Common use of Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie Clause in Contracts

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie. 10.1. Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 10.2. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- tete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- denen Xxxxxxxx zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be- stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä- mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie. 10.1. 10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein Versiche- rungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 10.2. 10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- tete verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- denen Xxxxxxxx entstandenen Schadens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer Versi- cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- frist Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be- stimmung Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä- miePrämien, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- tung Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen zwi- schen dem Zugang der Kün- digung Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.

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Samples: Verbraucherinformation Für Versicherungen

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie. 10.1. 10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums Prämien- zeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 10.2. 10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- tete verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- denen Xxxxxxxx entstandenen Schadens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- frist Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be- stimmung Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä- miedes Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- tung Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betragdie angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün- digung Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie. 10.1. 10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums Zeitpunktes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein Versicherungs- schein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 10.2. 10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- tete verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- denen Xxxxxxxx zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- frist Zah- lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be- stimmung Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä- miePrämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen Rechts- folgen angibt, die nach den ZiffNrn. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden ver- bunden sind. 10.3. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung nach ZiffNr. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde. 10.4. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- tung Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer mit der Zahlungsaufforderung nach ZiffNr. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hinge- wiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach da- nach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün- digung Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach ZiffNr. 10.3 bleibt unberührt.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie. 10.1. 10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 10.2. 10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- tete verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- denen Xxxxxxxx entstandenen Scha- dens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- frist Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be- stimmung Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä- miePrämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- tung Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb inner- halb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für VersicherungsfälleVersiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün- digung Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers Versiche- rers nach Ziff. 10.3 10.3. bleibt unberührt.

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Samples: Rahmenabkommen