Common use of Zuzahlungen Clause in Contracts

Zuzahlungen. Der Leistungserbringer ist gemäß § 33 Abs. 8 SGB V verpflichtet, die Zuzahlung nach § 61 SGB V von den Versicherten einzuziehen. Geleistete Zuzahlungen sind vom Leis- tungserbringer zu quittieren. Auf der Quittung muss der Name des Versicherten, der Betrag der Zuzahlung, der Monat und das Jahr der Zuzahlung sowie das Hilfsmittel an- gegeben werden. Die Angabe des Grundes ist nicht erforderlich, wenn die Produkte oder der Produktbereich, um den es geht, aus der Rechnung ersichtlich ist. Der Vergü- tungsanspruch gegenüber der BKK verringert sich um den Zuzahlungsbetrag.

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Zuzahlungen. Der Leistungserbringer ist gemäß § 33 Abs. 8 SGB V verpflichtet, die Zuzahlung nach § 61 SGB V von den vom Versicherten einzuziehen. Geleistete Zuzahlungen sind vom Leis- tungserbringer gegenüber dem Versicherten zu quittieren. Auf der Quittung muss der Name des Versicherten, der Betrag der Zuzahlung, der Monat und das Jahr der Zuzahlung Zuzah- lung sowie das Hilfsmittel an- gegeben angegeben werden. Die Angabe des Grundes ist nicht erforderlich, wenn für welches die Produkte oder der Produktbereich, um den es geht, aus der Rechnung ersichtlich istZuzahlung erhoben wird. Der Vergü- tungsanspruch Vergütungsanspruch gegenüber der BKK verringert sich um den ZuzahlungsbetragZuzahlungsbe- trag.

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Zuzahlungen. Der Leistungserbringer ist gemäß § 33 Abs. 8 SGB V verpflichtet, die Zuzahlung nach § 61 SGB V von den Versicherten Versi- cherten einzuziehen. Geleistete Zuzahlungen sind vom Leis- tungserbringer Leistungserbringer zu quittierenquittie- ren. Auf der Quittung muss der Name des Versicherten, der Betrag der Zuzahlung, der Monat und das Jahr der Zuzahlung sowie das Hilfsmittel an- gegeben der Grund „Zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel“ angegeben werden. Die Angabe des Grundes ist nicht erforderlich, wenn die Produkte oder der Produktbereich, um den es geht, aus der Rechnung ersichtlich ist. Der Vergü- tungsanspruch Vergütungsanspruch gegenüber der BKK verringert sich um den ZuzahlungsbetragZuzahlungsbe- trag.

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Zuzahlungen. Der Leistungserbringer ist gemäß § 33 Abs. 8 SGB V verpflichtet, die Zuzahlung nach § 61 SGB V von den Versicherten Versi- cherten einzuziehen. Geleistete Zuzahlungen sind vom Leis- tungserbringer Leistungserbringer zu quittierenquittie- ren. Auf der Quittung muss der Name des Versicherten, der Betrag der Zuzahlung, der Monat und das Jahr der Zuzahlung sowie das Hilfsmittel an- gegeben der Grund „Zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel“ angegeben werden. Die Angabe des Grundes ist nicht erforderlich, wenn die Produkte oder der Produktbereich, um den es geht, aus der Rechnung ersichtlich ist. Der Vergü- tungsanspruch Vergütungsanspruch gegenüber der BKK verringert sich um den Zuzahlungsbetrag.

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Zuzahlungen. Der Leistungserbringer ist gemäß § 33 Abs. 8 SGB V verpflichtet, die Zuzahlung nach § 61 SGB V von den Versicherten einzuziehen. Geleistete Zuzahlungen sind vom Leis- tungserbringer zu quittieren. Auf der Quittung muss der Name des Versicherten, der Betrag der Zuzahlung, der Monat und das Jahr der Zuzahlung sowie das Hilfsmittel an- gegeben werden. Die Angabe des Grundes ist nicht erforderlich, wenn die Produkte oder der Produktbereich, um den es geht, aus der Rechnung ersichtlich istsind. Der Vergü- tungsanspruch Ver- gütungsanspruch gegenüber der BKK verringert sich um den Zuzahlungsbetrag.

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