Zoll Musterklauseln

Zoll. Auf Verlangen von Apple übergibt der Verkäufer Apple unverzüglich eine Herkunftsbescheinigung für alle vertraglichen Waren sowie die entsprechenden Zollpapiere für diese vertraglichen Waren.
Zoll. Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck kommen sie insbesondere überein, Erfahrungen auszutauschen und Möglichkeiten für die Vereinfachung der Zollverfahren zu prüfen, Transparenz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit in Bereichen wie Handelserleichterungen, Sicherheit des internationalen Handels und Bekämpfung von Betrug im Zollbereich zu verstärken.
Zoll. Die Lieferantin hat dafür Sorge zu tragen, dass auf den sendungsbegleitenden Dokumenten alle außenhandelsrelevanten Daten sowie alle relevanten Daten, Angaben und Dokumente für die korrekte und vollständige Abgabe einer Zollanmeldung vorhanden sind. Dies betrifft insbesondere folgende Daten und Angaben: • Warenwert inkl. Währung • Zolltarifnummer • Ursprungsland • Gewicht • Handelsübliche Warenbezeichnung • Incoterm (inkl. genanntem Lieferort) Für Schäden, Kosten und Aufwendungen, welche dem Kunden durch unrichtige oder unvollständige Angaben auf sendungsbegleitenden Dokumenten erwachsen, haftet die Lieferantin in vollem Umfang. Die Lieferantin ist für die ordnungsgemäße Ausfuhr der Waren aus ihrem Zollgebiet verantwortlich und hat alle damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Sämtliche Gebühren und Abgaben, die in Zusammenhang mit der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Lieferantin anfallen, gehen zu Lasten der Lieferantin. Sofern nicht abweichend vereinbart, trägt der Kunde die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einfuhr der Waren im Bestimmungsland und entrichtet die dafür anfallenden Abgaben. Bei Lieferungen innerhalb der EU verpflichtet sich die Lieferantin dem Kunden auf Basis der geltenden Vorschriften zum präferenziellen Warenursprung eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß Anhang 22- 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 zur Verfügung zu stellen. Für die Ausstellung sind die zur Verfügung gestellten Formulare des Kunden zu verwenden. Die Lieferantin verpflichtet sich, diese Formulare unaufgefordert jeweils innerhalb der ersten vier Wochen eines Kalenderjahres, spätestens jedoch ab der ersten Lieferung im Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen. Die Gültigkeitsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung muss zumindest ein Jahr betragen. Die Lieferantin hat den Kunden umgehend schriftlich zu informieren, wenn die in einer Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben zukünftig nicht mehr zutreffen oder die Lieferantin feststellt, dass bereits ausgestellte Erklärungen über den Warenursprung zu Unrecht ausgestellt wurden. Bei anderen grenzüberschreitenden Lieferungen zwischen Ländern oder Ländergruppen, welche ein Freihandelsabkommen/Präferenzabkommen abgeschlossen haben, hat die Lieferantin einen entsprechenden Nachweis (z.B. Präferenznachweis) für die Inanspruchnahme des Freihandelsabkommens/Präferenzabkommens durch den Kunden bei jeder Lieferung unaufgefordert auszustellen und beizulegen. Die jeweils anwendbaren Bestimmungen ...
Zoll. Die Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck tauschen sie insbesondere Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren, zur Erhöhung der Transparenz und zum Ausbau der Zusammenarbeit. Ferner streben sie die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln in einschlägigen internationalen Rahmen an.
Zoll. (1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf diesem Gebiet mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlas- senden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Albaniens an das der Gemeinschaft anzu- gleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkom- men geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der albanischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unter- stützen. (2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Zolls gebührend Rechnung getragen. (3) Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
Zoll. Abhängig von den individuellen rechtlichen Bedingungen des Landes, in dem der Käufer seinen Sitz hat, können zusätzlich zum Kaufpreis Einfuhrabgaben anfallen, die vom Käufer zu zahlen sind. Zu den Einfuhrabgaben gehören Zölle, die Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern, wie z.B. Branntwein- oder Tabaksteuer. Als Zölle werden Abgaben oder Steuern bezeichnet, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern zu entrichten sind. Innerhalb der Europäischen Union sind keine Zollgebühren zu zahlen. VILLA SCHMIDT empfiehlt dem Kunden, sich bei der für ihn zuständigen nationalen Zollbehörde über Einfuhrabgaben zu informieren.
Zoll. Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem von Bosnien und Herzegowina an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der Zollvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu unterstützen. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen. Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
Zoll. Wenn es im Ausland zu einem Totalschaden kommt, oder wenn nach einem Dieb- stahl das Fahrzeug nicht wiederbeschafft werden kann, zahlen wir die oft fällig werdenden Zollgebühren sowie die Kosten der Verschrottung, wenn dadurch die Verzollung vermieden wird.
Zoll. (1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um die Grenzsicherheit, die Vereinfachung der Zollverfahren und die Erleichterung des rechtmäßigen Handels zu gewährleisten, gleichzeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten. (2) Aus dieser Zusammenarbeit ergibt sich auch: a) der Austausch von Informationen über Zollrecht und -verfahren, insbesondere in den folgenden Bereichen: i) Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren, ii) Erleichterung der Durchfuhr, iii) Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, iv) Beziehungen zur Wirtschaft, v) freier Warenverkehr und regionale Integration, vi) Organisation der Zollkontrollen an den Grenzen, b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf gemeinsam vereinbarten Gebieten, c) Förderung der Koordinierung zwischen allen beteiligten Grenzbehörden sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene. (3) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe im Zollbereich. Zu diesem Zweck können sie im gegenseitigen Einvernehmen bilaterale Instrumente schaffen.
Zoll. (1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren für Waren; b) die Einführung des Einheitspapiers und eines Systems zur Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Ägyptens. (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.