Zeitliche Ausschlüsse Musterklauseln

Zeitliche Ausschlüsse. 3.1.1 Der Versicherungsfall ist innerhalb von drei Monaten nach Ver- sicherungsbeginn eingetreten. (Das ist die sogenannte Wartezeit. Während der Wartezeit besteht kein Versicherungsschutz.) – im Schadenersatz-Rechtsschutz (Ziffer 2.2.1), – im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Ziffer 2.2.8), – im Straf-Rechtsschutz (Ziffer 2.2.9), – im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Ziffer 2.2.10), – im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx (Ziffer 2.2.11), – im Opfer-Rechtsschutz (Ziffer 2.2.12), – für die telefonische Rechtsberatung durch einen unabhängi- gen und selbstständigen Rechtsanwalt (Ziffer 2.2.13), – im Rechtsschutz bei Schädigung der Online-Reputation oder Identitätsmissbrauch (Ziffer 2.2.14), – für die Online-Services nach Ziffer 2.2.17. a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs gilt dies auch für fol- gende Leistungsarten – im Steuer-Rechtsschutz (Ziffer 2.2.5), – im Sozial-Rechtsschutz (Ziffer 2.2.6), – im Beratungs-Rechtsschutz für Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und ein Testament (Ziffer 2.2.15.1), – im Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (Ziffer 2.2.15.2), – im Ehrenamts-Rechtsschutz (Ziffer 2.2.15.5). b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs gilt im Steuer-Rechts- schutz (Ziffer 2.2.5) sowie im Sozial-Rechtsschutz (Ziffer 2.2.6) eine Wartezeit von drei Monaten. Der Beratungs- Rechtsschutz für Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und ein Testament, der Rechtsschutz für Betreuungsverfahren und der Ehrenamts-Rechtsschutz sind im BASIS-Tarif nicht mitversichert. Die Wartezeit entfällt auch dann, wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag für mindes- tens drei Monate bestanden hat und das neue Vertragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrags anschließt. 3.1.2 Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, löst den Versiche- rungsfall aus. („Willenserklärung“ oder „Rechtshandlung“: das ist 3.1.3 Wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den be- troffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. 3.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer 2.2.5) liegen die tatsäch- lichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung der Abgaben (z. B.: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.1.5 Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 6.1 oder während der Wartezeit eingetreten, besteht dennoch Versi...
Zeitliche Ausschlüsse. 3.1.1 Der Versicherungsfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten. (Das ist die sogenannte Wartezeit. Während der Wartezeit besteht kein Versiche- rungsschutz.) 3.1.2 Sofern versichert, beträgt die Wartezeit sechs Monate in verwaltungsrechtlichen Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen (siehe Ziffer 2.2.14.7). 3.1.3 In der Leistungsart nach Ziffer 2.2.14.2 Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen gilt abweichend hiervon, dass diese Leistungen erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ver- sicherungsbeginn in Anspruch genommen werden können.
Zeitliche Ausschlüsse. Es besteht kein Rechtsschutz, im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Basis, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Diese Frist beträgt sieben Jahre, wenn der Tod des Versicherten oder die Berufsaufgabe aus Alters- oder Krankheitsgründen die Beendigung des Versicherungsvertrags verursacht haben (Nachmeldefrist).
Zeitliche Ausschlüsse. In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: a) Der Versicherungsfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten (soge- nannte Wartezeit). Die Wartezeit gilt für folgende Leistungsarten: • Arbeits-Rechtsschutz (siehe § 42 Nr. 3 b)) • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe § 42 Nr. 3 c)) Es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. • Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständi- gen Bereich (siehe § 42 Nr. 3 g)) • Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Nr. § 42 Nr. 3 n)) • Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe § 42 Nr. 3 p)) • Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe § 42 Nr. 3 q)) Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten haben Sie Versicherungsschutz: • im Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe § 42 Nr. 3 a)), • im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe § 42 Nr. 3 c)), soweit es sich um die Gel- tendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grund- stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen handelt, • im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe § 42 Nr. 3 d)). Es sei denn, es besteht ein Zusammenhang mit einer gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit. Dann gilt die Wartezeit • im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 42 Nr. 3 e)), • im Sozial-Rechtsschutz (siehe § 42 Nr. 3 f)), • im Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (siehe § 42 Nr. 3 g)), • im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (siehe § 42 Nr. 3 h)), • im Straf-Rechtsschutz (siehe§ 42 Nr. 3 i)), • im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (siehe § 42 Nr. 3 k)), • im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (siehe § 42 Nr. 3 l)), • im Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe § 42 Nr. 3 s)), • im Opfer-Rechtsschutz (siehe § 42 Nr. 3 m)), • bei JurLine (siehe § 42 Nr. 3 o)), • im Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstöften im Internet (siehe § 42 Nr. 3 r)). b) Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. Ausnahme: • Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tat- sachen nicht eher geltend machen und • melden uns den Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntniserlangung...
Zeitliche Ausschlüsse. Es besteht kein Rechtsschutz,
Zeitliche Ausschlüsse. In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: C.1.1 Wartezeit C.1.1.1 Für die Leistungsarten • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2), • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9), • Sozial-Rechtsschutz (siehe B.3.10) und, • falls Sie den Rechtsschutz nach B.1.4 oder B.1.5 gegen Mehrbeitrag versichert haben, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.13) besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Ausnahme: Sie nehmen rechtliche Interessen im Zusammenhang mit den Leistungen im Verkehrs-Rechtsschutz wahr. In diesem Falle besteht keine Wartezeit. Beginnt Ihr Vertrag aufgrund Ihrer Angaben im Versicherungsantrag in unmittelbarem Anschluss an einen vorausgegangenen Versicherungs- vertrag, rechnen wir Ihnen die beim Vorversicherer für das betroffene Risiko erfüllten Wartezeiten an. C.1.1.2 Falls Sie den Rechtsschutz-PLUS gegen Mehrbeitrag versichert haben, gilt darüber hinaus noch Folgendes: a. Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach B.3.14.2 besteht Versicherungs- schutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). b. Im Rechtsschutz für außergerichtliche Konfliktbeilegung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach B.3.14.7 besteht in Trennungs- und Trennungsfolgeangelegenheiten oder Scheidungs- und Scheidungsfolgeangelegenheiten Versicherungsschutz erst für Rechtsschutzfälle, die nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn eingetreten sind. C.1.2 Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen haben, löst den Verstoß nach B.5.1.6 oder das Angebot nach B.5.1.7 aus. C.1.3 Sie machen den Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend. C.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz (siehe B.3.3) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn einge- treten sind oder eingetreten sein sollen.
Zeitliche Ausschlüsse. 3.1.1 Wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. 3.1.2 Im Steuer­Rechtsschutz (siehe Ziffer 2.2.3) liegen die tat­ sächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung der Abgaben (z.B. Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.1.3 Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungs­ schutzes gemäß Ziffer 6.1 eingetreten, besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn das betroffene Risiko seit min­ destens drei Jahren ununterbrochen bei uns versichert ist und der Vertrag bis zur Meldung des Versicherungsfalls schadenfrei verlaufen ist. Maßgebend für diese Frist ist der Zeitpunkt, an dem Sie oder eine mitversicherte Person Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls oder von den diesen Versicherungsfall auslösenden Umständen erlangt haben. 3.1.4 Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten aus Kauf­ oder Leasing­ verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande kommt, verzich­ ten wir auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Kauf­ oder Leasingvertrag bereits bis zu zwei Wochen vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass für dieses Motor­ fahrzeug gleichzeitig eine Kraftfahrtversicherung bei uns (WGV Versicherungen) abgeschlossen worden ist und Ih­ nen der Versicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutz­ vertrags noch nicht bekannt ist.
Zeitliche Ausschlüsse. In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Versicherungsfall ist innerhalb von einem Monat nach Versicherungsbeginn eingetreten (das ist die sogenannte Wartezeit. Während der Wartezeit besteht kein Versicherungsschutz).
Zeitliche Ausschlüsse. In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: C.1.1 Wartezeit Für Ihren Vertrag nicht relevant. C.1.2 Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Ver- sicherungsschutzes vorgenommen haben, löst den Verstoß nach B.5.1.6 aus. C.1.3 Sie machen den Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend. C.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz (siehe B.3.3) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn einge- treten sind oder eingetreten sein sollen.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.