Öffentlichkeit. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei, die nicht ohne triftigen Grund verweigert werden darf, die Bedingungen dieser Vereinbarung offenzulegen oder eine Pressemitteilung in Verbindung mit dem Vertragsgegenstand herauszugeben, es sei denn, dies ist durch geltendes Recht vorgesehen. Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist SISW berechtigt, den Kunden auf der Website von SISW, in Präsentationen des Unternehmens, in Kundenlisten und in sonstigen Marketingmaterialien von SISW als Kunden von SISW zu nennen, und beide Vertragsparteien haben das begrenzte Recht, die Bedingungen dieser Vereinbarung vorbehaltlich angemessener Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber ihren gutgläubigen Finanz-, Steuer- und Rechtsberatern offenzulegen.
Öffentlichkeit. 26.1 Die Parteien sind nicht berechtigt, die Marken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Logos oder sonstigen Zeichen oder Identifikationssymbole der anderen Partei zu verwenden oder anderweitig eine öffentliche Bekanntmachung oder andere Veröffentlichungen, Werbe- oder Geschäftskampagnen vorzunehmen oder sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf den Vertrag zu beziehen.
Öffentlichkeit. Keine der Parteien darf Pressemitteilungen zu dem Gegenstand des Abkommens ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei herausgeben. Die Zustimmung darf nicht ohne triftigen Grund verweigert werden. Der Kunde erteilt hiermit seine Zustimmung, dass Mapp den Namen und/oder das Logo des Kunden in seine Kundenlisten aufnehmen und auf den Kunden auf seiner Website, in Marketingmaterialien und Geschäftsgesprächen als Kunden verweisen kann.
Öffentlichkeit. Die Vertragsparteien werden in Bezug auf den Vertragsgegenstand im eigenen Ermessen bei der Erstellung von Pressemitteilungen und White Papers zusammenarbeiten. Sämtliche Pressemitteilungen und White Papers sind vor der Veröffentlichung durch die jeweils andere Vertragspartei zu autorisieren, wobei eine Vertragspartei seine Zustimmung nicht ohne angemessenen Grund verweigern darf.
Öffentlichkeit. Während der ganzen Dauer der Verfahren vor der PBK und vor dem Schiedsgericht, ist jegliche Auseinandersetzung über Verlauf und Inhalt der Verhandlun- gen in der Öffentlichkeit zu unterlassen. In Fällen, in denen die Verbände der GAV-Ver- tragspartner involviert sind, ist eine sachliche Information der Mitglieder gestattet.
Öffentlichkeit. (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich soweit nicht Rechtsvorschriften oder diese Satzung etwas anderes bestimmen.
Öffentlichkeit. (1) Die Sitzungen des (erweiterten) Senats sind hochschulintern öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichsrates sind fachbereichsintern öffentlich. Durch Beschluss kann die Öf- fentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Hochschulgremien tagen nicht öffentlich.
Öffentlichkeit. 1 Die Delegiertenversammlung ist öffentlich.
Öffentlichkeit. Der Auftragnehmer muss außerhalb und innerhalb der Eingangsräume der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen öffentlichen Gebäude (mindestens die Sitze der Gemeindeverwaltung und der Sanitätsbetriebe und in den Grund- und Sekundarschulen) Schilder/Plakate bereitstellen, mit denen die Öffentlichkeit darüber informiert wird, dass die Dienstleistung für die Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle unter Einhaltung der vom Umweltministerium festgelegten Umweltkriterien erbracht wird. Diese Schilder/Plakate müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten: --- die Eckdaten des Dekrets des Ministers für Umwelt, mit dem die einschlägigen Mindestumweltkriterien angenommen wurden; --- die jährlichen Daten zu: Abfallerzeugung, getrennte Sammlung und Bestimmung der gesammelten Abfälle. Innerhalb von drei Monaten nach Zuschlag des Vertrags legt der Auftragnehmer der Vergabestelle das Projekt für die Plakate/Schilder zur Annahme vor, einschließlich der Angabe ihres Standorts. Die Plakate/Schilder müssen innerhalb von sechs Monaten nach Zuschlag des Vertrags hergestellt und an ihrem vorgesehenen Platz angebracht werden. Nachweis: Der Nachweis der Einhaltung des Kriteriums wird in der Ausführungsphase des Vertrags geführt. In der Angebotsphase muss der Bieter zur Gewährleistung der Einhaltung der zukünftigen Verpflichtungen eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Form vorlegen.
Öffentlichkeit. Der Beschluss ist per sofort öffentlich.