Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet (a)⇒mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder (b)⇒mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem Versicherungsschutz oder (c)⇒mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung
Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet endet
(a)⇒mit a) ⇒mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder oder
(b)⇒mit b) ⇒mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem gleichartigem Versicherungsschutz oder oder
(c)⇒mit c) ⇒mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach_ Monaten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet (a)⇒mit endet
a. mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder (b)⇒mit Versicherungsvertrags oder
b. mit Beginn eines weiteren Vertrages Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem gleichartigem Versicherungsschutz oder (c)⇒mit oder
c. mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nachnach 3 Monaten.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet endet
(a)⇒mit a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder Versicherungs- vertrages oder
(b)⇒mit b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem gleichartigem Versicherungsschutz oder oder
(c)⇒mit c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nachnach drei Monaten.
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Samples: Photovoltaik Programm
Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet (a)⇒mit endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder (b)⇒mit Versicherungsvertragesoder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem gleicharti- gem Versicherungsschutz oder (c)⇒mit oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nachnach 3 Monaten.
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Samples: Photovoltaikversicherung
Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet (a)⇒mit endet
a. mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder (b)⇒mit Versicherungsvertrags oder
b. mit Beginn eines weiteren Vertrages Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem gleichartigem Versicherungsschutz oder (c)⇒mit oder
c. mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nachnach drei Monaten.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet (a)⇒mit endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder (b)⇒mit Versicherungsvertrags oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem gleichartigem Versicherungsschutz oder (c)⇒mit oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nachnach drei Monaten.
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Samples: Insurance Policy
Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet (a)⇒mit endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder (b)⇒mit oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem gleichartigem Versicherungsschutz oder (c)⇒mit oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nachnach 3 Monaten.
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Samples: Elektronikversicherung
Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten Sache Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers hierfür vorläufige DeckungDeckung bis zum Abschluss des neuen Versicherungsvertrages bzw. bis zur Beendigung der Vertragsver- handlungen, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten. Die vorläufige Deckung endet (a)⇒mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder (b)⇒mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem Versicherungsschutz oder (c)⇒mit entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn die Prämie nach Aufforderung nicht in der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nachvom Versicherer festgesetzten Frist gezahlt wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronik Versicherung (Abe)
Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet endet
(a)⇒mit a) ⇒ mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder oder
(b)⇒mit b) ⇒ mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem gleichartigem Versicherungsschutz oder oder
(c)⇒mit c) ⇒ mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nachnach Monaten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten Versi- cherungsschein bezeichneten Sache eine andere, jedoch je- doch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet (a)⇒mit endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder (b)⇒mit oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem gleichartigem Versicherungsschutz oder (c)⇒mit oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nachnach 3 Monaten.
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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung
Wechsel der versicherten Sachen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeich- neten Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender entspre- chender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet (a)⇒mit endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder (b)⇒mit oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichar- tigem gleicharti- gem Versicherungsschutz oder (c)⇒mit oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nachnach zwei Monaten.
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Samples: Maschinenversicherung