Common use of Warenzusammenstellungen Clause in Contracts

Warenzusammenstellungen. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ur- sprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

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Samples: www.fedlex.admin.ch, www.fedlex.admin.ch, www.fedlex.admin.ch

Warenzusammenstellungen. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ur- sprungseigenschaft Ursprungseigenschaft 15 Prozent v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

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Samples: fedlex.data.admin.ch, www.fedlex.admin.ch

Warenzusammenstellungen. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ur- sprungseigenschaft Ursprungseigenschaft 15 Prozent v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

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Samples: www.s-ge.com, www.seco.admin.ch

Warenzusammenstellungen. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ur- sprungseigenschaft 15 Prozent v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

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Warenzusammenstellungen. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift Auslegungsvorschrift 3 zum Harmoni- sierten System des Harmonisierten Systems gelten als UrsprungserzeugnisseUrsprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sinddie Ursprungseigenschaft haben. Jedoch Besteht eine Warenzusammenstellung aus Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft, so gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, sie in ihrer Gesamtheit als UrsprungserzeugnisUrsprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile Erzeugnisse ohne Ur- sprungseigenschaft Ursprungseigenschaft 15 Prozent % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.. Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:

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Warenzusammenstellungen. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System des Harmonisierten Systems gelten als UrsprungserzeugnisseUrsprung- serzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen Bestand- teilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als UrsprungserzeugnisUrsprung- serzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ur- sprungseigenschaft Ursprungseigenschaft 15 Prozent v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung Warenzusam- menstellung nicht überschreitet.

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Samples: www.bmf.gv.at

Warenzusammenstellungen. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ur- sprungseigenschaft Ursprungseigenschaft 15 Prozent % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

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Samples: secure.ipex.eu

Warenzusammenstellungen. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ur- sprungseigenschaft Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

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Samples: www.fedlex.admin.ch