Wasserschäden Musterklauseln

Wasserschäden. Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, die verursacht werden durch: – Undichtigkeit – Frost – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser – Rückstau – Grund- und Hangwasser Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus- treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc. Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten. Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach- rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen. Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer Ursache. Grund- und Hangwasserschäden entstehen im Innern des Ge- bäudes durch unterirdisches Wasser. Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten: – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher- anlagen etc. – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen wäre – Kosten aus Unterhaltsgründen (Sanierung) oder Kosten für Massnahmen aufgrund behördlicher Anordnung – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen- ablaufrohren – Wegräumen von Schnee und Eis Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar- oder Erdbebenereignisses entstehen – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion und mangelhaften Gebäudeunterhalt – die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie bei Revisionsarbeiten – welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen – die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus Behältnissen entstehen – an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost – durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil diese nicht beheizt werden – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion, Dachbelag, Isolation) entstehen – die durch das Eindringen von Wasser durc...
Wasserschäden. Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädig- ten Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss Police vergütet. Die Entschädigung erfolgt zum Neuwert. Im Rahmen der Versicherungssumme für Gebäude sind mitversi- chert: Kosten für das Suchen des Lecks, das Freilegen geborste- ner sowie Zumauern oder Eindecken der reparierten flüssigkeits- oder gasführenden Leitungen im Bereich der Leckstelle, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit sie dem versicherten Gebäude bzw. den baulichen Anlagen oder als Dauereinrichtung installier- ten Sachen ausserhalb des Gebäudes dienen und der Gebäude- eigentümer für diese Leitungen unterhaltspflichtig ist. Zusätzlich versichert ist der Einsatz von Wasserortungsgeräten und Suchkosten bei einem Wasserschaden im Innern des Ge- bäudes, dessen Ursache nicht auf eine undichte Leitung zurück- zuführen ist, unter der Voraussetzung, dass die diesbezüglichen Arbeiten in Absprache oder auf Empfehlung der GVB Privatversi- cherungen AG veranlasst worden sind. Diese Kosten sind pro Schadenfall auf CHF 3’000 begrenzt.
Wasserschäden. Die Ausstellungsware sowie das Stand- und Verpackungsmaterial befinden sich auf Kosten und Gefahren des Ausstellers in den Hallen und Räumlichkeiten von Espace Gruyère.
Wasserschäden. Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädig- ten Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss Police vergütet. Die Entschädigung erfolgt ohne Altersabzüge, d. h. zum Neuwert. Uneingeschränkt, d. h. maximal bis zur fest- gelegten Versicherungssumme, sind mitversichert: Kosten für das Suchen des Lecks, das Freilegen geborstener sowie Zumauern oder Eindecken der reparierten flüssigkeits- oder gasführenden Leitungen, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit sie dem ver- sicherten Gebäude bzw. den baulichen Anlagen oder als Dauer- einrichtung installierten Sachen ausserhalb des Gebäudes dienen und der Gebäudeeigentümer für diese Leitungen unterhalts- pflichtig ist.
Wasserschäden. Die vorliegenden Besonderen Bedingungen gelten, wenn aus den Persönlichen Bedingungen hervorgeht, dass die Garantie „Wasserschäden“ abgeschlossen wurde.
Wasserschäden. Versichert sind Schäden am Hausrat durch a) Wasser aus Wasserleitungsanlagen, welche nur den Gebäuden dienen, in denen sich die versicherten Sa- chen befinden; ferner auch durch Wasser aus den daran angeschlossenen Einrichtungen und Appara- ten, aus Wasserbetten, aus Zierbrunnen oder aus Aquarien; b) Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das aus Aus- senablaufrohren, Dachrinnen oder durch das Dach selbst, jedoch nicht durch offene Dachluken oder durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist; c) Rückstau aus der Abwasserkanalisation, sofern nicht der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist, und Grundwasser. Versichert sind nur Schäden im Innern des Gebäudes; d) Ausfliessen von Wasser und anderen Flüssigkeiten aus Heizungs- und Tankanlagen sowie aus Wärme- tauschern und/oder Wärmepumpenkreislaufsystemen zur Übernahme von Umweltwärme jeglicher Art, wie Sonneneinstrahlung, Erdwärme, Grundwasser, Um- weltluft und dergleichen, welche nur dem versicher- ten Gebäude dienen. Schäden beim Auffüllen und bei Revisionsarbeiten sind nicht versichert;
Wasserschäden. Die Gesellschaft versichert die bezeichneten Güter gegen Wasserschäden: Sachschäden infolge des Überlaufs von öffentlichen Kanalisationen, die sich innerhalb des bezeichneten Gebäudes befinden, sind bis zu einer Höhe von 00.000 € pro Schadensfall versichert. Wasserverlust anlässlich eines gedeckten Schadensfalls wird bis zu einer Höhe von 750 € übernommen. Nicht versichert sind jedoch Schäden: 6.1.1 am äußeren Teil des Dachs des Gebäudes sowie an Verkleidungen, die dessen Dichtigkeit gewährleisten; 6.1.2 an Boilern, Kesseln, Tanks, Aquarien und Wasserbetten, die den Schaden verursacht haben; 6.1.3 an Leitungen, Installationen und hydraulischen Geräten, an Abwasserleitungen, die den Schaden verursacht haben. Schäden an geschlossenen Leitungen werden jedoch von der Gesellschaft übernommen; 6.1.4 durch Kondensation; 6.1.5 durch Porosität der Mauern, es sei denn, diese hat ihren Ursprung in einem oder mehreren benachbarten Gebäuden oder im Austreten oder Überlaufen hydraulischer Installationen außerhalb des bezeichneten Gebäudes; 6.1.6 durch Regenwasser, das nicht durch Kanäle, Gräben, Tanks, Brunnen und Reservoirs gesammelt oder abgeleitet werden konnte; 6.1.7 durch das Eindringen von Regenwasser, Schnee oder Eis durch Öffnungen wie Türen, Fenster, Lüftungsschlitze, Oberlichter, ob diese geschlossen sind oder nicht; 6.1.8 durch Verstopfung und Rückstau aufgrund einer Überschwemmung durch Überlaufen von Wasserläufen und Wasserflächen; 6.1.9 durch Eindringen von Xxxxxxxxxxx; 6.1.10 durch Überlaufen oder Umkippen eines Behälters, der nicht mit der hydraulischen Anlage des Gebäudes verbunden ist, ausgenommen Aquarien und Wasserbetten; 6.1.11 durch Leitungen, Installationen und Geräte, die offensichtliche Korrosionsstellen aufweisen, die nicht behandelt wurden; 6.1.12 wenn sich das bezeichnete Gebäude im Bau befindet, umgebaut oder renoviert wird, es sei denn, der Versicherte kann nachweisen, dass dieser Umstand nicht zum Eintreten oder zur Verschärfung der Konsequenzen des Schadensfalls beitrug; 6.1.13 durch Raumfeuchtigkeit, auch infolge eines gedeckten Schadensfalls; 6.1.14 durch Pilze oder Schimmel, auch infolge eines gedeckten Schadensfalls; 6.1.15 durch Fehlen von Reparaturen oder von Instandhaltungsmaßnahmen oder aufgrund einer fehlenden, mangelhaft konzipierten oder ausgeführten Dichtung.
Wasserschäden 

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  • Gewässerschäden 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden); als ver- sichert gelten auch Heizöltanks bis 12.000 Liter sowie Flüssiggastanks in einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus am Wohnsitz (Versicherungsadresse des Versicherungsnehmers). Versicherungsschutz für Tanks mit größeren Inhalten kann nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt werden. Es gelten stets die Besonderen Bedingungen für die Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung ALLSTERN - GWVB 2020. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Hierfür wird Versicherungsschutz ebenfalls nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt. 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung gem. Nr. 5.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 5. Mitversichert ist im Umfang der vorstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einer Lagermenge von 100 l/kg und einem Gesamt- fassungsvermögen von 1.000 l/kg.

  • Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp an den Vermieter zu senden. Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Forschung Im Rahmen ihrer Aufgabenschwerpunkte in einem differenzierten Hochschulsystem ist die wissenschaftliche und künstlerische Forschung Kernaufgabe aller bayerischen Hochschulen. Die Universitäten bedienen das Spektrum von der Spitzen- und Grundlagenforschung bis zur Anwendung. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind speziali- siert im Bereich der anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung. Die Kunst- hochschulen sind spezialisiert auf die künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Forschung. Auf dieser Grundlage und auf Basis hochschulweiter Strategien arbeiten die Hochschu- len kontinuierlich an der Weiterentwicklung ihrer Forschungsprofile. Maßstäbe für die Weiterentwicklung der Forschungsprofile sind ein hoher Qualitätsanspruch in allen Di- mensionen und das Streben nach internationaler Wettbewerbsfähigkeit und Exzellenz. Die Hochschulen stärken systematisch ihre Fähigkeit, auf nationalem und europäi- schem Niveau Drittmittel einzuwerben (vgl. Indikator 2.1). Thematische Schwerpunkte bauen sie gezielt aus und ergänzen sie durch strategische Kooperationen (vgl. Kap. I.7). Insbesondere in anwendungsnahen Forschungsfeldern engagieren sie sich für die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Umsetzung ihrer Erkenntnisse und durch inter- und transdisziplinäre Strukturen für Lösungsansätze zu den großen gesellschaft- lichen Herausforderungen. Die Universitäten streben an, exzellente, national und international sichtbare Spitzen- forschung in der disziplinären Breite von den Grundlagen bis zur Anwendung weiter- zuentwickeln und zu profilieren. Sie nutzen zukunftsweisende Forschungsstrategien und Konzepte, um ausgehend von ihrer aktuellen Forschungsleistung den nächsten Entwicklungsschritt zu gehen, und erhöhen dadurch ihre nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit. An Forschungsformaten einschlägiger Forschungsförderinsti- tutionen von EU, Bund und Freistaat nehmen die bayerischen Universitäten mit einem hohen Qualitätsanspruch teil. Dabei legen sie ein besonderes Augenmerk auf den Exzellenzwettbewerb des Bundes und der Länder. Auch im Bereich der erkenntnisge- leiteten Forschung verlieren sie die gesellschaftliche Relevanz ihrer Erkenntnisse nicht aus dem Blick. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften gestalten den Auftrag der anwen- dungsbezogenen Forschung und Entwicklung sowie des Transfers. Sie streben an, bundesweit in der Spitzengruppe der Hochschulen für angewandte Wissenschaften vertreten zu sein. Für die anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungs- vorhaben stärken sie die Zusammenarbeit mit und die Integration von regionalen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteuren. Die Kunsthochschulen bauen die künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Forschung aus. Als hochspezialisierte Hochschulen entwickeln sie ihre Profile derart weiter, dass ihre hervorragende internationale künstlerische Sichtbarkeit gestärkt wird. Um die technologische Souveränität auf nationaler und europäischer Ebene zu erhalten und zu verbessern, können alle Hochschulen im Rahmen der Wissen- schaftsfreiheit Forschungsprojekte mit sicherheitstechnischem Bezug durchführen. Die Hochschulen steigern die Anzahl hochwertiger Veröffentlichungen ihrer Forschungsergebnisse und bauen ihre Forschungsreputation aus (vgl. Indikator 2.2). Im Sinne einer offenen Wissenschaft und eines optimalen Beitrags zum wissen- schaftsinternen Diskurs unterstützen die Hochschulen aktiv den Open Access-Zugang und fördern entsprechende Transformationsprozesse in ihrer Organisation. Ziel Indikator / Maßnahme Mindestanforderung /-standard / Nachweis 2.1Ausbau des Forschungserfolgs Höhe der eingenommenen Drittmittel. Dazu zählen folgende Drittmittelgeber: • öffentliche Hand (u. a. DFG, Bundesministerien, EU)• Industrie• Sonstige Maßgeblich ist jeweils der Wert im Zweijahresmittel Status quo (= Durchschnitt der Kennzahlen 2017 bis 2021) darf nicht unterschritten werden (unter Berücksichtigung von Struktur- und Sondereffekten) Nachweis:Ist-Einnahmen im Haushaltsjahr, untergliedert nach Herkunft 2.2Weitere Stärkung der Forschungsreputation • Hochwertige Veröffentlichungen unter Berücksichtigung der Fächer- struktur • Bewerbungen auf reputative For- schungs- oder Kunstpreise bzw. eingeworbene Forschungs- oder Kunstpreise Berichterstattung über hochschul- individuelle Leistungsbereiche Obligate Berichtspunkte: • Ausführungen zu den Indikatoren (wo möglich gegliedert nach Fachgebieten gemäß der DFG- Fachsystematik) • Entwicklung Open Access- Publikationen

  • Berichterstattung 1 Das Unternehmen berichtet dem BAV über den Stand der Zielerreichung und den Projektfortschritt. Der Umfang der Berichterstattung über die Projekte richtet sich nach den Anforderungen gemäss dem VöV-Standard. Insbesondere gibt der Bericht Auskunft darüber, inwiefern das Unternehmen die Mindestanforderungen an das Investitions-Controlling gemäss Branchenstandard erfüllt. Das Unternehmen informiert die betroffenen Kantone über die mit dieser Vereinbarung verbundenen Themen grundsätzlich im Rahmen der Koordination zwischen den Sparten Infrastruktur und Verkehr. Nebst regelmässigen Aussprachen umfasst die Berichterstattung im WDI: a. halbjährliche Zwischenberichte zu den Projekten der Risikokategorie A; b. unterjährige Meldungen von zu genehmigenden Anpassungen des Investitionsplans (Programmänderungen); c. den Jahresbericht per 31. Dezember, der bis spätestens am darauffolgenden 30. April einzureichen ist; dazu gehören insbesondere: 1. die Datenübermittlung; 2. der Geschäftsbericht im Entwurf oder in der definitiven Fassung (inkl. Finanzbericht, falls separat geführt); 3. Berichte zu den Projekten der Risikokategorie A; 4. der Netzzustandsbericht gemäss der geltenden RTE 29900; 5. Rentabilitätsnachweise gemäss Artikel 21 Absatz 2 dieser Vereinbarung; 6. ein Bericht in kompakter Form zur LV-Umsetzung, der Informationen enthält über: i. die wichtigsten Erkenntnisse, basierend auf den übermittelten Daten; ii. die Zielerreichung und die Gründe für Abweichungen vom Zielwert sowie eingeleitete oder einzuleitende Korrekturen und Massnahmen; iii. die getroffenen Massnahmen gemäss AP SBS zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität (insb. Sanierung von Mittelspannungsmasten). d. alle vier Jahre – voraussichtlich erstmals 2023 – Angaben zu Belastung und Auslastung der Infrastruktur für die Berichterstattung des Bundesrates an das Parlament nach Artikel 5 Absatz 2 BIFG. 2 Das Unternehmen stellt dem BAV alle weiteren für eine effektive Steuerung der Infrastrukturfinanzierung erforderlichen Dokumente und Hintergrundinformationen zur Verfügung, insbesondere die Grundzüge der Anlagestrategie. 3 Wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Zielerreichung oder des Projektfortschritts sind unter Angabe der Gründe und der Ausgleichsmassnahmen zu dokumentieren und dem BAV innert nützlicher Frist im WDI zu melden. Die Bekanntgabe einer negativen Kostenentwicklung (Mehrkosten) bedeutet nicht, dass diese Kostenentwicklung durch das BAV akzeptiert wird. Stellt das BAV fest, dass Kredite nicht eingehalten werden können, und erachtet es die ergriffenen Massnahmen als ungenügend, so nimmt es Kontakt mit dem Unternehmen auf und veranlasst die notwendigen Massnahmen. 4 Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Prüfung des Jahresberichts mit.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.