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Zoll Musterklauseln

Zoll. Auf Verlangen von Apple übergibt der Verkäufer Apple unverzüglich eine Herkunftsbescheinigung für alle vertraglichen Waren sowie die entsprechenden Zollpapiere für diese vertraglichen Waren.
ZollDie Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck kommen sie insbesondere überein, Erfahrungen auszutauschen und Möglichkeiten für die Vereinfachung der Zollverfahren zu prüfen, Transparenz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit in Bereichen wie Handelserleichterungen, Sicherheit des internationalen Handels und Bekämpfung von Betrug im Zollbereich zu verstärken.
Zoll. Bei Bestellungen von Waren im Sinne des Zollrechts der Europäischen Union gilt Folgendes: • Ist diese Bestellung an den Geschäftssitz eines Lieferanten innerhalb des Zollgebiets der Union (Art. 4 VO (EU) Nr. 952/2013) gerichtet, bezieht sich diese Bestellung auf Unionswaren im Sinne von Art. 5 Nr. 23 VO (EU) Nr. 952/2013. • Ist diese Bestellung an den Geschäftssitz eines Lieferanten außerhalb des Zollgebiets der Union (Art. 4 VO (EU) Nr. 952/2013) gerichtet, bezieht sich diese Bestellung auf Nichtunionswaren im Sinne von Art. 5 Nr. 24 VO (EU) Nr. 952/2013. Sofern von den vorbeschriebenen Annahmen abgewichen werden soll, ist dies unverzüglich nach Eingang der Bestellung vom Lieferanten an den in der Bestellung referenzierten Ansprechpartner in Textform mitzuteilen und die Bestätigung dieser Abweichung durch den Besteller abzuwarten. Anlieferungen von Nichtunionswaren sind unserem Zolldienstleister, der Infraserv Logistics GmbH (xxxxxx@xxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xxx), frühzeitig zu avisieren. Eine Vertretung Sanofis durch den Lieferanten oder durch einen durch diesen beauftragten Dritten, insbesondere in zollrechtlichen Angelegenheiten, ist ausgeschlossen. Sofern hierzu dem Lieferanten oder dem Dritten unsererseits zu einem früheren Zeitpunkt eine gesonderte Vollmacht erteilt wurde, gilt diese als widerrufen. Insbesondere im Falle der Lieferung von Nichtunionswaren im Sinne von Art. 5 Nr. 24 VO (EU) Nr. 952/2013, verpflichtet sich der Lieferant keine von den Bestelldaten abweichenden Warenwerte auf den Warenbegleitpapieren bzw. sonstigen Unterlagen auszuweisen. Bei Vorliegen der Kriterien für eine Präferenzgewährung ist der Lieferant verpflichtet, uns für sämtliche präferenzberechtigten Waren formal- und materiellrechtlich einwandfreie Präferenznachweise spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren am Bestimmungsort zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies einer gesonderten Aufforderung unsererseits bedarf. Nach dem o.g. Zeitpunkt sowie auf gesonderte Aufforderung hin ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen und/oder Duplikate derselben bzw. sonstige formal- und materiellrechtlich einwandfreien Präferenznachweise zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Kosten für die Beschaffung und Übersendung der vorbeschriebenen Präferenznachweise trägt der Lieferant. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Falle von Rückfragen mit zoll-, steuer- und außenwirtschaftsrechtlichen Hintergründen welche seine Leistung bet...
ZollDie Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck tauschen sie insbesondere Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren, zur Erhöhung der Transparenz und zum Ausbau der Zusammenarbeit. Ferner streben sie die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln in einschlägigen internationalen Rahmen an.
Zoll. (1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf diesem Gebiet mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlas- senden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Albaniens an das der Gemeinschaft anzu- gleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkom- men geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der albanischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unter- stützen. (2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Zolls gebührend Rechnung getragen. (3) Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
Zoll. Abhängig von den individuellen rechtlichen Bedingungen des Landes, in dem der Käufer seinen Sitz hat, können zusätzlich zum Kaufpreis Einfuhrabgaben anfallen, die vom Käufer zu zahlen sind. Zu den Einfuhrabgaben gehören Zölle, die Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern, wie z.B. Branntwein- oder Tabaksteuer. Als Zölle werden Abgaben oder Steuern bezeichnet, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern zu entrichten sind. Innerhalb der Europäischen Union sind keine Zollgebühren zu zahlen. VILLA SCHMIDT empfiehlt dem Kunden, sich bei der für ihn zuständigen nationalen Zollbehörde über Einfuhrabgaben zu informieren.
Zoll. Wenn es im Ausland zu einem Totalschaden kommt, oder wenn nach einem Dieb- stahl das Fahrzeug nicht wiederbeschafft werden kann, zahlen wir die oft fällig werdenden Zollgebühren sowie die Kosten der Verschrottung, wenn dadurch die Verzollung vermieden wird.
ZollDie Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem von Bosnien und Herzegowina an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der Zollvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu unterstützen. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen. Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
Zoll. (1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren für Waren; b) die Einführung des Einheitspapiers und eines Systems zur Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Ägyptens. (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.
Zoll. (1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um die Grenzsicherheit, die Vereinfachung der Zollverfahren und die Erleichterung des rechtmäßigen Handels zu gewährleisten, gleichzeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten. (2) Aus dieser Zusammenarbeit ergibt sich auch: a) der Austausch von Informationen über Zollrecht und -verfahren, insbesondere in den folgenden Bereichen: i) Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren, ii) Erleichterung der Durchfuhr, iii) Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, iv) Beziehungen zur Wirtschaft, v) freier Warenverkehr und regionale Integration, vi) Organisation der Zollkontrollen an den Grenzen, b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf gemeinsam vereinbarten Gebieten, c) Förderung der Koordinierung zwischen allen beteiligten Grenzbehörden sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene. (3) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe im Zollbereich. Zu diesem Zweck können sie im gegenseitigen Einvernehmen bilaterale Instrumente schaffen.