Common use of Allgemeine Vertragsbedingungen Clause in Contracts

Allgemeine Vertragsbedingungen. 1. Der Auftraggeber erteilt dem Tierarzt den Auftrag zur Untersuchung eines Pferdes. Der Umfang der Untersuchung wird nach Beratung und Abstimmung mit dem Tierarzt festgelegt und durch das nachfolgende Protokoll wiedergegeben. Soweit zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erstreckt sich der Untersuchungsauftrag auf die Abschnitte I bis IV des Protokolls, die den Standard der klinischen Kaufuntersuchung wiedergeben. 2. Die Untersuchung dient der Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Sie kann sich nicht auf Verhaltensbesonderheiten wie Koppen oder Weben, auf sogenannte Untugenden, auf die stallhaltungsabhängige chronische Bronchitis, auf spezielle Erkrankungen der oberen Atemwege, die nur unter starker körperlicher Belastung auftreten, sowie auf Allergien erstrecken. 3. Der Tierarzt ist nicht verpflichtet, über die mit den einzelnen Schritten der Untersuchung verbundenen Risiken aufzuklären, soweit die Untersuchung nicht über den im Protokoll vorgesehenen Umfang (I-IV) hinausgeht. Der Auftraggeber ist mit den Eingriffen, die im Verlauf der Untersuchung vorgenommen werden, einverstanden. 4. Der Tierarzt verpflichtet sich, über die im Zusammenhang mit der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Er ist berechtigt, gegenüber dem Eigentümer und/oder Käufer/Verkäufer des Pferdes, sofern nicht Auftraggeber, Auskünfte zu erteilen, falls der Auftraggeber dies ausdrücklich gestattet. Das Untersuchungsprotokoll dient ausschließlich der Unterrichtung des Auftraggebers. Eine Abgabe des Protokolls an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Tierarztes gestattet. 5. Die Bewertung der erhobenen Befunde erfolgt nach bestem Wissen des Tierarztes und gibt seine persönliche Meinung wieder. Eine Prognose zur künftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes, der Einsatzfähigkeit und der Verwendbarkeit des Pferdes kann nicht gestellt werden. 6. Der Tierarzt schuldet bei entsprechendem Auftrag die Anfertigung und Befundung der Röntgenbilder. Diese sind sein Eigentum. Zur Herausgabe ist er nicht verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem untersuchenden Tierarzt vorgelegte „Fremdaufnahmen“ (Röntgen, Ultraschall, sonstiges, etc.) müssen vom Ersteller schriftlich befundet werden, damit sie in die Untersuchung des Pferdes einbezogen werden können. 7. Die Haftung des Tierarztes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie betrifft lediglich das Verhältnis zum Auftraggeber und ggf. einem im Vertrag namentlich aufgeführten Dritten. Eine Haftung gegenüber sonstigen Dritten ist ausgeschlossen. Der Haftungsumfang wird beschränkt auf die Höhe der durch den Auftraggeber festgelegten Haftungssumme, höchstens jedoch auf 50.000,00 Euro. Eine Erstattung von Unterhaltsaufwendungen (Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Beritt, Tierarzt, Hufbeschlag) einerseits und eine Anrechnung gezogener Nutzungen andererseits findet nicht statt. Ansprüche des Auftraggebers bzw. des in den Schutzbereich einbezogenen Dritten aus dem Vertragsverhältnis verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, längstens mit Ablauf von 5 Jahren. 8. Kaufpreis: EURO in Buchstaben: Euro 9. Der Auftraggeber legt hiermit eigenhändig und bindend die maximale Haftungssumme der Auftragnehmer für dieses Vertragsverhältnis fest: 10. Umfangsfestlegung des Untersuchungsauftrages Preis in EURO ohne MwSt. JA/NEIN Klinische Untersuchung Abschnitte I bis IV des Untersuchungsprotokoll 250,00 + 0,50 % der Haftungssumme* □ ja □ nein Röntgenuntersuchung Standardprofil 18 Aufnahmen „Huf 90°“, Vordergliedmaßen; „Zehe 90°“, vier Gliedmaßen; „Huf 0° nach Oxspring“, Vordergliedmaßen; „Sprunggelenke 0°, ca.45°, ca. 135°“, beidseits; „Knie ca.90°, 180°“, beidseits 630,00 □ ja □ xxxx Vom Auftraggeber werden nur folgende Aufnahmen gewünscht: insgesamt Aufnahmen 35,00 je Aufnahme Unter- Schrift 35,00 A.) 260,00B.) 40,00 □ ja □ nein Laboruntersuchungen: A.) Großes Screening □ B.) Parasitologische Kotuntersuchung □ C.) Sonstiges □ A.) 50,70B.) 44,54 C.) -------- □ ja □ nein Gynäkologische Untersuchung □ Andrologische Untersuchung □ □ ja □ nein Rektale Untersuchung ab 20,00 □ ja □ nein 11. Das Untersuchungshonorar für die Klinische Kaufuntersuchung (Abschnitte I-IV) beträgt Die Besonderen Untersuchungen werden nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zusätzlich berechnet.

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Samples: Untersuchungsauftrag

Allgemeine Vertragsbedingungen. 1. Der Auftraggeber erteilt dem Tierarzt den Auftrag A L L G E M E I N E V E R T R A G S B E D I N G U N G E N zur Untersuchung eines Pferdes. Der Umfang der Untersuchung wird nach Beratung und Abstimmung mit dem Tierarzt festgelegt und durch das nachfolgende Protokoll wiedergegeben. Soweit Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wirdAnlegern und der UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH, erstreckt sich der Untersuchungsauftrag auf die Abschnitte I bis IV des Protokolls, die den Standard der klinischen Kaufuntersuchung wiedergeben. 2. Die Untersuchung dient der Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Sie kann sich nicht auf Verhaltensbesonderheiten wie Koppen oder Weben, auf sogenannte Untugenden, auf die stallhaltungsabhängige chronische Bronchitis, auf spezielle Erkrankungen der oberen Atemwegerichtlinienkonformen Sondervermögen, die nur unter starker körperlicher Belastung auftreten, sowie auf Allergien erstreckenin Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen aufgestellten „Besonderen Vertragsbedingungen“ gelten. § 1 Grundlagen (1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschrif- ten des Investmentgesetzes (InvG). 3. Der Tierarzt ist nicht verpflichtet, über die mit den einzelnen Schritten der Untersuchung verbundenen Risiken aufzuklären, soweit die Untersuchung nicht über den (2) Die Kapitalanlagegesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im Protokoll vorgesehenen Umfang eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomi- schung in den nach dem InvG zugelassenen Vermögensgegenständen geson- dert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Urkunden (I-IVAnteilscheine) hinausgehtaus- gestellt. (3) Das Rechtsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger rich- tet sich nach diesen Vertragsbedingungen und dem InvG. (1) Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank; die Depotbank handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. (2) Der Depotbank obliegen die nach dem InvG und diesen Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Aufgaben. (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmannes. Der Auftraggeber Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben un- abhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den EingriffenAnlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzuneh- men. (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Geld- darlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßga- be der §§ 47, 48 und 50 InvG verkaufen, die im Verlauf der Untersuchung vorgenommen werdenZeitpunkt des Geschäftsab- schlusses nicht zum Sondervermögen gehören. § 51 InvG bleibt unberührt. Die Gesellschaft soll für das Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände er- werben, einverstanden. 4. Der Tierarzt verpflichtet sich, über die im Zusammenhang mit der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Er ist berechtigt, gegenüber dem Eigentümer Ertrag und/oder Käufer/Verkäufer Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den Ver- tragsbestimmungen, welche Vermögensgegenstände für das Sondervermögen erwor- ben werden dürfen. Sofern die „Besonderen Vertragsbedingungen“ keine weiteren Einschränkungen vor- sehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des Pferdes§ 52 InvG Wertpapiere nur erwerben, wenn a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelas- sen oder in diesen einbezogen sind, b) sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern nicht Auftraggeber, Auskünfte zu erteilen, falls die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Auftraggeber dies ausdrücklich gestattet. Das Untersuchungsprotokoll dient ausschließlich Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zugelassen ist8, c) ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Unterrichtung Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Auftraggebers. Eine Abgabe Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Protokolls an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Tierarztes gestattet. 5. Die Bewertung der erhobenen Befunde erfolgt nach bestem Wissen des Tierarztes und gibt seine persönliche Meinung wieder. Eine Prognose zur künftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes, der Einsatzfähigkeit und der Verwendbarkeit des Pferdes kann nicht gestellt werden. 6. Der Tierarzt schuldet bei entsprechendem Auftrag die Anfertigung und Befundung der Röntgenbilder. Diese sind sein Eigentum. Zur Herausgabe ist er nicht verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem untersuchenden Tierarzt vorgelegte „Fremdaufnahmen“ (Röntgen, Ultraschall, sonstiges, etc.) müssen vom Ersteller schriftlich befundet werden, damit sie in die Untersuchung des Pferdes einbezogen werden können. 7. Die Haftung des Tierarztes richtet sich Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie betrifft lediglich das Verhältnis zum Auftraggeber und ggf. einem im Vertrag namentlich aufgeführten Dritten. Eine Haftung gegenüber sonstigen Dritten ist ausgeschlossen. Der Haftungsumfang wird beschränkt auf Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Höhe der durch den Auftraggeber festgelegten Haftungssumme, höchstens jedoch auf 50.000,00 Euro. Eine Erstattung von Unterhaltsaufwendungen (Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Beritt, Tierarzt, Hufbeschlag) einerseits und eine Anrechnung gezogener Nutzungen andererseits findet nicht statt. Ansprüche des Auftraggebers bzw. des in den Schutzbereich einbezogenen Dritten aus dem Vertragsverhältnis verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, längstens mit Ablauf von 5 Jahren. 8. Kaufpreis: EURO in Buchstaben: Euro 9. Der Auftraggeber legt hiermit eigenhändig und bindend die maximale Haftungssumme der Auftragnehmer für dieses Vertragsverhältnis fest: 10. Umfangsfestlegung des Untersuchungsauftrages Preis in EURO ohne MwSt. JA/NEIN Klinische Untersuchung Abschnitte I bis IV des Untersuchungsprotokoll 250,00 + 0,50 % der Haftungssumme* □ ja □ nein Röntgenuntersuchung Standardprofil 18 Aufnahmen „Huf 90°“, Vordergliedmaßen; „Zehe 90°“, vier Gliedmaßen; „Huf 0° nach Oxspring“, Vordergliedmaßen; „Sprunggelenke 0°, ca.45°, ca. 135°“, beidseits; „Knie ca.90°, 180°“, beidseits 630,00 □ ja □ xxxx Vom Auftraggeber werden nur folgende Aufnahmen gewünscht: insgesamt Aufnahmen 35,00 je Aufnahme Unter- Schrift 35,00 A.) 260,00B.) 40,00 □ ja □ nein Laboruntersuchungen: A.) Großes Screening □ B.) Parasitologische Kotuntersuchung □ C.) Sonstiges □ A.) 50,70B.) 44,54 C.) -------- □ ja □ nein Gynäkologische Untersuchung □ Andrologische Untersuchung □ □ ja □ nein Rektale Untersuchung ab 20,00 □ ja □ nein 11. Das Untersuchungshonorar für die Klinische Kaufuntersuchung (Abschnitte I-IV) beträgt Die Besonderen Untersuchungen werden nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zusätzlich berechnet.Zulas-

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Samples: Investment Fund Prospectus

Allgemeine Vertragsbedingungen. 1Hinweis: Einzelne der nachfolgenden Punkte können in Abhängigkeit vom jeweiligen Projekt bzw. Leistungsbereich, wenn sachlich sinngemäß nichtzutreffend (z.B. Entfall einzelner Pkt. betreffend Baustellen-Einrichtungen bei reinen Lieferaufträgen) einvernehmlich außer Kraft gesetzt werden. Im Folgenden werden für einzelne Begriffe Abkürzungen verwendet: AN im Anbotsstadium Bieter, nach Abschluss WKV Auftragnehmer AG Auftraggeber, ARCH Vom AG beauftragter Architekt bzw. Planer ÖBA Örtliche Bauaufsicht des AG AS, LV Ausschreibung, Leistungsverzeichnis samt allen Angebotsgrundlagen SUB Subunternehmer BVB Besondere Vertragsbedingungen AVB (diese) Allgemeinen Vertragsbedingungen WKV Werkvertrag, abgeschlossen zwischen AG und AN Auf Verlangen weist der AN nach, dass er Arbeiten in ähnlichem Umfang und in der geforderten Qualität bereits ausgeführt hat. Falls vom AN Leistungen angeboten werden, für welche nicht über alle zur Erbringung notwendigen Berechtigungen verfügt, so hat er dies bereits bei Anbotlegung bekannt zu geben, und diese Leistungen von einem hierzu befugten SUB erbringen zu lassen. Der Auftraggeber erteilt beabsichtigte Einsatz von SUB ist dem Tierarzt den Auftrag zur Untersuchung eines PferdesAG rechtzeitig unter Nennung der Firma mitzuteilen und genehmigen zu lassen. Der Umfang Leistungen, für welche der Untersuchung wird nach Beratung und Abstimmung mit dem Tierarzt festgelegt und durch das nachfolgende Protokoll wiedergegeben. Soweit zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wirdAN selbst die Gewerbeberechtigung besitzt, erstreckt sich der Untersuchungsauftrag auf die Abschnitte I bis IV des Protokolls, die den Standard der klinischen Kaufuntersuchung wiedergeben. 2. Die Untersuchung dient der Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Sie kann sich nicht auf Verhaltensbesonderheiten wie Koppen oder Weben, auf sogenannte Untugenden, auf die stallhaltungsabhängige chronische Bronchitis, auf spezielle Erkrankungen der oberen Atemwege, die nur unter starker körperlicher Belastung auftreten, sowie auf Allergien erstrecken. 3. Der Tierarzt ist nicht verpflichtet, über die mit den einzelnen Schritten der Untersuchung verbundenen Risiken aufzuklären, soweit die Untersuchung nicht über den im Protokoll vorgesehenen Umfang (I-IV) hinausgeht. Der Auftraggeber ist mit den Eingriffen, die im Verlauf der Untersuchung vorgenommen werden, einverstanden. 4. Der Tierarzt verpflichtet sich, über die im Zusammenhang mit der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Er ist berechtigt, gegenüber dem Eigentümer und/oder Käufer/Verkäufer des Pferdes, sofern nicht Auftraggeber, Auskünfte zu erteilen, falls der Auftraggeber dies ausdrücklich gestattet. Das Untersuchungsprotokoll dient ausschließlich der Unterrichtung des Auftraggebers. Eine Abgabe des Protokolls an Dritte ist dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Tierarztes gestattet. 5AG vor Arbeitseinsatz des SUB an SUB weitergegeben werden. Die Bewertung der erhobenen Befunde erfolgt nach bestem Wissen des Tierarztes und gibt seine persönliche Meinung wieder. Eine Prognose zur künftigen Entwicklung des GesundheitszustandesDer AG ist berechtigt SUB ohne Angaben von Gründen abzulehnen, der Einsatzfähigkeit und der Verwendbarkeit des Pferdes kann nicht gestellt werden. 6. Der Tierarzt schuldet bei entsprechendem Auftrag die Anfertigung und Befundung der Röntgenbilder. Diese sind sein Eigentum. Zur Herausgabe ist er nicht verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem untersuchenden Tierarzt vorgelegte „Fremdaufnahmen“ (Röntgen, Ultraschall, sonstiges, etc.) müssen vom Ersteller schriftlich befundet werden, damit sie in die Untersuchung des Pferdes einbezogen werden können. 7. Die Haftung des Tierarztes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie betrifft lediglich das Verhältnis zum Auftraggeber und ggf. einem im Vertrag namentlich aufgeführten Dritten. Eine Haftung gegenüber sonstigen Dritten ist ausgeschlossen. Der Haftungsumfang wird beschränkt AN hat keinen Anspruch auf die Höhe der Mehrvergütungen aus dem Titel einer Ablehnung von SUB durch den Auftraggeber festgelegten HaftungssummeAG. Jede Veränderung vorangeführter Punkte sowie in der Firma des AN (oder SUB) wie z.B.: Inhabung, höchstens jedoch auf 50.000,00 EuroKonzession, Bonität, Versicherung, Gewerbeberechtigung etc. Eine Erstattung von Unterhaltsaufwendungen (Kosten für Unterstellungist dem AG sofort schriftlich mitzuteilen. Für die Erfüllung aller vom AN eingegangenen Verpflichtungen haftet dieser, Fütterung, Pflege, Beritt, Tierarzt, Hufbeschlag) einerseits und eine Anrechnung gezogener Nutzungen andererseits findet nicht statt. Ansprüche des Auftraggebers bzw. des in den Schutzbereich einbezogenen Dritten aus dem Vertragsverhältnis verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, längstens mit Ablauf von 5 Jahrenhaften seine Erben oder sonstige Rechtsnachfolger zu ungeteilter Hand. 8. Kaufpreis: EURO in Buchstaben: Euro 9. Der Auftraggeber legt hiermit eigenhändig und bindend die maximale Haftungssumme der Auftragnehmer für dieses Vertragsverhältnis fest: 10. Umfangsfestlegung des Untersuchungsauftrages Preis in EURO ohne MwSt. JA/NEIN Klinische Untersuchung Abschnitte I bis IV des Untersuchungsprotokoll 250,00 + 0,50 % der Haftungssumme* □ ja □ nein Röntgenuntersuchung Standardprofil 18 Aufnahmen „Huf 90°“, Vordergliedmaßen; „Zehe 90°“, vier Gliedmaßen; „Huf 0° nach Oxspring“, Vordergliedmaßen; „Sprunggelenke 0°, ca.45°, ca. 135°“, beidseits; „Knie ca.90°, 180°“, beidseits 630,00 □ ja □ xxxx Vom Auftraggeber werden nur folgende Aufnahmen gewünscht: insgesamt Aufnahmen 35,00 je Aufnahme Unter- Schrift 35,00 A.) 260,00B.) 40,00 □ ja □ nein Laboruntersuchungen: A.) Großes Screening □ B.) Parasitologische Kotuntersuchung □ C.) Sonstiges □ A.) 50,70B.) 44,54 C.) -------- □ ja □ nein Gynäkologische Untersuchung □ Andrologische Untersuchung □ □ ja □ nein Rektale Untersuchung ab 20,00 □ ja □ nein 11. Das Untersuchungshonorar für die Klinische Kaufuntersuchung (Abschnitte I-IV) beträgt Die Besonderen Untersuchungen werden nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zusätzlich berechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ziviltechnikerinnen Leistungen

Allgemeine Vertragsbedingungen. 1Es gelten die aktuellen Vorschriften des Vergaberechts, insbesondere die VOL Teile A und B sowie für Bauleistungen die VOB. Die Vorschriften werden – auch ohne besondere Hinweise – Bestandteil der Beauftragung und des Leistungsvertrages. Zum Zeitpunkt der Auslieferung muss die Anlage nachfolgenden Positionen entsprechen: • dem neuesten Stand der Technik • den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften • den feuerwehrtechnischen Richtlinien • der DIN EN 14093 • den technischen Vorgaben Rheinland-Pfalz - jeweils in aktuellster Fassung. Die Anlage muss zur behördlichen Abnahme vorgestellt werden. Die Anlage muss bei der Übergabe an den Landkreis Altenkirchen mängelfrei sein, eine Zwischenabnahme sowie die abschließende Abnahme erfolgen durch die Kreisverwaltung Altenkirchen. Die Kosten für seine Reisen, Aufenthalte und Übernachtungen trägt der Auftragnehmer. Sollten bei der Abnahme Mängel festgestellt werden, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Nachprüfung. Auf notwendige Ausnahmegenehmigungen ist hinzuweisen. Der Auftraggeber erteilt dem Tierarzt Hersteller oder der von ihm autorisierte Vertrieb muss alle für die Abnahme der Anlage erforderlichen Einrichtungen vorhalten. Für alle seine Leistungen und Lieferungen hat der Anbieter eine Gewährleistung/ Garantie für den Zeitraum von 2 Jahren ab mangelfreier Abnahme zu gewähren. Die Angebote sind in deutscher Sprache und Geldbeträge in € auszuweisen. Im Preisangebot (Seite 19) sind nur die Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Die Angebote müssen evtl. Nebenkosten enthalten und sind Festpreise. Es sind keine Lose gebildet, der Auftrag wird als Ganzes an einen Anbieter vergeben. Nebenangebote sind zugelassen. Die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen sind eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist soweit möglich beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Bei der Übergabe der Anlage müssen mindestens 8 Mitarbeitern/ Beauftragten der Kreisverwaltung Altenkirchen vom Hersteller oder des von ihm autorisierten Vertriebes eingehend theoretisch und praktisch in der Bedienung der Anlage und der Funktion der Sicherheitseinrichtungen sowie die Einrichtungen zur Untersuchung eines PferdesKommunikation in deutscher Sprache eingewiesen werden. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Diese geschulten Personen müssen dabei ihrerseits die Befähigung erlangen, weitere Personen am Standort in die Bedienung einzuweisen bzw. auszubilden. Der Umfang der Untersuchung wird Übergabe- und Schulungstermin ist mit mind. 4 h Zeitdauer vor Ort zu kalkulieren und nach Beratung und Abstimmung Absprache mit dem Tierarzt festgelegt Auftraggeber terminlich festzulegen. Bauzeichnungen sind mit dem Angebot zum dauerhaften Verbleib beim Auftraggeber einzureichen. Dies sind Angebotszeichnungen mit Maßen, aus der eindeutig die Gestaltung der Räumlichkeiten hervorgeht (Leitstand/ Zentrale, Atemschutzstrecke) und durch das nachfolgende Protokoll wiedergegebenaus denen die Einhaltung aller Forderungen dieser Ausschreibung ersichtlich sind. Soweit zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wirdMit dem Angebot sind einzureichen: • Draufsicht und Seitenansicht Zentrale • Energiebilanz, erstreckt sich der Untersuchungsauftrag auf die Abschnitte I bis IV geforderte Stromversorgung am Übergabepunkt • Alle Lizenzkosten sind Bestandteil des ProtokollsAngebotes, die den Standard der klinischen Kaufuntersuchung wiedergeben. 2. Die Untersuchung dient der Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Sie kann sich nicht auf Verhaltensbesonderheiten wie Koppen oder Weben, auf sogenannte Untugenden, auf die stallhaltungsabhängige chronische Bronchitis, auf spezielle Erkrankungen der oberen Atemwege, die nur unter starker körperlicher Belastung auftreten, sowie auf Allergien erstrecken. 3. Der Tierarzt ist nicht verpflichtet, über die mit den einzelnen Schritten der Untersuchung verbundenen Risiken aufzuklären, soweit die Untersuchung nicht über den im Protokoll vorgesehenen Umfang (I-IV) hinausgeht. Der Auftraggeber ist mit den Eingriffen, die im Verlauf der Untersuchung vorgenommen werden, einverstanden. 4. Der Tierarzt verpflichtet sich, über die im Zusammenhang mit der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Er ist berechtigt, gegenüber dem Eigentümer und/oder Käufer/Verkäufer des Pferdes, sofern nicht Auftraggeber, Auskünfte zu erteilen, falls der Auftraggeber dies ausdrücklich gestattet. Das Untersuchungsprotokoll dient ausschließlich der Unterrichtung des Auftraggebers. Eine Abgabe des Protokolls an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Tierarztes gestattet. 5. Die Bewertung der erhobenen Befunde erfolgt nach bestem Wissen des Tierarztes und gibt seine persönliche Meinung wieder. Eine Prognose zur künftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes, der Einsatzfähigkeit und der Verwendbarkeit des Pferdes kann nicht gestellt werden. 6. Der Tierarzt schuldet bei entsprechendem Auftrag die Anfertigung und Befundung der Röntgenbilder. Diese sind sein Eigentum. Zur Herausgabe ist er nicht verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem untersuchenden Tierarzt vorgelegte „Fremdaufnahmen“ (Röntgen, Ultraschall, sonstiges, etc.) müssen vom Ersteller schriftlich befundet werden, damit sie in die Untersuchung des Pferdes einbezogen werden können. 7. Die Haftung des Tierarztes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie betrifft lediglich das Verhältnis zum Auftraggeber und ggf. einem im Vertrag namentlich aufgeführten Dritten. Eine Haftung gegenüber sonstigen Dritten ist ausgeschlossen. Der Haftungsumfang wird beschränkt auf die Höhe der durch den Auftraggeber festgelegten Haftungssumme, höchstens jedoch auf 50.000,00 Euro. Eine Erstattung von Unterhaltsaufwendungen (wiederkehrende Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Beritt, Tierarzt, HufbeschlagSoftwarelizenzen sind auf dem Angebotsblatt (Seite 19) einerseits und eine Anrechnung gezogener Nutzungen andererseits findet nicht stattgesondert auszuweisen. Ansprüche des Auftraggebers bzw. des in den Schutzbereich einbezogenen Dritten aus dem Vertragsverhältnis verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, längstens mit Ablauf von 5 Jahren. 8. Kaufpreis: EURO in Buchstaben: Euro 9. Der Auftraggeber legt hiermit eigenhändig und bindend die maximale Haftungssumme der Auftragnehmer für dieses Vertragsverhältnis fest: 10. Umfangsfestlegung des Untersuchungsauftrages Preis in EURO ohne MwSt. JA/NEIN Klinische Untersuchung Abschnitte I bis IV des Untersuchungsprotokoll 250,00 + 0,50 % der Haftungssumme* □ ja □ nein Röntgenuntersuchung Standardprofil 18 Aufnahmen „Huf 90°“, Vordergliedmaßen; „Zehe 90°“, vier Gliedmaßen; „Huf 0° nach Oxspring“, Vordergliedmaßen; „Sprunggelenke 0°, ca.45°, ca. 135°“, beidseits; „Knie ca.90°, 180°“, beidseits 630,00 □ ja □ xxxx Vom Auftraggeber werden nur folgende Aufnahmen gewünscht: insgesamt Aufnahmen 35,00 je Aufnahme Unter- Schrift 35,00 A.) 260,00B.) 40,00 □ ja □ nein Laboruntersuchungen: A.) Großes Screening □ B.) Parasitologische Kotuntersuchung □ C.) Sonstiges □ A.) 50,70B.) 44,54 C.) -------- □ ja □ nein Gynäkologische Untersuchung □ Andrologische Untersuchung □ □ ja □ nein Rektale Untersuchung ab 20,00 □ ja □ nein 11. Das Untersuchungshonorar • Die Kosten für die Klinische Kaufuntersuchung Schulung/ Einweisung sind ebenfalls gesondert auszuweisen (Abschnitte I-IV) beträgt Die Besonderen Untersuchungen werden nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zusätzlich berechnetSeite 19).

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Samples: Öffentliche Ausschreibung