Ersatzleistung/Selbstbeteiligung Musterklauseln

Ersatzleistung/Selbstbeteiligung. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/ Nachtrag zu entnehmen.
Ersatzleistung/Selbstbeteiligung. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein/Nachtrag.
Ersatzleistung/Selbstbeteiligung. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. O.4.4 Schäden durch Erdsenkung, Erdrutschung oder Erschütterung infolge Rammarbeiten 1. Mitversichert ist abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden, die durch Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines solchen), durch Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten an einem Grundstück und/oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bauwerk/an der Anlage, das/die Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit der versicherten Person ist.
Ersatzleistung/Selbstbeteiligung. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. O.4.5 Abhandenkommen von fremden dienstlichen/berufsbezogenen Schlüsseln 1. Eingeschlossen ist in Ergänzung von Ziffer 1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen und abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von dienstlichen bzw. berufsbezogenen Türschlüsseln während der Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit. Codekarten für elektronische Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die Auswechslung von Schlössern, die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten oder einer Zugangsänderung/Zugangssperrung sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 2. Nicht versichert ist/sind 1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
Ersatzleistung/Selbstbeteiligung. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. O.4.6 Abhandenkommen von Xxxxxx, auch von staatlichem (fiskalischem) Eigentum 1. Mitversichert ist in Ergänzung von Ziffer 1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen und abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht aus Abhandenkommen von Sachen, auch von staatlichem (fiskalischem) Eigentum z. B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände, Verwarnungsblocks. 2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen - von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; - von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
Ersatzleistung/Selbstbeteiligung. Die jeweilige Höchstersatzleistung für - Schadensersatzansprüche, die wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden; - Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat, ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die Gesamtleistung ist je Anspruchsart auf das Zweifache der versicherten Höchstersatzleitung begrenzt. O.4.8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.10 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens der versicherten Person, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderungen) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3. Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für die Ziffern O.4.8.1.1 bis O.4.8.1.3 gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen, soweit die versicherte Person hierauf Einfluss nehmen kann. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. 4. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die versicherte Person begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage. 2. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall...
Ersatzleistung/Selbstbeteiligung. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht Die Selbstbeteiligung findet keine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Die Kosten gemäß 5.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.
Ersatzleistung/Selbstbeteiligung. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers für Schäden, die er Dritten zufügt, findet keine Anwendung auf diese Forderungsausfalldeckung.
Ersatzleistung/Selbstbeteiligung. E.3.1 Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden. E.3.2 Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 2.500 EUR. Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers für Schäden, die er Dritten zufügt, findet keine Anwendung auf diese Forderungsausfalldeckung.
Ersatzleistung/Selbstbeteiligung. Die Ersatzleistung beträgt EUR 25.000,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: