Zahlungen. 7.1 Rechnungen von K+S sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werden, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. 7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an. 7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller. 7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt. 7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig. 7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden. 8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen. 8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über. 8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Zahlungen. 7.1 1. Vorbehaltlich anders lautender Bedingungen ist der Käufer verpflichtet, die Rechnungen innerhalb von K+S sind sofort 30 Tagen nach Erhalt echnungs- datum ohne jeglichen Abzug fälligzu zahlen. Etwas anderes gilt nurEine Verrechnung mit irgendwelchen Forderungen an den Verkäufer ist ausgeschlossen.
2. Falls im Rechnungsbetrag ausdrücklich ein Verzugszuschlag aufgenommen wurde, gehört dieser zum Rechnungsbetrag und darf ausschließlich dann abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdedie Rechnung im Übrigen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt ist.
3. Sollte Falls der Käufer den fälligen Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach rechtzeitig zahlt, schuldet er dem Datum der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werden, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen Verkäufer Zinsen in Höhe von neun 1¼ % des Rechnungsbetrages für jeden (9angefangenen) Prozentpunkten p.aMonat, um den die Zahlungsfrist überschritten wird. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne Falls der gesetzliche Zins gemäß Artikel 6:119a BW [Burgerlijk wetboek: Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande] zu irgendeinem Zeitpunkt höher ist als der Zins, der kraft der in diesem Absatz aufgenommenen Zinsbestimmung fällig ist, ist der Verkäufer berechtigt, sich auf den Zins kraft Artikel 6:119a BW zu berufen, wobei der Zins gemäß den Bestimmungen des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machenentsprechenden Artikels berechnet wird.
7.2 Eine 4. Es sind nur die Zahlungen gültig, die in der vom Verkäufer angegebenen Weise durchgeführt worden sind. Der Verkäufer hat das Recht, von ihm erhaltene Zahlungen von offen stehenden Kosten, vom fälligen Zins und von den ältesten offen stehenden Rechnungen abzubuchen, auch falls der Käufer mitgeteilt hat, dass eine Zahlung gilt erst dann als erfolgtfür die Abbuchung einer bestimmten Rechnung bestimmt ist oder aus dem überwiesenen Betrag hervorgeht, dass der Käufer beabsichtigt hat, eine bestimmte Rechnung zu begleichen.
5. Falls sich der Käufer wegen Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug befindet, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm zustehenden Betrag gerichtlich einzufordern, ohne dass eine weitere Zahlungsaufforderung notwendig ist. Der Verkäufer hat das Recht, alle mit Käufer geschlossenen Verträge aufzulösen, falls der Käufer der Verpflichtung aus einem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag nicht nachkommt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kanndem Käufer Zahlungsaufschub gewährt wird bzw. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers anfalls der Käufer für insolvent erklärt wird.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt6. Der Verkäufer ist berechtigt, neben dem geschuldeten Betrag alle durch die Nichtzahlung des Käufers entstandenen Kosten vom Käufer einzufordern, sowohl die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Bestellergerichtlichen als auch die außergerichtlichen Inkassokosten.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen7. Der Käufer schuldet immer dann außergerichtliche Inkassogebühren, wenn dieser der Verkäufer sich zur Eintreibung der Hilfe eines Dritten bedient hat. Sie betragen 12 % des geforderten Betrags, der sich aus dem Rechnungsbetrag und den aufgelaufenen Zinsen - entsprechend Absatz 3 dieses Artikels - zusammensetzt, mindestens jedoch EUR 11,50. Zahlt der Käufer den um die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern aufgelaufenen Zinsen und die nach Einschätzung außergerichtlichen Inkassokosten erhöhten Rechnungsbetrag innerhalb von K+S 14 Tagen, nachdem ihm die Realisierung schriftliche Zahlungsaufforderung von einem vom Verkäufer mit der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält Eintreibung beauftragten Dritten zugestellt worden ist, dann betragen die außergerichtlichen Inkassogebühren 5 % des geschuldeten Betrags, der sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigtaus dem Rechnungsbetrag und des gemäß Absatz 3 dieses Artikels aufgelaufenen Zinses zusammensetzt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringtmindestens jedoch EUR 11,50.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden8. Der Besteller Verkäufer ist mit einer Verrechnung seiner Forderung nicht verpflichtet nachzuweisen, dass ihm außergerichtliche Inkassogebühren entstanden sind. Wenn der Verkäufer einen Insolvenzantrag des Käufers einreicht, schuldet Letzterer neben dem geschuldeten Betrag und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet den darauf entfallenden gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Kosten zusätzlich die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr Kosten für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei TeillieferungenInsolvenzantrag.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: Sales Contracts
Zahlungen. 7.1 Rechnungen 9.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungsansprüche von K+S sind XXXXX sofort nach Erhalt Erbringung der vereinbarten Leistung und dem Er- halt der Rechnung ohne Abzug fälligfäl- lig. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte Bei der Rechnungsbetrag nicht innerhalb Erbringung von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werden, Teilleis- tungen ist K+S ohne weitere Mahnung INDRA berechtigt, Verzugszinsen auch diese erbrachte Teilleistung der Vertragspartnerin in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB Rechnung zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machenstellen.
7.2 9.2 Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Be- rechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Be- stellung gilt hinsichtlich der Zah- lung als ein Geschäft für sich.
9.3 XXXXX ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kun- den Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist INDRA berechtigt, die Zahlun- gen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 367 Abs.1 BGB).
9.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgter- folgt, wenn K+S XXXXX über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt ZahlungsanweisungenIm Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, Schecks wenn der Scheck vor- behaltlos und endgültig eingelöst wurde.
9.5 Zahlungen mittels Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen bedür- fen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von XXXXX. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers anKäufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt9.6 Barzahlungen haben gegenüber XXXXX nur schuldbefreiende Wirkung soweit sie an Personen geleistet werden, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Bestellermit schriftli- cher Inkassovollmacht ausgestattet sind.
7.4 K+S behält sich vor9.7 Gerät der Kunde in Verzug, die gesamte Restschuld so ist XXXXX berechtigt, von dem Eintritt der Voraussetzungen des Bestellers fällig Verzu- ges an Zinsen in Höhe von 8 Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu stellenfordern. Die Gel- tendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
9.8 Wenn der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn dieser die Zahlungsbedingungen ein Scheck nicht einhälteingelöst werden kann, er seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder wenn K+S nach Vertragsschluss IN- DRA andere Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und Kunden in Frage stellen, so ist INDRA berechtigt, die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassengesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie(weitere) Schecks ange- nommen hat. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S XXXXX ist in diesem Fall außerdem berechtigt, ange- messene Sicherheitsleistung (z.B. durch eine Bankbürgschaft) von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung Kunden zu verlangen.
9.9 Aufrechnungen sind nur in beidsei- tigem Einvernehmen und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Bestellervorheriger schriftlicher Vereinba- rung zulässig. XXXXX ist zudem berechtigt, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fälligAnsprüche aus den vereinbarten Geschäftsverbindun- gen abzutreten.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungen. 7.1 Rechnungen von K+S 1. Zahlungen sind sofort fällig und zu leisten entsprechend dem vereinbar- ten Zahlungsziel. Soweit Zahlungen im Wege des SEPA-Last- schriftverfahrens erfolgen, leiten wir dem Besteller spätestens ei- nen Tag vor Fälligkeit der Zahlung eine Vorabinformation (z. B. im Rahmen einer Rechnung) zu, die den Lastschriftbetrag und das Fälligkeitsdatum enthält. Bei Projektgeschäften können wir nach Erhalt ohne Abzug fälligeigener Xxxx die Lieferung zurückhalten bis der gesamte Kauf- preis für die jeweiligen Waren vollständig im Voraus bezahlt oder bis eine angemessene Sicherheit (wie z. B. eine Bürgschaft eines Dritten) geleistet wurden.
2. Etwas anderes gilt nurDer Besteller gerät in Verzug, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeihm nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung zugeht, ohne Mahnung 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstel- lung. Sollte Zahlungen gelten unabhängig von der Rechnungsbetrag Zahlungsmethode an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen kön- nen.
3. Schecks und Wechsel werden von uns grundsätzlich nicht innerhalb entge- gengenommen. Sofern wir im Einzelfall Schecks oder Wechsel entgegennehmen, erfolgt die Entgegennahme erfüllungshalber un- ter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Einlösung oder Gutschrift bei uns. Diskont- und Einzugsspesen sind vom Besteller zu vergü- ten.
4. Bei Nichteinlösen von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werdenSchecks oder Wechseln, ist K+S ohne weitere Mahnung bei Rücklastschrif- ten bei einem SEPA-Lastschriftverfahren, bei Zahlungseinstellung sowie bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, oder wenn vergleichbare be- gründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, werden im Fall des Zahlungsverzugs un- sere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig.
5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jähr- lich neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machenberechnen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann6. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten Wenn sich nach Abschluss des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen Vertrages mit dem Besteller zurückzutretenher- ausstellt, soweit dieser nicht dass die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers aufgrund der Finanzlage des Bestellers (insbesondere bei (mehrfachem) Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Aufforderung Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Ausschluss von der Zentralregulierung durch den Zentralregulierer, Beschlagnahme o- der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Weigerung der Einlösung von Last- schriften, auch im Verhältnis zu Dritten) gefährdet ist, können wir nach eigener Xxxx von K+S die Lieferung zurückhalten, bis der gesamte Kaufpreis für die jeweiligen Waren vollständig im Voraus bezahlt oder bis eine Vorauszahlung leistetangemessene Sicherheit (wie z. B. eine Bürgschaft eines Dritten) geleistet wurde. Das Gleiche gilt, wenn sich infolge des Zahlungsverzugs des Bestellers begründete Zweifel an der Solvenz oder eine andere Art Bonität des Bestellers ergeben. Wenn die Erfüllung der Sicherheit erbringtvertraglichen Verpflichtungen des Bestellers aufgrund der Fi- nanzlage des Bestellers gefährdet ist, können wir den Besteller zudem mit Blick auf sämtliche zukünftige Bestellungen auf Voraus- zahlung umstellen und im Folgenden die Lieferung bestellter Ware an den Besteller erst nach Zahlungseingang des jeweiligen Kauf- preises auf unserem Konto veranlassen.
7.5 K+S behält sich vor7. Wenn in den in Ziffer V.6 genannten Fällen die Vorauszahlung o- der die Sicherheit vom Besteller innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch uns nicht geleistet wird, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fälligkönnen wir vom Ver- trag zurücktreten.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden8. Der Besteller ist kann nur mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet solchen Forderungen aufrechnen, die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellersunbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die der Be- steller darüber hinaus nur geltend machen kann, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und in einem angemesse- nen Verhältnis zu den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungenaufgeführten Mängeln stehen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: Sales Contracts
Zahlungen. 7.1 Rechnungen von K+S 5.1 Bei reinen Materiallieferungen ohne Montage sind sofort nach Erhalt Zahlungen ohne jeden Abzug fällig. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig (30) 14 Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werden, ab Rechnungszugang beim Auftraggeber zu leisten.
5.2 Bei Aufträgen mit Montageverpflichtung ist K+S ohne weitere Mahnung Kälte-Hunke berechtigt, Verzugszinsen Abschlagszahlungen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB angemessenen Abständen nach Baufortschritt zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann 5.3 Dem Auftraggeber steht das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, insoweit zu, als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kannseine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Zur Abtretung von gegen Kälte-Hunke gerichteter Forderungen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Kälte-Hunke berechtigt.
5.4 Wechsel und Schecks und Wechsel werden von Kälte-Hunke nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung angenommen. Bei der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vorwird die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers erst durch unwiderrufliche Gutschrift des in dem Wertpapier verbrieften Betrags auf einem von Kälte-Hunke benannten Konto getilgt. K+S Die bei der Annahme von Wechseln und Schecks angefallenen Spesen und alle mit der Einlösung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.5 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder werden Kälte- Hunke Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage zu stellen, ist außerdem Kälte-Hunke berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen gegen den Auftraggeber ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele oder ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig zu stellen. Kälte-Hunke ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise von bereits abgeschlossenen noch laufenden Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx der Auftraggeber Sicherheit für die Erfüllung der ihm aus diesen Verträgen obliegenden Verpflichtungen leistet. Alternativ zum Vertragsrücktritt ist Kälte-Hunke berechtigt, noch nicht ausgeführte Bestellungen von K+S eine Vorauszahlung leistet, Vorauszahlungen oder eine andere Art der Sicherheit erbringtSicherheitsleistungen des Auftraggebers abhängig zu machen. Die Kosten einer etwaigen Sicherheitsleistung gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma5.6 Kälte-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller Hunke ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung Auftraggeber eine Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtetDie üblichen Kosten für die Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 v.H.p.a. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweistwerden in diesem Fall von Kälte-Hunke getragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungen. 7.1 Rechnungen 5.1. Die Vergütung für Leistungen von K+S der Esders Pipeline Service richtet sich nach dem Vertrag. Die Preise gelten zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatz- steuer. Die Esders Pipeline Service stellt dem Kunden eine Rechnung aus, die die jeweils zur Zeit der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer aus- weist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind sofort Zahlungen in vollem Umfang mit Abnahme der Leistung, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug fälligauf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Etwas anderes gilt nurVom Kunden nicht zu vertretende Stand- zeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Strom und Wasser sind kos- tenlos vom Kunden zu stellen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeebenso Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmit- tel.
5.2. Sollte Bei Werk- bzw. Werklieferungsverträgen kann die Esders Pipeline Service angemessene Abschlagszahlungen für die erbrachten Leistungen verlangen und die Fortführung der Rechnungsbetrag Arbeiten von deren Ausgleich abhängig machen.
5.3. Der Kunde kommt mit der Zahlung 14 Kalendertage nach Abnahme der Leistung, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung in Verzug, außer er hat die für den Verzug maßgeblichen Umstände nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum zu vertreten. Im Falle des Zahlungsverzuges eines Kunden, der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werdenUnternehmer ist, ist K+S ohne weitere Mahnung die Esders Pipeline Service dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden gültigen Basiszinssatz im Sinne des (§ 247 BGB BGB) zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührtDie Esders Pipeline Service ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden geltend höhere Verzugs- zinsen zu machenverlangen, soweit deren Höhe nachgewiesen ist.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt5.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungendass nach Vertrags- schluss Umstände bekannt werden, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährtKunden in Frage stellen, ist die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vorEsders Pipeline Service berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, Vorauszahlun- gen oder wenn K+S Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Vertragsschluss Umstände bekannt werdenAblauf einer an- gemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.
5.5. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
5.6. Im Falle des Bestellers Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbe- haltungsrecht nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutretenzu, soweit dieser dies nicht auf Aufforderung in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art den voraussichtlichen Kosten der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefernNacherfüllung steht. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller zum Ersatz des gesamten SchadensKunde nur insoweit be- fugt, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweistsein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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Samples: Leistungs Und Auftragsbedingungen
Zahlungen. 7.1 Rechnungen von K+S sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fälligZahlungen haben – unter Angabe der Rechnungsnummer – aus- schließlich an PAYONE zu erfolgen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig Laufende Vergütungen werden per (30) Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung SEPA-)Lastschrift von dem Besteller an K+S bezahlt werdenvom VP schriftlich angegebenen Bankkonto abgebucht. Der VP erteilt PAYONE hierzu die erforderliche Einzugsermächtigung bzw. ein entsprechendes SEPA-Mandat. Im Falle einer vom VP zu vertretenden Rückgabe der Lastschrift wird eine Bearbeitungs- pauschale von EUR 15,00 erhoben. Der VP wird PAYONE Ände- rungen seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitteilen. Der VP trägt alle vom VP verursachten Gebühren, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigtdie PAYONE von Dritten in Rechnung gestellt werden (z.B. für Rücklastschriften). Entgeltpflichtige „Transaktionen“ sind Kauf-, Verzugszinsen Gutschrifts-, Stor- nierungstransaktionen und Kassenschnitte sowie auch Diagno- sen und Initialisierungen des Händlerterminals. Die Monatspau- schale und, soweit vereinbart, die Zahl der Transaktionen für die Gebührenstaffel verstehen sich jeweils pro einzelnes Terminal, auch wenn der VP mehrere Terminals betreibt. Bei Verzug schuldet der VP Zinsen in Höhe von neun 8 (9acht) Prozentpunkten p.a. Prozent- punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des (§ 247 BGB BGB). Darüber hinaus ist der VP verpflichtet, als Verzugsschaden Gebühren für die not- wendige Einschaltung von Rechtsanwälten oder Inkassobüros zu tragen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. XXXXXX ist für den Fall des Verzuges des VP weiter berechtigt, die Auslieferung von Waren zurückzuhalten oder nach eigener Xxxx Vorauszahlungen oder angemessene Sicher- heitsleistung zu verlangen. Hiervon bleibt Stellt der VP seine Zahlungen ein oder beantragt das Insol- venzverfahren, wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Möglichkeit unberührtEröffnung mangels Masse abgelehnt oder wurde eine Zwangs- vollstreckung in das Vermögen des VP erfolglos versucht, einen höheren Verzugsschaden geltend ist der VP verpflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen, alle notwendigen Auskünfte zu machen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgterteilen und auf erstes Anfordern entsprechende Unterlagen auszuhändigen. XXXXXX ist in die- sen Fällen berechtigt, wenn K+S über den alle in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände (einschließlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten) auch ohne Rücktritt vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kannVertrag sicherzustellen und zurück zu nehmen. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel Der VP darf nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährtmit unstreitigen oder rechtskräftig festgestell- ten Ansprüchen aufrechnen. Zur Zurückbehaltung wegen An- sprüchen, die die Warenmenge betreffennicht mit diesen Verträgen zusammenhängen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung ist er nicht berechtigt. Alle an PAYONE zu zahlenden Vergütungen einschließlich Ent- schädigungen und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutretenEntschädigungspauschalen verstehen sich, soweit dieser sie umsatzsteuerpflichtig sind, zuzüglich Umsatzsteuer zum jeweils geltenden Satz. Die vom Vertragspartner an die deutsche Kreditwirtschaft zu zahlenden Entgelte (die für ihn von PAYONE entrichtet werden) unterliegen derzeit nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringtUmsatzsteuer.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungen. 7.1 Rechnungen 11.1 Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Vergütung erfolgen nach Pla- nungsfortschritt für in sich abgeschlossene Leistungsteile. Wenn Leistun- gen des AN mangelhaft sind, ist der AG ganz oder teilweise zur Einbehal- tung der Abschlagszahlungen berechtigt.
11.2 Nach vollständiger und mangelfreier Erbringung sämtlicher Leistungen des AN und Abnahme durch den AG nach Maßgabe dieses Vertrages wird der AN eine Schlussrechnung stellen. Die Schlussrechnung - wie auch sämtli- che Abschlagsrechnungen - sind übersichtlich, detailliert und in prüfbarer Form aufzustellen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Stundenlohnarbeiten sind in der Rechnung besonders kenntlich zu ma- chen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
11.3 Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausfüh- rungsfrist von K+S sind sofort höchstens drei Monaten spätestens zwölf Werktage nach Erhalt ohne Abzug fällig. Etwas anderes gilt nurFertigstellung eingereicht werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich nichts anderes vereinbart wurdeist; diese Frist wird um je sechs Werktage für je weitere drei Monate Ausführungsfrist verlängert. Sollte Reicht der Rechnungsbetrag AN eine prüfbare Rechnung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum ein, obwohl ihm der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werden, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller AG dafür eine angemessene Frist zur Annahme gesetzt hat, so kann sie der AG selbst auf Kosten des AN aufstellen.
11.4 Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung sind dem AG seitens des AN in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Abschlagsrechnungen sind nicht häufiger als einmal monatlich zu legen.
11.5 Abschlagszahlungen sind binnen 30 Kalendertagen nach Zugang der prüf- baren Abschlagsrechnung zu leisten. Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang, Prüfung und Feststellung der Schluss- rechnung, wenn sämtliche Unterlagen an den AG herausgegeben worden sind.
11.6 Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, nach entsprechend erfolgten Teilabnahmen oder nach dem Abschluss von Leistungsphasen Teilschluss- rechnungen zu legen.
11.7 Auf Wunsch des AG hat der AN eine Vorschussrechnung über beauftragte, aber noch nicht (vollständig) erbrachte Leistungsphasen oder sonstige Teil- leistungen unter Beachtung der vorgenannten Anforderungen an die Rech- nungserstellung zu stellen. Wird der Rechnungsbetrag an den AN ausge- zahlt, hat der AN in gleicher Höhe eine Sicherheit zu stellen. Die Sicherheit hat die Anforderungen entsprechend § 17 Abs. 2 bis Abs. 8 VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung zu erfüllen. Die angemessenen Kos- ten für die Sicherheitsleistung trägt der AG auf Nachweis. Der AN kann ver- langen, dass die Sicherheit in angemessenen Zeitabständen in Abstim- mung mit dem AG nach tatsächlichem Leistungsstand reduziert bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigerther- ausgegeben wird. Nimmt Wird der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht anRechnungsbetrag nach Xxxx des AG auf ein Sperrkonto des AG gezahlt, ist K+S berechtigtkeine Sicherheitsleistung des AN erforder- lich; die USt wird in diesem Fall unmittelbar an den AN ausgezahlt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz die Auszahlung des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweistRestbetrages erfolgt entsprechend Ziffer 11.1 bis 11.6.
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Samples: Fachplanervertrag Tga
Zahlungen. 7.1 Rechnungen (1) Die Darlehensgeberin ueberweist den im Einzelabschluss vereinbarten Darlehensbetrag auf das Konto der Darlehensnehmerin. Handelt es sich nicht um ein Verrechnungskonto, sind die standardmaessig vereinbarten Konten zu benutzen und die vereinbarten Ablaeufe fuer telefonische Auftraege einzuhalten. Jede Partei traegt ihre mit einer Zahlung verbundenen Kosten selbst.
(2) Falls die Darlehensnehmerin und die Darlehensgeberin ihren Sitz in demselben Staat haben, ist die Darlehensnehmerin verpflichtet, die von K+S sind sofort ihr an die Darlehensgeberin zu entrichtenden Zahlungen an den im Einzelabschluss genannten Terminen in der vereinbarten Hoehe kostenfrei und ohne Abzuege, ohne Einbehalt oder Belastungen fuer Steuern, Gebuehren oder sonstige Abgaben, gleich welcher Art, nach Erhalt den Weisungen der Darlehensgeberin zu leisten. Dies gilt nicht fuer solche Abgaben, die als Steuern von den Zahlungen nach Massgabe gesetzlicher Vorschriften erhoben werden.
(3) Falls die Darlehensnehmerin und die Darlehensgeberin ihren Sitz nicht in demselben Staat haben, ist die Darlehensnehmerin verpflichtet, die von ihr an die Darlehensgeberin zu entrichtenden Zahlungen an den im Einzelabschluss genannten Terminen in der vereinbarten Hoehe kostenfrei und ohne Abzuege, Einbehalt oder Belastungen fuer Steuern, Gebuehren oder sonstige Abgaben, gleich welcher Art, nach den Weisungen der Darlehensgeberin zu leisten. Falls die Darlehensnehmerin zum Abzug fällig. Etwas anderes gilt nuroder zum Einbehalt derartiger Abgaben verpflichtet ist, wird die Darlehensnehmerin die Darlehensgeberin durch zusaetzliche Zahlungen genau so stellen, als ob derartige Abgaben nicht erhoben wuerden.
(4) Eine Leistung durch teilweise oder vollstaendige Aufrechnung durch eine der Vertragsparteien gegenueber der anderen Vertragspartei ist nur zulaessig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werden, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der gegenseitigen Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstandenunstrittig sind.
8.1 K+S versendet (5) Ist der Faelligkeitstag fuer Zahlungen gemaess den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages am Zahlungsort kein Bankarbeitstag, so ist die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des BestellersLeistung am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag zu erbringen. Faellt dieser Tag jedoch in den naechsten Kalendermonat, soweit so ist die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dannZahlung an dem Bankarbeitstag zu leisten, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungender dem Faelligkeitstag unmittelbar vorausgeht.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: Rahmenvertrag Fuer Die Vergabe Von Darlehen Und Die Einraeumung Von Kreditlinien (Veba Corp /Ny/)
Zahlungen. 7.1 Rechnungen Ab Lager Ware, oder Ware mit Anlieferung ist zahlbar sofort in bar. Materiallieferung mit Verlegung ist zahlbar nach Rechnungsstellung innerhalb von K+S 5 Tagen, ohne Abzug. Reine Lohnarbeiten sind zahlbar sofort nach Erhalt Rechnungsstellung ohne Abzug fälligAbzug. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Rechnungsbetrag nicht Bei Wiederverkäufern sind Rechnungen zahlbar innerhalb von dreißig (30) Tagen 5 Tagen, abzüglich 2 % Skonto vom Materialwert, ansonsten innerhalb 14 Tage rein netto, ohne Abzug. Ein Skontoabzug auf zeitlich später erstellte Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch - auch nur teilweise - offen stehen. Sonderkonditionen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Wechsel werden nur nach dem Datum entsprechender Vereinbarung in Zahlung genommen. Bei Hereinnahme von Wechseln werden Diskont- und Bankspesen berechnet und sind vom Auftraggeber sofort in bar zu zahlen. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Bei Natur-, Kunst- und Betonwerksteinarbeiten sind Abschlagszahlungen 5 Tage nach Eingang der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werdenZwischenrechnungen, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen und zwar in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a90 % des Rechnungsbetrages, fällig. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz Die Restzahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schlußrechnung zu erfolgen. Skontoabzüge sind nur statthaft, wenn alle geforderten Zahlungen fristgerecht erfolgt sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des § 247 BGB Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an, und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu verlangenzahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Hiervon bleibt Wird nach Auftragserteilung Nachteiliges über die Möglichkeit unberührtKreditfähigkeit des Käufers bekannt, einen höheren Verzugsschaden oder gerät dieser mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, wird, unbeschadet sonstiger Vereinbarungen, der gesamte außenstehende Rechnungsbetrag fällig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung Zurückbehaltungsrechte an Zahlungen geltend zu machenmachen oder mit anderen als unbestritten, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungen. 7.1 Rechnungen von K+S sind sofort nach Erhalt 13.1 Abschlagszahlungen werden nur für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen gewährt, wobei als Leistungen nicht auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile gelten.
13.2 Abschlagsrechnungen werden unter Berücksichtigung vereinbarter Sicherheitsleistungen ausbezahlt. Damit ist keine Anerkenntnis der Richtigkeit der darin aufgeführten Massen und Beträge verbunden.
13.3 Die Fälligkeit der Schlusszahlung setzt grundsätzlich die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber voraus. Die Schlusszahlung wird jedoch ohne Abzug Abnahme fällig. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich der Auftraggeber die Abnahme grundlos verweigert oder die Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber gegen Treu und Glauben verstößt. Im Fall einer berechtigten Abnahmeverweigerung des Auftraggebers wird die Schlusszahlung gleichwohl fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen mangelhafter Leistung nur noch Schadenersatz oder Minderung verlangt.
13.4 Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich vereinbart unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
13.5 Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. Sollte Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Rechnungsbetrag Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von dreißig (30) weiteren 28 Tagen – beginnend am Tag nach dem Datum Ablauf der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werdenin Satz 1 genannten 28 Tage – eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigtwenn das nicht möglich ist, Verzugszinsen der Vorbehalt eingehend begründet wird.
13.6 Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
13.7 Für Abschlags- und Schlussrechnungen gelten die Zahlungsfristen gemäß VOB/B.
13.8 Der Auftragnehmer gewährt, soweit nicht anders vereinbart, ein Skonto in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a3 % der Rechnungssumme auf Abschlagszahlungen innerhalb von 14 Werktagen, sowie bei Zahlungen auf Schlussrechnungen innerhalb von 20 Werktagen, jeweils ab Rechnungseingang. über dem Die vereinbarte Skontoregelung gilt auch für Nachtragsvergütungen. Hier handelt es sich um Vorzielzahlungsskonto. Danach gewährt der AN auf die vereinbarte Vergütung gemäß Bauvertrag Skonto, sofern vertragsgemäß gestellte Rechnungen innerhalb der jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des Skontierungsfristen entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen bezahlt werden. Die Skontierungsfristen beginnen mit Zugang der prüfbaren Abschlagsrechnungen bzw. der prüfbaren Schlussrechnung. Ist eine mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle benannt, gilt das Zugangsdatum bei Eingang der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Stelle. Fehlt es der zugegangenen Rechnung an sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen (z.B. Prüfungsfähigkeit nach § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt 14 VOB/B, fehlende Abnahme nach § 12 VOB/B) oder werden berechtigte Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht, beginnt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen Skontierungsfrist mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr Eintritt des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme Fälligkeitszeitpunktes bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, dem Wegfall des Leistungsverweigerungsrechtes. Lässt der AG für eine Abschlagszahlung oder die Abnahme Vorauszahlung die Skontofrist verstreichen, lässt dies die Berechtigung zum Abzug von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller Skonto für die Ware übrigen Zahlungen oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweistErfüllungshandlungen unberührt.
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Zahlungen. 7.1 Rechnungen von K+S sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fälligZahlungen haben – unter Angabe der Rechnungsnummer – ausschließlich an PAYONE zu erfolgen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig Laufende Vergütungen werden per (30) Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung SEPA-)Lastschrift von dem Besteller an K+S bezahlt werdenvom VP schriftlich angegebenen Bankkonto abgebucht. Der VP erteilt PAYONE hierzu die erforderliche Einzugsermächtigung bzw. ein entsprechendes SEPA-Mandat. Im Falle einer vom VP zu vertretenden Rückgabe der Lastschrift wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 15,00 erhoben. Der VP wird PAYONE Änderungen seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitteilen. Der VP trägt alle vom VP verursachten Gebühren, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigtdie PAYONE von Dritten in Rechnung gestellt werden (z.B. für Rücklastschriften). Entgeltpflichtige „Transaktionen“ sind Kauf-, Verzugszinsen Gutschrifts-, Stornierungstransaktionen und Kassenschnitte sowie auch Diagnosen und Initialisierungen des Händlerterminals. Die Monatspauschale und, soweit vereinbart, die Zahl der Transaktionen für die Gebührenstaffel verstehen sich jeweils pro einzelnes Terminal, auch wenn der VP mehrere Terminals betreibt. Bei Verzug schuldet der VP Zinsen in Höhe von neun 8 (9acht) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des (§ 247 BGB BGB). Darüber hinaus ist der VP verpflichtet, als Verzugsschaden Gebühren für die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten oder Inkassobüros zu tragen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. XXXXXX ist für den Fall des Verzuges des VP weiter berechtigt, die Auslieferung von Waren zurückzuhalten oder nach eigener Xxxx Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Hiervon bleibt Stellt der VP seine Zahlungen ein oder beantragt das Insolvenzverfahren, wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Möglichkeit unberührtEröffnung mangels Masse abgelehnt oder wurde eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des VP erfolglos versucht, einen höheren Verzugsschaden geltend ist der VP verpflichtet, dies PAYONE unverzüglich anzuzeigen, alle notwendigen Auskünfte zu machen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgterteilen und auf erstes Anfordern entsprechende Unterlagen auszuhändigen. XXXXXX ist in diesen Fällen berechtigt, wenn K+S über den alle in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände (einschließlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten) auch ohne Rücktritt vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kannVertrag sicherzustellen und zurückzunehmen. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel Der VP darf nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährtmit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Zur Zurückbehaltung wegen Ansprüchen, die die Warenmenge betreffennicht mit diesen Verträgen zusammenhängen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung ist er nicht berechtigt. Alle an PAYONE zu zahlenden Vergütungen einschließlich Entschädigungen und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutretenEntschädigungspauschalen verstehen sich, soweit dieser sie umsatzsteuerpflichtig sind, zuzüglich Umsatzsteuer zum jeweils geltenden Satz. Die vom Vertragspartner an die deutsche Kreditwirtschaft zu zahlenden Entgelte (die für ihn von PAYONE entrichtet werden) unterliegen derzeit nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringtUmsatzsteuer.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: General Terms and Conditions
Zahlungen. 7.1 Rechnungen 20.1 Sämtliche Zahlungen werden, wenn nicht anders verein- bart, innerhalb von K+S sind sofort nach Erhalt ohne 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto zur Zahlung fällig. Etwas anderes Die Skontoregelung gilt nurauch für Teil- oder Abschlagszahlungen.
20.2 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leis- tung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Quali- tätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von dreißig (30) Tagen Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach dem Datum vollständiger Beseitigung der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werden, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machenMängel.
7.2 Eine 20.3 Die Zahlung gilt erst dann als erfolgtfristgemäß, wenn K+S über den der Zahlungsvorgang vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers anabgeschlossen wurde.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt20.4 Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellenkommt der Besteller nur in Verzug, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werdener auf eine schriftliche Mahnung des Auftragnehmers, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit Eintritt der Fälligkeit des Bestellers Kauf- preises erfolgt, nicht unerheblich mindern zahlt.
20.5 Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich unter Aus- schluss weitergehender Ansprüche nach dem gesetzlichen Zinssatz des Handelsgesetzbuches für Fälligkeitszinsen.
20.6 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. Wenn nach Annahme der Schlusszahlung, insbesondere im Zuge der örtlichen und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung überörtlichen Prüfung, Fehler in der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassenAbrechnung oder in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt werden, so ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, den danach zustehenden Betrag zu erstatten. K+S behält Er kann sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art einen Wegfall der Sicherheit erbringtBereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen 20.7 Der Auftragnehmer ist nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung Besteller über vereinbarte Zahlungen hinaus Abschlagszahlungen zu verlangenverlan- gen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist§ 632 a BGB findet keine Anwendung.
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Zahlungen. 7.1 Rechnungen von K+S werden zum Tag der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware zur Abholung ausgestellt. Die Rechnungen sind mangels anderweitiger Vereinbarung zahlbar sofort nach Erhalt ohne Abzug fälligrein netto Kasse. Etwas anderes Bei Zahlung durch Scheck oder Überweisung gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte die Zahlung erst mit dem Tage der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum Gutschrift auf einem Konto der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werden, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann Firma XXXXX XXXXXX als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kannfalls keine Rückbelastung durch das Kreditinstitut erfolgt. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Firma XXXXX XXXXXX ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt in jedem Falle immer nur zahlungshalber. Diskont- und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährtKunden und sind sofort fällig. Dienst- und Werkleistungen (wie z. B.: Reparaturen, Montagen, Softwareerstellung, Einweisung und Schulungen) und sonstige Leistungen sind bei Erhalt sofort Netto Kasse fällig. Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn derartige Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für ein ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht auf Grund derartiger Forderungen, soweit sie nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Werden nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners oder sonstige Anhaltspunkte bekannt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld Solvenz des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet Vertragspartners fraglich erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S , ist außerdem die Firma XXXXX XXXXXX berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutretenihre Leistung so lange zurückzubehalten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, bis der Vertragspartner die Gegenleistung erbracht oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen geleistet hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht Erbringt der Vertragspartner in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem diesem Fall innerhalb einer Frist von einer Woche nach Aufforderung weder die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller vollständige Gegenleistung noch eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht angeeignete Sicherheit, ist K+S die Firma XXXXX XXXXXX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und zurückzutreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung. Das Recht der Firma XXXXX XXXXXX, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt. Dabei Entgegen anderslautenden Zahlungsbestimmungen ist der Besteller zum Ersatz des gesamten SchadensFirma XXXXX XXXXXX stets berechtigt, einschließlich Transportkosteneingehende Zahlungen auf dessen ältere Verbindlichkeiten zu verrechnen. Diese Verrechnung wird Firma XXXXX XXXXXX dem Kunden mitteilen. Soweit Zinsen und Kosten entstanden sind, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisenerfolgt eine Verrechnung auf Kosten, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweistZinsen und erst dann auf die Hauptforderung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungen. 7.1 Rechnungen (a) Auf Anforderung werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen Leistungen auf die dem AN zustehende Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gezahlt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Abschlagszahlungen sind binnen 21 Tagen nach Zugang des prüfbaren Nachweises zu leisten. Abschlagszahlungen gelten nicht als Anerkenntnis der Vertragserfüllung.
(b) Der Restbetrag ist alsbald, spätestens innerhalb von K+S sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig30 Tagen zu zahlen, nachdem der AN alle ihm obliegenden Leistungen erfüllt sowie eine prüfbare Schlussrechnung eingereicht hat. Etwas anderes Das gleiche gilt nurfür in sich abgeschlossene Teilleistungen, wenn dies ausdrücklich schriftlich deren besondere Abrechnung im Vertrag vereinbart wurde. Sollte ist.
(c) Von jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Teilschluss-/Schlusszahlung) wird von der Rechnungsbetrag nicht jeweiligen Nettorechnungssumme ent- sprechend Skonto abgezogen, wenn folgende Zahlungsfristen eingehalten werden: - Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum 21 Kalendertagen 3% Skonto - Zahlung innerhalb von 22-30 Kalendertagen 0% Skonto Die jeweilige Zahlungsfrist beginnt ab Zugang der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werdenentsprechenden prüffähigen Abschlags-, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machenTeilschluss- oder Schlussrech- nung.
7.2 Eine Zahlung (d) Überzahlungen hat der AN zu erstatten. Das gilt erst dann als erfolgtauch für solche, wenn K+S über die bei der Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsinstanzen der anweisenden Stelle des AG oder besondere Prüfungsinstanzen mit Einschluss des Bundesrechnungshofes festgestellt werden. Der AN hat den zu erstattenden Betrag – ohne Mehrwertsteuer - vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt ZahlungsanweisungenEmpfang des Rückforderungsverlangens an mit 4 v. H., Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen bei beiderseitigem Handelsgeschäft mit 5 v. H. für das Jahr zu Lasten des Bestellers anverzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält (e) Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen der AN nicht einhält, oder wenn K+S auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Die Forderungen aus Überzahlungen verjähren nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen7 Jahren. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr Schluss des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller überJahres, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils überSchlussrechnung eingereicht wird.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist(f) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Zahlungen. 7.1 Rechnungen Alle unbestrittenen Zahlungen, die gemäß diesem Vertrag an den Verkäufer zu leisten sind, sind in US-Dollar an den Verkäufer zu zahlen (sofern in der Bestellung nichts anderes festgelegt ist), und zwar nicht später als neunzig (90) Tage nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte: (i) dem Lieferdatum; (ii) dem Datum, an dem Nielsen alle Produkte gemäß einer Bestellung abgenommen hat; oder (iii) dem Eingang einer korrekten Rechnung und der Bescheinigung der Konformität der Produkte mit den Spezifikationen bei Nielsen, falls zutreffend. Um Zweifel auszuschließen, werden Rechnungsbeträge, die von K+S sind sofort Xxxxxxx in angemessener Weise bestritten werden, erst sechzig (60) Tage nach Erhalt ohne Abzug fälligBeilegung der Streitigkeit fällig und zahlbar. Etwas anderes gilt nurAuslagen werden nur dann erstattet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdesie zuvor von Xxxxxxx genehmigt und durch entsprechend detaillierte Aufzeichnungen belegt wurden. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werdenMit Ausnahme lokaler Verkaufs- oder Nutzungssteuern, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz die auf Käufe im Sinne Rahmen des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern Kaufvertrags erhoben werden und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigtVerkäufer laut Gesetz einziehen muss, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutretenhaftet Nielsen nicht für Verkaufs-, soweit dieser Nutzungs-, Verbrauchs-, Mehrwert-, Ad-Valorem- und andere Steuern, sofern in einer Bestellung nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurdenanders angegeben. Der Besteller Verkäufer ist mit einer Verrechnung seiner Forderung verpflichtet, auf allen Rechnungen die anfallenden Umsatz- oder Nutzungssteuern gesondert auszuweisen. Falls eine enthaltene Steuer nicht erforderlich war, hat der Verkäufer Xxxxxxx zu benachrichtigen und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung unverzüglich eine Erstattung zu veranlassen und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen habenden entsprechenden Betrag an Nielsen zu zahlen. Der Besteller trägt die Gefahr für Verkäufer ist verpflichtet, allen angemessenen Aufforderungen von Xxxxxxx in Bezug auf Zahlungen unter Protest sowie in Bezug auf Rückerstattungen, Ansprüche, Rechtsstreitigkeiten oder Verfahren in Bezug auf solche Steuern nachzukommen und angemessene Anpassungen vorzunehmen, damit Xxxxxxx in den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, Genuss einer Rückerstattung oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei TeillieferungenReduzierung solcher Steuern kommt.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: Bestellbedingungen
Zahlungen. 7.1 4.1 Zahlungen sind in der auf der Rechnung angegebenen Währung vorzunehmen, gegebenenfalls einschließlich Mehrwertsteuer.
4.2 Alle Kosten, die mit einem Währungsumtausch oder Änderungen bei den Umtauschkursen in der Zeit zwischen dem Aufgeben der Bestellung und der Bezahlung der entsprechenden Rechnung verbunden sind, sind vom Kunden zu tragen.
4.3 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist die Zahlung für alle Rechnungen von K+S sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Rechnungsbetrag nicht Abzüge innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Kalendertagen ab dem Datum der Rechnungsstellung Rechnung zu leisten. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Betrag einem der Bankkonten von dem Besteller an K+S bezahlt werdenEjendals gutgeschrieben wurde.
4.4 Im Fall eines Zahlungsverzugs über das Fälligkeitsdatum hinaus, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigtselbst einem teilweisen, Verzugszinsen werden Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machenLeitzinssatz der Schwedischen Zentralbank (Riksbank) auf den fälligen Betrag erhoben.
7.2 Eine 4.5 Ejendals hat nach alleinigen Ermessen das Recht, Lieferungen ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, bis Ejendals in frei verfügbaren Mitteln die vollständige Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers anfür alle ausstehenden Rechnungen erhalten hat.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt4.6 Wenn der Kunde es versäumt, jegliche ausstehenden Gelder innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach dem Fälligkeitsdatum zu zahlen, ist Ejendals berechtigt, den Vertrag (oder nach Ejendals alleinigem Ermessen einen Teil davon) durch eine schriftliche Mitteilung an den Kunden mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In einem solchen Fall hat der Kunde zusätzlich zu seinen sonstigen Verpfiichtungen, Ejendals die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Bestellergelieferten Produkte unverzüglich zurückzugeben.
7.4 K+S behält sich vor, 4.7 Bis Ejendals die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser vollständige Zahlung für die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen erhalten hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S Ejendals berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung Kunden eine zufriedenstellende Bankgarantie für die Zahlung der Produkte zu verlangen.
4.8 Wenn der gesamte ausstehende Betrag (einschließlich anhängiger Bestellungen) den von Ejendals festgelegten Kreditrahmen übersteigt, hat Ejendals das Recht, die Lieferung zu verweigern oder aufzuschieben, bis der gesamte ausstehende Betrag (einschließlich anhängiger Bestellungen und eventueller Zinsen) unter dem Kreditrahmen liegt. Dabei ist der Besteller zum Ersatz Ejendals hat jederzeit das Recht, den Kreditrahmen des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der Kunden zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweistüberprüfen.
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Zahlungen. 7.1 Rechnungen von K+S sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fälligZahlungen haben – unter Angabe der Rechnungsnummer – aus- schließlich an B+S zu erfolgen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig Laufende Vergütungen werden per (30) Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung SEPA-)Lastschrift von dem Besteller an K+S bezahlt werdenvom VP schriftlich angegebenen Bankkonto abgebucht. Der VP erteilt B+S hierzu die erforderliche Einzugsermächtigung bzw. ein entsprechendes SEPA-Mandat. Im Falle einer vom VP zu vertreten- den Rückgabe der Lastschrift wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 15,00 erhoben. Der VP wird B+S Änderungen seiner Bankver- bindung unverzüglich schriftlich mitteilen. Der VP trägt alle vom VP verursachten Gebühren, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigtdie B+S von Drit- ten in Rechnung gestellt werden (z.B. für Rücklastschriften). Ent- geltpflichtige „Transaktionen“ sind Kauf-, Verzugszinsen Gutschrifts-, Stornierungs- transaktionen und Kassenschnitte sowie auch Diagnosen und Initia- lisierungen des Händlerterminals. Die Monatspauschale und, soweit vereinbart, die Zahl der Transaktionen für die Gebührenstaffel ver- stehen sich jeweils pro einzelnes Terminal, auch wenn der VP meh- rere Terminals betreibt. Bei Verzug schuldet der VP Zinsen in Höhe von neun 8 (9acht) Prozentpunkten p.a. Prozent- punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des (§ 247 BGB BGB). Darüber hinaus ist der VP verpflichtet, als Verzugsschaden Gebühren für die notwen- dige Einschaltung von Rechtsanwälten oder Inkassobüros zu tragen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unbe- rührt. B+S ist für den Fall des Verzuges des VP weiter berechtigt, die Auslieferung von Waren zurückzuhalten oder nach eigener Xxxx Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Hiervon bleibt Stellt der VP seine Zahlungen ein oder beantragt das Insolvenzver- fahren, wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Möglichkeit unberührtEröffnung mangels Masse abgelehnt oder wurde eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des VP erfolglos versucht, einen höheren Verzugsschaden geltend ist der VP verpflichtet, dies B+S unverzüglich anzuzeigen, alle notwendigen Auskünfte zu machen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgterteilen und auf erstes Anfordern entsprechende Unterlagen auszu- händigen. B+S ist in diesen Fällen berechtigt, wenn K+S über den alle in ihrem Eigen- tum stehenden Gegenstände (einschließlich der unter Eigentums- vorbehalt gelieferten) auch ohne Rücktritt vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kannVertrag sicherzustel- len und zurück zu nehmen. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel Der VP darf nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährtmit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Zur Zurückbehaltung wegen Ansprüchen, die die Warenmenge betreffennicht mit diesen Verträgen zusammenhängen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung ist er nicht berechtigt. Alle an B+S zu zahlenden Vergütungen einschließlich Entschädi- gungen und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutretenEntschädigungspauschalen verstehen sich, soweit dieser sie umsatzsteuerpflichtig sind, zuzüglich Umsatzsteuer zum jeweils gel- tenden Satz. Die vom Vertragspartner an die deutsche Kreditwirt- schaft zu zahlenden Entgelte (die für ihn von B+S entrichtet werden) unterliegen derzeit nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringtUmsatzsteuer.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungen. 7.1 Rechnungen von K+S sind sofort Die Zahlungen erfolgen nach 60 (sechzig) Tage ab Erhalt ohne Abzug fälligder Rechnung. Etwas anderes gilt Als am 15 (fünfzehnten) des Monats erhalten verstehen sich alle Rechnungen, die bei HELI zwischen dem 1. und dem 15. Tag im Protokollbuch verbucht werden, als am 30. (dreißigsten) des Monats erhalten gelten alle Rechnungen, die zwischen dem 16. und dem letzten Tag des Monats verbucht werden. Die eventuellen Verzugszinsen für verspätete Zahlungen können ab dem 31. Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist entrichtet werden, und zwar nur nach formaler schriftlicher Aufforderung des Zulieferers per Einschreiben mit Rückschein (Art. 1219 ZGB). Die Aufforderung zur Bezahlung eventueller Verzugszinsen wird nur dann als rechtsbeständig für die Zwecke der Zahlung betrachtet, wenn sie sich auf eine rechtlich bereits existierende Verpflichtung bezieht und daher nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdesie zu einem Datum versandt wird, zu dem die oben genannte Frist bereits abgelaufen ist. Sollte Zu diesem Zwecke ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Poststempel auf der Empfangsbestätigung maßgeblich und daher werden vor dem Datum des Fristablaufs versandte Zahlungsaufforderungen nicht als geeigneter Rechtstitel für die Bezahlung der Rechnungsstellung Verzugszinsen betrachtet. Der AG kann, ohne dass dies die Anwendung der eventuellen Vertragsstrafen beeinflusst, die Zahlungen an den Lieferanten aussetzen, dem bei der Durchführung der Lieferung Versäumnisse vorgehalten wurden, und zwar bis zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (Art. 1460 ZGB). Diese Aussetzung kann auch im Falle von Verwaltungsbeschwerden vorgenommen werden. Der AG bezahlt die Vergütung, die er dem Besteller an K+S bezahlt werdenZuschlagsempfänger schuldet, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.anach Vorlage der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entrichtung der DURC-Beiträge durch den ZE. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz Im Falle der Weitervergabe verpflichtet sich der ZE im Sinne von Art. 118, Absatz 3 des § 247 BGB Ges.Dekrets. 163/06 innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Datum jeder an ihn erfolgten Zahlung Kopien der quittierten Rechnungen über die von ihm an den Subunternehmer durchgeführten Zahlungen mit Angabe der durchgeführten Garantieeinbehalte zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machenübermitteln.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: Übertragungsvertrag
Zahlungen. 7.1 Rechnungen 9.1 Sämtliche Zahlungen des Auftraggebers sind innerhalb von K+S sind sofort 14 Tagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung ohne jeden Abzug fälligan den Auftragnehmer zu leis- ten. Etwas anderes gilt nurDer Auftragnehmer ist berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen. Zah- lungsfristen gelten als eingehalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeder Auftragnehmer innerhalb der fest- gelegten Frist über den Zahlbetrag verfügen kann.
9.2 Zahlungen des Auftraggebers an das Personal des Auftragnehmers haben gegenüber dem Auftragnehmer keine schuldbefreiende Wirkung. Sollte Ausnahmefälle bedürfen einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung.
9.3 Wechsel nimmt der Rechnungsbetrag Auftragnehmer - wenn überhaupt - nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit und erfüllungshalber entgegen. Sämtliche Diskontspesen und sonstige Neben- kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind dem Auftragnehmer sofort zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn dem Auftragnehmer ihr Gegenwert vorbehaltlos zu Verfügung steht.
9.4 Ist bei einer Auslandslieferung ein Transfer der Zahlungen aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, zum Zeitpunkt der Fälligkeit unmöglich, so hat der Auftraggeber dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termin- gemäß bei einer Bank in diesem Land einzuzahlen. Im Falle der Kursverschlech- terung der in nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum vereinbarter Währung eingezahlten Beträge muss der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werdenAuf- traggeber diese durch Nachzahlung ausgleichen.
9.5 Befindet sich der Auftraggeber ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, so ist K+S ohne weitere Mahnung der Auftragnehmer berechtigt, ab der 2. Mahnung eine Arbeits-aufwandspauschale in Höhe von EUR 5,-- pro Mahnung zu berechnen.
9.6 Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von neun (9) jährlich 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden jewei- ligen Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machenWeitergehende Ansprüche bleiben dem Auf- tragnehmer vorbehalten.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt9.7 Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungenliegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Auftrag- geber mit mehreren Zahlungsverpflichtungen in Verzug, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten so wird die Gesamtfor- derung des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Auftragnehmers aus laufenden Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 9.8 Der Besteller Auftragnehmer ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann in den in Ziffer 9.7 genannten Fällen berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Besteller trägt die Gefahr für den Warenversand auch dann, wenn ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder K+S andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
8.2 Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Warenlieferung von K+S ab Werk für den Versand bereit gestellt ist. Bei Teillieferungen geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über.
8.3 K+S kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Annahme bzw. zur Abnahme setzen, wenn dieser die Annahme einzelner Lieferungen oder Teillieferungen, oder die Abnahme von Leistungen verweigert. Nimmt der Besteller die Ware oder Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an, ist K+S berechtigt, ausrei- chende Sicherheitsleistungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung Auftraggeber zu verlangen. Dabei ist der Besteller zum Ersatz des gesamten Schadens, einschließlich Transportkosten, verpflichtet. Hierbei kann K+S entweder den konkret entstandenen Schaden nachweisen, oder pauschaliert 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Leistung als Schadensersatz fordern. Der zu zahlende Schadensersatz ist höher oder niedriger festzusetzen, soweit der Besteller einen geringeren oder K+S einen höheren nachweist.
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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen