Common use of Aktien Clause in Contracts

Aktien. Das Kapital der Gesellschaft besteht aus den Vermögenswerten der verschiedenen Teilfonds. Zeichnungen werden in das Vermögen des betreffenden Teilfonds angelegt. Es wird für jeden Teilfonds eine unterschiedliche Nettovermögensmasse ermittelt. Im Verhältnis der Aktionäre zueinander wird diese Vermögensmasse allein den für diesen Teilfonds ausgegebenen Aktien zugeteilt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds lediglich für solche Verbindlichkeiten, die diesem Teilfonds zuzuordnen sind. Die Aktien an den verschiedenen Teilfonds ("Aktien") verkörpern die Beteiligung der Aktionäre am Teilfondsvermögen. Aktien müssen voll eingezahlt werden; sie haben keinen Nennwert und beinhalten keine Vorzugs- oder Vorkaufsrechte. Jede Aktie berechtigt in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 10. August 1915 und der Satzung der Gesellschaft zu einer Stimme bei jeder Generalversammlung. Es können Aktienbruchteile bis zu einer Tausendstel Aktie ausgegeben werden. Solche Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht, berechtigen jedoch anteilig an dem der entsprechenden Aktienklasse zuzuordnenden Nettovermögen. Für den jeweiligen Teilfonds können gemäß Artikel 5 der Satzung der Gesellschaft verschiedene Aktienklassen ausgegeben werden. Alle Aktien derselben Aktienklasse haben gleiche Rechte. Im Falle der Ausgabe von verschiedenen Aktienklassen findet dies Erwähnung in diesem Verkaufsprospekt. Die jeweiligen Aktienklassen können sich in der Kostenbelastung, dem erwerbsberechtigten Personenkreis, dem Mindestanlagebetrag, einer ggf. auf Aktienklassenebene erfolgenden Währungssicherung oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. Die Aktien werden sowohl als Inhaber- als auch als Namensaktien ausgegeben. Über die Aktien können nach Ermessen des Verwaltungsrates Globalzertifikate ausgestellt werden; in diesem Falle besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Auf Wunsch und Kosten des Aktionärs können Inhaberaktien jedoch auch in Namensaktien und Namensaktien in Inhaberaktien umgetauscht werden. Namensaktien werden bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben. Alle ausgegebenen Namensaktien der Gesellschaft werden in das Aktionärsregister eingetragen, welches von der Gesellschaft oder von einer oder mehreren von der Gesellschaft bezeichneten Personen geführt wird, und dieses Register wird die Namen jedes Inhabers von Namensaktien, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz, die Zahl der von ihm gehaltenen Namensaktien und den auf Aktienbruchteile bezahlten Betrag beinhalten. Jede Übertragung von Namensaktien, die unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgt, wird im Aktionärsregister eingetragen. Die Eintragung im Aktionärsregister wird durch die Ausgabe von Namenszertifikaten bescheinigt. Aktionäre, welche Namensaktien erhalten wollen, müssen der Gesellschaft eine Adresse mitteilen, an welche sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen gerichtet werden können. Diese Adresse wird ebenfalls in das Aktionärsregister eingetragen. Sofern ein Aktionär keine Adresse angibt, kann die Gesellschaft zulassen, dass ein entsprechender Vermerk in das Aktionärsregister eingetragen wird; die Adresse des Aktionärs wird in diesem Falle solange am Sitz der Gesellschaft sein bis der Aktionär der Gesellschaft eine andere Adresse mitteilt. Durch eine schriftliche Mitteilung an den Gesellschaftssitz oder an jede andere von der Gesellschaft bestimmte Adresse kann der Aktionär die im Aktionärsregister vermerkte Adresse umändern lassen. Jeder Aktionär kann die Umwandlung seiner Aktien in Aktien anderer Teilfonds beantragen. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, weitere Teilfonds zu eröffnen und damit neue Aktien, die das Vermögen dieser Teilfonds darstellen, einzuführen.

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Samples: www.easybank.at, swissfunddata.ch, www.teletrader.com

Aktien. Das Kapital der Gesellschaft besteht aus den Vermögenswerten der verschiedenen Teilfonds. Zeichnungen werden in das Vermögen des betreffenden Teilfonds angelegt. Es wird für jeden Teilfonds eine unterschiedliche Nettovermögensmasse ermittelt. Im Verhältnis der Aktionäre zueinander wird diese Vermögensmasse allein den für diesen Teilfonds ausgegebenen Aktien zugeteilt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds lediglich für solche Verbindlichkeiten, die diesem Teilfonds zuzuordnen sind. Die Aktien an den verschiedenen Teilfonds ("Aktien") verkörpern die Beteiligung der Aktionäre am Teilfondsvermögen. Aktien müssen voll eingezahlt werden; sie haben keinen Nennwert und beinhalten keine Vorzugs- oder Vorkaufsrechte. Jede Aktie berechtigt in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 10. August 1915 und der Satzung der Gesellschaft zu einer Stimme bei jeder GeneralversammlungGesellschafterversammlung. Es können Aktienbruchteile bis zu einer Tausendstel Aktie ausgegeben werden. Solche Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht, berechtigen jedoch anteilig an dem der entsprechenden Aktienklasse zuzuordnenden Nettovermögen. Für den jeweiligen Teilfonds können gemäß Artikel 5 der Satzung der Gesellschaft verschiedene Aktienklassen ausgegeben werden. Alle Aktien derselben Aktienklasse haben gleiche Rechte. Im Falle der Ausgabe von verschiedenen Aktienklassen findet dies Erwähnung in diesem Verkaufsprospekt. Die jeweiligen Aktienklassen können sich in der Kostenbelastung, dem erwerbsberechtigten Personenkreis, dem Mindestanlagebetrag, einer ggf. auf Aktienklassenebene erfolgenden Währungssicherung oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. Für den Fonds können die Aktienklassentypen A, B, C, D, E und X ausgegeben werden. Dabei handelt sich grundsätzlich um thesaurierende Aktienklassentypen, also die anfallenden Erträge wieder im Rahmen der Aktienklasse anlegenden Aktienklassentypen. Der Erwerb von Aktien der Aktienklassentypen B und D sind vereinzelt nur bei einer Mindestanlage in der im teilfondsspezifischen Überblick dieses Verkaufsprospektes genannten Höhe möglich. Es steht dem Verwaltungsrat frei, im Einzelfall einen niedrigeren Mindestanlagebetrag zu akzeptieren. Die Aktienklassentypen A, B, C, E und D können von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Bei Aktien der Aktienklasse X wird dem Fonds auf Aktienklassenebene keine Fondsmanagementvergütung für die Tätigkeit des Fondsmanagers belastet; stattdessen wird dem jeweiligen Aktionär eine Vergütung von dem Fondsmanager direkt in Rechnung gestellt. Aktien dieser Aktienklasse können nur mit Zustimmung des Fondsmanagers und nach Abschluss einer individuellen Sondervereinbarung zwischen dem Aktionär und dem Fondsmanager ausgegeben werden. Es steht im freien Ermessen des Fondsmanagers, ob er einer Aktienausgabe zustimmt, ob er eine individuelle Sondervereinbarung abzuschließen bereit ist und wie er ggf. eine individuelle Sondervereinbarung ausgestaltet. In Bezug auf Angaben zu den jeweiligen Gebühren der Aktienklassen sowie in Bezug auf die sonstigen Kosten, unter anderem auch hinsichtlich Ausgabeaufschlag und einem Rücknahmeabschlag wird auf die Informationstabelle im teilfondsspezifischen Überblick verwiesen. Es können auch Aktienklassen, deren Referenzwährung nicht auf die Basiswährung des Fonds lautet, ausgegeben werden. Die Aktienklasse C, D und E sind Aktienklassentypen, bei denen eine Währungssicherung zugunsten der Referenzwährung angestrebt wird. Die Aktien werden sowohl als Inhaber- als auch als Namensaktien ausgegeben. Über die Aktien können nach Ermessen des Verwaltungsrates Globalzertifikate ausgestellt werden; in diesem Falle besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Auf Wunsch und Kosten des Aktionärs können Inhaberaktien jedoch auch in Namensaktien und Namensaktien in Inhaberaktien umgetauscht werden. Namensaktien werden bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben. Alle ausgegebenen Namensaktien der Gesellschaft werden in das Aktionärsregister eingetragen, welches von der Gesellschaft oder von einer oder mehreren von der Gesellschaft bezeichneten Personen geführt wird, und dieses Register wird die Namen jedes Inhabers von Namensaktien, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz, die Zahl der von ihm gehaltenen Namensaktien und den auf Aktienbruchteile bezahlten Betrag beinhalten. Jede Übertragung von Namensaktien, die unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgt, wird im Aktionärsregister eingetragen. Die Eintragung im Aktionärsregister wird durch die Ausgabe von Namenszertifikaten bescheinigt. Aktionäre, welche Namensaktien erhalten wollen, müssen der Gesellschaft eine Adresse mitteilen, an welche sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen gerichtet werden können. Diese Adresse wird ebenfalls in das Aktionärsregister eingetragen. Sofern ein Aktionär keine Adresse angibt, kann die Gesellschaft zulassen, dass ein entsprechender Vermerk in das Aktionärsregister eingetragen wird; die Adresse des Aktionärs wird in diesem Falle solange so lange am Sitz der Gesellschaft sein bis der Aktionär der Gesellschaft eine andere Adresse mitteilt. Durch eine schriftliche Mitteilung an den Gesellschaftssitz oder an jede andere von der Gesellschaft bestimmte Adresse kann der Aktionär die im Aktionärsregister vermerkte Adresse umändern lassen. Jeder Aktionär kann die Umwandlung seiner Aktien in Aktien anderer Teilfonds beantragen. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, weitere Teilfonds zu eröffnen und damit neue Aktien, die das Vermögen dieser Teilfonds darstellen, einzuführen.

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Samples: swissfunddata.ch, www.swissfunddata.ch, www.swiss-rock.ch

Aktien. Das Kapital der Gesellschaft besteht aus den Vermögenswerten der verschiedenen Teilfonds. Zeichnungen werden in das Vermögen des betreffenden Teilfonds angelegt. Es wird für jeden Teilfonds eine unterschiedliche Nettovermögensmasse ermittelt. Im Verhältnis der Aktionäre zueinander wird diese Vermögensmasse allein den für diesen Teilfonds ausgegebenen Aktien zugeteilt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds lediglich für solche Verbindlichkeiten, die diesem Teilfonds zuzuordnen sind. Die Aktien an den verschiedenen Teilfonds ("Aktien") verkörpern die Beteiligung der Aktionäre am Teilfondsvermögen. Aktien müssen voll eingezahlt werden; sie haben keinen Nennwert und beinhalten keine Vorzugs- oder Vorkaufsrechte. Jede Aktie berechtigt in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 10. August 1915 und der Satzung der Gesellschaft zu einer Stimme bei jeder GeneralversammlungGesellschafterversammlung. Es können Aktienbruchteile bis zu einer Tausendstel Aktie ausgegeben werden. Solche Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht, berechtigen jedoch anteilig an dem der entsprechenden Aktienklasse zuzuordnenden Nettovermögen. Für den jeweiligen Teilfonds können gemäß Artikel 5 der Satzung der Gesellschaft verschiedene Aktienklassen ausgegeben werden. Alle Aktien derselben Aktienklasse haben gleiche Rechte. Im Falle der Ausgabe von verschiedenen Aktienklassen findet dies Erwähnung in diesem Verkaufsprospekt. Die jeweiligen Aktienklassen können sich in der Kostenbelastung, dem erwerbsberechtigten Personenkreis, dem Mindestanlagebetrag, einer ggf. auf Aktienklassenebene erfolgenden Währungssicherung oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. Für den Fonds können die Aktienklassentypen A, B, C, D, E und X ausgegeben werden. Dabei handelt sich grundsätzlich um thesaurierende Aktienklassentypen, also die anfallenden Erträge wieder im Rahmen der Aktienklasse anlegenden Aktienklassentypen. Der Erwerb von Aktien der Aktienklassentypen B und D sind vereinzelt nur bei einer Mindestanlage in der im teilfondsspezifischen Überblick dieses Verkaufsprospektes genannten Höhe möglich. Es steht dem Verwaltungsrat frei, im Einzelfall einen niedrigeren Mindestanlagebetrag zu akzeptieren. Die Aktienklassentypen A, B, C, E und D können von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Bei Aktien der Aktienklasse X wird dem Fonds auf Aktienklassenebene keine Fondsmanagementvergütung für die Tätigkeit des Fondsmanagers belastet; stattdessen wird dem jeweiligen Aktionär eine Vergütung von dem Fondsmanager direkt in Rechnung gestellt. Aktien dieser Aktienklasse können nur mit Zustimmung des Fondsmanagers und nach Abschluss einer individuellen Sondervereinbarung zwischen dem Aktionär und dem Fondsmanager ausgegeben werden. Es steht im freien Ermessen des Fondsmanagers, ob er einer Aktienausgabe zustimmt, ob er eine individuelle Sondervereinbarung abzuschließen bereit ist und wie er ggf. eine individuelle Sondervereinbarung ausgestaltet. In Bezug auf Angaben zu den jeweiligen Gebühren der Aktienklassen sowie in Bezug auf die sonstigen Kosten, unter anderem auch hinsichtlich Ausgabeaufschlag und einem Rücknahmeabschlag wird auf die Informationstabelle im teilfondsspezifischen Überblick verwiesen. Es können auch Aktienklassen, deren Referenzwährung nicht auf die Basiswährung des Fonds lautet, ausgegeben werden. Die Aktienklasse C, D und E sind Aktienklassentypen, bei denen eine Währungssicherung zugunsten der Referenzwährung angestrebt wird. Die Aktien werden sowohl als Inhaber- als auch als Namensaktien ausgegeben. Über die Aktien können nach Ermessen des Verwaltungsrates Globalzertifikate ausgestellt werden; in diesem Falle besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Auf Wunsch und Kosten des Aktionärs können Inhaberaktien jedoch auch in Namensaktien und Namensaktien in Inhaberaktien umgetauscht werden. Namensaktien werden bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben. Alle ausgegebenen Namensaktien der Gesellschaft werden in das Aktionärsregister eingetragen, welches von der Gesellschaft oder von einer oder mehreren von der Gesellschaft bezeichneten Personen geführt wird, und dieses Register wird die Namen jedes Inhabers von Namensaktien, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz, die Zahl der von ihm gehaltenen Namensaktien und den auf Aktienbruchteile bezahlten Betrag beinhalten. Jede Übertragung von Namensaktien, die unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgt, wird im Aktionärsregister eingetragen. Die Eintragung im Aktionärsregister wird durch die Ausgabe von Namenszertifikaten bescheinigt. Aktionäre, welche Namensaktien erhalten wollen, müssen der Gesellschaft eine Adresse mitteilen, an welche sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen gerichtet werden können. Diese Adresse wird ebenfalls in das Aktionärsregister eingetragen. Sofern ein Aktionär keine Adresse angibt, kann die Gesellschaft zulassen, dass ein entsprechender Vermerk in das Aktionärsregister eingetragen wird; die Adresse des Aktionärs wird in diesem Falle solange am Sitz der Gesellschaft sein bis der Aktionär der Gesellschaft eine andere Adresse mitteilt. Durch eine schriftliche Mitteilung an den Gesellschaftssitz oder an jede andere von der Gesellschaft bestimmte Adresse kann der Aktionär die im Aktionärsregister vermerkte Adresse umändern lassen. Jeder Aktionär kann die Umwandlung seiner Aktien in Aktien anderer Teilfonds beantragen. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, weitere Teilfonds zu eröffnen und damit neue Aktien, die das Vermögen dieser Teilfonds darstellen, einzuführen.

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Samples: www.swiss-rock.ch