Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem: (1) Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh- nungseigentümer. (2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer aus dem gemein- schaftlichen Eigentum. (3) Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Be- tätigung im Interesse und für Zwecke der Gemein- schaft. (4) Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 AHB – – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; – gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge- meinschaft. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden. (5) Die Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten glei- chermaßen für Teileigentum (z. B. gewerblich genutzte Räume).
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Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes Wohnungs- eigentumsgesetzes gilt außerdem:
(1) 5.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh- nungseigentümerWohnungseigentümer.
(2) 5.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer des Versicherungsnehmers aus dem gemein- schaftlichen gemeinschaftlichen Eigentum.
(3) 5.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Be- tätigung Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemein- schaftGemeinschaft.
(4) 5.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. Ziffer 7.4 AHB 2015 – – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; – gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge- meinschaftGemeinschaft. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum Teil- eigentum und alle sich daraus erge- benden ergebenden Vermögensschäden.
(5) Die Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten glei- chermaßen für Teileigentum (z. B. gewerblich genutzte Räume).
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
(1) 5.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh- nungseigentümer.
(2) 5.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer aus dem gemein- schaftlichen Eigentum.
(3) 5.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Be- tätigung im Interesse und für Zwecke der Gemein- schaft.
(4) Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 AHB – – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; – gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge- meinschaftGemeinschaft.
5.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4) AHB –
(1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentü- mers gegen den Verwalter;
(2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentü- mers gegen die Gemeinschaft der Wohnungsei- gentümer;
(3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentü- mern bei Betätigen im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-Gemein- schafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus erge- benden ergebenden Vermögensschäden.
(5) 5.5 Die Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten glei- chermaßen gleichermaßen für Teileigentum (z. B. gewerblich genutzte Räume).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung