grundstückes zum Kauf- bzw. Verkaufsdatum wird nach dem örtlichen Bodenrichtwert bzw. durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Wurde das Grund- stück innerhalb eines Jahres vor Kauf des (Fer-