Common use of Übergangsbestimmungen Clause in Contracts

Übergangsbestimmungen. 1. Alle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen 1B und 2, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen gemäss dem Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt sind und neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, Fahrzeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren. a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Fahrerkarten gemäss dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für Vertragsparteien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte dieser Einführung auf dem Laufenden. b) Sofern die Ausstellung der Karten gemäss Buchstabe (a) nicht fristgemäss erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem elektronischen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel 14 des Anhangs. 3. Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte Übereinkommen, inkl. des Umsetzungstermins nach Absatz 1. Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien darüber. Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbar, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäss Absatz 1 beitritt.

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Samples: Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Strassenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr), Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Strassenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr), Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Strassenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr)

Übergangsbestimmungen. 1. Alle neuen Bestimmungen dieses ÜbereinkommensDie Zulassungszeugnisse und andere Urkunden, einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen 1B und 2die gemäß den bis zum Zeitpunkt der Anwen- dung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 gültigen Vorschriften der Verord- nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau (ADN-D) oder innerstaatlicher Verordnungen, welche die europäischen Vorschriften für alle Vertragsparteien spätestens vier die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen- wasserstraßen in der Fassung der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa oder in ihrer geänderten Fassung übernehmen, erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit gemäß der bis zum Zeitpunkt dieser Anwendung gültigen Rechtslage, insbesondere in Bezug auf ihre Anerkennung durch andere Vertragsparteien, bis zu ihrem Ablaufdatum. Darüber hinaus bleiben diese Zeugnisse für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gültig, wenn sie in dieser Zeit ablaufen. Die Gültig- keitsdauer darf jedoch in keinem Fall fünf Jahre nach Inkrafttreten dem Zeitpunkt der Änderungen gemäss Anwendung der beige- fügten Verordnung überschreiten. 2. Schiffe, die im Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Ab- satz 1 im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die Vorschriften der beigefügten Verordnung gegebenenfalls unter Inanspruchnahme ih- rer allgemeinen Übergangsbestimmungen erfüllen, können ein ADN-Zulassungszeugnis gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt sind und neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, Fahrzeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren. a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Fahrerkarten gemäss dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für Vertragsparteien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte dieser Einführung auf dem Laufenden. b) Sofern die Ausstellung der Karten gemäss Buchstabe (a) nicht fristgemäss erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem elektronischen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel 14 des Anhangsbeigefügten Verordnung erhalten. 3. Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem AbkommenSchiffe gemäß Absatz 2, die nach Inkrafttreten ausschließlich zu Beförderungen auf Binnenwasserstraßen be- stimmt sind, die vor dem Zeitpunkt der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte Übereinkommen, inkl. des Umsetzungstermins nach Absatz 1. Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf Anwendung der Frist nach beigefügten Verordnung gemäß Arti- kel 11 Absatz 1 erfolgtnicht dem ADNR durch innerstaatliches Recht unterlagen, informiert der beitretende Staat können zusätzlich zu den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- allgemeinen Übergangsbestimmungen die zusätzlichen Übergangsbestimmungen, die auf be- sonderen Binnenwasserstrassen gelten, in Anspruch genommen werden. Diese Schiffe erhalten ein ADN-Zulassungszeugnis, das auf alle vorgenannten Binnenwasserstraßen oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Teile davon beschränkt ist. 4. Bei Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebietneuer Bestimmungen in die beigefügte Verordnung können die Vertragsparteien neue allgemeine Übergangsbestimmungen vorsehen. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien darüber. Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch Diese Übergangsbestimmungen enthalten die Angabe, für den Fall anwendbar, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäss Absatz 1 beitrittwelche Schiffe und für welchen Zeitraum sie gelten.

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Samples: Europäisches Übereinkommen Über Die Internationale Beförderung Von Gefährlichen Gütern Auf Binnenwasserstrassen (Adn)

Übergangsbestimmungen. (1. ) Alle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschliesslich einschließlich seines Anhangs Anhanges und seiner der Anlagen 1B und 2, hinsichtlich im Zusammenhang mit der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle die Vertragsparteien dieses Übereinkommens spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen gemäss dem gemäß den Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt sind unter dieses Über- einkommen fallen und nach Ablauf dieser Frist neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den Kontrollge- rät ausgerüstet werden, das diesen neuen Anforderungen ausgerüstet werdenentspricht. Während dieser Frist In diesem Zeitraum von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen in ihren Ländern noch nicht eingeführt haben, Fahrzeuge, die von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem derartigen digitalen Kontrollgerät Kon- trollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren. a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen MassnahmenMaßnahmen, um die im Anhang des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung genannten Fahrerkarten gemäss dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens drei Monate vor Ablauf der in Absatz Ab- satz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist Mindestdauer von drei Monaten gilt muss auch für Vertragsparteieneingehalten werden, die wenn eine Vertragspartei die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts im Zusammenhang mit dem di- gitalen Kontrollgerät nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführeneinführt. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat des Hauptausschusses Straßenverkehr der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission Wirtschaftskom- mission für Europa über die Fortschritte dieser bei der Einführung des digitalen Kontrollgeräts in ihrem Ho- heitsgebiet nach Anlage 1B dieses Anhanges auf dem Laufenden. b) Sofern Die Bestimmungen gemäß Artikel 14 des Anhangs zu diesem Übereinkommen gelten bis zur Ausstel- lung der in Buchstabe a genannten Fahrerkarten durch die Ausstellung der Karten gemäss Buchstabe (a) nicht fristgemäss erfolgen kann, gelten Vertragsparteien für Fahrer, die eventuell Fahrzeuge mit einem elektronischen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel 14 des Anhangsmit einem digitalen Kontrollgerät in Übereinstimmung mit Anlage 1B zu diesem Anhang ausgerüstet sind. (3. Für jede Ratifikation ) Jede Ratifikations- oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem AbkommenBeitrittsurkunde, die ein Staat nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgenin Absatz 1 genannten Än- derungen hinterlegt, gilt für das geänderte ÜbereinkommenÜbereinkommen in seiner geänderten Fassung, inkl. des Umsetzungstermins nach Absatz 1einschließlich der in Ab- satz 1 angegebenen Frist für die Umsetzung. Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgt, informiert unterrichtet der beitretende Staat den Depositär Verwahrer bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- Ratifikations- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen tat- sächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist Über- gangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet Hoheitsge- biet geltend machen. Der Depositär informiert Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien darüber. Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind vorangehenden Absatzes gelten auch für den Fall anwendbarFall, dass ein Staat nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von vier Jahren gemäss Absatz 1 für die Umsetzung beitritt.

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Samples: Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Straßenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr)

Übergangsbestimmungen. 11 Die Aufsichtsbehörde kann den Versicherungsunternehmen auf begründeten An- trag eine Frist von bis zu drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung zur Anpas- sung an die neuen Vorschriften über die Solvabilitätsspanne gewähren. 2 Die Versicherungsunternehmen treffen innert zwei Jahren ab Inkrafttreten alle Vorkehren zur Berechnung des Zielkapitals; sie bauen innert fünf Jahren ab Inkraft- treten das erforderliche Zielkapital auf. 3 Bestehende Doppelmandate im Sinne von Artikel 13 sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten zu beseitigen. 4 Bei Versicherungsverträgen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- nung bereits Alterungsrückstellungen gemäss Artikel 200 gebildet wurden, hat das Versicherungsunternehmen den Variantenentscheid gemäss Absatz 1 jener Bestim- mung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen und ge- gebenenfalls die Vertragsgrundlagen innerhalb derselben Frist anzupassen. Alle neuen Bestimmungen dieses ÜbereinkommensDas Ver- sicherungsunternehmen legt die geänderten Vertragsgrundlagen und, einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen 1B und 2im Fall der Va- riante gemäss Artikel 200 Absatz 1 Buchstabe b, hinsichtlich den Rückerstattungsplan innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden Aufsichtsbehörde zur Ge- nehmigung vor. 5 Informationen nach Artikel 184 „Informationspflichten“ sind erstmals im Jahre 2006 für alle Vertragsparteien spätestens vier das Betriebsjahr 2005 mitzuteilen. 7 Im Ausland liegende Grundstücke sowie Schuldscheindarlehen ausländischer Schuldner können bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen gemäss dem Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt sind und neu zum Verkehr zugelassen Verordnung an das Gebundene Vermögen angerechnet werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, Fahrzeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren. a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Fahrerkarten gemäss dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens 8 Bestehende gruppeninterne Beteiligungen und gruppeninterne Darlehen können bis längstens drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für Vertragsparteien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte dieser Einführung auf dem Laufenden. b) Sofern die Ausstellung der Karten gemäss Buchstabe (a) nicht fristgemäss erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem elektronischen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel 14 des Anhangs. 3. Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgenVerordnung an das Gebundene Ver- mögen angerechnet werden. 9 Versicherungsunternehmen, gilt das geänderte Übereinkommendie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, inklhaben einen neuen Geschäftsplan einzureichen. Die Frist für die Einreichung des Umsetzungstermins nach Absatz 1. Falls neuen Geschäftspla- nes beträgt ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren Jahr ab dem Inkrafttreten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. 10 Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungsunter- nehmen, die im Moment des Inkrafttretens dieser Verordnung in ihre Versicherun- gen mit beschränkten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität, wie die A- bonnentenversicherung, die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen haben, dürfen dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machenSterbegeld bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien darüberVorbehalten bleibt Art. Die Bestimmungen 14 KVV für die anerkann- ten Krankenkassen. 11 Zur Genehmigung vorgelegte Allgemeine Versicherungsbedingungen oder Tarife, deren Genehmigungsverfahren im Moment des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbarInkrafttretens dieser Verordnung hängig ist und die nicht mehr der Genehmigungspflicht unterliegen, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäss Absatz 1 beitrittbedürfen keiner Genehmigung mehr.

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Samples: Aufsichtsverordnung

Übergangsbestimmungen. 1. Alle neuen Bestimmungen dieses ÜbereinkommensIn der Übergangsphase nach Einführung des Instruments der QV durch den KollV ist es, einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen 1B und 2solange es Mitarbeiter/innen gibt, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach deren einschlägiges Dienstverhältnis vor Inkrafttreten der Änderungen gemäss dem Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeugedes KollV begonnen hat, zulässig, mit Mitarbeiter/innen eine QV abzuschließen, die diesem Übereinkommen unterstellt sind und neu sich zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, Fahrzeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und Zeitpunkt des Angebots bereits mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren. a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Fahrerkarten gemäss dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für Vertragsparteien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte dieser Einführung auf dem Laufenden. b) Sofern die Ausstellung der Karten gemäss Buchstabe (a) nicht fristgemäss erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem elektronischen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel 14 des Anhangs. 3. Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte Übereinkommen, inkl. des Umsetzungstermins nach Absatz 1. Falls ein Beitritt weniger länger als zwei Jahre in einem Postdoc-Dienstverhältnis befinden. In diesen Fällen ist eine vorherge- hende Ausschreibung nicht erforderlich. Auch für solche Mitarbeiter/innen, deren befristetes Postdoc-Dienstverhältnis schon vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgtVeröffentli- chung dieser Leitlinie/Betriebsvereinbarung begonnen hat, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien darüber. Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbarwird grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, dass ein Staat ihnen die WU eine Qualifizierungsvereinbarung anbietet. Damit geht die Möglichkeit einher, deren befristetes Dienstverhältnis so zu verlängern, dass diesen Wissenschaftler/innen ebenfalls bis zu vier Jahre zur Erreichung der Qualifikationsziele zur Verfügung stehen. Um dabei der Verschiedenartigkeit der zu erwartenden Fälle gerecht zu werden, wird die genaue Dauer der Verlängerung des Dienstver- hältnisses im Zuge des Abschlusses der QV durch den/die Vizerektor/in nach Ablauf Rücksprache mit dem/der Frist betroffenen Mitarbeiter/in, der Linienführungskraft sowie dem/der Departmentvorstand/in im Einzelfall festgelegt. Als generelle Regel (auch hier greift eine Verlängerung um Zeiten gemäß § 20 Abs 3 Z 1 KollV) gilt, dass die Gesamtlaufzeit des Postdoc-Dienstverhältnisses bis zum Zeitpunkt, zu dem die Qualifikation erreicht sein muss, maximal acht Jahre betragen darf. Soll einem/r Mitarbeiter/in, der/die von vier Jahren gemäss Absatz diesen Übergansbestimmungen erfasst wird, eine Qualifizie- rungsvereinbarung angeboten werden, so informiert der/die zuständige unmittelbare Vorgesetzte des betroffenen Mitarbeiters/ der betroffenen Mitarbeiterin nachweislich (Besprechungsprotokoll, E-Mail) alle wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen der Abteilung über das geplante Angebot einer Qualifizie- rungsvereinbarung. Weiters informiert der/die zuständige unmittelbare Vorgesetzte den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und den Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal über die geplante Qualifizierungsvereinbarung. Im Übrigen gelten auch in diesen Fällen die Prozessschritte gemäß Punkt 1 beitrittsinngemäß.

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Samples: Qualifizierungsvereinbarung

Übergangsbestimmungen. 1. Alle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschliesslich seines Anhangs An- hangs und seiner Anlagen 1B und 2, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten Inkraft- treten der Änderungen gemäss dem Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt unter- stellt sind und neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, FahrzeugeFahr- zeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digitalen digi- talen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren. a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Fahrerkarten gemäss dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens spä- testens drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für VertragsparteienVertragspar- teien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr Strassen- verkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte dieser Einführung auf dem Laufenden. b) Sofern die Ausstellung der Karten gemäss Buchstabe (a) nicht fristgemäss erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem elektronischen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel Ar- tikel 14 des Anhangs. 3. Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte ÜbereinkommenÜber- einkommen, inkl. des Umsetzungstermins nach Absatz 1. Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- Ratifizie- rungs- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist Über- gangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens 39 Fassung gemäss Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 2006 (AS 2007 2209). auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien Vertrags- parteien darüber. Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbar, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäss Absatz 1 beitritt.

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Samples: Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Strassenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr)

Übergangsbestimmungen. 1. Alle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschliesslich seines Anhangs An- hangs und seiner Anlagen 1B und 2, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten Inkraft- treten der Änderungen gemäss dem Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt unter- stellt sind und neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, FahrzeugeFahr- zeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digitalen digi- talen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren. a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Fahrerkarten gemäss dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens spä- testens drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für VertragsparteienVertragspar- teien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr Strassen- verkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte dieser Einführung auf dem Laufenden. b) Sofern die Ausstellung der Karten gemäss Buchstabe (a) nicht fristgemäss erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem elektronischen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel Ar- tikel 14 des Anhangs. 3. Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte ÜbereinkommenÜber- einkommen, inkl. des Umsetzungstermins nach Absatz 1. Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- Ratifizie- rungs- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist Über- gangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien Vertrags- parteien darüber. Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbar, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäss Absatz 1 beitritt. 39 Fassung gemäss Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006 (AS 2007 2209).

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Samples: Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Strassenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr)