Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- je Kalendertag (§ 61 S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
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Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - – eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,- € 10,- je Kalendertag (§ 61 S. Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingeforderteingezogen.
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Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht Zahlungspflicht der gesetzlich versicherten gesetzlichen Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären vollstatio- nären Krankenhausbehandlung an - – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - – eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- 10,00 je Kalendertag (§ 61 S. Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag Auftrage der gesetzlichen Krankenkassen Kran- kenkassen beim Patienten eingefordert.
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Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- je Kalendertag (§ 61 S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
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Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - – eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- 10,00 je Kalendertag (§ 61 S. Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag Auftrage der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingeforderteingezogen.
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Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- je Kalendertag (§ 61 S. Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag Auftrage der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
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Samples: www.muehlenkreiskliniken.de
Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus Zuzahlungen vom gesetzlich versicherten krankenversicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - an, innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung Kalendertage ein (§ 39 Abs. Abs 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- 10,00 je Kalendertag (§ 61 S. Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c 43 c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordertKrankenkasse eingezogen.
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Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus (gem. § 39 Abs. 4 SGB V) vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - – innerhalb eines Kalenderjahres höchstens für höchstens 28 Tage - – eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V)ein. Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,00 € 10,- je Kalendertag (§ 61 S. 2 SGB V)Kalendertag. Dieser Für einige Krankenkassen wird dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.eingezogen. Mit den Entgelten sind nicht abgegolten:
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Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - – eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V)ein. Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- 10,00 je Kalendertag (§ 61 S. 2 SGB V)Kalendertag. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordertan die entsprechende Mitgliedskrankenkasse abgeführt.
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Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- 10,00 je Kalendertag (§ 61 S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
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Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung Krankenhausbe- handlung an - – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - – eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V)) ein. Der Zuzahlungsbetrag Zuzahlungs- betrag beträgt zurzeit € 10,- je Kalendertag (§ 61 S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten bei den PatientInnen eingefordert.
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Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- je Kalendertag (§ 61 S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
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Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - – eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- 10, - je Kalendertag (§ 61 S. 61Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingeforderteingezogen. Für den kompletten Entbindungsaufenthalt ist eine Zuzahlung nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V nicht zu entrichten, weil keine Krankenhausbehandlung nach dem SGB V vorliegt.
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