Zahlung, Verzug. 17.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der EVS angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
17.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der EVS angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend kassiert. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EVS zu erstatten. Sie betragen pauschal: Mahnung 1,50 Euro Rücklastschrift die tatsächlich angefallene Bankgebühr Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 25,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Beantragung eines Vollstreckungsbescheides 10,00 Euro zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten Gewährung einer Ratenzahlung Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung 10,00 Euro und Einrichten im System Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird die EVS die Berechnungsgrundlage nachweisen.
17.4 Gegen Ansprüche der EVS kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Zahlung, Verzug. 11.1 Sämtliche Rechnungen und Abschlagforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des SEPA Lastschriftverfahrens oder per Banküberweisung zu begleichen.
11.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Diese Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten.
11.3 Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis dafür zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
11.4 Der Kunde hat dem Lieferanten die Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, der Kunde hat nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.
Zahlung, Verzug. 8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den vereinbar- ten Preis zu zahlen. Die vom Vertragspartner zu zahlenden Preise sind im Angebotsformular vereinbart und pro Nut- zungszeitraum angegeben. Zahlungen an die Hotel Beacons GmbH gelten nur dann als Erfüllung, wenn sie auf die im jeweiligen Angebot oder der jeweiligen Rechnung angegebe- ne Bankverbindung geleistet werden. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbe- haltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, sofern die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und auf demselben Vertrags- verhältnis beruhen.
8.2. Vereinbaren die Parteien monatliche Zahlungen, so ist die monatliche Zahlung zum 15. des Folgemonats fällig, wenn der Vertragsschluss zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats liegt. Wird der Vertrag zwischen dem 16. und dem letzten Tag eines Monats geschlossen, ist die monatli- che Zahlung am letzten Tag des Folgemonats fällig (Beispiel: Bei Vertragsschluss am 18.2. ist die erste monatliche Zah- lung am 31.3., die zweite am 30.4. usw. fällig). Ist die verein- barte Vergütung als jährliche Zahlung vereinbart, wird die Vergütung zum Ersten des Monats fällig, in dem der Nut- zungszeitraum beginnt.
8.3. Während eines Zahlungsverzugs des Vertrags- partners von mehr als zwei aufeinander folgenden Monats- vergütungen ist die Hotel Beacons GmbH berechtigt, den Zugang zu den Services während des Zahlungsverzugs zu sperren. Der Vertragspartner bleibt im Falle einer solchen Sperrung verpflichtet, die monatliche Vergütung zu zahlen.
8.4. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges, insbesondere der Rechte aus Ziffer 10.4, bleibt die Hotel Beacons GmbH vorbehalten.
8.5. Alternative 1: Die Hotel Beacons GmbH ist berechtigt, die im Angebotsformular vereinbarten und pro Nutzungszeitraum angegebenen Preise, nach Ablauf der Anfangslaufzeit oder der entsprechenden Verlängerung zu erhöhen, jedoch um höchstens 10 % pro Erhöhung („Preisanpassung“). Die Preisanpassung ist mindestens vier Wochen vor dem Zeit- punkt der Geltung der neuen Preise dem Vertragspartner mitzuteilen. Der Vertragspartner kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern er mit der Preiserhö- hung nicht einverstanden ist.
Zahlung, Verzug. Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Zahlung, Verzug. 17.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der rhenag angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
17.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und so- lange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
17.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der rhenag angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend durch einen Beauftragten der rhenag kassiert. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der rhenag zu erstatten. Die jeweils gültigen Kosten entnehmen Sie dem „Preisblatt über
17.4 Gegen Ansprüche der rhenag kann vom Kunden nur mit un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Zahlung, Verzug. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der SWG angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der SWG zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die SWG, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Die SWG berechnet im Falle eines Zahlungsverzugs nach Ziffer 13.1 folgende Pauschalen bzw. Kosten: • Mahnungen 5,00 € • Lastschrift der SWG, die vom Kreditinstitut nicht ausgeführt werden kann (Rücklastschrift) – nach Aufwand • Inkassogänge je nach Aufwand Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig.
Zahlung, Verzug. 8.1 Als Zahlungsmöglichkeit stehen dem Kunden das Lastschriftverfahren durch die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats und die Überweisung zur Verfügung. Eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre- Notification) hat spätestens fünf Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen,.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann SWD, wenn SWD erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Informationen zu den Pauschalen finden Sie auf unserer Homepage.
Zahlung, Verzug. Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Zahlung, Verzug. 10.1 Rechnungen werden zu dem von der ebb angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der ebb zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die ebb, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die nach Satz 1 und 2 berechneten Pauschalen werden dem Kunden gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt in Rechnung gestellt.
10.3 Zusätzlich werden gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet; ansonsten liegt der Verzugszinssatz bei 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
10.4 Gegen Ansprüche der ebb kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Zahlung, Verzug. 3.1 Die monatlichen Ratenbeträge aus dem Gold Contract werden dem Gold Contract Kunde monatlich, erstmals am 5. des der Ablieferung folgenden Monats, belastet. Das Inkasso erfolgt durch Lastschriftverfahren (LSV). Die entsprechende Belastungsanzeige trägt alle für die Rückforderung der MwSt. erforderlichen Vermerke. Die monatlichen Raten können aufgrund Gesetzesänderungen (zusätzliche Auflagen durch neue Ansprüche betreffend Ausrüstungen, etc.) oder aufgrund der aktuellen Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) jährlich angepasst werden.
3.2 Sollte der Gold Contract Kunde mit der Zahlung einer oder mehrerer Monatsraten im Verzug sein, ist Xxxxxx Xxxx AG berechtigt, die Kostenübernahme aus dem Gold Contract einzustellen bis zur Bezahlung der offenen Raten durch den Gold Contract Kunde.
3.3 Die monatliche Rate bezieht sich auf die im Vertrag festgelegte max. Stundenleistung. Die Abrechnung der Mehrstunden erfolgt jährlich. Die Mehrstunden werden zu dem im Gold Contract aufgeführten Betrag nachbelastet. Weichen die bezogenen Stunden weniger als 5% von der im Vertrag vereinbarten max. Stundenleistungen ab, erfolgt keine Nachbelastung. Übersteigen die pro Jahr bezogenen Stunden 10% der im Gold Contract angegebenen max. Stundenleistung, kann eine Anpassung der monatlichen Raten oder eine Zwischenabrechnung der Stunden während der Laufzeit des Vertrages vorgenommen werden.