Abhandenkommen von fremden Schlüsseln Musterklauseln

Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkom- men von fremden Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) bzw. Code-Karten, soweit sie Schlüsselfunktion haben, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gilt auch die Ge- fahr eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) sowie - abwei- chend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.1 und 7.15. - einer verantwortli- chen Betätigung in Vereinigungen aller Art mitversichert. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtan- sprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungs- maßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, ge- rechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest- gestellt wurde, sowie für Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden des Schlüsselverlustes, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz erlangt werden kann. Die Höchstersatzleistung beträgt - im Rahmen der Versicherungssum- me - je Versicherungsfall - 50.000,- Euro für Sachschäden und Vermögensschäden und - für Personenschäden die vereinbarte Versicherungssumme, jeweils begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2 AHB und abweichend xxx Xxxx. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) bzw. Code-Karten, soweit sie Schlüsselfunktion haben, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gilt auch die Gefahr eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) sowie einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art mitversichert. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnah- men (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Die Höchstersatzleistung beträgt - im Rahmen der Vertragsversicherungssumme - je Versicherungsfall 25.000,- Euro, jeweils begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 150,- Euro selbst zu zahlen.
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. A1-6.14.1 Versichert sind Schäden aus dem Abhandenkommen von a) fremden, zu privaten Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage). Hierzu zählen insbesondere: – Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraum- schlüssel zur Mietwohnung, – Hotelschlüssel, – Vereinsschlüssel, – im Rahmen eines Ehrenamtes, für das über A1-6.2 Versicherungsschutz besteht, überlassene Schlüssel, – Tresor- und Schließfachschlüssel, – Schlüssel für Kraftfahrzeuge (z. B. Mietfahrzeuge) sowie – Möbelschlüssel und sonstige Schlüssel zu beweglichen Sachen. Bei Wohnungseigentümern sind mitversichert – die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Perso- nen stehenden Schlössern sowie – der Schadenanteil, der auf Sie für das Auswechseln von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Schlössern auf Grund Ihres Miteigentumsanteils entfällt (Eigenschaden). b) beruflichen Schlüsseln (berufsbezogen überlassene Schlüssel jeglicher Art – auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage); Dabei ist es gleichgültig, aus welchem Grund die Schlüssel abhandengekommen sind. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung von A1-3.1 und A1-4.1 – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung, wenn Sie es wünschen. A1-6.14.2 Codekarten für elektronische Schlös- ser sowie reine Schlüssel-Transponder für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. A1-6.14.3 Die Schlüssel müssen sich in Ihrem rechtmäßigen Gewahrsam befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die not- wendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Siche- rungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt- schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit- punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest- gestellt wurde. A1-6.14.4 Nicht versichert sind Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl, Vandalismus).
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. A1-6.14.1 Versichert sind Schäden aus dem Abhandenkommen von a) fremden, zu privaten Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage). Hierzu zählen insbesondere: – Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl.
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. Eingeschlossen ist - in Ergänzung zu Teil II D Ziffer 1.4 sowie abweichend von Teil II D Ziffer 9.6.1 - die Haftpflicht des Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die dem Auftraggeber oder sonstigen Dritten durch das Abhandenkommen bzw. durch den Verlust von Schlüsseln entstehen, und zwar auch dann, soweit es sich um Schadenersatzansprüche a) wegen der Kosten für die Neubeschaffung der Schlüssel und Schlösser sowie deren Austausch sowie für vorübergehende Siche- rungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde, b) wegen des Abhandenkommens und/oder der Beschädigung sonstiger in den Gebäuden des Auftraggebers befindlich gewese- nen Sachen handelt. Der Versicherer beruft sich zusätzlich nicht auf Teil II D Ziffer 9.6.2. Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt 25.000 EUR je Schadenereignis. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Versicherungssumme. Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung gemäß Teil I Ziffer 7 zu tragen. Auf Codekarten findet diese Regelung sinngemäß Anwendung.
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, zum Beispiel Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten werden Schlüsseln gleichgesetzt. Mitversichert ist auch der Verlust von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden und die sich rechtmäßig in seinem Gewahrsam befunden haben.
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 2 Ziffer 1 AHB und abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befun- den haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtan- sprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sach- schäden beträgt je Versicherungsfall 00.000 €, begrenzt auf 00.000 € für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.