Überleitungsregelungen Musterklauseln

Überleitungsregelungen. Regelungen zur Überleitung in die Pflegegrade und zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ab 1. Januar 2017 359 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (GANW-PPV) 362 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 364 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 366 Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 370 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 371 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) 376 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 378 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) 386 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) 394 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 395 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) 396 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 425 Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 426 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 428 Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) 429 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 430 Auszug aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 432 Auszug aus dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) 433 Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) 434 Auszug aus dem Soldatengesetz (SG) 435 Auszug aus dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) 436 Merkblatt zur Datenverarbeitung 438
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei ü- bergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, F...
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-H § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen § 5 Vergleichsentgelt § 6 Stufenzuordnung der Angestellten § 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Ver- gleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Ent- geltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarif- gebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für ...
Überleitungsregelungen. (§§ 3-7) § 3 Überleitung § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen § 5 Vergleichsentgelt § 6 Stufenzuordnung der Angestellten § 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter Abschnitt III: Besitzstandsregelungen (§§ 8-16a) § 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege § 8a Mehrfachaufstiege bei kirchenspezifischen Berufen § 9 Vergütungsgruppenzulagen § 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit § 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile § 12 Strukturausgleich § 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 14 Beschäftigungszeit § 15 Urlaub § 16 Abgeltung § 16a Leistungsgeminderte Beschäftigte
Überleitungsregelungen. Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung Anhang: Bestimmungen aus verschiedenen Gesetzen, die in den AVB erwähnt sind APV500, Stand: 01.2023 Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG, Doktorweg 2 – 4, 00000 Xxxxxxx Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xxxxx-Xxxxxx Xxxxxxxx. Vorstand: Xxxxxx Xxxxxx (Sprecher), Xxxxxxxxx Xxxxxx. Sitz der Aktiengesellschaft: Detmold; eingetragen beim Amtsgericht Lemgo HRB 6420; St.-Nr. 9212/101/00021 Die VRK Krankenversicherung ist eine Konzerngesellschaft der HUK-COBURG Unternehmensgruppe. Kundeninformationen gemäß § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Identität des Versicherers Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG Doktorweg 2 – 4 32752 Detmold Sitz der AG: Detmold; eingetragen beim Amtsgericht Lemgo HRB 6420 Ladungsfähige Anschrift Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG Xxxxxxxxx 0 – 0 00000 Xxxxxxx Ladungsfähige Vertreter sind die Vorstände Xxxxxx Xxxxxx (Sprecher) und Xxxxxxxxx Xxxxxx. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG betreibt die private Krankenversicherung.
Überleitungsregelungen. Für private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a 1. im Falle am 1. November1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des Pachtzinses rückwirkend vom ersten Tage des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats, 2. im übrigen ab 1. November1992 Anwendung. Das gilt nicht für den Anwendungsbereich des §20 a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt entsprechend. Die schriftliche Erklärung des Verpächters hat die Wirkung, daß mit dem vom Verpächter genannten Zeitpunkt an die Stelle des bisherigen Pachtzinses der erhöhte Pachtzins tritt.
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-Ärzte § 4
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-Ärzte/VKA § 4 Zuordnung zu den Entgeltgruppen (1) 1Für die Überleitung werden Ärztinnen und Ärzte, die sich am 31. Juli 2006 nicht in einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe befunden und Entgelt - der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 und 2 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der Entgeltgruppe I, - der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 und 4 gem. § 51 BT-K sowie Entgeltgruppe 15 Stufen 5 und 6 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der Entgeltgruppe II zugeordnet. 2Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli 2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet waren, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31. Juli 2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet waren, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet. (2) Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/BAT-O erhalten haben, werden der Ent- geltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/BAT-O erhalten haben, werden der Entgelt- gruppe II zugeordnet.
Überleitungsregelungen. 2 Überleitung in den TV-Ärzte RKA § 3