Zahlungsmodalitäten. 2.1 Zur Eingehung einer selbständigen Verpflichtung erkennt der Kunde an, dem Lieferanten für Energielieferungen aus dem Vertragsverhältnis des unter Xxxxxx 1 benannten Vertragskontos und der benannten Lieferstelle den in der nachstehenden Forderungsaufstellung genannten Gesamtforde- rungsbetrag zu schulden: Forderungsbeleg Fälligkeit Betrag 2.2 Der Kunde verpflichtet sich, den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag durch folgende Ratenzahlungen vollständig zu tilgen: Ratenposition Fälligkeit Betrag Ratenposition Fälligkeit Betrag 2.3 Auf den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag werden keine Zinsen erhoben, solange der Kunde sich nicht mit den Zahlungen nach Ziffer 2.2 in Verzug befindet. 2.4 Für die unter Ziffer 2.2 vereinbarten Raten erhält der Kunde keine gesonderten Zahlungsaufforderungen. Laufende Abschlagsforderungen aus dem Vertragsverhältnis werden von dieser Ratenzahlungsvereinbarung nicht berührt und sind zu den bekannten Fälligkeitsterminen zu begleichen. Gleiches gilt für Raten aus weiteren Abwendungsvereinbarungen. 2.5 Zur Sicherung der weiteren Versorgung mit Energie hat der Kunde zusätzlich eine Vorauszahlung zu leisten. Die Höhe des einmaligen Vorauszah- lungsbetrags entspricht der Höhe der vom Lieferanten im aktuellen Abrechnungszeitraum festgelegten monatlichen Abschlagszahlung. Ausgehend von dem Annahmetermin dieser Abwendungsvereinbarung, wird bei jedem aktiven Vertragskonto der Abschlagsbetrag, der diesem Termin folgenden Abschlagsfälligkeit, um den Vorauszahlungsbetrag erhöht und in Form einer Abschlagsänderungsmitteilung gegenüber dem Kunden kommuniziert. Die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis erfolgt entsprechend § 19 Abs. 5 Satz 2 Nummer 2 StromGVV/GasGVV. Die Pflicht zur Erbringung von Vorauszahlungen durch den Kunden endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Kunde die Schlussrate nach Ziffer 2.2 begleicht, oder wenn die Abwendungsvereinbarung durch Verzug des Kunden unter der Voraussetzung von Ziffer 3.2 endet. 2.6 Sämtliche Zahlungen nach Ziffer 2.2 sind durch Überweisung auf eines der folgenden Konten zu leisten: Sparkasse Dortmund; IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00; BIC: XXXXXX00XXX 2.7 Die Anrechnung der Zahlungseingänge auf die offene Forderung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptforderung und zuletzt auf die Zinsen.
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Samples: Abwendungsvereinbarung
Zahlungsmodalitäten. 2.1 Zur Eingehung einer selbständigen Verpflichtung erkennt der Kunde an, dem Lieferanten Als Gegenleistung für Energielieferungen die sich aus dem Vertragsverhältnis des unter Xxxxxx 1 benannten Vertragskontos und Vertrag ergebenden Leistungen zahlt der benannten Lieferstelle Leistungsnehmer an den in der nachstehenden Forderungsaufstellung genannten Gesamtforde- rungsbetrag zu schulden: Forderungsbeleg Fälligkeit Betrag
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag durch folgende Ratenzahlungen vollständig zu tilgen: Ratenposition Fälligkeit Betrag Ratenposition Fälligkeit Betrag
2.3 Auf den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag werden keine Zinsen erhoben, solange der Kunde sich nicht mit den Zahlungen nach Ziffer 2.2 in Verzug befindet.
2.4 Für die unter Ziffer 2.2 vereinbarten Raten erhält der Kunde keine gesonderten Zahlungsaufforderungen. Laufende Abschlagsforderungen aus dem Vertragsverhältnis werden von dieser Ratenzahlungsvereinbarung nicht berührt und sind zu den bekannten Fälligkeitsterminen zu begleichen. Gleiches gilt für Raten aus weiteren Abwendungsvereinbarungen.
2.5 Zur Sicherung der weiteren Versorgung mit Energie hat der Kunde zusätzlich eine Vorauszahlung zu leistenLeistungsgeber monatlich im voraus per Abbuchung zum ersten oder fünfzehnten eines Kalender- monats ein Nutzungsentgelt laut Bestellung. Die Höhe Einrichtungspauschale wird erstmals mit Bereitstellung des einmaligen Vorauszah- lungsbetrags entspricht Schmetterling Argus Mid- und Backoffice fällig. Das Nutzungsentgelt gliedert sich in einen Paketgrund- preis und einen variablen Anteil. Es wird unbeachtlich der Höhe Bereitstellung auch dann fällig, sofern die vom Leistungsnehmer für die Bereitstellung erforderlichen Angaben nicht vollständig sind und dieser nicht innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung hierüber seine Bestellung um die fehlenden Angaben ergänzt. Der variable Anteil des Nutzungsentgelts wird anhand der vom Lieferanten im aktuellen Abrechnungszeitraum festgelegten Schätzung des Jahresumsatzes zum Bestell- zeitpunkt berechnet. Am Jahresende wird der tatsächliche Umsatz ermittelt. Der Differenzbetrag der monatlichen AbschlagszahlungVorrauszahlung wird 14 Tage nach Ermittlung des Jahresumsatzes per Lastschrift eingezo- gen oder zurückbezahlt. Ausgehend von Der Beitritt zum Bankabbuchungsverfahren ist obligatorisch, wenn Schmetterling über ein Bankkonto in dem Annahmetermin dieser Abwendungsvereinbarung, wird bei jedem aktiven Vertragskonto der Abschlagsbetrag, der diesem Termin folgenden Abschlagsfälligkeit, um den Vorauszahlungsbetrag erhöht und in Form einer Abschlagsänderungsmitteilung gegenüber dem Kunden kommuniziert. Die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis erfolgt entsprechend § 19 Abs. 5 Satz 2 Nummer 2 StromGVV/GasGVV. Die Pflicht zur Erbringung von Vorauszahlungen durch den Kunden endet mit dem letzten Tag des MonatsLand verfügt, in dem der Kunde Partner seinen Sitz hat und das Bankabbuchungsverfahren möglich ist. Der Leistungsgeber bietet dem Leistungsnehmer marktführende Produkte bei erheblichen Kosten- und Leistungsvorteilen. Diese Vorteile können dem Leistungsnehmer nur geboten werden, weil unnötige Verwaltungsprozesse minimiert werden. Zu diesen optimierten Verwaltungsprozessen gehört auch der Rechnungsversand, den der Leistungsgeber komplett digital, in einer rechtlich sicheren und von den Finanzbehörden anerkannten Darstellung anbietet. Die Gültigkeit der elektronischen Rechnungen mit erfolgter Zertifizierung werden vom Leistungsgeber ausdrücklich bestätigt und zugesichert. Der Leistungsnehmer erklärt seine unwiderrufliche Zustimmung zur Erteilung von Rechnungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz in elektronischer Form durch den Leistungsgeber. Eine Rechnungsstellung in Papierform per Post ist gegen eine Pauschale von monatlich Euro 2 zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer möglich. Für die Schlussrate nach Ziffer 2.2 begleichtInanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, oder wenn die Abwendungsvereinbarung durch Verzug des Kunden unter im Rah- men der Voraussetzung von Ziffer 3.2 endetLogistikplattform als Module angeboten werden (z.B. SMS-Versand), fallen gesondert Kosten an.
2.6 Sämtliche Zahlungen nach Ziffer 2.2 sind durch Überweisung auf eines der folgenden Konten zu leisten: Sparkasse Dortmund; IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00; BIC: XXXXXX00XXX
2.7 Die Anrechnung der Zahlungseingänge auf die offene Forderung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptforderung und zuletzt auf die Zinsen.
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Samples: Besondere Produktbedingungen
Zahlungsmodalitäten. 2.1 Zur Eingehung einer selbständigen Verpflichtung erkennt 9.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der Kunde anjeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird in Rechnungen gesondert ausgewiesen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart, werden die Kosten von Reisen für Mitarbeiter von KIWA und sonstige Auslagen gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen.
9.2 KIWA kann von dem Lieferanten Kunden vorbehaltlich anderer Vereinbarung für Energielieferungen aus dem Vertragsverhältnis des unter Xxxxxx 1 benannten Vertragskontos und der benannten Lieferstelle den schon vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen in der nachstehenden Forderungsaufstellung genannten Gesamtforde- rungsbetrag zu schulden: Forderungsbeleg Fälligkeit Betrag
2.2 Der Kunde verpflichtet sichHöhe des Wertes der von ihr erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Die Umsatzsteuer ist in einer Abschlagsrechnung gesondert auszuweisen. Soweit KIWA in sich abgeschlossene und selbständig nutzbare Teile einer vertraglich übernommenen Leistung erbracht hat und diese abgenommen sind (Ziffer 4.7), den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag durch folgende Ratenzahlungen vollständig zu tilgen: Ratenposition Fälligkeit Betrag Ratenposition Fälligkeit Betrag
2.3 Auf den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag werden keine Zinsen erhobenkann KIWA diese Leistungen auch selbständig mit einer Teilschlussrechnung abrechnen. KIWA behält sich das Recht vor, solange vereinbarte Leistungen im Voraus in Form einer Vorkasserechnung (50%) abzurechnen. Ferner behält sich KIWA das Recht vor, vereinbarte Leistungen im Voraus in Form einer Vorkasserechnung (100%) abzurechnen, sofern der Kunde sich nicht mit den Zahlungen nach Ziffer 2.2 in Verzug zweiter Stufe des Mahnprozesses befindet.
2.4 Für 9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen mit ihrem Zugang sofort fällig.
9.4 Der Kunde kann gegen Ansprüche der KIWA nur dann aufrechnen, wenn die unter Ziffer 2.2 vereinbarten Raten erhält Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Eine Aufrechnung ist darüber hinaus zulässig, wenn der Kunde keine gesonderten Zahlungsaufforderungen. Laufende Abschlagsforderungen mit auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen gegen Vergütungsansprüche der KIWA aus dem demselben Vertragsverhältnis werden von dieser Ratenzahlungsvereinbarung nicht berührt und sind zu den bekannten Fälligkeitsterminen zu begleichen. Gleiches gilt für Raten aus weiteren Abwendungsvereinbarungenaufrechnen will.
2.5 Zur Sicherung 9.5 Der Kunde kann gegen Ansprüche der weiteren Versorgung mit Energie hat KIWA ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht an Vergütungsforderungen der Kunde zusätzlich eine Vorauszahlung zu leisten. Die Höhe des einmaligen Vorauszah- lungsbetrags entspricht der Höhe der vom Lieferanten im aktuellen Abrechnungszeitraum festgelegten monatlichen Abschlagszahlung. Ausgehend von dem Annahmetermin dieser AbwendungsvereinbarungKIWA geltend machen, wird bei jedem aktiven Vertragskonto der Abschlagsbetrag, der diesem Termin folgenden Abschlagsfälligkeit, um den Vorauszahlungsbetrag erhöht und in Form einer Abschlagsänderungsmitteilung gegenüber soweit die Gegenforderung auf dem Kunden kommuniziert. Die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis erfolgt entsprechend § 19 Abs. 5 Satz 2 Nummer 2 StromGVV/GasGVV. Die Pflicht zur Erbringung von Vorauszahlungen durch den Kunden endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Kunde die Schlussrate nach Ziffer 2.2 begleicht, oder wenn die Abwendungsvereinbarung durch Verzug des Kunden unter der Voraussetzung von Ziffer 3.2 endetzustehenden Mängelrechten beruht.
2.6 Sämtliche Zahlungen 9.6 Ausländische Steuern und Abgaben jeglicher Art sind vom Kunden zu ermitteln, zu tragen und vor Ort abzuführen, soweit nach Ziffer 2.2 sind durch Überweisung ausländischem Recht eine Pflicht zum Steuerabzug vorgesehen ist. Sie reduzieren nicht die an KIWA zu zahlende vereinbarte Vergütung. Der Kunde bzw. ein ggf. davon abweichender Rechnungsempfänger haften für die korrekte Ermittlung und Abführung ausländischer Steuern gesamtschuldnerisch und haben KIWA von jeglichen Schäden, die KIWA aus der Nichterfüllung steuerlicher Pflichten des Vergütungsschuldners resultieren, auf eines der folgenden Konten zu leisten: Sparkasse Dortmund; IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00; BIC: XXXXXX00XXX
2.7 Die Anrechnung der Zahlungseingänge auf die offene Forderung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptforderung und zuletzt auf die Zinsenerstes Anfordern freizustellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsmodalitäten. 2.1 Zur Eingehung 4.1 Nach Vorlage • der unterzeichneten Registrierung zum Auslandsaufenthalt (Anlage I), • der Kopie der abgeschlossenen Praktikumsvereinbarung (Anlage IV), • der unterzeichneten Vereinbarung über eine Erasmus+ Förderung der EU für einen Auslandsaufenthalt zu Praktikums- zwecken durch beide Parteien und • der formlosen Mitteilung (per E-Mail) der empfangenden Einrichtung über den erfolgten Praktikumsbeginn erhält die Teilnehmerin/der Teilnehmer innerhalb von 30 Tagen die erste Rate des finanziellen Zuschusses. Legt die Teilneh- merin/der Teilnehmer die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Einrichtung vor, ist ausnahms- weise eine spätere Zahlung der Auszahlung möglich. Berechnungsgrundlage für die Gesamtsumme des finanziellen Zuschus- ses ist das Verfahren wie unter 3. erläutert. Die erste Rate für die Teilnehmenden umfasst die festgesetzte Gesamtsumme des finanziellen Zuschusses abzüglich eines Monatssatzes. Unter Bezug auf die Mindestdauer von 2 Monaten umfasst die erste Rate jedoch wenigstens 2 Monatssätze. Im Falle von Aufenthalten mit einer selbständigen Verpflichtung erkennt Gesamtdauer von nur 2 Monaten entspricht die erste Rate der Kunde an, dem Lieferanten für Energielieferungen aus dem Vertragsverhältnis Gesamtsumme des unter Xxxxxx 1 benannten Vertragskontos und der benannten Lieferstelle den in der nachstehenden Forderungsaufstellung genannten Gesamtforde- rungsbetrag zu schulden: Forderungsbeleg Fälligkeit Betrag
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag durch folgende Ratenzahlungen vollständig zu tilgen: Ratenposition Fälligkeit Betrag Ratenposition Fälligkeit Betrag
2.3 Auf den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag werden keine Zinsen erhoben, solange der Kunde sich nicht mit den Zahlungen nach Ziffer 2.2 in Verzug befindetfinanziellen Zuschusses.
2.4 4.2 Die Vorlage der Praktikumsbescheinigung der aufnehmenden Einrichtung (mit Zeitraum des Auslandsaufenthaltes) und die Übermittlung der EU-Survey-Onlineumfrage (Studierendenbericht über das EU-Survey-Portal) durch die Teilnehmerin/ den Teilnehmer gelten als Antrag auf Zahlung des Restbetrages. Die Einrichtung stellt nach Artikel 2 die endgültige Aufenthalts- dauer fest. Eventuelle Abweichungen zur vorläufigen Aufenthaltsdauer werden verrechnet. Die Teilnehmerin/ der Teilnehmer erhält • bei Übereinstimmung, Verkürzung oder Verlängerung um weniger als einen Monat eine zweite Rate in Höhe von ei- nem Monatssatz, • bei Verkürzungen um mehr als einen Monat eine Rückzahlungsaufforderung in Höhe des zu viel erhaltenen finanziellen Zuschusses oder • bei ordnungsgemäßer Verlängerung des Auslandaufenthaltes (unter Vorbehalt s. 2.5) eine zweite Rate in Höhe des festgesetzten finanziellen Zuschusses für die nachweislich noch zu fördernde Aufenthaltsdauer. Für die unter Ziffer 2.2 vereinbarten Raten erhält Zahlung der Kunde keine gesonderten Zahlungsaufforderungen. Laufende Abschlagsforderungen aus dem Vertragsverhältnis werden zweiten Rate durch die Einrichtung (nach Eingang des EU-Survey Teilnehmerberichtes) oder bei fälligen Rückzahlungen nach Erhalt Rückzahlungsforderung gilt eine Frist von dieser Ratenzahlungsvereinbarung nicht berührt und sind zu den bekannten Fälligkeitsterminen zu begleichen. Gleiches gilt für Raten aus weiteren Abwendungsvereinbarungen45 Kalendertagen.
2.5 Zur Sicherung der weiteren Versorgung mit Energie hat der Kunde zusätzlich eine Vorauszahlung zu leisten. Die Höhe des einmaligen Vorauszah- lungsbetrags entspricht der Höhe der vom Lieferanten im aktuellen Abrechnungszeitraum festgelegten monatlichen Abschlagszahlung. Ausgehend von dem Annahmetermin dieser Abwendungsvereinbarung, wird bei jedem aktiven Vertragskonto der Abschlagsbetrag, der diesem Termin folgenden Abschlagsfälligkeit, um den Vorauszahlungsbetrag erhöht und in Form einer Abschlagsänderungsmitteilung gegenüber dem Kunden kommuniziert. Die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis erfolgt entsprechend § 19 Abs. 5 Satz 2 Nummer 2 StromGVV/GasGVV. Die Pflicht zur Erbringung von Vorauszahlungen durch den Kunden endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Kunde die Schlussrate nach Ziffer 2.2 begleicht, oder wenn die Abwendungsvereinbarung durch Verzug des Kunden unter der Voraussetzung von Ziffer 3.2 endet.
2.6 Sämtliche Zahlungen nach Ziffer 2.2 sind durch Überweisung auf eines der folgenden Konten zu leisten: Sparkasse Dortmund; IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00; BIC: XXXXXX00XXX
2.7 Die Anrechnung der Zahlungseingänge auf die offene Forderung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptforderung und zuletzt auf die Zinsen.
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Samples: Erasmus+ Funding Agreement
Zahlungsmodalitäten. 2.1 Zur Eingehung 7.1. Die von Proximus in Rechnung gestellten Summen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das von Proximus angegebene Konto unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Bezugszeichen. Proximus ist nicht verpflichtet, Barzahlungen zu akzeptieren. Die eventuelle Bezeichnung eines Drittzahlers befreit den Kunden im Falle der Nichtzahlung dieses Drittzahlers nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Drittzahler erwirbt kein Recht auf den Dienst. Die Beträge, die Gegenstand einer selbständigen Verpflichtung erkennt nicht vom Kunden beantragten Zwischenrechnung oder einer von Proximus zugesandten Forderung auf Zahlung eines Vorschusses sind, sind innerhalb von drei Werktagen ab dem Versanddatum der nicht vom Kunden beantragten Zwischenrechnung oder der Forderung auf Zahlung eines Vorschusses zahlbar.
7.2. Leistet der Kunde aneine Teilzahlung und entspricht diese Zahlung nicht in voller Höhe dem für die Nutzung des Proximus-Dienstes oder die M- Commerce-Dokumente zahlbaren Betrag, dem Lieferanten für Energielieferungen aus dem Vertragsverhältnis des unter Xxxxxx 1 benannten Vertragskontos und so behält sich Proximus das Recht vor, diese Zahlung nach eigenem Ermessen den noch fälligen Beträgen zuzuordnen.
7.3. Bei Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag sendet Proximus in geeigneter Weise (per Post, E-Mail oder SMS) eine Mahnung an den säumigen Kunden oder an den vom ihm angegebenen zahlenden Dritten. Mahnungen führen zur Berechnung von Pauschalverwaltungskosten. Bei Ablauf der benannten Lieferstelle den in der nachstehenden Forderungsaufstellung genannten Gesamtforde- rungsbetrag zu schulden: Forderungsbeleg Fälligkeit Betrag
2.2 Der Mahnung angegebenen Zahlungsfrist wird der Kunde verpflichtet sich, den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag durch folgende Ratenzahlungen vollständig zu tilgen: Ratenposition Fälligkeit Betrag Ratenposition Fälligkeit Betrag
2.3 von Rechts wegen in Verzug gesetzt. Auf den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag werden keine Zinsen erhobengesamten, solange nicht strittigen Rechnungsbetrag fallen bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin Verzugszinsen an.
7.4. Proximus informiert den Xxxxxx, der erklärt, seine Rechnung nicht erhalten zu haben, über den zu zahlenden Betrag. Wenn der Kunde sich nicht mit den Zahlungen nach Ziffer 2.2 es wünscht, wird ihm ein Duplikat der Rechnung zur Verfügung gestellt. Pauschale Verwaltungskosten pro beantragtes Duplikat können bei wiederholten Anforderungen von Duplikaten bzw. bei Anforderung von Duplikaten von Rechnungen, die älter als die drei letzten Rechnungen sind, in Rechnung gestellt werden.
7.5. Bei Ablauf der in der Mahnung angegebenen Zahlungsfrist wird der Kunde von Rechts wegen in Verzug befindetgesetzt. Auf den gesamten, nicht strittigen Rechnungsbetrag fallen bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnete Verzugszinsen pro Tag an. Xxxx die Leitung nach einer Aussetzung gemäß Artikel 12 erneut aktiviert werden, so behält sich Proximus das Recht vor, zusätzliche Gebühren für die Wiederinbetriebnahme zu berechnen.
2.4 Für 7.6. Wenn Proximus die unter Ziffer 2.2 vereinbarten Raten erhält Beitreibung der Kunde keine gesonderten ZahlungsaufforderungenSchuldforderung einem Dritten anvertraut, wird dem Kunden ein entsprechender Betrag in Rechnung gestellt. Laufende Abschlagsforderungen aus dem Vertragsverhältnis werden von dieser Ratenzahlungsvereinbarung nicht berührt und sind zu den bekannten Fälligkeitsterminen zu begleichen. Gleiches gilt für Raten aus weiteren Abwendungsvereinbarungen.
2.5 Zur Sicherung der weiteren Versorgung mit Energie Auf dieselbe Weise hat der Kunde zusätzlich eine Vorauszahlung (Person, die ihr Abonnement zu leisten. Die Höhe des einmaligen Vorauszah- lungsbetrags entspricht der Höhe der vom Lieferanten im aktuellen Abrechnungszeitraum festgelegten monatlichen Abschlagszahlung. Ausgehend von dem Annahmetermin dieser AbwendungsvereinbarungZwecken nutzt, wird bei jedem aktiven Vertragskonto der Abschlagsbetragdie jeden beruflichen Charakter ausschließen), der diesem Termin folgenden Abschlagsfälligkeiteine Forderung gegenüber Proximus hat, um den Vorauszahlungsbetrag erhöht und in Form einer Abschlagsänderungsmitteilung gegenüber dem Kunden kommuniziert. Die Weiterversorgung Anrecht auf Vorauszahlungsbasis erfolgt entsprechend § 19 Abs. 5 Satz 2 Nummer 2 StromGVV/GasGVV. Die Pflicht zur Erbringung von Vorauszahlungen denselben Betrag, falls Proximus es nach Aufforderung durch den Kunden endet versäumen sollte, die geforderte Erstattung zu leisten.
7.7. Wenn PROXIMUS einen "Cash Collecting"-Dienst bietet (d.h. sie ermöglicht es dem Kunden, über dessen Proximus-Rechnung für Produkte und/oder Dienste zu zahlen, die von Dritten über Nummern mit erhöhtem Tarif, wie z.B. 0900-Nummern, usw., verteilt werden), wird der Kauf- oder Dienstvertrag unmittelbar zwischen dem letzten Tag Kunden und dem Dritten abgeschlossen. Die Rolle von Proximus beschränkt sich dabei auf das Inkasso der Zahlungen im Namen und im Auftrag dieses Dritten oder jeder von diesem bezeichneten Instanz. Proximus übernimmt keine Verantwortung für die gute Ausführung des Monats, in dem Kauf- oder Dienstvertrags an sich. Im Falle einer Beschwerde muss sich der Kunde die Schlussrate nach Ziffer 2.2 begleichtunmittelbar an den Dritten wenden. Der Betrag für diesen Ankauf bzw. diese Leistung, oder wenn die Abwendungsvereinbarung durch Verzug des Kunden unter inkl. MwSt., wird auf der Voraussetzung von Ziffer 3.2 endetProximus-Rechnung in der Form eines Vermerks getrennt aufgenommen werden, der im steuerlichen Sinn nicht als Rechnung gilt. Der Kunde, der eine Rechnung für diesen Ankauf bzw. diese Leistung wünscht, muss sich vorher an den Dritten wenden.
2.6 Sämtliche Zahlungen nach Ziffer 2.2 sind durch Überweisung auf eines der folgenden Konten zu leisten: Sparkasse Dortmund; IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00; BIC: XXXXXX00XXX
2.7 Die Anrechnung der Zahlungseingänge auf die offene Forderung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptforderung und zuletzt auf die Zinsen.
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Samples: General Terms and Conditions
Zahlungsmodalitäten. 2.1 Zur Eingehung einer selbständigen Verpflichtung erkennt 6.1 Das vom Auftraggeber zu leistende Entgelt richtet sich nach der Kunde anVereinbarung zwi- schen den Parteien und subsidiär nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Entgeltbestimmungen von Velartis.
6.2 Der Rechnungsendbetrag ist spätestens am Fälligkeitsdatum ohne Abzug auf das Konto von Velartis spesenfrei zu zahlen. Allfällige Skonti und weitere Zahlungsmo- dalitäten sind jeweils der Rechnung von Velartis zu entnehmen. Eingeräumte Ra- batte oder Boni sind immer mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zah- lung bedingt.
6.3 Die im Auftrag bzw. der Bestellung angeführten Preise können auch Kosten und Gebühren von Dritter Seite, dem Lieferanten für Energielieferungen aus dem Vertragsverhältnis des unter Xxxxxx 1 benannten Vertragskontos die Velartis in Rechnung gestellt werden, wie Telekom- munikationsleitungskosten, Servernutzungskosten und Energiekosten zusammen- setzen. Sollten sich diese Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Erbringung der benannten Lieferstelle den in der nachstehenden Forderungsaufstellung genannten Gesamtforde- rungsbetrag zu schulden: Forderungsbeleg Fälligkeit Betrag
2.2 Der Kunde verpflichtet sichLeistung wesentlich verändern, so ist Velartis berechtigt, den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag durch folgende Ratenzahlungen vollständig mit dem Auftraggeber vereinbarten Preis entsprechend dieser Erhöhungen anzupassen. Velartis wird den Auftraggeber umgehend von einer solchen Preisänderung in Kenntnis setzen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einräumen, den Vertrag vor- zeitig zu tilgen: Ratenposition Fälligkeit Betrag Ratenposition Fälligkeit Betrag
2.3 Auf beenden, wenn der Auftraggeber mit dieser Preiserhöhung nicht einverstan- den unter Ziffer 2.1 genannten Gesamtforderungsbetrag werden keine Zinsen erhoben, solange der Kunde sich nicht mit den Zahlungen nach Ziffer 2.2 in Verzug befindetist.
2.4 Für 6.4 Eine Zahlung gilt an dem Tag geleistet, an dem Velartis über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die unter Ziffer 2.2 vereinbarten Raten erhält Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monates bzw. der Kunde keine gesonderten ZahlungsaufforderungenRechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Laufende Abschlagsforderungen Danach sind diese Entgelte im Voraus zu begleichen, wobei aus dem Vertragsverhältnis verrechnungstechnischen Gründen das Entgelt für bis zu drei Monate gemeinsam vorgeschrieben werden von dieser Ratenzahlungsvereinbarung nicht berührt kann. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten.
6.5 Andere Entgelte sind zu den bekannten Fälligkeitsterminen grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu begleichen. Gleiches gilt für Raten aus weiteren AbwendungsvereinbarungenAnzahlungen durch den Auftraggeber sind zu vereinbaren.
2.5 Zur Sicherung 6.6 Im Fall eines Zahlungsverzuges ist Velartis berechtigt, sämtliche offene Forderun- gen aus diesem oder anderen Geschäften des betreffenden Auftraggebers fällig zu stellen und für sämtliche Beträge ab Fälligkeit Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (9,2 % über dem Basiszinssatz) zu fordern. Darüber hinausgehende Schadenersatz- ansprüche sind davon nicht berührt. Velartis ist in jedem Fall berechtigt, zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche vorprozessuale Kosten, insbeson- dere Mahnspesen und Anwaltskosten in Rechnung zu stellen.
6.7 Bei Ausfällen von Diensten Dritter, welche außerhalb des Einflussbereiches von Ve- lartis liegen, erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.
6.8 Dem Auftraggeber stehen die Rechte nach § 1052 ABGB (Verweigerung der weiteren Versorgung mit Energie Leis- tung zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung) sowie die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nicht zu.
6.9 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Auftrag- geber binnen 2 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftliche bei Velartis zu er- heben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Velartis hat aufgrund fristge- rechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu- grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Forderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu korri- gieren. Lehnt Velartis die Einwendungen endgültig ab oder trifft binnen 4 Monaten nach Einlagen der Einwendungen keine endgültige Entscheidung, so hat der Kunde zusätzlich eine Vorauszahlung Auf- traggeber binnen 2 weiteren Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist den Rechtsweg zu leisten. Die Höhe des einmaligen Vorauszah- lungsbetrags entspricht der Höhe der vom Lieferanten im aktuellen Abrechnungszeitraum festgelegten monatlichen Abschlagszahlung. Ausgehend von dem Annahmetermin dieser Abwendungsvereinbarungbestreiten, wird bei jedem aktiven Vertragskonto der Abschlagsbetrag, der diesem Termin folgenden Abschlagsfälligkeit, um den Vorauszahlungsbetrag erhöht und in Form einer Abschlagsänderungsmitteilung gegenüber dem Kunden kommuniziert. Die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis erfolgt entsprechend § 19 Abs. 5 Satz 2 Nummer 2 StromGVV/GasGVV. Die Pflicht zur Erbringung von Vorauszahlungen durch den Kunden endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Kunde anderenfalls die Schlussrate nach Ziffer 2.2 begleicht, oder wenn die Abwendungsvereinbarung durch Verzug des Kunden unter der Voraussetzung von Ziffer 3.2 endetbestrittenen Entgeltforderung als anerkannt gilt.
2.6 Sämtliche Zahlungen nach Ziffer 2.2 sind durch Überweisung auf eines 6.10 Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder ei- ner Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Auftraggeber in Rechnung von Velartis vorgeschrieben werden (zB Entgeltforderungen der folgenden Konten zu leisten: Sparkasse Dortmund; IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00; BIC: XXXXXX00XXX
2.7 Die Anrechnung der Zahlungseingänge auf Telekom Austria AG) stehen Entgeltforderungen von Velartis gleich, auch hinsichtlich dieser Forderungen gelten die offene Forderung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptforderung und zuletzt auf die ZinsenFristen gemäß Punkt 6.9.
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