Xxxxxxx und Schadensersatz. 11.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt für Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen arglistigen Verschweigens eines Mangels, zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ggf. übernommenen Garantie.
11.2 Der Lieferant haftet darüber hinaus für Schäden oder vergebliche Aufwendungen wenn sie vom Lieferanten, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, oder durch eine sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden sind.
11.3 Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Lieferant auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und einen Betrag von maximal EUR 250.000,00 je Schadensfall.
11.4 Weitere Ansprüche bestehen nicht, insbesondere ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ausgeschlossen.
11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
11.6 Der Lieferant haftet nicht für Xxxxxxx, die von seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind, es sei denn, diese verletzen grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht. § 278 S. 2 BGB i.V.m. § 276 Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.
11.7 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Xxxxxxx und Schadensersatz. 7.1. Die Haftung der Esders GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Esders GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Esders GmbH. Die Esders GmbH haftet entgegen Satz 1 ebenfalls für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Esders GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Esders GmbH beruhen. Soweit hiernach eine Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen besteht, ist diese auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Esders GmbH haftet entgegen Satz 1 nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Esders GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Esders GmbH beruht.
7.2. Für alle Ansprüche gegen die Esders GmbH auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung- eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Gleichsam gilt die Verjährungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.
7.3. Die Esders GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Esders GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Lieferanten für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Esders GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ...
Xxxxxxx und Schadensersatz. 11.1. Im Fall der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch eine betroffene Person nach Art. 82 DSGVO verpflichten sich die Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen.
11.2. Die zwischen den Parteien im Hauptvertrag zur Leistungserbringung vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und im Innenverhältnis zwischen den Parteien für Ansprüche Dritter nach Art 82 DSGVO, außer soweit ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Xxxxxxx und Schadensersatz. 13.1 Es gelten die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GBTEC AG. Davon unabhängig gelten die Ziffern 13.2 und 13.3.
13.2 Die Haftung der GBTEC AG für anfängliche Mängel (§ 536 a BGB) ist ausgeschlossen, es sei denn, die GBTEC AG hat den Mangel arglistig verschwiegen.
13.3 Die GBTEC AG haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus der Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde die GBTEC AG auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
Xxxxxxx und Schadensersatz. Die PoLi Marketing GmbH haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die PoLi Marketing GmbH haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die PoLi Marketing GmbH , ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 29.6 dieser AGB aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit. Die PoLi Marketing GmbH haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die PoLi Marketing GmbH , ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die PoLi Marketing GmbH haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die PoLi Marketing GmbH bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war. Die PoLi Marketing GmbH haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz. Die PoLi Marketing GmbH haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch die PoLi Marketing GmbH , ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn die PoLi Marketing GmbH diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (nachfolgend "typischer Schaden") begrenzt. Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den festgelegten Betrag und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Kunden für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Beschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.
Xxxxxxx und Schadensersatz. Der Auftraggeber gewährleistet in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung der sich aus den einschlägigen geltenden rechtlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Es gelten grundsätzlich die Haftungsbeschränkungen aus dem Hauptvertrag. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte gegen den Auftragnehmer auf Grund der vom Auftraggeber Beauftragung personenbezogener Daten geltend machen, sofern nicht der Anspruch des Dritten auf einer rechtswidrigen Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer beruht. Art. 82 DS-GVO bleibt unberührt.
Xxxxxxx und Schadensersatz. 7.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.2 wird die Verpflichtung von CLM zur Leistung von Schadensersatz wie folgt beschränkt:
(i) CLM haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
(ii) CLM haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
7.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
Xxxxxxx und Schadensersatz. Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 83 DSGVO getroffenen Regelung.
Xxxxxxx und Schadensersatz. 7.1 Testo haftet auf Schadensersatz, gleich als welchem Rechtsgrund, nur:
7.2 Öffentlich bekannt gemachte Produktbeschreibungen, z.B. in Katalogen oder auf der Testo-Website, stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Sie dienen nur dazu Produkte mittlerer Art und Güte zu beschreiben. Auch für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter übernimmt Xxxxx keine Haftung.
7.3 Die Gewährleistung als auch die Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine Änderung des Vertragsgegenstand durch den Kunden oder auf von ihm beauftragte Dritten zurückzuführen ist, oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet wird. Dies gilt insbesondere für überlassene Software.
7.4 Andere weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Xxxxxxx und Schadensersatz. 1. Die Haftung von Kalmar ist beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden, wenn Kalmar mit einfacher Fahrlässigkeit in Bezug auf eine Nebenpflicht gehandelt hat.
2. Für den Fall, dass Kalmar und/oder der Hersteller der Ware haftbar ist - ungeachtet der Haftungsbegrenzung gem. Abs. 1, ist die Haftung von Kalmar für alle Schäden und Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag, der dem 4-fachen des vorliegenden Vertragswertes entspricht, mindestens aber einem Betrag von 10.000 Euro.
3. Die vorgehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder wenn der Schadensersatzanspruch des Kunden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
4. Eine etwaige Haftung aufgrund von zwingenden Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt davon unberührt.