Örtliche Geltung der Versicherung. 1. Der Wohnungsinhalt ist in den in der Polizze bezeichneten Ver- sicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert. 2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum- lichkeiten: 2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers. 2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versich- erungsnehmer ausschließlich genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.500,- Kraft- fahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. 2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten versperrte ge- meinschaftlich genützte Räume wie Dachböden, Keller, Abstellräume sowie Stiegenhäuser, Gänge und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.500,-; der Teilediebstahl von Akkus von Elektrofahrrädern ist in diesen Räumen jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3. In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versiche- rungsräumlichkeiten: 3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes einschließlich Anbauten. 3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die versperrten Nebengebäude am Versicherungsort wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.500,-, Kraft- fahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. 4. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur folgende Sachen versichert: Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.500,-.
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Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv Premium, Haushaltsversicherung Exklusiv
Örtliche Geltung der Versicherung. 1. Der gesamte Wohnungsinhalt gemäß Artikel 1, Punkt 1. ist in den in der Polizze Versicherungsurkunde bezeichneten Ver- sicherungsräumlichkeiten Versicherungs- räumlichkeiten (Versicherungsort) versichert.
2. 1.1 In Mehrfamilienwohnhäusern Mehrfamilienhäusern gelten als Versicherungsräum- lichkeitenVersicherungsräumlich- keiten:
2.1. 1.1.1 die Wohnung des Versicherungsnehmers.
2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch 1.1.2 die ausschließlich vom Versich- erungsnehmer ausschließlich Versicherungsnehmer oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen genutzten Abteile am Dachboden, in KellernKel- lern, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen Räumlichkeiten sind nur folgende Sachen versichert: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.500,- Kraft- fahrzeug-ZubehörGartenmöbel, Reise- Garten- geräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Ra- sentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Rei- seutensilien, Wäsche und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, LebensmittelBekleidung (ausgenom- men Pelze), Wirtschaftsvorräte, Kühl-Heizmaterial, Waschgeräte Kühl- und Heizmaterial Waschgeräte, Wäschespinnen, Sonnenschirme sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. Weiters Kraftfahrzeug-Zubehör, Schlauchboote un- abhängig vom Antrieb, Ruderboote, Surfgeräte, Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinder- wagen, Fahrräder, Flugdrachen, Gleitschirme, Mo- delle sowie Sportgeräte und -utensilien.
2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten versperrte ge- meinschaftlich genützte Räume wie 1.1.3 die gemeinschaftlich genützten Räumlichkeiten (Stie- genhäuser, Gänge, Dachböden, Keller, Abstellräume sowie Stiegenhäuser, Gänge und dergleichen). In diesen Räumen Räumlichkeiten sind nur folgende Sachen versichert: Gartenmöbel, GartengeräteGartengeräte (auch Rasenmäher; Auf- sitzmäher bzw. Rasentraktoren), Krankenfahrstühlebewegliche Grillge- räte aller Art, Krankenfahrstühle (auch motorbetrie- bene), Kinderwagen, gesicherte Fahrräder, Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.500,-; der Teilediebstahl von Akkus von Elektrofahrrädern ist in diesen Räumen jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossenWäschespinnen, Sonnenschirme.
3. 1.2 In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern Zweifamilienhäusern gelten als Versiche- rungsräumlichkeitenVersicherungs- räumlichkeiten:
3.1. Sämtliche 1.2.1 sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen genutzte Räumlichkeiten der Wohnung des Wohngebäudes einschließlich Anbauten(der) Wohngebäude(s) und die mit der Wohnung in Ver- bindung stehenden Räumlichkeiten (Keller, Dachbo- den, Garage, Nebenräume wie Flure, Treppen und dergleichen).
3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch 1.2.2 sämtliche vom Versicherungsnehmer oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen genutzte Räumlichkeiten des (der) Wohngebäude(s), von Anbauten und Nebengebäuden am Versiche- rungsort, die versperrten Nebengebäude am Versicherungsort nicht in Verbindung mit der Wohnung stehen (wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichendgl.). In diesen Räumen Räumlichkeiten sind nur folgende Sachen versichert: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.500,-Gartenmöbel, Kraft- fahrzeug-ZubehörGarten- geräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Ra- sentraktoren), Reise- bewegliche Grillgeräte aller Art, Rei- seutensilien, Wäsche und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, LebensmittelBekleidung (ausgenom- men Pelze), Wirtschaftsvorräte, Kühl-Heizmaterial, Waschgeräte Kühl- und Heizmaterial Waschgeräte, Wäschespinnen, Sonnenschirme sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. Weiters Kraftfahrzeug-Zubehör, Schlauchboote un- abhängig vom Antrieb, Ruderboote, Surfgeräte, Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinder- wagen, Fahrräder, Flugdrachen, Gleitschirme, Mo- delle sowie Sportgeräte und -utensilien.
42. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur folgende Sachen versichert: Gartenmöbel, GartengeräteGartengeräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Rasentraktoren), Krankenfahrstühlebewegliche Grillgeräte aller Art, Kranken- fahrstühle (auch motorbetriebene), Kinderwagen, gesicherte Fahrräder, Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.500,-Wäschespinnen, Sonnenschirme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung
Örtliche Geltung der Versicherung. 1. Der Wohnungsinhalt ist in den in der Polizze bezeichneten Ver- sicherungsräumlichkeiten Versicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert.
2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum- lichkeitenVersicherungsräumlichkeiten:
2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers.
2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versich- erungsnehmer Versicherungsnehmer ausschließlich genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.500,- Kraft- fahrzeugEUR 1.500,--, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten versperrte ge- meinschaftlich gemeinschaftlich genützte Räume wie Dachböden, KellerStiegenhäuser, Gänge, Abstellräume sowie Stiegenhäuser, Gänge und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, versperrte gesicherte Fahrräder bis € 1.500,-; der Teilediebstahl von Akkus von Elektrofahrrädern ist in diesen Räumen jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossenEUR 1.500,--.
3. In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versiche- rungsräumlichkeitenVersicherungsräumlichkeiten:
3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes einschließlich Anbauten.
3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die versperrten Nebengebäude am Versicherungsort wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.500,-EUR 1.500,--, Kraft- fahrzeugKraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
4. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur folgende Sachen versichert: Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, versperrte gesicherte Fahrräder bis € 1.500,-EUR 1.500,--.
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Samples: Haushaltsversicherung
Örtliche Geltung der Versicherung. 1. Der Versicherungsschutz gilt für den Wohnungsinhalt ist in den am in der Polizze bezeichneten Ver- sicherungsräumlichkeiten Risikoort (Versicherungsort) versichert).
2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum- lichkeitenVersicherungsort:
2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers.
2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten Versicherungsort gelten auch die ausschließlich vom Versich- erungsnehmer ausschließlich Versicherungsnehmer genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Möbel– Xxxxx, StellagenXxxxxxxxx, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.500,- Kraft- fahrzeug– Kinderwägen und Krankenfahrstühle (auch elektrische ohne Kennzeichen und Rollatoren), – Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- – Reiseutensilien, Sportgeräte aller Art und Sportutensilien, Schlauchboote, – Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, – Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial Heizmaterial, – nicht montierte Gebäudebestandteile wie Fliesen, Bodenbeläge, Tapetenrollen und Ähnliches, – Fahrräder (auch E-Bikes, E-Scooter u. dgl.) und Fahrradanhänger bis EUR 1.500,– pro Schadensfall; sowie – sonstiger Boden- und Kellerkram.
2.3. Weiters Weiter gelten als Versicherungsräumlichkeiten versperrte ge- meinschaftlich Versicherungsort gemeinschaftlich genützte Räume wie Dachböden, KellerStiegenhäuser, Gänge, Abstellräume sowie Stiegenhäuser, Gänge und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Gartenmöbel, – Gartenmöbel und Gartengeräte, Krankenfahrstühle– Kinderwägen und Krankenfahrstühle (auch elektrische ohne Kennzeichen und Rollatoren), Kinderwagen– Wäsche sowie – mit einem versperrten Fahrradschloss oder Kette gesicherte Fahrräder (auch E-Bikes, Wäsche, versperrte Fahrräder E-Scooter u. dgl.) und mit einem versperrten Schloss oder Kette gesicherte Fahrradanhänger bis € 1.500,-; der Teilediebstahl von Akkus von Elektrofahrrädern ist in diesen Räumen jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossenEUR 1.500,– pro Schadensfall.
3. In Ein- Ein-, Zwei- und Zweifamilienwohnhäusern Dreifamilienwohnhäusern gelten als Versiche- rungsräumlichkeitenVersicherungsort:
3.1. Sämtliche sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes einschließlich Anbauten.
3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten Versicherungsort gelten auch die versperrten Nebengebäude am Versicherungsort wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Möbel– Xxxxx, StellagenXxxxxxxxx, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.500,-– Kinderwägen und Krankenfahrstühle (auch elektrische ohne Kennzeichen und Rollatoren), Kraft- fahrzeug– Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- – Reiseutensilien, Sportgeräte aller Art und Sportutensilien, Schlauchboote, – Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, – Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial Heizmaterial, – nicht montierte Gebäudebestandteile wie Fliesen, Bodenbeläge, Tapetenrollen und Ähnliches, – Fahrräder (auch E-Bikes, E-Scooter u. dgl.) und Fahrradanhänger bis EUR 1.500,– pro Schadensfall; sowie – sonstiger Boden- und Kellerkram.
4. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur folgende Sachen versichert: Gartenmöbel, – Gartenmöbel und Gartengeräte, Krankenfahrstühle– Kinderwägen und Krankenfahrstühle (auch elektrische ohne Kennzeichen und Rollatoren), Kinderwagen, – Wäsche, versperrte – mit einem versperrten Fahrradschloss oder Kette gesicherte Fahrräder (auch E-Bikes, E-Scooter u. dgl.) und mit einem versperrten Schloss oder Kette gesicherte Fahrradanhänger bis € 1.500,-EUR 1.500,– pro Schadensfall.
5. Definitionen im Rahmen dieser Bedingungen: Nicht versichert sind:
6. Für Fahrräder (auch E-Bikes und dergleichen) gilt: Der Teildiebstahl von mit einem versperrten Fahrradschloss oder Kette gesicherten Fahrrädern sowie der Diebstahl von Xxxxx von mit einem versperrten Fahrradschloss oder Kette gesicherten Elektrofahrrädern ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Fahrräder sind generell nur versichert, soweit keine andere Versicherung (z. B. Fahrrad-Diebstahlversicherung etc.) besteht und Entschädigung leistet.
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Samples: Haushaltsversicherung