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Wassersportfahrzeuge Musterklauseln

Wassersportfahrzeuge. Ruder-, Paddel-, Schlauchboot und vergleichbare Wassersportfahr- zeuge, ferngelenkte Wasser-Modellfahrzeuge: a. Versichert sind Schäden durch den Gebrauch eines der folgenden Wassersportfahrzeuge: Ruderboot, Paddelboot, Schlauchboot, Kanu, Kanadier und vergleichbare Wassersportfahrzeuge ohne Motor, außerdem ferngelenkte Wasser-Modellfahrzeuge. Windsurfgeräte: b. Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch von Windsurf- geräten verursachen. Kitesportgeräte, Strandsegler, Eissegler: c. Versichert sind Schäden durch den Gebrauch von Kitesportgeräten, Strandseglern oder Eisseglern. Der Versicherungsschutz hat folgende Voraussetzungen: – Die Kite- bzw. Segelfläche beträgt maximal 15 m²; – bei Kitesportgeräten beträgt die Seillänge maximal 30 m. Motorboote: d. Versichert sind Schäden durch den Gebrauch eines Motorboots. Zu Motorbooten gehören auch Wassermotorräder, Boote mit Hilfs- oder Außenbordmotor und Wasser-Pedelecs. Für Segelboote mit Hilfsmo- tor gilt die in e. beschriebene Regelung. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass für das Führen des Boots kein Führerschein erforderlich ist. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: – Bei einem fremden Boot werden Sie für einen Schaden verantwort- lich gemacht, den der Halter oder Eigentümer des Boots erlitten hat. Nicht versichertes Beispiel: Schaden am Boot selbst; – Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z. B. Wassersport-Haftpflichtversicherung). Segelboote: e. Versichert sind Schäden durch den Gebrauch eines Segelboots. Der Versicherungsschutz hat folgende Voraussetzungen: – Das Segelboot ist maximal 7 m lang und hat keine Kajüte; – für sein Führen ist kein Führerschein erforderlich. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: – Bei einem fremden Boot werden Sie für einen Schaden verantwort- lich gemacht, den der Halter oder Eigentümer des Boots erlitten hat. Nicht versichertes Beispiel: Schaden am Boot selbst; – Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z. B. Wassersport-Haftpflichtversicherung). x. Xxx werden für einen Schaden durch den Gebrauch eines Wasserfahr- zeugs nicht als dessen Eigentümer, Xxxxxx oder Führer verantwortlich gemacht? Dann haben Sie unabhängig von den Regelungen in a. bis
Wassersportfahrzeuge. In der Wassersport-Kaskoversicherung: ■ Paddelboote, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Schlauchboote ■ Segeljollen, Segelboote, Segelyachten ■ Katamarane und Trimarane als Fahrten- yachten mit Kabine ■ Offene Motorboote, -yachten, Jetskis ■ Beiboote und Bootstrailer In der Wassersport-Haftpflichtversicherung: ■ Schlauchboote mit Motor ■ Segeljollen, Segelboote, Segelyachten ■ Motorboote, Motoryachten ■ Katamarane, mit Kabine oder offen ■ Trimarane, mit Kabine oder offen ■ Beiboote mit Segel/Motor ■ Jetskis
Wassersportfahrzeuge. Versicherungsschutz im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug besteht gemäß Ziffer 5.1 und 5.4.2. Voraussetzung für die Leistung ist, dass sich die Sachen in einem fest umschlosse- nen und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (Kajüte, Packkiste o. Ä.) des Wassersportfahrzeugs befinden.
WassersportfahrzeugeMitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden aus dem Gebrauch • von eigenen Wassersportfahrzeugen mit Motoren bis 3,7 kW/5 PS, • von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote über 15 qm Segelfläche und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen, • von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motor bis zu einer Gesamtmotorleis- tung von 74 kW (100 PS), soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens vier Wochen erfolgt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Nicht versichert ist der Gebrauch von Jet-Skiern und Wassersportfahrzeugen, die – von Versicherten gehalten werden oder in deren Eigentum stehen, – für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vier Wochen in Gewahr- sam oder Besitz genommen sind. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommens der gebrauch- ten Wassersportfahrzeuge oder der mit diesen Wassersportfahrzeugen ver- bundenen und beförderten Sachen. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 100 Euro selbst. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Wassersportfahrzeuge. Welche Leistungen bietet außerdem die Privathaftpflichtversicherung Classic? 10 1.6.1 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung
Wassersportfahrzeuge. Versichert ist – abweichend von A1-7.16 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Was- serfahrzeugen: a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außen- bordmotoren) oder Treibsätze; b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibs- ätze; c) fremde Windsurfbretter; d) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Wassersportfahrzeuge. Welche Leistungen bietet außerdem die Privat- Haftpflichtversicherung Classic? 11
Wassersportfahrzeuge. 5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersportfahrzeugen zu privaten Zwecken, de- ren Standort im Inland ist. 5.2 Mitversichert ist
Wassersportfahrzeuge. 22.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch des im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichneten Wassersportfahrzeugs - ohne Berufs- besatzung -, das im Rahmen einer Sportschule oder zur gewerblichen Vermietung verwendet wird und dessen Standort im Inland ist. 22.2 Mitversichert ist (1) die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verant- wortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Wassersportfahrzeugs berechtigten Perso- nen, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Privat-Haftpflichtversicherung besteht. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han- delt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge- mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. (2) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Wasserskiläufer und Schirmdrachenflieger. 22.3 Nicht versichert sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusam- menhang stehenden Übungsfahrten ereignen. (2) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwid- rigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. 22.4 Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berech- tigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wassersportfahrzeug mit Wissen und Wil- len des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unbe- rechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Was- sersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördli- chen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasser- sportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.

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  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Gewässerschäden 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden); als ver- sichert gelten auch Heizöltanks bis 12.000 Liter sowie Flüssiggastanks in einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus am Wohnsitz (Versicherungsadresse des Versicherungsnehmers). Versicherungsschutz für Tanks mit größeren Inhalten kann nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt werden. Es gelten stets die Besonderen Bedingungen für die Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung ALLSTERN - GWVB 2020. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Hierfür wird Versicherungsschutz ebenfalls nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt. 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung gem. Nr. 5.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 5. Mitversichert ist im Umfang der vorstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einer Lagermenge von 100 l/kg und einem Gesamt- fassungsvermögen von 1.000 l/kg.