Überschriften. Die Überschriften über den Ziffern, die in diesem Anhang verwendet werden, dienen lediglich der Übersichtlichkeit und sollen keinerlei Wirkung auf die Auslegung dieser Anlage haben. Muster einer Verpfändungsmitteilung1 Per Einschreiben [Briefkopf des Verpfänders und des Pfandnehmers] An: Clearstream Banking S.A., société anonyme 00, Xxxxxx Xxxx X. Xxxxxxx L-1855 Luxembourg R.C.S. Luxembourg B 9248 („CBL“) Sehr geehrte Damen und Herren, Wir möchten Ihnen hiermit mitteilen, dass [Verpfänder] (der „Verpfänder”) gemäß einer Verpfändungsvereinbarung vom [●] zwischen dem Verpfänder und der Eurex Clearing AG als Pfandnehmer (die „Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung“) zu Gunsten der Eurex Clearing AG (der „Pfandnehmer”) Vermögenswerte verpfändet hat, die auf den Konten mit folgenden Kontonummern gebucht sind: Diese/s Konto/s wurde/n im Namen des Verpfänders in Ihren Büchern (jeweils ein „Pfanddepot“) eröffnet. Der Pfandnehmer und der Verpfänder haben in der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung vereinbart, dass CBL als Verwahrer der unter der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung verpfändeten Vermögenswerte ausschließlich entsprechend der Anweisungen des Pfandnehmers handeln soll. Dieser Depotkontrollmechanismus wird gemäß Artikel 5 (2) a) ii) des Luxemburger Gesetzes vom 5. August 2005 über Finanzsicherheiten in der jeweils gültigen Fassung eingerichtet. 1 Nur anwendbar im Falle von Luxemburger Pfanddepots, den Luxemburger Omnibus Pfanddepots, den Luxemburger CASS Omnibus Pfanddepots.
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Samples: Verpfändungsvertrag
Überschriften. Die Überschriften über den Ziffern, die in diesem Anhang dieser Anlage 2 verwendet werden, dienen lediglich ledig- lich der Übersichtlichkeit und sollen keinerlei Wirkung haben keine Auswirkung auf die Auslegung dieser Anlage haben2. Muster einer Verpfändungsmitteilung1 Per Einschreiben [Briefkopf Von: Name des Verpfänders und Verpfänders: Adres- se: (als “Verpfänder”) Von: Eurex Clearing Aktiengesellschaft Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Eingetragen im Handelsregister des Pfandnehmers] Amtsgerichts in Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 44828 (als “Pfandnehmer”) Von: Name des Drittpfandhalter: Adres- se: (als “Kontoinhaber”) An: Clearstream Banking S.A., société anonyme 00, Xxxxxx Xxxx X. Xxxxxxx L-1855 Luxembourg R.C.S. Luxembourg B 9248 („"CBL“") Sehr geehrte Damen und Herren, Wir möchten Ihnen hiermit mitteilen, dass [Verpfänder] (der „Verpfänder”) Verpfänder gemäß einer Verpfändungsvereinbarung und insbesondere dem Anhang 2 vom [●] zwischen dem Verpfänder Verpfänder, dem Kontoinhaber als Dritt- pfandhalter und der Eurex Clearing AG als dem Pfandnehmer (die „“Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung“) zu Gunsten der Eurex Clearing AG (der „Pfandnehmer”) Guns- ten des Pfandnehmers die Vermögenswerte verpfändet hat, die auf den Konten mit folgenden Kontonummern gebucht sind: Diese/s Konto/s wurde/n Diese Konten wurden im Namen des Verpfänders Kontoinhabers als Drittpfandhalter in Ihren Büchern (jeweils ein „“Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot“) eröffnet. Der Pfandnehmer und der Verpfänder haben Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn CBL alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig auf dem betreffenden Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot, welches von CBL im Namen des Drittpfandhalters geführt wird, verbucht sind bzw. werden, in den Büchern von CBL als gemeinsam zugunsten des Pfandnehmers verpfändet kennzeichnen könnte. Bitte beachten Sie, dass, wie in dieser Mitteilung dargelegt, das im Rahmen der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung vereinbartge- währte Pfandrecht auch alle Auszahlungen von Kapital sowie alle Ausschüttungen in Form von Kapitalbeträgen, dass CBL als Verwahrer der unter der Eurex Prämien, Zinsen, Dividenden, Kapitalrendite oder anderweitig in Bezug auf alle Wertpapiere, die auf dem Luxemburger Basis-Clearing-Verpfändungsvereinbarung verpfändeten Vermögenswerte ausschließlich entsprechend der Anweisungen des Pfandnehmers handeln sollMitglied Pfanddepot bzw. Dieser Depotkontrollmechanismus wird gemäß Artikel 5 (2) a) ii) des Luxemburger Gesetzes vom 5. August 2005 über Finanzsicherheiten in der jeweils gültigen Fassung eingerichtetauf den Luxem- burger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepots verbucht werden, umfasst.
1 Nur anwendbar im Falle von Luxemburger Pfanddepots, den Luxemburger Omnibus Pfanddepots, den Luxemburger CASS Omnibus Pfanddepots.
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Samples: Verpfändungsvertrag
Überschriften. Die Überschriften über den Ziffern, die in diesem Anhang verwendet werden, dienen lediglich der Übersichtlichkeit und sollen keinerlei Wirkung auf die Auslegung dieser Anlage haben. Muster einer Verpfändungsmitteilung1 Per Einschreiben [Briefkopf des Verpfänders und des Pfandnehmers] An: Clearstream Banking S.A., société anonyme 00, Xxxxxx Xxxx X. Xxxxxxx L-1855 Luxembourg R.C.S. Luxembourg B 9248 („CBL“) Sehr geehrte Damen und Herren, Wir möchten Ihnen hiermit mitteilen, dass [Verpfänder] (der „Verpfänder”) gemäß einer Verpfändungsvereinbarung vom [●] zwischen dem Verpfänder und der Eurex Clearing AG als Pfandnehmer (die „Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung“) zu Gunsten der Eurex Clearing AG (der „Pfandnehmer”) Vermögenswerte verpfändet hat, die auf den Konten mit folgenden Kontonummern gebucht sind: Diese/s Konto/s wurde/n im Namen des Verpfänders in Ihren Büchern (jeweils ein „Pfanddepot“) eröffnet. Der Pfandnehmer und der Verpfänder haben in der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung vereinbart, dass CBL als Verwahrer der unter der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung verpfändeten Vermögenswerte ausschließlich entsprechend der Anweisungen des Pfandnehmers 1 Nur anwendbar im Falle von Luxemburger Pfanddepots, den Luxemburger Omnibus Pfanddepots, den Luxemburger CASS Omnibus Pfanddepots. handeln soll. Dieser Depotkontrollmechanismus wird gemäß Artikel 5 (2) a) ii) des Luxemburger Gesetzes vom 5. August 2005 über Finanzsicherheiten in der jeweils gültigen Fassung eingerichtet.
. Deshalb ermächtigen der Pfandnehmer und der Verpfänder hiermit CBL und weisen CBL an, allen Anweisungen des Pfandnehmers in Bezug auf das Pfanddepot bzw. die Pfanddepots Folge zu leisten. Dies gilt vorbehaltlich der sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBL (die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen”) ergebenden Einschränkungen und Vorschriften. Derartige Anweisungen und Mitteilungen umfassen unter anderem die Belastung des Pfanddepots und die Übertragung von einigen oder allen Finanzinstrumenten im weitesten Sinne einschließlich (aber nicht ausschließlich) auf solche Finanzinstrumenten beziehende oder sich daraus ergebender Rechte, etwaiger sich daraus ergebenden Ausschüttungen sowie von Ansprüchen (einschließlich Ansprüchen auf Geldrückzahlungen), die von CBL zugelassen und auf dem Pfanddepot verbucht sind („Sicherheiten“), auf ein anderes Konto, gleich ob innerhalb oder außerhalb des Systems von CBL. CBL hat in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten, die sich aus den jeweiligen im Pfanddepot gehaltenen Sicherheiten ergeben, sowie in Bezug auf Wandlungen, Unterteilungen, Zusammenlegungen, Rückzahlungen, Übernahmen, Vorkaufsrechte oder andere Rechte in Bezug auf die jeweiligen im Pfanddepot gehaltenen Sicherheiten ausschließlich den Anweisungen des Pfandnehmers zu folgen. Im Rahmen der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung wurde vereinbart, dass alle auf dem Pfanddepot gebuchten Vermögenswerte zu Gunsten des Pfandnehmers gemäß der Eurex Clearing- Verpfändungsvereinbarung verpfändet sind. Der Verpfänder stimmt hiermit zu, dass er zu Zwecken der oben beschriebenen Ermächtigung des Pfandnehmers durch den Verpfänder die volle Haftung gegenüber CBL für alle aufgrund der oben beschriebenen Ermächtigung in seinem Namen begründeten Verpflichtungen trägt, und verpflichtet sich, alles was der Verpfänder im Rahmen der Ermächtigung unternimmt, zu bestätigen. Der Verpfänder erklärt sich hiermit einverstanden und bestätigt, dass CBL keine Haftung trägt und der Verpfänder CBL im Hinblick auf jedwede Klagen, Klagegründe, Verfahren, Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden und Auslagen (einschließlich angemessener Rechtsbeistandskosten und -ausgaben) schadlos hält, die CBL infolge oder aufgrund von durch den Pfandnehmer unter der oben beschriebenen Ermächtigung ergriffenen Maßnahmen erleidet. Bei Eintritt eines Vollstreckungsereignisses, das andauert, ist der Pfandnehmer zur Verwertung des Pfandrechts gemäß Ziffer 5 der Anlage 1 Nur anwendbar der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung vorbehaltlich der vertraglichen Beschränkung der Verwertung der verpfändeten Wertpapiere gemäß Ziffer 3.2 der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung berechtigt. In Übereinstimmung mit dem obigen Depotkontrollmechanismus erfolgen alle Benachrichtigungen, Mitteilungen und Anweisungen in Bezug auf eine Verwertung ausschließlich durch den Pfandnehmer an CBL. CBL ist nicht verpflichtet, Anweisungen in Verbindung mit der Eurex Clearing- Verpfändungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Verpfänder und dem Pfandnehmer zu verifizieren und übernimmt keine Verantwortung für die Konformität solcher Anweisungen mit der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung. Der Verpfänder und der Pfandnehmer stimmen hiermit zu, dass CBL nicht für Handlungen oder Unterlassungen durch den Verpfänder oder den Pfandnehmer, unabhängig davon ob diese irrtümlich erfolgt sind oder nicht, haftbar gemacht wird. Der Verpfänder ermächtigt CBL hiermit ausdrücklich, dem Pfandnehmer über die von ihm gewählten Kommunikationswege (die „Ermächtigung”) alle Berichte und Informationen hinsichtlich des Pfanddepots (die „Informationen”) offenzulegen. Der Verpfänder verpflichtet sich hiermit, CBL schadlos zu halten und keine Ansprüche gegen sie in Bezug auf etwaige Verluste, Forderungen, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten oder andere Auslagen in jedweder Form auf Grund der Offenlegung aller oder eines Teils der Informationen gegenüber dem Pfandnehmer geltend zu machen. Der Verpfänder und der Pfandnehmer erkennen hiermit jeweils einzeln an und stimmen zu, dass im Falle eines Widerrufs der Ermächtigung durch den Verpfänder CBL hierunter nicht weiter berechtigt ist, dem Pfandnehmer Informationen hinsichtlich des Verpfänders mitzuteilen, und der Verpfänder und der Pfandnehmer sind hiermit einverstanden, dass CBL in einem solchen Fall keine weitere Verantwortung gegenüber ihnen trägt. Sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der CBL vorliegen, ist CBL gegenüber dem Verpfänder und/oder dem Pfandnehmer nicht haftbar für etwaige Verluste, Forderungen, Verbindlichkeiten, Auslagen oder Schäden, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen durch CBL in Verbindung mit der Vornahme der hierin beschriebenen Leistungen ergeben. CBL ist nicht haftbar für vorgenommene Handlungen oder das Unterlassen von Handlungen, die hätten vorgenommen werden sollen, um ihre hiernach bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, wenn solche Handlungen oder solche Unterlassungen auf Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von CBL liegen. Dazu gehören unter anderem Kriege, Aufruhre, Aufstände, zivile oder militärische Konflikte, Sabotage, Arbeitsunruhen, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Wasserschäden, höhere Gewalt, Unfälle, Explosionen, mechanische Zusammenbrüche, Computer- oder Systemabstürze, Ausrüstungsmängel, Ausfall oder Störung von Kommunikationsmitteln oder eine Unterbrechung der Stromversorgung; Nichterfüllung durch den Verpfänder und/oder den Pfandnehmer bzw. Verwahrer, Depotstellen oder Kreditinstitute ihrer jeweiligen Gegenparteien; Handlungen und Unterlassungen durch Emittenten bzw. für einen solchen agierende Rechtspersonen, Handlungen, Unterlassungen bzw. die Insolvenz von Verwahrern, Unterverwahrern, Depotstellen, Unterdepotstellen oder jedes anderen Abwicklungssystems von CBL oder eines jeden Lieferdienstes, der Wertpapiere zwischen der CBL und/oder einer der vorgenannten Stellen transportiert; Nichterfüllung, gleich aus welchen Gründen, oder fehlerhafte Erfüllung von Zahlungsanweisungen seitens eines von CBL verwendeten und korrekt instruierten Finanzinstituts; eine Änderung von regulatorischen Bestimmungen, Gesetzen, Gerichtsverfahren, Erlassen, Verordnungen, Anweisungen oder anderen Handlungen durch eine Regierung, Behörde (einschließlich eines Gerichts oder Tribunals oder eine Zentralbank oder Militärbehörde) oder einer Organisation für Selbstregulierung; die Einziehung, Einlage oder Gutschrift von ungültigen, betrügerischen oder gefälschten Wertpapieren; jede Handlung, Unterlassung oder andere dem Verpfänder und/oder dem Pfandnehmer zuzuschreibende Umstände. Der Verpfänder und der Pfandnehmer beantragen bei CBL, und durch Unterzeichnung dieser Mitteilung kommt CBL diesem Antrag nach, dass CBL auf ihr Zurückbehaltungsrecht und ihr Pfandrecht gemäß den Artikeln 43 und 44 Abschnitt I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf das Pfanddepot vorbehaltlich und im Einklang mit dem hier beigefügten Zusatz verzichtet. Diese Mitteilung und der beigefügte Zusatz zur Anlage 1 – Annex 1 sowie alle vertraglichen und nicht- vertraglichen Verpflichtungen, die sich hieraus ergeben, unterliegen Luxemburger PfanddepotsRecht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verfahren im Zusammenhang mit dieser Mitteilung ist Luxemburg Stadt (Großherzogtum Luxemburg). Mit freundlichen Grüßen, Name und Funktion Name und Funktion Handelnd für den Luxemburger Omnibus PfanddepotsVerpfänder Handelnd für den Pfandnehmer (Eurex Clearing AG) Angenommen und zugestimmt Angenommen und zugestimmt Name und Funktion Name und Funktion Handelnd für CBL Handelnd für CBL (jedes Konto nachfolgend bezeichnet als ein „Pfanddepot“) CBL verzichtet hiermit in Bezug auf alle in dem Pfanddepot bzw. in den Pfanddepots verbuchten Vermögenswerte auf sein Zurückbehaltungsrecht und sein Pfandrecht gemäß Artikel 43 und 44 Absatz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Verzichtserklärung ändert und ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBL in Bezug auf den von ihr erfassten inhaltlichen Gegenstand. Diese Erklärung beschränkt sich ausschließlich auf alle Vermögenswerte, die jetzt oder zukünftig auf dem oben genannten Pfanddepot bzw. den Luxemburger CASS Omnibus Pfanddepots.oben genannten Pfanddepots verbucht sind, und hat keine Auswirkungen auf ein anderes Konto bzw. andere Konten oder sonstige Positionen zwischen dem Verpfänder und CBL. Name und Funktion Name und Funktion Handelnd für den Verpfänder Handelnd für den Pfandnehmer (Eurex Clearing AG) Angenommen und zugestimmt Angenommen und zugestimmt Name und Funktion Name und Funktion Handelnd für CBL Handelnd für CBL Mitteilung an die ClearsteamClearstream Banking S.A. im Falle eines Vollstreckungsereignisses An: Clearstream Banking S.A. Zu Händen von [●] 00, xxxxxx X.X. Xxxxxxx X-0000 Luxemburg Luxemburg cc: [Verpfänder] [●] Sehr geehrte Damen und Herren, Mitteilung eines Vollstreckungsereignisses Wir beziehen uns auf das mit der Kontonummer [●] im Namen von [Verpfänder] (der „Verpfänder”) bei Ihrem Institut eröffnete Konto (das „Pfanddepot”). Hiermit teilen wir Ihnen gemäß Ziffer 5.2 der Anlage 1 zu dem Verpfändungssvertrag vom [●] zwischen dem Verpfänder und uns als Pfandnehmer (der „Eurex Clearing-Verpfändungsvertrag”) mit, dass ein Vollstreckungsereignis (wie in der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung definiert) eingetreten ist. [Anweisungen in Bezug auf den Verkauf der Maßgebliche Verpfändeten Vermögenswerte und zur Zahlung etwaiger Geldbeträge hinzufügen, wenn vom Pfandnehmer gewünscht] Mit freundlichen Grüßen, [Pfandnehmer] Durch: Name: Funktion: per Einschreiben [Briefkopf des Verpfänders] An: Clearstream Banking AG 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx („CBF“) [Datum] Verpfändungsmitteilung bezüglich Wertpapieren auf Wertpapierkonto/Wertpapierkonten Sehr geehrte Damen und Herren, Wir teilen Ihnen hiermit mit, dass [Verpfänder] (der „Verpfänder”) zu Gunsten der Eurex Clearing AG (der „Pfandnehmer”) gemäß einer Verpfändungsvereinbarung vom [●] zwischen dem Verpfänder und dem Pfandnehmer (die „Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung”) alle Wertpapiere, die derzeit oder zukünftig den nachstehenden, bei Ihnen auf den Namen des Verpfänders geführten Wertpapierkonten gutgeschrieben sind, verpfändet hat: Aus diesem Grund weist der Verpfänder hiermit CBF an, (a) ein Besitzmittlungsverhältnis mit der Eurex Clearing AG in Bezug auf alle zu irgendeinem Zeitpunkt auf einem solchen Konto gutgeschriebenen Wertpapiere zu begründen, (b) ihren Besitzmittlungswillen entsprechend zu ändern und (c) eine solche Änderung ihres Besitzmittlungswillens in angemessener Form zu dokumentieren. Die CBF verzichtet bezüglich der oben genannten Konten/Depots auf ein etwaiges vorrangiges Pfandrecht nach Ziffer XXVII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBF oder anderweitige Zurückbehaltungsrechte. Bitte bestätigen Sie den Erhalt und die Anerkennung dieses Schreibens durch Gegenzeichnung und Rücksendung einer Kopie dieses Schreibens an die Eurex Clearing AG, Member/Vendor Services &Admission/Clearing (DSG) (Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx). Mit freundlichen Grüßen Name und Funktion Handelnd für den Verpfänder Wir bestätigen hiermit den Erhalt des oben wiedergegebenen Schreibens, erkennen hiermit dessen Bestimmungen an und stimmen zu, bezüglich der oben genannten Konten/Depots auf ein etwaiges vorrangiges Pfandrecht nach Ziffer XXVII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBF oder anderweitige Zurückbehaltungsrechte zu verzichten. Eingangsdatum: Name: Name: Funktion: Funktion: ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN, LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN. […] […]
Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 6 Ausfallfonds
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Samples: Pledge Agreement
Überschriften. Die Überschriften über den Ziffern, die in diesem Anhang verwendet werden, dienen lediglich der Übersichtlichkeit und sollen keinerlei Wirkung auf die Auslegung dieser Anlage haben. Muster einer Verpfändungsmitteilung1 Per Einschreiben [Briefkopf des Verpfänders und des Pfandnehmers] An: Clearstream Banking S.A., société anonyme 00, Xxxxxx Xxxx X. Xxxxxxx L-1855 Luxembourg R.C.S. Luxembourg B 9248 („"CBL“") Sehr geehrte Damen und Herren, Wir möchten Ihnen hiermit mitteilen, dass [Verpfänder] (der „“Verpfänder”) gemäß einer Verpfändungsvereinbarung vom [●] zwischen dem Verpfänder und der Eurex Clearing AG als Pfandnehmer (die „“Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung“) zu Gunsten der Eurex Clearing AG (der „“Pfandnehmer”) Vermögenswerte verpfändet hat, die auf den Konten mit folgenden Kontonummern gebucht sind: Diese/s Konto/s en wurde/n im Namen des Verpfänders in Ihren Büchern (jeweils ein „“Pfanddepot“) eröffnet. Der Pfandnehmer und der Verpfänder haben in der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung vereinbart, dass CBL als Verwahrer der unter der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung verpfändeten Vermögenswerte ausschließlich entsprechend der Anweisungen des Pfandnehmers handeln soll. Dieser Depotkontrollmechanismus wird gemäß Artikel 5 (2) a) ii) des Luxemburger Gesetzes vom 5. August 2005 über Finanzsicherheiten in der jeweils gültigen Fassung eingerichtet.
. 1 Nur anwendbar Dieses Muster findet nur Anwendung bei Luxemburger Pfanddepots, Luxemburger Elementary Omnibus Pfanddepots und Luxemburger Net Omnibus Pfanddepots, Deshalb ermächtigen der Pfandnehmer und der Verpfänder hiermit CBL und weisen CBL an, allen Anweisungen des Pfandnehmers in Bezug auf das Pfanddepot bzw. die Pfanddepots Folge zu leisten. Dies gilt vorbehaltlich der sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBL (die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”) ergebenden Einschränkungen und Vorschriften. Derartige Anweisungen und Mitteilungen umfassen unter anderem die Belastung des Pfanddepots und die Übertragung von einigen oder allen Finanzinstrumenten im weitesten Sinne einschließlich (aber nicht ausschließlich) auf solche Finanzinstrumenten beziehender oder sich daraus ergebender Rechte, etwaiger sich daraus ergebenden Ausschüttungen sowie von Ansprüchen (einschließlich Ansprüchen auf Geldrückzahlungen), die von CBL zugelassen und auf dem Pfanddepot verbucht sind ("Sicherheiten"), auf ein anderes Konto, gleich ob innerhalb oder außerhalb des Systems von CBL. CBL hat in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten, die sich aus den jeweiligen im Pfanddepot gehaltenen Sicherheiten ergeben, sowie in Bezug auf Wandlungen, Unterteilungen, Zusammenlegungen, Rückzahlungen, Übernahmen, Vorkaufsrechte oder andere Rechte in Bezug auf die jeweiligen im Pfanddepot gehaltenen Sicherheiten ausschließlich den Anweisungen des Pfandnehmers zu folgen. Im Rahmen der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung wurde vereinbart, dass alle auf dem Pfanddepot gebuchten Vermögenswerte zu Gunsten des Pfandnehmers gemäß der Eurex Clearing- Verpfändungsvereinbarung verpfändet sind. Der Verpfänder stimmt hiermit zu, dass er zu Zwecken der oben beschriebenen Ermächtigung des Pfandnehmers durch den Verpfänder die volle Haftung gegenüber CBL für alle aufgrund der oben beschriebenen Ermächtigung in seinem Namen begründeten Verpflichtungen trägt, und verpflichtet sich, alles was der Verpfänder im Rahmen der Ermächtigung unternimmt, zu bestätigen. Der Verpfänder erklärt sich hiermit einverstanden und bestätigt, dass CBL keine Haftung trägt und der Verpfänder CBL im Hinblick auf jedwede Klagen, Klagegründe, Verfahren, Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden und Auslagen (einschließlich angemessener Rechtsbeistandskosten und -ausgaben) schadlos hält, die CBL infolge oder aufgrund von durch den Pfandnehmer unter der oben beschriebenen Ermächtigung ergriffenen Maßnahmen erleidet. Bei Eintritt eines Vollstreckungsereignisses, das andauert, ist der Pfandnehmer zur Verwertung des Pfandrechts gemäß Ziffer 5 der Anlage 1 der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung vorbehaltlich der vertraglichen Beschränkung der Verwertung der verpfändeten Wertpapiere gemäß Ziffer 3.2 der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung berechtigt. In Übereinstimmung mit dem obigen Depotkontrollmechanismus erfolgen alle Benachrichtigungen, Mitteilungen und Anweisungen in Bezug auf eine Verwertung ausschließlich durch den Pfandnehmer an CBL. CBL ist nicht verpflichtet, Anweisungen in Verbindung mit der Eurex Clearing- Verpfändungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Verpfänder und dem Pfandnehmer zu verifizieren und übernimmt keine Verantwortung für die Konformität solcher Anweisungen mit der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung. Der Verpfänder und der Pfandnehmer stimmen hiermit zu, dass CBL nicht für Handlungen oder Unterlassungen durch den Verpfänder oder den Pfandnehmer, unabhängig davon ob diese irrtümlich erfolgt sind oder nicht, haftbar gemacht wird. Der Verpfänder ermächtigt CBL hiermit ausdrücklich, dem Pfandnehmer über die von ihm gewählten Kommunikationswege (die “Ermächtigung”) alle Berichte und Informationen hinsichtlich des Pfanddepots (die “Informationen”) offenzulegen. Der Verpfänder verpflichtet sich hiermit, CBL schadlos zu halten und keine Ansprüche gegen sie in Bezug auf etwaige Verluste, Forderungen, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten oder andere Auslagen in jedweder Form auf Grund der Offenlegung aller oder eines Teils der Informationen gegenüber dem Pfandnehmer geltend zu machen. Der Verpfänder und der Pfandnehmer erkennen hiermit jeweils einzeln an und stimmen zu, dass im Falle eines Widerrufs der Ermächtigung durch den Verpfänder CBL hierunter nicht weiter berechtigt ist, dem Pfandnehmer Informationen hinsichtlich des Verpfänders mitzuteilen, und der Verpfänder und der Pfandnehmer sind hiermit einverstanden, dass CBL in einem solchen Fall keine weitere Verantwortung gegenüber ihnen trägt. Sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der CBL vorliegen, ist CBL gegenüber dem Verpfänder und/oder dem Pfandnehmer nicht haftbar für etwaige Verluste, Forderungen, Verbindlichkeiten, Auslagen oder Schäden, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen durch CBL in Verbindung mit der Vornahme der hierin beschriebenen Leistungen ergeben. CBL ist nicht haftbar für vorgenommene Handlungen oder das Unterlassen von Handlungen, die hätten vorgenommen werden sollen, um ihre hiernach bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, wenn solche Handlungen oder solche Unterlassungen auf Ereignisse zurückführen sind, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von CBL liegen. Dazu gehören unter anderem Kriege, Aufruhre, Aufstände, zivile oder militärische Konflikte, Sabotage, Arbeitsunruhen, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Wasserschäden, höhere Gewalt, Unfälle, Explosionen, mechanische Zusammenbrüche, Computer- oder Systemabstürze, Ausrüstungsmängel, Ausfall oder Störung von Kommunikationsmitteln oder eine Unterbrechung der Stromversorgung; Nichterfüllung durch den Verpfänder und/oder den Pfandnehmer bzw. der Verwahrer, Depotstellen oder Kreditinstitute ihrer jeweiligen Gegenparteien; Handlungen und Unterlassungen durch Emittenten bzw. für einen solchen agierende Rechtspersonen, Handlungen, Unterlassungen bzw. die Insolvenz von Verwahrern, Unterverwahrern, Depotstellen, Unterdepotstellen oder jedes anderen Abwicklungssystems von CBL oder eines jeden Lieferdienstes, der Wertpapiere zwischen der CBL und/oder einer der vorgenannten Stellen transportiert; Nichterfüllung, gleich aus welchen Gründen, oder fehlerhafte Erfüllung von Zahlungsanweisungen seitens eines von CBL verwendeten und korrekt instruierten Finanzinstituts; eine Änderung von regulatorischen Bestimmungen, Gesetzen, Gerichtsverfahren, Erlassen, Verordnungen, Anweisungen oder anderen Handlungen durch eine Regierung, Behörde (einschließlich eines Gerichts oder Tribunals oder eine Zentralbank oder Militärbehörde) oder einer Organisation für Selbstregulierung; die Einziehung, Einlage oder Gutschrift von ungültigen, betrügerischen oder gefälschten Wertpapieren; jede Handlung, Unterlassung oder andere dem Verpfänder und/oder dem Pfandnehmer zuzuschreibende Umstände. Der Verpfänder und der Pfandnehmer beantragen bei CBL, und durch Unterzeichnung dieser Mitteilung kommt CBL diesem Antrag nach, dass CBL auf ihr Zurückbehaltungsrecht und ihr Pfandrecht gemäß den Artikeln 43 und 44 Abschnitt I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf das Pfanddepot vorbehaltlich und im Einklang mit dem hier beigefügten Zusatz verzichtet. Diese Mitteilung und der beigefügte Zusatz zur Anlage 1 – Annex 1 sowie alle vertraglichen und nicht- vertraglichen Verpflichtungen, die sich hieraus ergeben, unterliegen Luxemburger PfanddepotsRecht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verfahren im Zusammenhang mit dieser Mitteilung ist Luxemburg Stadt (Großherzogtum Luxemburg). Mit freundlichen Grüßen, Name und Funktion Handelnd für den Luxemburger Omnibus PfanddepotsVerpfänder Name und Funktion Handelnd für den Pfandnehmer Angenommen und zugestimmt Name und Funktion Handelnd für CBL Angenommen und zugestimmt Name und Funktion Handelnd für CBL (jedes Konto nachfolgend bezeichnet als ein "Pfanddepot") CBL verzichtet hiermit in Bezug auf alle in dem Pfanddepot bzw. in den Pfanddepots verbuchten Vermögenswerte auf sein Zurückbehaltungsrecht und sein Pfandrecht gemäß Artikel 43 und 44 Absatz 1 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Verzichtserklärung ändert und ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf den von ihr erfassten inhaltlichen Gegenstand. Diese Erklärung beschränkt sich ausschließlich auf alle Vermögenswerte,die jetzt oder zukünftig auf dem oben genannten Pfanddepot bzw. den oben genannten Pfanddepots verbucht sind, und hat keine Auswirkungen auf ein anderes Konto bzw. andere Konten oder sonstige Positionen zwischen dem Verpfänder und CBL. Wir beziehen uns auf das mit der Kontonummer [●] im Namen von [Verpfänder] (der “Verpfänder”) bei Ihrem Institut eröffnete Konto (das “Pfanddepot”). Hiermit teilen wir Ihnen gemäß Ziffer 5.2 der Anlage 1 zu dem Verpfändungssvertrag vom [●] zwischen dem Verpfänder und uns als Pfandnehmer (der “Eurex Clearing-Verpfändungsvertrag”) mit, dass ein Vollstreckungsereignis (wie in der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung definiert) eingetreten ist. [Anweisungen in Bezug auf den Luxemburger CASS Omnibus Pfanddepots.Verkauf der Maßgebliche Verpfändeten Vermögenswerte und zur Zahlung etwaiger Geldbeträge hinzufügen, wenn vom Pfandnehmer gewünscht] ("CBF") Wir teilen Ihnen hiermit mit, dass [Verpfänder] (der “Verpfänder”) zu Gunsten der Eurex Clearing AG (der “Pfandnehmer”) gemäß einer Verpfändungsvereinbarung vom [●] zwischen dem Verpfänder und dem Pfandnehmer (die “Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung”) alle Wertpapiere, die derzeit oder zukünftig den nachstehenden, bei Ihnen auf den Namen des Verpfänders geführten Wertpapierkonten gutgeschrieben sind, verpfändet hat: Name des Kontoinhabers Kontonummer/Unterkontonummer Aus diesem Grund weist der Verpfänder hiermit CBF an, (a) ein Besitzmittlungsverhältnis mit der Eurex Clearing AG in Bezug auf alle zu irgendeinem Zeitpunkt auf einem solchen Konto gutgeschriebenen Wertpapiere zu begründen, (b) ihren Besitzmittlungswillen entsprechend zu ändern und (c) eine solche Änderung ihres Besitzmittlungswillens in angemessener Form aufzuzeichnen. Bitte bestätigen Sie den Erhalt und die Anerkennung dieses Schreibens durch Gegenzeichnung und Rücksendung einer Kopie dieses Schreibens an die Eurex Clearing AG, Member/Vendor Services &Admission/Clearing (DSG) (Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx). Wir bestätigen hiermit den Erhalt des oben wiedergegebenen Schreibens und erkennen hiermit dessen Bestimmungen an. Name: Funktion: Anhang 10 9 zu den Clearing-Bedingungen Muster-Sicherheitentreuhandvertrag und Verpfändungs- und Abtretungsvertrag für die Individual-Clearingmodell-Bestimmungen (Clearing-Mitglieder in England und Wales)
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Samples: Clearing Agreement
Überschriften. Die Überschriften über den Ziffern, die in diesem Anhang dieser Anlage 1 verwendet werden, dienen lediglich der Übersichtlichkeit und sollen keinerlei Wirkung haben keine Auswirkung auf die Auslegung dieser Anlage haben1. Muster einer Verpfändungsmitteilung1 Per Einschreiben [Briefkopf Von: Name des Verpfänders und Verpfänders: Adresse: (als “Verpfänder”) Von: Eurex Clearing Aktiengesellschaft Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Eingetragen im Handelsregister des Pfandnehmers] Amtsgerichts in Frankfurt am Main unter Nummer HRB 44828 (als “Pfandnehmer”) An: Clearstream Banking S.A., société anonyme 00, Xxxxxx Xxxx X. Xxxxxxx L-1855 Luxembourg R.C.S. Luxembourg B 9248 („"CBL“") Sehr geehrte Damen und Herren, Wir möchten Ihnen hiermit mitteilen, dass [Verpfänder] (der „Verpfänder”) Verpfänder gemäß einer Verpfändungsvereinbarung (und insbesondere dem Anhang 1) vom [●] zwischen dem Verpfänder und der Eurex Clearing AG als dem Pfandnehmer (die „“Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung“) zu Gunsten der Eurex Clearing AG (der „Pfandnehmer”) des Pfandnehmers die Vermögenswerte verpfändet hat, die auf den Konten mit folgenden Kontonummern gebucht sind: Diese/s Konto/s wurde/n Diese Konten wurden im Namen des Verpfänders in Ihren Büchern (jeweils ein „“Luxemburger Basis- Clearing-Mitglied Pfanddepot“) eröffnet. Der Pfandnehmer und der Verpfänder haben Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn CBL alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig auf dem betref- fenden Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot, welches von CBL im Namen des Pfandge- bers geführt wird, verbucht sind bzw. werden, in den Büchern von CBL als gemeinsam zugunsten des Pfandnehmers verpfändet kennzeichnen könnte. Bitte beachten Sie, dass, wie in dieser Mitteilung dargelegt, das im Rahmen der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung vereinbartgewährte Pfandrecht auch alle Auszahlungen von Kapital sowie alle Ausschüttungen in Form von Kapitalbeträgen, Prämien, Zinsen, Dividenden, Kapitalrendite oder anderweitig in Bezug auf alle Wertpapiere, die auf dem Lu- xemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot bzw. auf den Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepots verbucht werden, umfasst. Als Teil dieses Depotkontrollmechanismus ermächtigen der Pfandnehmer und der Verpfänder hiermit CBL und weisen CBL an, außschließlich allen Anweisungen des Pfandnehmers in Bezug auf das Lu- xemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot bzw. die Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfand- depots Folge zu leisten. Dies gilt vorbehaltlich der sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBL (die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”) ergebenden Einschränkungen und Regelun- gen. Derartige Anweisungen und Mitteilungen können unter anderem Belastungen des bzw. der Lu- xemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepots umfassen und die Übertragung von einigen oder allen Finanzinstrumenten (im weitesten Sinne) einschließlich (ohne Beschränkung) sich auf solche Finan- zinstrumente beziehender oder sich daraus ergebender Rechte, etwaiger sich daraus ergebende Aus- schüttungen sowie von Ansprüchen (einschließlich Ansprüchen auf Geldrückzahlungen), die von CBL zugelassen und auf dem Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot bzw. auf den Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepots verbucht sind. Stimmrechte und verbundene Rechte (einschließlich Wandlungen, Unterteilungen, Zusammenle- gungen, Rückzahlungen, Übernahmen, Vorkaufsrechte oder andere Rechte in Bezug auf die in dem Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot bzw. in den Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepots gehaltenen Wertpapieren), die mit den Wertpapieren, die auf dem Luxemburger Basis- Clearing-Mitglied Pfanddepot bzw. auf den Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepots ver- bucht sind, dürfen nicht vom Verpfänder (über den Drittpfandhalter) ausgeübt werden. Bis zu einer gegenteiligen Mitteilung des Pfandnehmers an CBL hat CBL allen Anweisungen des Verpfänders in Bezug auf Gelbeträge, die auf dem bzw. den Luxemburger Basis -Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) gutgeschrieben sind, vorbehaltich der Beschränkungen und Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CBL zu folgen. Der Verpfänder stimmt hiermit zu, dass er für Zwecke der oben beschriebenen Ermächtigung des Pfandnehmers durch den Verpfänder die volle Haftung gegenüber CBL für alle aufgrund der oben beschriebenen Ermächtigung in seinem Namen begründeten Verpflichtungen trägt, und verpflichtet sich, alles, was der Verpfänder im Rahmen der Ermächtigung unternimmt, zu bestätigen. Der Ver- pfänder erklärt sich hiermit einverstanden und bestätigt, dass CBL als Verwahrer nicht haftbar ist und der Verpfänder CBL im Hinblick auf jedwede Klagen, Klagegründe, Verfahren, Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden und Auslagen (einschließlich angemessener Rechtsbeistandskosten und -ausgaben) freistellt und schadlos hält, die CBL infolge oder aufgrund von durch den Pfandnehmer unter der oben beschriebe- nen Ermächtigung ergriffenen Maßnahmen erleidet. Bei Eintritt eines Vollstreckungsereignisses, das andauert, ist der Pfandnehmer zur Verwertung des Pfandrechts gemäß Ziffer 6 der Anlage 1 der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung verpfändeten Vermögenswerte berechtigt. In Übereinstimmung mit dem obigen Depotkontrollmechanismus erfolgen alle Benachrichtigungen, Mit- teilungen und Anweisungen in Bezug auf eine Verwertung ausschließlich entsprechend durch den Pfandnehmer an CBL. CBL ist nicht verpflichtet, Anweisungen in Verbindung mit der Eurex Clearing- Verpfändungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Verpfänder und dem Pfandnehmer zu verifizieren und übernimmt keine Verantwortung für die Konformität solcher Anwei- sungen mit der Eurex Clearing-Verpfändungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung. Der Verpfänder und der Pfandnehmer stimmen hiermit zu, dass CBL nicht für Handlungen oder Unterlas- sungen durch den Verpfänder oder den Pfandnehmer, unabhängig davon ob diese irrtümlich erfolgt sind oder nicht, haftbar ist. Der Verpfänder ermächtigt CBL hiermit ausdrücklich, dem Pfandnehmer über die von ihm gewählten Kommunikationswege (die “Ermächtigung”) alle Berichte und Informationen hinsichtlich des Luxem- burger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepots bzw. der Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfandde- pots (die “Informationen”) offenzulegen. Der Verpfänder verpflichtet sich hiermit, CBL schadlos zu halten und keine Ansprüche gegen sie in Bezug auf etwaige Verluste, Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten oder andere Auslagen in jedweder Form auf Grund der Offenlegung aller oder eines Teils der Informationen gegenüber dem Pfandnehmer geltend zu machen. Der Verpfänder und der Pfandnehmer erkennen hiermit jeweils einzeln an und stimmen zu, dass im Falle eines Widerrufs der Ermächtigung durch den Verpfänder CBL hierunter nicht weiter berechtigt ist, dem Pfandnehmer Informationen hinsichtlich des Verpfänders mitzuteilen, und der Verpfänder und der Pfandnehmer erklären sich hiermit damit einverstanden, dass CBL in einem solchen Fall keine weitere Verantwortung gegenüber ihnen trägt. Sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der CBL vorliegen, ist CBL gegenüber dem Verpfän- der und/oder dem Pfandnehmer nicht haftbar für etwaige Verluste, Ansprüche, Verbindlichkeiten, Aus- lagen oder Schäden, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen durch CBL in Verbindung mit der Vornahme der hierin beschriebenen Leistungen ergeben. CBL ist nicht haftbar für vorgenommene Handlungen oder das Unterlassen von Handlungen, die zur Erfüllung ihrer hiernach bestehenden Verpflichtungen hätten vorgenommen werden müssen, wenn und soweit solche Handlungen oder solche Unterlassungen auf Ereignisse zurückführen sind, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von CBL liegen. Dazu gehören unter anderem Kriege, Aufruhre, Aufstände, zivile oder militärische Konflikte, Sabotage, Arbeitsunruhen, Streiks, Aussperrungen, Feu- er, Wasserschäden, höhere Gewalt, Unfälle, Explosionen, mechanische Zusammenbrüche, Compu- ter- oder Systemabstürze, Ausrüstungsmängel, Ausfall oder Störung von Kommunikationsmitteln oder eine Unterbrechung der Stromversorgung; die Nichterfüllung durch den Verpfänder und/oder den Pfandnehmer bzw. den Verwahrer, die Depotstellen oder das Kreditinstitut ihrer jeweiligen Gegenpar- teien; Handlungen und Unterlassungen durch Emittenten bzw. für einen solchen agierende Rechts- personen, die Übermittlung von Aufträgen; Handlungen, Unterlassungen bzw. die Insolvenz von Ver- wahrern, Unterverwahrern, Depotstellen, Unterdepotstellen oder jedes anderen Abwicklungssystems von CBL oder eines jeden Lieferdienstes, der Wertpapiere zwischen der CBL und/oder einer der vor- genannten Stellen transportiert; die Nichterfüllung, gleich aus welchen Gründen, oder fehlerhafte Er- füllung von Zahlungsanweisungen seitens eines von CBL verwendeten und korrekt instruierten Finan- zinstituts; eine Änderung von regulatorischen Bestimmungen, Gesetzen, Gerichtsverfahren, Erlassen, Verordnungen, Anweisungen oder anderen Handlungen durch eine Regierung, Behörde (einschließ- lich eines Gerichts oder Tribunals oder einer Zentralbank oder Militärbehörde) oder einer Organisation zur Selbstregulierung; die Einziehung, Einlage oder Gutschrift von ungültigen, betrügerischen oder gefälschten Wertpapieren; jede Handlung, Unterlassung oder andere dem Verpfänder und/oder dem Pfandnehmer zuzuschreibenden Umstände. Der Verpfänder und der Pfandnehmer fordern CBL auf und durch Unterzeichnung dieser Mitteilung kommt CBL dieser Aufforderung nach, dass CBL auf ihr Zurückbehaltungsrecht und ihr Pfandrecht gemäß den Artikeln 43 und 44 Abschnitt I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich in Bezug auf die Maßgeblich Verpfändeten Vermögenswerte, die auf dem bzw. den Luxemburger Basis- Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) verbucht sind, vorbehaltlich und im Einklang mit dem hier beigefügten Zusatz verzichtet. Diese Verzichtserklärung ändert und ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen in Bezug auf den von ihr erfassten inhaltlichen Gegenstand. Diese Erklärung beschränkt sich ausschließlich auf alle Vermögenswerte, die jetzt oder zukünftig auf dem Luxemburger Basis- Clearing-Mitglied Pfanddepot bzw. auf den Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepots ver- bucht sind, und hat keine Auswirkungen auf ein anderes Konto bzw. andere Konten oder sonstige Positionen zwischen dem Verpfänder und CBL. Diese Mitteilung sowie alle vertraglichen und nicht-vertraglichen Verpflichtungen, die sich hieraus er- geben, unterliegen Luxemburger Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verfahren im Zusam- menhang mit dieser Mitteilung ist Luxemburg Stadt (Großherzogtum Luxemburg). Mit freundlichen Grüßen, Name und Funktion Handelnd für den Verpfänder Name und Funktion Handelnd für den Verpfänder Angenommen und zugestimmt Name und Funktion Handelnd für Eurex Clearing AG (als Pfandneh- mer) Angenommen und zugestimmt Name und Funktion Handelnd für Eurex Clearing AG (als Pfandneh- mer) Angenommen und zugestimmt Name und Funktion Handelnd für Clearstream Banking S.A. Angenommen und zugestimmt Name und Funktion Handelnd für Clearstream Banking S.A. (Briefkopf der Eurex Clearing AG als Pfandnehmers) An: Clearstream Banking S.A. Zu Händen von [●] 00, xxxxxx X.X. Xxxxxxx X-0000 Luxemburg Luxemburg cc: [Verpfänder] [●] (der „Verpfänder“) Sehr geehrte Damen und Herren, Mitteilung eines Vollstreckungsereignisses Wir beziehen uns auf das mit der Kontonummer [●] im Namen des Pfandnehmers handeln sollVerpfänders bei Ihrem Institut eröffnete Konto (das “Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot”). Dieser Depotkontrollmechanismus Hiermit teilen wir Ihnen gemäß Ziffer 6.2 der Anlage 1 zu dem Verpfändungssvertrag vom [●] zwi- schen dem Verpfänder und uns als Pfandnehmer (der “Eurex Clearing-Verpfändungsvertrag”) mit, dass ein Kündigungsgrund/Vollstreckungsereignis (wie in der Eurex Clearing- Verpfändungsvereinbarung definiert) eingetreten ist. [Anweisungen in Bezug auf die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte] Mit freundlichen Grüßen, [Pfandnehmer] Durch: Name: Verpfändungen von Basis-Clearing-Mitglied Xxxxxx in den vom Drittpfandhalter gehaltenen Luxemburger Wertpapierkonten (Dreiseitige Version)1 Diese Anlage 2 (die "Anlage 2") wird gemäß Artikel 5 geschlossen
(1) dem Basis-Clearing-Mitglied (wie oben in der Vereinbarung der diese Anlage 2 beige- fügt ist (die "Vereinbarung"), definiert) als Verpfänder (der "Verpfänder");
(2) a) ii) des Luxemburger Gesetzes vom 5. August 2005 über Finanzsicherheiten in Eurex Clearing Aktiengesellschaft, einer nach dem Recht der jeweils gültigen Fassung eingerichtet.
1 Nur anwendbar Bundesrepublik Deutschland gegründeten Aktiengesellschaft, eingetragen im Falle von Luxemburger PfanddepotsHandelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 44828, den Luxemburger Omnibus Pfanddepotsmit Sitz in Frankfurt am Main, den Luxemburger CASS Omnibus Pfanddepots.Ge- schäftsadresse Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx als Pfandnehmer ("Eurex Clearing AG" oder der "Pfandnehmer"); und
(3) dem Drittpfandhalter (tiers détenteur de gage) (der "Drittpfandhalter"). Der Verpfänder, die Eurex Clearing AG und der Drittpfandhalter werden im Folgenden auch als die "Parteien" und jeweils einzeln als eine "Partei" bezeichnet. Die Parteien vereinbaren das Folgende:
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Samples: Verpfändungsvertrag