Überprüfungen Musterklauseln

Überprüfungen. 10.1 Avaya hat dem Kunden auf schriftliche Anforderung alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser ADV durch Avaya wirksam zu überprüfen.
Überprüfungen. Der Auftragnehmer unterhält ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
Überprüfungen. Der Auftraggeber hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die mit einer angemessenen Vorlaufzeit bei ATOSS anzumelden sind, von der Einhaltung der gesetzlichen und in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen von ATOSS in den Geschäftsbetrieb zu den üblichen Geschäftszeiten zu überzeugen. Er kann diese Überprüfungen selbst durchführen oder durch von ihm zu benennende, auf Vertraulichkeit nach § 5 dieser Vereinbarung zu verpflichtende, Dritte auf seine Kosten durchführen lassen. Dritte in diesem Sinne dürfen keine Vertreter von Wettbewerbern von ATOSS sein. ATOSS kann der Überprüfung durch einen externen Prüfer widersprechen, wenn der vom Auftraggeber ausgewählte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu ATOSS steht.
Überprüfungen. Überprüfungen der Objektschlüssel haben mindestens jährlich zu erfolgen. Der Betreiber ist für diese jährliche Kontrolle zuständig. Ein entsprechender Termin mit der Feuerwehr ist zu vereinbaren.
Überprüfungen. Alida wird jährlich auf eigene Kosten ein unabhängiges Audit ihrer Sicherheits- und Datenschutzkapazitäten durch einen qualifizierten Experten nach Xxxx von Alida durchführen lassen. Auf schriftliche Anfrage wird Xxxxx den daraus resultierenden Prüfbericht ("Prüfbericht") dem Kunden zur Verfügung stellen. Auf schriftliche Anfrage des Kunden wird Xxxxx einen wirtschaftlich vertretbaren Zeitplan für die Behebung der im Audit-Bericht festgestellten wesentlichen Mängel bei den Datenschutz- und Sicherheitskontrollen von Alida ("festgestellte wesentliche Mängel") vorlegen. Alida wird dem Kunden oder dem von ihm beauftragten Xxxxxx die Möglichkeit geben, eine eigene Prüfung der Datenschutz- und Sicherheitskontrollen von Alida durchzuführen (" Kunden-Audit"), und zwar nur unter den folgenden Umständen: (i) der Audit-Bericht ist nicht verfügbar und Alida kann keinen wirtschaftlich vertretbaren Zeitpunkt nennen, wann er dem Kunden zur Verfügung gestellt wird; und (ii) der Audit-Bericht enthält identifizierte wesentliche Mängel, für die Alida keinen Zeitplan zur Behebung vorgelegt hat. Ein Audit des Kunden findet statt: (i) auf eigene Kosten des Kunden; (ii) während der normalen Geschäftszeiten von Xxxxx und über einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Geschäftstagen; (iii) nach schriftlicher Ankündigung an Alida mit einer Frist von mindestens zehn Geschäftstagen, wobei die Ankündigung eine eindeutige Erklärung zum Umfang und alle Beweise oder anderen Ressourcen enthält, die der Kunde zu überprüfen wünscht; (iv) mit der schriftlichen Zustimmung von Xxxxx, die nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf; (v) gemäß entsprechender Vertraulichkeitsvereinbarungen; und (vi) nur einmal pro Vertragsjahr. Der Klarheit halber wird jede Aufforderung des Kunden, einen Sicherheitsfragebogen auszufüllen, als Inanspruchnahme von Prüfungsrechten betrachtet, denen Xxxxx mit einem Prüfungsbericht nachkommen kann. Alida kann nach eigenem Ermessen anstelle der Antworten auf den Sicherheitsfragebogen des Kunden auch einen der folgenden Fragebögen zur Verfügung stellen: (i) einen ausgefüllten Standard Information Gathering (SIG)-Fragebogen, der von Shared Assessments und The Santa Fe Group zur Verfügung gestellt wird; (ii) einen ausgefüllten Cloud Security Alliance (CSA)-Fragebogen; oder (iii) einen anderen, angemessen gleichwertigen Standardfragebogen.
Überprüfungen. Auf schriftliche Anfrage des Kunden in angemessenen Abständen und vorbehaltlich der in der Vereinbarung und dieser AVV festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen stellt Marmind dem Kunden, der kein Konkurrent von Marmind ist (oder dem unabhängigen, dritten Prüfer des Kunden, der kein Konkurrent von Marmind ist), eine Kopie oder eine Zusammenfassung von Marminds jeweils letzten Prüfungen oder Zertifizierungen durch Dritte zur Verfügung (vorausgesetzt jedoch, dass solche Prüfungen, Zertifizierungen und die daraus resultierenden Ergebnisse, einschließlich der Dokumente, die das Ergebnis der Prüfung und der Zertifizierungen widerspiegeln, vom Kunden nur dazu verwendet werden dürfen, die Einhaltung dieser AVV zu beurteilen, und dass sie ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Marmind nicht für andere Zwecke verwendet oder an Dritte weitergegeben werden dürfen, und dass der Kunde auf erste Aufforderung von Marmind alle Aufzeichnungen oder Unterlagen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Kunden befinden und von Marmind im Zusammenhang mit der Prüfung oder der Zertifizierung zur Verfügung gestellt wurden, zurückgeben muss). Auf Kosten des Kunden wird Marmind Audits, einschließlich Inspektionen von Marmind, durch den Kunden oder einen anderen vom Kunden beauftragten Prüfer (der kein direkter oder indirekter Konkurrent von Marmind ist) zulassen und dabei unterstützen, vorausgesetzt, die Parteien einigen sich auf den Umfang, die Methodik, den Zeitpunkt und die Bedingungen solcher Audits und Inspektionen. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen dürfen solche Audits und Inspektionen keine Informationen enthalten, insbesondere keine personenbezogenen Daten, die nicht dem Kunden gehören.
Überprüfungen. Abweichend von Artikel 28.1 der CCAG-FCS erfolgen die einfachen Überprüfungen innerhalb einer Frist von maximal zwei Werktagen ab dem Datum der Lieferung oder der Ausführung der Dienstleistungen. Die eingehenden Überprüfungen erfolgen gemäß Artikel 28.2 der CCAG-FCS innerhalb einer Frist von fünfzehn Tage. Abweichend von Artikel 27.3 der CCAG-FCS teilt die Einrichtung dem Auftragnehmer das für die Überprüfungen festgelegte Datum und Uhrzeit nicht automatisch mit. Der Auftragnehmer kann sich jedoch mit der Einrichtung in Verbindung setzen, um das für die Überprüfungen festgelegte Datum und Uhrzeit zu erfahren, um diesen beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Der Abschluss der Überprüfungen ohne Ablehnung oder Vorbehalt gilt als Zulassung der Lieferungen oder Leistungen. Der Eigentumsübergang erfolgt gemäß den Bestimmungen der CCAG-FCS.
Überprüfungen. Der Verkäufer ist verpflichtet, WeWork oder seinen Vertretern auf Verlangen während der Vertragslaufzeit und für den gesetzlich maximal zulässigen Zeitraum zu den üblichen Geschäftszeiten und nach angemessener Vorankündigung zu gestatten, die Aufzeichnungen oder Einrichtungen des Verkäufers zu inspizieren, zu untersuchen und/oder zu prüfen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Vertrags durch den Verkäufer zu beurteilen. Solche Audits können die Überprüfung der Aufzeichnungen des Verkäufers und der von WeWork angeforderten Belege beinhalten, sind aber nicht darauf beschränkt, um festzustellen, ob die Gebühren gemäß dieser Vereinbarung korrekt sind und mit dieser Vereinbarung übereinstimmen. Sollte sich bei einer Prüfung herausstellen, dass der Verkäufer WeWork zu viel berechnet hat, so ist er verpflichtet, nach Bekanntgabe des Betrags der zu viel berechneten Kosten: (a) WeWork unverzüglich den Betrag der zu viel berechneten Gebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr oder des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags zu erstatten; und (b) wenn der Betrag der zu viel berechneten Gebühren mehr als 10 % der Summe der gültigen Gebühren beträgt, die während des von der Prüfung erfassten Zeitraums fällig waren, WeWork unverzüglich die angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Prüfung entstanden sind, zu erstatten.
Überprüfungen. Während der Laufzeit des Abonnements hat der Datenverantwortliche einmal im Jahr das Recht, vom Datenverarbeiter Informationen einzuholen, die das Handeln im Einklang mit den Pflichten aus Artikel 28 der DSGVO darlegen und der Datenverarbeiter ist verpflichtet, den Datenverantwortlichen bei dieser Überprüfung zu unterstützen. Der Datenverarbeiter ist nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen oder preiszugeben, die gegen geltendes Recht, eine Verschwiegenheitserklärung oder andere Pflichten Dritten gegenüber verstoßen.
Überprüfungen. Der Kunde kann auf eigene Kosten die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der in dieser Vereinbarung beschriebenen Pflichten durch die Einholung von Auskünften und die Kontrolle vor Ort überprüfen. Er kann die Kontrollen selbst durchführen oder durch einen von ihm beauftragten Dritten auf seine Kosten durchführen lassen. Die vom Kunden mit der Kontrolle beauftragten Personen oder Dritte sind nachweislich zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Die vom Kunden durchgeführten Kontrollen sind mit der blue connect GmbH in Voraus abzusprechen und müssen legitimiert werden. Dritte dürfen hierbei keine Vertreter von Wettbewerbern der blue connect GmbH sein. Die Kontrollen dürfen den Betriebsablauf der blue connect GmbH nicht stören.