Zahlung, Verzug Musterklauseln

Zahlung, Verzug. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Zahlung, Verzug. 17.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von rhenag angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforde- rung fällig.
Zahlung, Verzug. (§ 27 AVBWasserV)
Zahlung, Verzug. 11.1 Sämtliche Rechnungen und Abschlagforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des SEPA Lastschriftverfahrens oder per Banküberweisung zu begleichen.
Zahlung, Verzug. 8.1 Als Zahlungsmöglichkeit stehen dem Kunden das Lastschriftverfahren durch die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats und die Überweisung zur Verfügung. Eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre- Notification) hat spätestens fünf Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen,.
Zahlung, Verzug. 12.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeit- punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Zahlung, Verzug. 17.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Zahlung, Verzug. 20.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der BEW angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Zahlung, Verzug. 11.1. Sämtliche Rechnungen und Abschlagforderungen sind vom Kunden ent- weder im Wege des SEPA Lastschriftverfahrens oder per Banküberwei- sung zu begleichen.
Zahlung, Verzug. 8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den vereinbar- ten Preis zu zahlen. Die vom Vertragspartner zu zahlenden Preise sind im Angebotsformular vereinbart und pro Nut- zungszeitraum angegeben. Zahlungen an die Hotel Beacons GmbH gelten nur dann als Erfüllung, wenn sie auf die im jeweiligen Angebot oder der jeweiligen Rechnung angegebe- ne Bankverbindung geleistet werden. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbe- haltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, sofern die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und auf demselben Vertrags- verhältnis beruhen.