Übergangsbestimmungen. 1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist diese Verordnung anwendbar auf Quellensteuern für Einkünfte, die ab dem 1. Februar 1998 gezahlt oder gutgeschrieben werden. 2 Für Steuerpflichtige, die nach Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens beantragt ha- ben, noch während zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisheri- gem Recht behandelt zu werden, gilt für Quellensteuern auf Einkünften, die bis zum 31. Januar 1999 gezahlt oder gutgeschrieben werden, das bisherige Recht.
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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen
Übergangsbestimmungen. 1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist diese Verordnung anwendbar auf Quellensteuern für Einkünfte, die ab dem 1. Februar 1998 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
. 2 Für Steuerpflichtige, die nach Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens beantragt ha- benhaben, noch während zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisheri- gem bisherigem Recht behandelt zu werden, gilt für Quellensteuern auf Einkünften, die bis zum 31. Januar 1999 gezahlt oder gutgeschrieben werden, das bisherige Recht.
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Übergangsbestimmungen. 1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist diese Verordnung anwendbar auf Quellensteuern für Einkünfte, die ab dem 1. Februar 1998 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
2 Für Steuerpflichtige, die nach Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens beantragt ha- ben, noch während zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisheri- gem Recht behandelt zu werden, gilt für Quellensteuern auf Einkünften, die bis zum 31. Januar 1999 gezahlt oder gutgeschrieben werden, das bisherige Recht.. 28 [AS 1951 1031, 1962 1622 Art. 8, 1967 83, 1974 1962, 1975 2266]
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