Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? Musterklauseln

Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen?. H.4.1 Versicherungsumfang
Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen?. Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung Folgende Besonderheiten sind zu beachten
Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen?. H.4.1 Versicherungsumfang‌ Haben wir nichts Anderes mit Ihnen vereinbart, gilt für Fahrzeuge, die mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind: Es besteht Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen. H.4.2 Versicherungsdauer‌ Kurzzeitkennzeichen sind Kennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen. I Schadenfreiheitsrabatt-System‌
Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen?. Versicherungsschutz in der Kfz­Haftpflichtversicherung H.4.1 Für Fahrten, für die ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss (einmalige Verwendung für eine Probe­ oder Überführungsfahrt), be- steht Versicherungsschutz nur in der Kfz­Haftpflichtversicherung. Bei Zulassung eines Pkw gilt dabei der Basis-Schutz. H.4.2 Das Kurzzeitkennzeichen enthält ein Ablaufdatum, das spätestens auf fünf Tage ab der Zuteilung datiert, und darf nur für das Kfz verwendet werden, für das es ausgestellt wurde. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Kfz auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Für die Versicherung eines Kfz, das mit einem Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe­ oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 v. H. des Tarif­Beitrags (Beitragssatz 100 Prozent) für das Fahr- zeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt 120 Euro. Bei längerer Dauer wird für jeden weiteren angefangenen 5­Tageszeitraum jeweils ein weiterer Beitrag von 120 Euro erhoben. Halb­, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsperioden gemäß Ab- schnitt M der AKB werden nicht vereinbart. Wird dasselbe Kraftfahr- zeug im Anschluss an die Probe­ oder Überführungsfahrt ­ innerhalb von 6 Wochen ab Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Kurzzeitkennzeichens ­ auf Sie als Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen Kenn- zeichen (nicht Kurzzeitkennzeichen) zugelassen, so wird die Versiche- rung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tari- fierung in den neu abzuschließenden Versicherungsvertrag einbezogen.
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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

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  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.