Common use of Allgemeine Ausschlüsse Clause in Contracts

Allgemeine Ausschlüsse. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Diese Ausschlüsse gelten für das gesamte Leistungsverzeichnis, zusätzlich zu den jeweils in den Abschnitten A-M genannten Ausschlüssen. Wir leisten keine Erstattung für Schadenfälle, die sich direkt oder indirekt ergeben aus: 1. Vorerkrankungen. 2. Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Gegner, Anfeindungen oder kriegsähnlichen Maßnahmen (unabhängig davon, ob Krieg erklärt wird oder nicht), Bürgerkrieg, Rebellion, Terrorismus, Revolution, Aufstand, zivile Unruhen in Form oder Ausmaß von Aufruhr, militärische oder usurpatorische Putsche oder Putschversuche. Dieser Ausschluss gilt nicht für Abschnitt G – Medizinische und andere Kosten im Versicherungsschein Notfall und Abschnitt H – Krankenhaustagegeld, es sei denn, der Schadenfall wurde durch nukleare, chemische oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istbiologische Angriffe ausgelöst oder die Umstände bestanden schon bei Beginn der Reise. 3. Ionenstrahlung oder der Kontaminierung mit Radioaktivität von nuklearen Brennstoffen oder Atommüll, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:aus der Verbrennung nuklearer Brennstoffe, den radioaktiven, toxischen, explosive oder anderen gefährlichen Eigenschaften einer nuklearen Baugruppe oder von Komponenten einer solchen Baugruppe. A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen4. Verlust, Zerstörung oder Schäden, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit direkt durch Druckwellen verursacht werden, welche wiederum von Flugzeugen oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personenandern Luftfahrzeugen verursacht werden, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenSchall- oder Überschallgeschwindigkeit fliegen. A6-7.4 Schadensfälle 5. Ihrer Teilnahme an oder der Ausübung von Angehörigen des Versicherungsnehmers Sportarten oder Aktivitäten, sofern diese nicht in der Liste der Sport und Aktivitäten unter Punkt 8 als versichert aufgeführt sind. 6. Ihre Beschäftigung mit oder Ausübung von: manueller Arbeit mit gefährlicher Ausrüstung im Zusammenhang mit einem Beruf oder Handel; Fliegen, es sei denn, Sie reisen als ein zahlender Passagier in einem voll lizenzierten Passagierflugzeug; die Verwendung von wirtschaftlich verbundenen Personen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigenmotorisierten Fahrzeugen mit zwei oder drei Rädern, es sei denn, Sie besitzen eine vollumfängliche Fahrerlaubnis, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben Ihrem Wohnsitzland ausgestellt wurde und die Nutzung dieser Fahrzeuge erlaubt; beruflich veranlasste Bewirtungen, beruflicher Ausübung von Spotarten, Rennen (jedoch nicht zu Fuß), Motorrallyes und Motorwettbewerbe oder andere Geschwindigkeits- oder Ausdauertests. 7. Schadenfälle, die zu den sich daraus ergeben, dass Sie einen Selbstmordversuch unternehmen oder Selbstmord begehen; sich absichtlich verletzen; Medikamente verwenden, die nicht von einem zugelassenen Arzt verschrieben worden sind, drogenabhängig sind, Lösungsmittel, Drogen oder Alkohol missbrauchen oder unter dem Einfluss von Drogen, Lösungsmitteln oder Alkohol stehen. 8. Gefahren, denen Sie sich unnötigerweise selbst aussetzen (es sei denn, dies geschieht im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • EhegattenRahmen eines Versuchs, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sindMenschenleben zu retten). b) 9. Ihre Verwicklung in eine körperliche Auseinandersetzung, es sei denn, dies geschieht aus Selbstverteidigung. 10. Ihre Reise entgegen den Gesundheitsanforderungen des Anbieters von seinen gesetzlichen Vertretern öffentlichen Verkehrsmitteln. 11. Ihren unrechtmäßigen Handlungen oder Betreuernstrafrechtlichen Verfahren gegen Sie. 12. Nicht versichert sind Forderungen, bezüglich derer Ihnen gemäß einer anderen Versicherung eine Entschädigung zusteht, einschließlich Beträgen, die von anderen Quellen erstattet werden, es sei denn, dies geht über den Betrag hinaus, der gemäß einer solchen anderen Versicherung gedeckt gewesen wäre, oder über den Betrag, der von einer anderen Quelle erstattet werden müsste, wenn diese Versicherungen in diesem Dokument nicht betroffen wären. 13. Allen Folgekosten oder Schäden, für die wir im Rahmen dieser Versicherung keinen Versicherungsschutz bieten. Beispiele hierfür sind Kosten für den Austausch von Schlössern nach dem Verlust von Schlüsseln, Kosten zur Vorbereitung einer Forderung oder Verdienstausfall als Folge einer körperlichen Verletzung oder Erkrankung, Entschädigungen für entgangene Urlaubsfreuden. 14. Berufliche Aufgaben als Mitglied der Bundeswehr. 15. Ihrer Reise in ein Land oder ein bestimmtes Gebiet oder zu einem Ereignis, bezüglich dessen eine Regierungsbehörde im Wohnsitzland oder die Weltgesundheitsorganisation der Öffentlichkeit geraten hat, nicht dorthin zu reisen, oder in ein Land, das unter einem Embargo der Vereinten Nationen steht. 16. Schadenfälle, die Sie verursachen, wenn Sie sich von einem Balkon auf einen anderen Balkon zu bewegen, dorthin klettern oder springen. 17. Kosten, für die Sie auch hätten aufkommen müssen, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;Schadenfall nicht passiert wäre. c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern18. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten PersonenUmstände, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenIhnen bekannt sind und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einem Schadenfall führen können. A6-7.5 Leasing19. Kosten für Telefonate, PachtFaxe, LeiheVerpflegung, verbotene EigenmachtZeitungen, besonderer VerwahrungsvertragReinigung, Dolmetschergebühren und Taxifahrten (ausgenommen die erste Fahrt ins Krankenhaus nach Ihrer Verletzung oder Erkrankung außerhalb Ihres Wohnsitzlandes). A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten 20. In Ihrem Wohnsitzland besteht kein Versicherungsschutz für die folgenden Abschnitte: Abschnitt G – Medizinische und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache andere Kosten im Notfall; Abschnitt H – Krankenhaustagegeld; Abschnitt J – Raub persönlicher Gegenstände und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führtAbschnitt K – Raubüberfall am Geldautomat.

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Samples: Leistungsbeschreibung

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Diese Ausschlüsse gelten für alle abgeschlossenen Garantien außer der Haftpflichtversicherung (siehe Kapitel 9 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung). Folgendes ist unter keinen Umständen versichert: 13.1. Schäden durch Vorsatz oder Arglist des Versicherten oder mit seiner Mittäterschaft 13.2. Schäden, die entstehen, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs gemäß den geltenden Vorschriften keinen gültigen Führerschein besitzt. Der Führerschein gilt jedoch als gültig, wenn: ◼ der Fahrer es versäumt hat, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Gültigkeit seines Führerscheins zu verlängern, und wenn der abgelaufene Führerschein für die zum Zeitpunkt des Schadensfalls gefahrenen Fahrzeugklasse gültig war; CA_TeamUp_Fleet_W10_19_De ◼ bei einem Schadensfall in einem Land, in dem die Versicherung gültig ist, der Fahrer nicht im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt Besitz eines gültigen Führerscheins gemäß den Vorschriften des betreffenden Landes ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossenaber dennoch einen im Großherzogtum Luxemburg gültigen Führerschein besitzt; ◼ der Fahrer einen gültigen Führerschein gemäß den Vorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt. 13.3. Vom Fahrer verursachte Schäden, wenn nachgewiesen wurde, dass er: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte 13.4. Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personenan transportierten Gegenständen und Tieren. 13.5. Schäden, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habendadurch entstehen, dass das Fahrzeug an Rennen oder Wettbewerben in Bezug auf Schnelligkeit, Ausdauer oder Geschicklichkeit, auch wenn diese genehmigt sind, sowie an jeglichen Vorversuchen zu diesen Rennen und Wettbewerben teilnimmt. Schnelligkeits-, Ausdauer- oder Geschicklichkeitsübungen, auch wenn diese genehmigt sind, die einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden, gelten als Rennen oder Wettbewerbe. A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit 13.6. Unmittelbare oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander a) des Versicherungsnehmers selbst mittelbare Verluste oder der in A6-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten PersonenSchäden, die durch das Eintreten oder die Folgen von Krieg oder ähnlichen Ereignissen, Invasionen, Handlungen ausländischer Feinde, Feindseligkeiten (ganz gleich, ob sie auf eine Kriegssituation zurückzuführen sind oder nicht), Bürgerkrieg, Angriffe mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenbakteriellen oder chemischen Kampfstoffen, Meuterei, Volksaufstand (Aufruhr, Anschläge oder Arbeitskonflikte, kollektive Gewalt), militärischem Aufstand, Unruhen, Rebellion, Revolution, Militär- oder anderem Putsch, Kriegsrecht, Beschlagnahme oder Verstaatlichung oder Sicherstellung oder Vernichtung auf Anweisung der Regierung oder einer lokalen Behörde entstehen. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen 13.7. Risiken im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen unter Verwendung atomarer, biologischer, chemischer und radioaktiver Stoffe (ABCR). Der im Rahmen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigenvorliegenden Vertrages gewährte Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, Kosten oder Ausgaben, die durch direkte oder indirekte „terroristische Handlungen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner ABCR-Stoffen“ im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes der vorliegenden Definition verursacht werden oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staatendamit zusammenhängen, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personenauf alle Maßnahmen, die durch ein familienähnliches, zur Verhinderung oder Reaktion auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) derartige Handlungen ergriffen werden. Dieser Ausschluss gilt unabhängig von seinen gesetzlichen Vertretern allen anderen Ursachen oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten PersonenEreignissen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasinggleichzeitig oder als Folge solcher Schäden, PachtKosten oder Ausgaben auftreten. Als vorsätzliche und rechtswidrige Handlung gilt eine Handlung, Leihedie zu ideologischen, verbotene Eigenmachtpolitischen, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten wirtschaftlichen oder gelieferten Sachensozialen Zwecken im Verborgenen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache einzeln oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt Gruppe durchgeführt und zur Beschädigung gegen Personen gerichtet wird oder Vernichtung Eigentum zerstört, um die Öffentlichkeit zu verängstigen oder ein Klima der Sache oder Leistung führtUnsicherheit zu schaffen.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Die folgenden Ausschlüsse gelten für alle in der Leistungstabelle aufgeführten Versicherungsleistungen. Neben den in den Abschnitten A bis K jeweils genannten Ausschlüssen gelten die folgenden Ausschlüsse. Wir leisten keine Erstattung für Schadensfälle, die sich direkt oder indirekt ergeben aus: 1. Vorerkrankungen. 2. Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Anfeindungen oder kriegsähnlichen Maßnahmen (unabhängig davon, ob Krieg erklärt wird oder nicht), Bürgerkrieg, Rebellion, Terroristischen Handlungen, Revolution, Aufstand, Störungen der öffentlichen Ordnung, die das Ausmaß eines Aufruhrs, eines Militärputschs oder einer Machtergreifung annehmen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Abschnitt I – Medizinische Unterstützung, Kosten für medizinische Behandlung und andere Kosten im Versicherungsschein Ausland und Abschnitt E – Reiseunfälle im Ausland, es sei denn, der Schadensfall wurde durch nukleare, chemische oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istbiologische Angriffe ausgelöst oder die Umstände bestanden schon bei Beginn Ihrer Reise. 3. Ionenstrahlung oder der Kontaminierung durch Radioaktivität aus nuklearen Brennstoffen oder Atommüll, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:aus der Verbrennung nuklearer Brennstoffe, oder durch die radioaktiven, toxischen, explosiven oder anderen gefährlichen Eigenschaften radioaktiver Quellen. A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen4. Verlust, Zerstörung oder Schäden, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit direkt durch Druckwellen verursacht werden, welche wiederum von Flugzeugen oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personenanderen Luftfahrzeugen verursacht werden, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenSchall- oder Überschallgeschwindigkeit fliegen. A65. Ihrer Beteiligung an manuellen oder sportlichen Tätigkeiten mit Ausnahme der folgenden: Arbeit in einer Bar, einem Restaurant oder auf einer Hütte als Kellner, Reinigungskraft, Au-7.4 Schadensfälle pair oder Kinderbetreuung sowie gelegentliche leichte manuelle Tätigkeiten am Boden, einschließlich Verkaufstätigkeiten und Obst pflücken (ausgenommen ist die Verwendung von Angehörigen des Versicherungsnehmers Schneidewerkzeugen, elektrischen Werkzeugen und Maschinen); Fliegen, es sei denn, Sie reisen als ein zahlender Passagier in einem für die Beförderung von wirtschaftlich verbundenen PersonenPersonen zugelassenen Luftfahrzeug; die Verwendung von motorisierten Fahrzeugen mit zwei oder drei Rädern, es sei denn, Sie besitzen eine in Ihrem Wohnsitzland ausgestellte Fahrerlaubnis für die Nutzung dieser Fahrzeuge und sowohl Sie als auch Ihre Mitfahrer tragen Helme; die Ausübung eines Berufs im Bereich der Schauveranstaltungen. a) aus 6. Allen Schadensfällen seiner Angehörigenin Verbindung mit sportlichen Aktivitäten an Bord eines motorisierten Land-, Wasser oder Luftfahrzeugs, oder wenn Sie von einem diesem Fahrzeug gezogen werden oder davon abspringen; sportlichen Tätigkeiten, die Springen oder Fallen von einem festen oder beweglichen Startpunkt (mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). bohne Ausrüstung) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person istbeinhalten; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Versicherung/Schutzpaket

Allgemeine Ausschlüsse. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Kein Versicherungsschutz ausgeschlossenwird gewährt für: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte 1.1. Ansprüche wegen Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten an fremden beweglichen Sachen und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken allen sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuerndaraus ergebenden Vermögensschä- den, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähigediese Sachen gemietet, beschränkt geschäftsfähige geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigen- macht erlangt hat, oder betreute Person istdiese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist1.2. Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern1.3. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies Ursache; dies gilt auch dannauch, wenn die Schadensursache Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung Be- schädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt., oder Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben; 1.4. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten; Ansprüche we- gen Produktfehlern; 1.5. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raum- verkehrs; 1.6. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung von kerntechnischen oder atomaren Anlagen; 1.7. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z. B. Strahlen radioaktiver Stoffe); 1.8. Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Ar- chitekten- und Ingenieurrisiko); 1.9. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für den Wehr- oder Militärbereich; 1.10. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht; 1.11. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des So- zialgesetzbuchs VII sowie aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 1.12. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind; 1.13. Ansprüche wegen des Eigentums, Besitzes, Betriebs oder Führens von Bahnen; 1.14. Ansprüche wegen Betreuung, Behandlung und Pflege von Personen, soweit diese nicht ausdrücklich mitversi- chert sind; 1.15. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf 1.15.1. gentechnische Arbeiten, 1.15.2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 1.15.3. Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden; 1.16. Ansprüche gegen rechtlich selbständige Tochterunternehmen und ausländische unselbständige Niederlassun- gen, wenn diese im Versicherungsschein nicht namentlich bezeichnet sind; 1.17. Ansprüche auf Vertragserfüllung und auf an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistungen sowie aus Vertragsstrafen, Garantie- oder Erfolgszusagen;

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Samples: Business Insurance Policy

Allgemeine Ausschlüsse. Falls 1. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, 1.1. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung; 1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen im Versicherungsschein Sinne der Katastrophenhilfegesetze) sowie mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind: 1.3. in unmittelbarem oder seinen Nachträgen mittelbarem Zusammenhang mit nuklearen Ereignissen oder Ereignissen, die genetische Schäden zur Folge haben, soweit diese nicht ausdrücklich etwas anderes auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; 1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die auf Grund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind; 1.5. aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben; 1.6. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften; 1.7. aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes; 1.8. aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; 1.9. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen; - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz. 1.10. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - Spiel- und Wettverträgen; - Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen; - Spekulationsgeschäften: das sind Rechtsgeschäfte sowie dazugehörige Sicherungsgeschäfte über Vermögenswerte, Vermögensrechte und Geld, die regelmäßig in Erwartung der Wertsicherung oder eines Wertzuwachses oder Ertrags abgeschlossen werden und unter dem Risiko stehen, dass die dafür aufgewendeten finanziellen Mitteln teilweise oder gänzlich verloren werden; - Fremdwährungskrediten; - Termingeschäften; - Kryptoassets; sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern; Jedenfalls ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit folgenden Finanzinstrumenten, Geldmarktinstrumenten sowie Veranlagungen: - Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind sowie Aktienzertifikate; - Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere; alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von über- tragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder Zinserträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt istwird; - Schatzanweisungen; - Einlagenzertifikate; - Commercial Papers; - Optionen; - Terminkontrakte; - Swaps; - Fondsanteile (Kapitalanlagefonds, Spezialfonds, geschlossene und offene Fonds); - Anteile an einem Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 InvFG i.d.F. 22.07.2013 sowie Anteile an einem AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) i.d.F. 20.07.2015 (siehe Anhang); - Veranlagung in Immobilienfonds gemäß § 2 Abs. 1 Immobilien- Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) i.d.F. 01.01.2014 (siehe Anhang); - Veranlagung in alternative Finanzinstrumente gemäß § 2 Z 2 Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) i.d.F. 01.09.2015 (siehe Anhang), z.B. „Crowdfunding“; - Veranlagungen und Wertpapiere gemäß § 2 Z 2 und 3 Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) i.d.F. 01.08.2018 (siehe Anhang), z.B. „Crowdfunding“. 2. Vom Versicherungsschutz sind vom Versicherungsschutz ferner ausgeschlossen: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsfällen, an welchen der Versicherte als Aktiver an Raufereien beteiligt war, und die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person istdaraus ergeben; c) von seinen gesetzlichen Vertretern2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzvertrages untereinander, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer, sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen verschieden- oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt gleichgeschlechtlichen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch dann, wenn die Schadensursache häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht; 2.3. Auseinandersetzungen aus Verträgen, mit denen durch Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis oder ähnliche Vereinbarungen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde, es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben; 2.4. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten abgetreten wurden, oder die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten Dritter, die der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte übernommen hat; 2.5. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten beantragten lnsolvenzverfahrens; 2.6. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten eintreten; 2.7. Auseinandersetzungen mit beauftragten Anwälten, Sachverständigen usw., die in einem mangelhaften Einzelteil gedeckten Versicherungsfall tätig waren. 2.8. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung und Abwehr des Rechtes auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Sache oder Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gemäß Art. 15 bis 18, 20 und 21 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. gemäß Art. 2 § 44 und 45 Datenschutzgesetz (DSG) gegen private Datenverarbeiter im Sinne der DSGVO bzw. des DSG. 3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führtden Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen enthalten.

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Samples: Öamtc Mobilitäts Und Konsumenten Rechtsschutzversicherung

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitver- sichert ist, insbesondere 1.1 die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die dem versicherten Risiko nicht zuzurechnen sind; 1.2 die Haftpflicht wegen Personenschäden durch im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istGeltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, für die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche Versicherungsnehmer in der Versicherten untereinander a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 1.3 die Haftpflicht aus Herstellung, Verarbeitung oder vergleichbare Partnerschaften nach Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 1.4 die Haftpflicht aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 1.5 die Haftpflicht aus dem Recht anderer StaatenVerändern der Grundwasserverhältnisse; 1.6 die Haftpflicht wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), • Eltern soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und KinderZubehör; 1.7 die Haftpflicht wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, • Adoptiveltern Wasser- und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister Kohlensäureeinbrüche sowie • Pflegeeltern und -kinder (PersonenKohlen- staubexplosionen; 1.8 die Haftpflicht wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch ein familienähnlicheshöhere Gewalt, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person istsoweit sich elemen- tare Naturkräfte ausgewirkt haben; c) von seinen gesetzlichen Vertretern1.9 die Haftpflicht auf Entschädigung mit Strafcharakter, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten insbesondere punitive oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein istexemplary damages; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft 1.10 die Haftpflicht nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebengleichartiger Bestimmungen anderer Länder. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Für Schäden, die sich aus folgenden Sachverhalten oder Ursachen ergeben, darauf beruhen oder darauf zurückzuführen sind, besteht kein Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas Rahmen dieses Versicherungsvertrages, soweit in den einzelnen Kapiteln nichts anderes bestimmt geregelt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen1. Krieg, Invasionen, feindliche Kriegshandlungen, kriegsähnliche Ereignisse (unabhängig von einer Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, innere Unruhen oder andere Ereignisse, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habenin einem militärischen Zusammenhang stehen. A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit 2. Terroristische Handlungen (unabhängig von weiteren Gründen oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten PersonenEreignissen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenzum Schaden geführt haben) oder Handlungen zur Kontrolle, Prävention oder Bekämpfung von Terrorismus. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen3. Jeder hoheitliche Eingriff. Hoheitliche Eingriffe sind die Enteignung, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben Verstaatlichung, die Beschlagnahme, Inbesitznahme oder die zu den jede andere Handlung durch, im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehörenAuftrag oder auf Anordnung eines Staates, einer Regierung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Behörde oder einer sonstigen (de facto) hoheitlichen Einrichtung. 4. Jede unmittelbare oder mittelbare Auswirkung der Atomenergie, insbesondere Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personender Einwirkung von Strahlen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind)Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. b) 5. Jede rechtswidrige und vorsätzliche Herbeiführung des Schadens; wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz, von seinen gesetzlichen Vertretern einer Vorschrift oder Betreuerndurch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; wegen wissentlichen Nichtbeachtens von Anweisungen oder Vorgaben der Hersteller von Software und Hardware, wenn die der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige in seinen Computersystemen oder betreute Person ist;zum Schutz der Computersysteme nutzt. c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern6. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten Nutzung illegaler oder nicht lizenzierter Software sowie jedweder Verlust, der dem Versicherungsnehmer durch die Nutzung dieser Software entsteht. 7. Jede Art von Abnutzungserscheinungen und Alterungserscheinungen, auch für Ansprüche von Angehörigen vorzeitigen, Verschleiß, Leistungsreduzierung oder veralteter Software und Hardware des Computersystems des Versicherungsnehmers sowie der dort genannten Personenvom Versicherungsnehmer benutzten übrigen elektronischen Geräte oder Sachgegenstände, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebendurch den gewöhnlichen Gebrauch oder durch fortschreitende Abnutzung hervorgerufen werden. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten 8. Jede Art von Verlust oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache Beschädigung beweglichen Eigentums und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenFolgeschäden, einschließlich des Nutzungsausfalles beweglichen Eigentums. 9. Dies Jede Art von Investitions- oder Handelsverlusten, einschließlich die Unmöglichkeit, Wertpapiere zu verkaufen, zu übertragen oder anderweitig zu veräußern. 10. Jedes Handeln oder Unterlassen im Rahmen Ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. 11. Alle Köperverletzungen, psychische Schäden, Trauma, Krankheit oder Tod. Dieser Ausschluss gilt auch dannnicht für Angstzustände oder mentalen Stress gemäß Kapitel 2 – Identitätsdiebstahl und Kapitel 5 – Cyber-Mobbing, wenn Cyber-Stalking und Reputationsschaden, 12. Jede Xxx xxx Xxxxxxxxx, Verletzung oder Missbrauch von geistigem Eigentum (wie Patente, Marken, Urheberrechte). Dieser Ausschluss gilt nicht für Teil B – Kapitel I Haftung in Sozialen und sonstigen Medien. Der Diebstahl, die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil Verletzung oder der Sache Missbrauch von Patenten bleiben jedoch immer ausgeschlossen. 13. Ansprüche des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen untereinander. 14. Jede vertragliche Haftung, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht. 15. Alle Kosten oder in Ausgaben für eine Verbesserung der persönlichen Geräte oder Smart-Home-Geräte, die über den Zustand hinausgeht, wie er vor Eintritt des Versicherungsfalles bestand, es sei denn, dies ist unvermeidlich. 16. Jede Art des Einsatzes von digitaler Währung (Cryptocurrency, Bitcoin, Ethereum, Ripple, IOTA). 17. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadensersatzpflicht hinausgehen. 18. Ansprüche aufgrund oder Vernichtung der Sache im Zusammenhang mit • pornographischen Inhalten • Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder Leistung führtanderen Glücksspielen.

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Samples: Cyber Insurance Terms and Conditions

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Vom Versicherungsschutz ist ausgenommen, was nicht explizit in den Allgemeinen oder Besonderen Bedingungen festgehalten oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt eingetragen ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind (1) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis der von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. (3) Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von ErzeugnissenGesetz, Arbeiten Vorschrift, Weisung oder Vollmacht und sonstigen Leistungendurch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen. Der Versicherungsnehmer behält, wenn diese Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines der Vorstände, Geschäftsführer, Komplementäre, Gesellschafter, Inhaber oder Partner vorliegt, den Anspruch auf Versicherungsschutz. Es besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentlicher, aber strittiger Pflichtverletzung. Wird die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten erstatten. A6(4) Ansprüche, soweit sie auf Grund des Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. (5) Ansprüche wegen Garantiezusagen; (6) Personenschäden im Rahmen des Arzneimittelgesetzes (AMG); (7) Ansprüche gegen Endhersteller/Produzenten wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten sowie e-7.3 Zigaretten und deren Liquids (8) Ansprüche der Versicherten untereinanderwegen Schäden, die auf Kriegsereignissen beruhen, sowie auf anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr oder inneren Unruhen; (9) Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; (10) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben; (11) Ansprüche wegen Schäden, die auf Generalstreik, illegalem Streik, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; (12) Ansprüche wegen Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte (z.B. die Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen, oder Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer) ausgewirkt haben; (13) Ansprüche wegen a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers selbst resultieren b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der in A6-7.4 benannten Personen gegen Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat (14) Ansprüche wegen Schäden, die versicherte Personauf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind; (15) Ansprüche wegen Schäden, die auf a) gentechnische Arbeit, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,gentechnisch veränderte Organismen (GVO) c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten PersonenErzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus oder mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.Hilfe von GVO hergestellt wurden A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers (16) Ansprüche auf Geldstrafen, Bußgelder, Vertragsstrafen und von wirtschaftlich verbundenen PersonenEntschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; a(17) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (PersonenAnsprüche wegen Schäden, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Betreuern, wenn Kraftfahrzeuganhängers verursacht wurden oder für die der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige als Halter oder betreute Person istBesitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen wird; c(18) von seinen gesetzlichen VertreternAnsprüche wegen Schäden, wenn die durch den Gebrauch eines Wasser-, Luft- oder Raumfahrzeugs verursacht wurden oder für die der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten als Halter oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein istBesitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen wird; d(19) Ansprüche aus der Haltung und dem Führen von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.Tieren

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Samples: Content Creator Insurance Framework

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 1.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; 1.2 wegen Personenschäden durch im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istGeltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, für die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche Versicherungsnehmer in der Versicherten untereinander a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 1.3 aus Herstellung, Verarbeitung oder vergleichbare Partnerschaften nach Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 1.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nichtselbständigen Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb; 1.5 aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise); 1.6 aus dem Recht anderer StaatenVerändern der Grundwasserverhältnisse; 1.7 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), • Eltern soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und KinderZubehör; 1.8 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagen- de Wetter, • Adoptiveltern Wasser- und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister Kohlensäureeinbrüche sowie • Pflegeeltern und -kinder (PersonenKohlenstaubexplosionen; 1.9 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch ein familienähnlicheshöhere Gewalt, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person istsoweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; c) von seinen gesetzlichen Vertretern1.10 auf Entschädigung mit Strafcharakter, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten insbesondere punitive oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein istexemplary damages; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft 1.11 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regress- ansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebengleichartiger Bestimmungen anderer Länder. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Vom Versicherungsschutz ist ausgenommen, was nicht explizit in den Allgemeinen oder Besonderen Bedingungen festgehalten oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt eingetragen ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind (1) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis der von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. (3) Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von ErzeugnissenGesetz, Arbeiten Vorschrift, Weisung oder Vollmacht und sonstigen Leistungendurch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen. Der Versicherungsnehmer behält, wenn diese Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines der Vorstände, Geschäftsführer, Komplementäre, Gesellschafter, Inhaber oder Partner vorliegt, den Anspruch auf Versicherungsschutz. Es besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentlicher, aber strittiger Pflichtverletzung. Wird die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten erstatten. A6-7.3 (4) Ansprüche, soweit sie auf Grund des Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. (5) Ansprüche der Versicherten untereinanderwegen Garantiezusagen; (6) Personenschäden im Rahmen des Arzneimittelgesetzes (AMG); (7) Ansprüche gegen Endhersteller/Produzenten wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten sowie eZigretten und deren Liquids (8) Ansprüche wegen Schäden, die auf Kriegsereignissen beruhen, sowie auf anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr oder inneren Unruhen; (9) Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; (10) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben; (11) Ansprüche wegen Schäden, die auf Generalstreik, illegalem Streik, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; (12) Ansprüche wegen Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte (z.B. die Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen, oder Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer) ausgewirkt haben; (13) Ansprüche wegen a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers selbst resultieren b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der in A6-7.4 benannten Personen gegen Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat (14) Ansprüche wegen Schäden, die versicherte Personauf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind; (15) Ansprüche wegen Schäden, die auf a) gentechnische Arbeit, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,gentechnisch veränderte Organismen (GVO) c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten PersonenErzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus oder mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.Hilfe von GVO hergestellt wurden A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers (16) Ansprüche auf Geldstrafen, Bußgelder, Vertragsstrafen und von wirtschaftlich verbundenen PersonenEntschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; a(17) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (PersonenAnsprüche wegen Schäden, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Betreuern, wenn Kraftfahrzeuganhängers verursacht wurden oder für die der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige als Halter oder betreute Person istBesitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen wird; c(18) von seinen gesetzlichen VertreternAnsprüche wegen Schäden, wenn die durch den Gebrauch eines Wasser-, Luft- oder Raumfahrzeugs verursacht wurden oder für die der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten als Halter oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein istBesitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen wird; d(19) Ansprüche aus der Haltung und dem Führen von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.Tieren

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Samples: Besondere Bedingungen Für Dozenten Rahmenkonzept

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Rechtsgebiete, die in Art.10.1a-h nicht erwähnt sind, z.B. Steuer- und Abgaberecht, Immaterialgüterrecht, Gesellschaftsrecht, öffentliches Baurecht, Planungsrecht, Streitig- keiten aus vereinsrechtlichen Verhältnissen ; • Schadenfälle, die der Versicherte in seiner Eigenschaft als Erwerber, Eigentümer, Entlehner, Mieter, Halter oder Lenker von Motorfahrzeugen erleidet ; • die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die an den Versicherten durch Dritte gestellt werden; • Streitigkeiten die im Versicherungsschein Zusammenhang stehen mit irgendeiner selbstständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten, z.B. : - mit einer haupt- oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istnebensächlichen Berufstätigkeit, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller bei der der Versicherte ganz oder teilweise das Unternehmerrisiko trägt, ohne in einem Subordinationsverhältnis zu stehen ; - mit einer Verwaltungsrats- oder ähnlichen Funktion des Versicherten in einer einfachen oder Handelsgesellschaft oder in einer Genossenschaft ; • Streitigkeiten unter den durch dieselbe Police versicherten Personen, ausgenommen die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 Kenntnis Wahrnehmung der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander a) rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers selbst ; • Streitigkeiten, welche dem Versicherten als Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien entstehen; • Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Begehung von Verbrechen und anderen vorsätzlichen Vergehen sowie der Versuch dazu ; • Streitigkeiten im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen aller Art, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, anderen Naturkatastrophen sowie der Veränderung der Atomstruktur ; • Verfahren vor internationalen und supranationalen Gerichtsinstanzen ; • Streitigkeiten mit den in A6-7.4 benannten Personen gegen einem von der Assista gedeckten Rechtsfall beauftragten Anwälten, Experten usw., sowie jene mit der Assista selbst. Anmeldung und Bearbeitung eines Rechtsfalles Der Versicherte meldet raschmöglichst den Rechtsfall an, für welchen er Leistungen der Assista beanspruchen will. Assista orientiert den Versicherten über seine Rechte und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Verteidigung seiner Interessen ein. Der Versicherte erteilt der Assista alle notwendigen Auskünfte und Vollmachten und übergibt ihr alle vorgeschlagene Lösung und weist den Versicherten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen das folgende Schiedsverfahren einzuleiten : Der Versicherte und die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben VersicherungsvertragsAssista bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen einen Einzelschieds- richter. Diese Ausschlüsse erstrecken Dieser entscheidet auf Grund eines einma- ligen Schriftwechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsie- gens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts und des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar. verfügbaren Unterlagen und Beweismittel. Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, enthält sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten PersonenVersicherte jeglichen Eingriffs. Er erteilt kein Mandat, leitet keine gerichtlichen Verfahren ein und schliesst keine Vergleiche ab, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenVerpflichtungen für die Assista beinhalten. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

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Samples: Privat Rechtsschutz Versicherung

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Die allgemeinen Ausschlüsse des Vertrags sind die Ausschlüsse, die allen in diesen Allgemeinen Bestimmungen beschriebenen Versicherungsgarantien und Unterstützungsleistungen gemeinsam sind: • Die – vorsätzlich von einer Versicherten Person, einem Familienmitglied oder einem Reisebegleiter verursacht wurden. • Folgen des Konsums von alkoholischen Getränken (mit einem Alkoholgehalt von mindestens 0,5 Gramm im Versicherungsschein Blut oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist0,25 Milligramm pro Liter in der Atemluft im Falle eines Fahrzeugunfalls), sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personender Versicherten Person oder einer Mitreisenden Person entstehen. • Konsum von Betäubungsmitteln, Drogen oder Medikamenten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit nicht von Erzeugnisseneinem Arzt verschrieben wurden. • Kriege, Arbeiten Demonstrationen, Aufstände, Terrorakte, Sabotage und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche Streiks. • Die Teilnahme der Versicherten untereinander a) Person an Wetten, Wettbewerben oder Kämpfen. • Die Ausübung von Sportwettkämpfen oder motorisierten Wettkämpfen (Rennen oder Rallye). • Die Ausübung einer der folgenden gefährlichen Sportarten und Aktivitäten, Boxen, Gewichtheben, Ringen, Kampfsport, Bergsteigen, Bobfahren, Tauchen mit Atemgeräten, Höhlenforschung, Skispringen, Fallschirmspringen, Paragleiten, Flüge mit Ultraleicht- oder Segelflugzeug, Sprungbretttauchen, Tauchen, Drachenfliegen, Bergsteigen, Reiten, Heißluftballonfahren, Fallschirmspringen, Fechten, Kampfsport, Abenteuersportarten wie Rafting, Bungee, Wildwasser (Hydrospeed), Canyoning. • Folgen der Transmutation des Versicherungsnehmers selbst oder Atomkerns sowie der in A6-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (PersonenStrahlung, die durch ein familienähnlichesdie künstliche Beschleunigung von Atomteilchen oder durch Bestrahlung mit einer radioaktiven Energiequelle verursacht wird. • Erdbewegungen, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern Vulkanausbrüche und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personengenerell alle Phänomene, die durch Naturgewalten ausgelöst werden. • Folgen von Quarantäne und/oder Reisebeschränkungen, die von einer zuständigen Behörde auferlegt werden und die den Versicherten oder seine Begleitperson vor oder während ihres Reise treffen könnten. Der Versicherer kann nicht haftbar gemacht werden: • für Verspätungen, die dem mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasingdem Versand des vergessenen Objekts beauftragten Transportunternehmen zuzuschreiben sind; • für Bruch, PachtVerlust, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung Diebstahl des vergessenen Objekts während der Sache Zustellung; • für Folgen, die sich aus der Beschaffenheit des vergessenen Objekts ergeben; • wenn nationale oder Leistung führtinternationale Zollbeamte eine solche Sendung ablehnen.

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Samples: Versicherungs Und Reiseversicherungsvertrag

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Vom Versicherungsschutz ist ausgenommen, was nicht explizit in den Allgemeinen oder Besonderen Bedingungen festgehalten oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt eingetragen ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind 14.1.2.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 14.1.2.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis der von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Schädlichkeit a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von ErzeugnissenGesetz, Arbeiten Vorschrift, Weisung oder Vollmacht und sonstigen Leistungendurch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen. A614.1.5.1 Der Versicherungsnehmer behält, wenn diese Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines der Vorstände, Geschäftsführer, Komplementäre, Gesellschafter, Inhaber oder Partner vorliegt, den Anspruch auf Versicherungsschutz. 14.1.5.2 Es besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentlicher, aber strittiger Pflichtverletzung. Wird die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten erstatten. Ansprüche, soweit sie auf Grund des Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Ansprüche wegen Garantiezusagen; Personenschäden im Rahmen des Arzneimittelgesetzes (AMG); Ansprüche gegen Endhersteller/Produzenten wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten sowie e-7.3 Zigaretten und deren Liquids; Ansprüche wegen Schäden, die auf Kriegsereignissen beruhen, sowie auf anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr oder inneren Unruhen; Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben; Ansprüche wegen Schäden, die auf Generalstreik, illegalem Streik, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; Ansprüche wegen Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte (z.B. die Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen, oder Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer) ausgewirkt haben; Ansprüche wegen a) Personenschäden, die aus der Versicherten untereinanderÜbertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. c) In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind; Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf a) gentechnische Arbeit, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO) c) Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden Ansprüche auf Geldstrafen, Bußgelder, Vertragsstrafen und Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht wurden oder für die der Versicherungsnehmer als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen wird; Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasser-, Luft- oder Raumfahrzeugs verursacht wurden oder für die der Versicherungsnehmer als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommenwird; Ansprüche aus der Haltung und dem Führen von Tieren; Ansprüche a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 Ziff. 14.1.23 benannten Personen gegen die versicherte PersonMitversicherten, außer nach Teil A Ziff. 6.3.1., b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben VersicherungsvertragsVersicherungsvertrages, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen Mitversicherten desselben VersicherungsvertragsVersicherungsvertrages. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsnehmer und von wirtschaftlich verbundenen PersonenVersicherte a) aus Schadensfällen Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; . Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder • -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- Xxxxxx- und Insolvenzverwaltern. Die ; zu den Positionen: (21) (23) Diese Ausschlüsse unter b) bis f) gelten erstrecken sich auch für Ansprüche auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 . Haftpflichtansprüche wegen Schäden an hergestellten fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder gelieferten Sachensie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Arbeiten wenn a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind Ansprüche und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. zu den Positionen: (24) (25) Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse wegen Schäden an fremden Sachen (Ziff. 24 und 25) in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. Schäden durch Asbest und asbesthaltigen Substanzen Ansprüche aus dem Rückruf von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten. Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung; Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren-den nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer a) hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, b) erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. Zudem sind folgende Ereignisse explizit ausgeschlossen: a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. c) Ausschluss Schäden durch Terrorakte Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nic ht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. d) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Es sind jedoch Schäden an versicherten Sachen eingeschlossen, die als Folge eines unter die Versicherung fallendes Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

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Samples: Versicherungsvertrag

Allgemeine Ausschlüsse. Falls Vom Versicherungsschutz ist ausgenommen, was nicht explizit in den Allgemeinen oder Besonderen Bedingungen festgehalten oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt eingetragen ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind . Das gilt insbesondere für: Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 . Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis der von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von ErzeugnissenGesetz, Arbeiten Vorschrift, Weisung oder Vollmacht und sonstigen Leistungen A6durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen. Der Versicherungsnehmer behält, wenn diese Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines der Vorstände, Geschäftsführer, Komplementäre, Gesellschafter, Inhaber oder Partner vorliegt, den Anspruch auf Versicherungsschutz. Es besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentlicher, aber strittiger Pflichtverletzung. Wird die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten erstatten. Ansprüche, soweit sie auf Grund des Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Ansprüche wegen Garantiezusagen; Personenschäden im Rahmen des Arzneimittelgesetzes (AMG); Ansprüche gegen Endhersteller/Produzenten wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten sowie e-7.3 Zigaretten und deren Liquids Ansprüche wegen Schäden, die auf Kriegsereignissen beruhen, sowie auf anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr oder inneren Unruhen; Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben; Ansprüche wegen Schäden, die auf Generalstreik, illegalem Streik, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; Ansprüche wegen Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte (z.B. die Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen, oder Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer) ausgewirkt haben; Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Versicherten untereinander aÜbertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind; Ansprüche wegen Schäden, die auf gentechnische Arbeit, gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden Ansprüche auf Geldstrafen, Bußgelder, Vertragsstrafen und Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht wurden oder für die der Versicherungsnehmer als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen wird; Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasser-, Luft- oder Raumfahrzeugs verursacht wurden oder für die der Versicherungsnehmer als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen wird; Ansprüche aus der Haltung und dem Führen von Tieren Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 Ziff.14 (21) benannten Personen gegen die versicherte Person, b) Mitversicherten, außer nach Teil A Ziff.6.3 (1), zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) Versicherungsvertrages, zwischen mehreren mitversicherten Personen Mitversicherten desselben VersicherungsvertragsVersicherungsvertrages. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsnehmer und von wirtschaftlich verbundenen Personen a) Versicherte aus Schadensfällen Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; . Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder • -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) . von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) ; von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) ; von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) ; von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) ; von seinen Liquidatoren, Zwangs- Xxxxxx- und Insolvenzverwaltern. Die ; zu Position (20) und (21): Diese Ausschlüsse unter b) bis f) gelten erstrecken sich auch für Ansprüche auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 . Haftpflichtansprüche wegen Schäden an hergestellten fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder gelieferten Sachensie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Arbeiten wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind Ansprüche und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. zu Positionen (22) und (23): Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse Ziff.14 (22) und (23) in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. Ansprüche aus dem Rückruf von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten. Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung; Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren-den nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer Hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. Zudem sind folgende Ereignisse explizit ausgeschlossen: Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen Für Gastronomie Und Hotelbetriebe

Allgemeine Ausschlüsse. Falls 1. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, 1.1. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung; 1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen im Versicherungsschein Sinne der Katastrophenhilfegesetze) sowie mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind: 1.3. in unmittelbarem oder seinen Nachträgen mittelbarem Zusammenhang mit nuklearen Ereignissen oder Ereignissen, die genetische Schäden zur Folge haben, soweit diese nicht ausdrücklich etwas anderes auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; 1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die auf Grund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind; 1.5. aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben; 1.6. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften; 1.7. aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes; 1.8. aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; 1.9. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen; - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz. 1.10. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - Spiel- und Wettverträgen; - Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen; - Spekulationsgeschäften: das sind Rechtsgeschäfte sowie dazugehörige Sicherungsgeschäfte über Vermögenswerte, Vermögensrechte und Geld, die regelmäßig in Erwartung der Wertsicherung oder eines Wertzuwachses oder Ertrags abgeschlossen werden und unter dem Risiko stehen, dass die dafür aufgewendeten finanziellen Mitteln teilweise oder gänzlich verloren werden; - Fremdwährungskrediten; - Termingeschäften; - Kryptoassets; sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern; Jedenfalls ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit folgenden Finanzinstrumenten, Geldmarktinstrumenten sowie Veranlagungen: - Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind sowie Aktienzertifikate; - Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere; alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von über- tragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder Zinserträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt istwird; - Schatzanweisungen; - Einlagenzertifikate; - Commercial Papers; - Optionen; - Terminkontrakte; - Swaps; - Fondsanteile (Kapitalanlagefonds, Spezialfonds, geschlossene und offene Fonds); - Anteile an einem Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Investmentfondsgesetz (InvFG) i.d.F. 22.07.2013 sowie Anteile an einem AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) i.d.F. 21.07.2019 (siehe Anhang); - Veranlagung in Immobilienfonds gemäß § 2 Abs. 1 Immobilien- Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) i.d.F. 03.01.2018 (siehe Anhang); - Veranlagung in alternative Finanzinstrumente gemäß § 2 Z 2 Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) i.d.F. 01.09.2015 (siehe Anhang), z.B. „Crowdfunding“; - Veranlagungen und Wertpapiere gemäß § 2 Z 2 und 3 Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) i.d.F. 01.08.2018 (siehe Anhang), z.B. „Crowdfunding“; - Veranlagungen und Wertpapiere gemäß § 2 Z 2 und 3 Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), BGBl. I Nr. 114/2015 i.d.F. 21.07.2019 (siehe Anhang), z.B. „Crowdfunding; 2. Vom Versicherungsschutz sind vom Versicherungsschutz ferner ausgeschlossen: A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsfällen, an welchen der Versicherte als Aktiver an Raufereien beteiligt war, und die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person istdaraus ergeben; c) von seinen gesetzlichen Vertretern2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzvertrages untereinander, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer, sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen verschieden- oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt gleichgeschlechtlichen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch dann, wenn die Schadensursache häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht; 2.3. Auseinandersetzungen aus Verträgen, mit denen durch Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis oder ähnliche Vereinbarungen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde, es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben; 2.4. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten abgetreten wurden, oder die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten Dritter, die der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte übernommen hat; 2.5. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten beantragten lnsolvenzverfahrens; 2.6. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten eintreten; 2.7. Auseinandersetzungen mit beauftragten Anwälten, Sachverständigen usw., die in einem mangelhaften Einzelteil gedeckten Versicherungsfall tätig waren. 2.8. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung und Abwehr des Rechtes auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Sache oder Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gemäß Art. 15 bis 18, 20 und 21 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. gemäß Art. 2 § 44 und 45 Datenschutzgesetz (DSG) gegen Datenverarbeiter im Sinne der DSGVO bzw. des DSG. 3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führtden Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen enthalten.

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Samples: Öamtc Mobilitäts Und Konsumenten Rechtsschutzversicherung